Energieabgabenvergütung

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Energieabgabenvergütung (Information des Bundesministeriums für Finanzen) 1 Änderung der Rechtslage durch das Bundesgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I Nr. 92/2004 Auf Grund des In-Kraft-Tretens der Energiesteuerrichtlinie der EU vom 27.10.2003, 2003/96/EG, wurde in Österreich die Energieabgabenvergütung mit dem Bundesgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I Nr. 92/2004, an die Richtlinie angepasst. 1.1 Die wesentlichen Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes ab dem Jahr 2004 im Überblick: 1.1.1 Die auf die im Gesetz angeführten Energieträger entrichteten Energieabgaben werden insoweit vergütet, als sie 0,5% des Nettoproduktionswertes übersteigen (vgl. 1 Abs.1; bisher betrug die Grenze 0,35% des Nettoproduktionswertes). 1.1.2 Der Nettoproduktionswert ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Umsätzen im Sinne des 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UstG 1994 (Lieferungen und sonstige Leistungen sowie der Eigenverbrauch), die der antragstellende Betrieb selbst erbracht hat, und jenen Umsätzen im Sinne des 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UstG 1994, die an das Unternehmen erbracht wurden (Vorleistungen). Bei den Vorleistungen sind auch die aus dem Ausland bzw. übrigen Gemeinschaftsgebiet bezogenen Leistungen einzubeziehen. Im Gesetz wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass dies nur insoweit gilt, als diese Vorleistungen im Zusammenhang mit im Inland steuerbaren Umsätzen stehen (vgl. 1 Abs. 2 Z 1). 1.1.3 Der Kreis der schon bisher vergütungsfähigen Energieträger (elektrische Energie, Erdgas, Kohle) wird um Heizöl Extraleicht, Heizöl leicht, mittel und schwer und Flüssiggas erweitert (vgl. 1 Abs. 3 und 4).

1.1.4 Der allgemeine Selbstbehalt wird auf 400,-- erhöht (vgl. 2 Abs. 2 Z 2; bisher betrug der allgemeine Selbstbehalt 363,-- ). 1.1.5 Für die Ermittlung des endgültigen Vergütungsbetrages sind auf Grund der geänderten Rechtslage vorab zwei gesonderte Berechnungen durchzuführen. In einer Berechnung ist der Betrag festzustellen, der sich nach Abzug von 0,5% des Nettoproduktionswertes von den geleisteten Energieabgaben ergibt. In einer weiteren Berechnung müssen in Abhängigkeit vom jeweiligen Verbrauch für jeden einzelnen Energieträger gesondert festgelegte Selbstbehalte (Mindeststeuer nach der Energiesteuerrichtlinie) vom Gesamtbetrag der geleisteten Energieabgaben abgezogen werden. Die beiden sich danach ergebenden Beträge werden einander gegenübergestellt. Eine Vergütung erfolgt in Höhe des niedrigeren Betrages, der aber noch um den allgemeinen Selbstbehalt zu kürzen ist (vgl. 2 Abs. 2 Z 2).

Berechnungsbeispiel: 1) Der Nettoproduktionswert beträgt 500.000,00 ; der Betrieb verbrauchte 20.000 kwh elektrische Energie und 100.000 m³ Erdgas 2) die zu berücksichtenden (Mindeststeuer)Selbstbehalte betragen: pro kwh elektrische Energie: 0,0005 bei einem Verbrauch von: 20.000 kwh 10,00 pro m³ Erdgas: 0,00598 bei einem Verbrauch von: 100.000 m³ 598,00 Summe der Selbstbehalte: 608,00 3) Berechnung der geleisteten Energieabgaben: Verbrauch an Erdgas: 100.000 m³ darauf geleistete EGA 6.600,00 Verbrauch an elektrischer Energie: 20.000 kwh darauf geleistete ELA + 300,00 Summe der geleisteten Energieabgaben: 6.900,00 4) Gegenüberstellung: a) Summe der geleisteten Energieabgaben: 6.900,00 abzüglich Nettoproduktionswert 500.000,00 x 0,005: - 2.500,00 ergibt: 4.400,00 b) Summe der geleisteten Energieabgaben: 6.900,00 abzüglich der Summe der (Mindeststeuer)Selbstbehalte: - 608,00 ergibt: 6.292,00 5) der niedrigere Betrag wird abzüglich des allgemeinen Selbstbehaltes ihv 400,-- gutgeschrieben: niedrigerer Vergleichswert: 4.400,00 abzüglich Selbstbehalt: - 400,00 endgültiger Vergütungsbetrag: 4.000,00 1.1.6 Ab 2005 können Betriebe, die im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) bereits eine Vergütung geltend gemacht haben, schon unterjährig nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des folgenden Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) - eine Vorausvergütung in Höhe von 5 % des Vergütungsbetrages des Vorjahres beantragen, wobei dieser Betrag bei der Vergütung für das gesamte Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) aber wieder abgezogen wird (vgl. 2 Abs. 2 Z 3).

1.2 Berechnung des Vergütungsbetrages für die Jahre 2002 und 2003 nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 92/2004: Eine Übergangsregelung für die Jahre 2002 und 2003 sieht vor, dass neben dem schon bisher zu berücksichtigenden allgemeinen Selbstbehalt weitere Beträge nicht vergütet werden dürfen (vgl. 4 Abs. 5 und 6). Auch für diese Jahre ist nunmehr eine Vergleichsrechnung vorzunehmen: 1) Zunächst wird wie bisher der Nettoproduktionswert ermittelt, anschließend wird jener Betrag berechnet, der sich nach Abzug von 0,35% des Nettoproduktionswertes vom Gesamtbetrag der auf verbrauchte Energie geleisteten Abgaben ergibt. Der daraus resultierende Betrag stellt den ersten Vergleichswert dar. 2) In einer weiteren Berechung wird jener Betrag ermittelt, der sich nach Abzug folgender Beträge vom Gesamtbetrag der auf verbrauchte Energie geleisteten Abgaben ergibt: a) bei Betrieben, deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt (sog. Dienstleistungsbetrieben), für das Jahr 2003 ein Anteil ihv. 0,00872 pro m³ verbrauchtes Erdgas und ein Anteil ihv. 0,003 pro kwh verbrauchter elektrischer Energie bzw. b) bei Betrieben, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht (sog. Produktionsbetrieben), für die Jahre 2002 und 2003 ein Anteil ihv. 0,00717 pro m³ verbrauchtes Erdgas und ein Anteil ihv. 0,0006 pro kwh verbrauchter elektrischer Energie Eine Vergütung erfolgt in Höhe des sich danach ergebenden niedrigeren Betrages, der aber noch um den allgemeinen Selbstbehalt von 363,-- zu kürzen ist. Beispiel 1: Dienstleistungsbetrieb (gilt nur für das Jahr 2003) 1) Der Nettoproduktionswert beträgt 500.000,00 ; der Betrieb verbrauchte 20.000 kwh elektrische Energie und 100.000 m³ Erdgas 2) auf Grund der Übergangsregelung bei der Vergleichsrechnung zu berücksichtigende Beträge: EGA ihv. 0,00872 /m³ verbr. Erdgas; somit bei einem Verbr. v. 100.000 m³ - 872,00 ELA ihv. 0,003 /kwh verbr. elektr. Energ.; somit bei einem Verbr. v. 20.000 kwh - 60,00

3) Berechnung der geleisteten Energieabgaben: Verbrauch an Erdgas: 100.000 m³ darauf geleistete EGA 4.360,00 Verbrauch an elektrischer Energie: 20.000 kwh darauf geleistete ELA + 300,00 4) Gegenüberstellung: a) abzüglich Nettoproduktionswert (500.000,00 ) x 0,0035-1.750,00 ergibt: 2.910,00 b) abzügl. EGA ihv. 0,00872 /m³ verbr. Erdgas; somit bei einem Verbr. v. 100.000 m³ - 872,00 abzügl. ELA ihv. 0,003 /kwh elektr. Energ.; somit bei einem Verbr. v. 20.000 kwh - 60,00 ergibt: 3.728,00 5) der niedrigere Betrag wird abzüglich des allgemeinen Selbstbehaltes ihv 363,-- gutgeschrieben: niedrigerer Vergleichswert: 2.910,00 abzüglich Selbstbehalt: - 363,00 endgültiger Vergütungsbetrag: 2.547,00 Beispiel 2: Produktionsbetrieb (gilt für die Jahre 2002 und 2003) 1) Der Nettoproduktionswert beträgt 500.000,00 ; der Betrieb verbrauchte 20.000 kwh elektrische Energie und 100.000 m³ Erdgas 2) auf Grund der Übergangsregelung bei der Vergleichsrechnung zu berücksichtigende Beträge: EGA ihv. 0,00717 /m³ verbr. Erdgas; somit bei einem Verbr. v. 100.000 m³ - 717,00 ELA ihv. 0,0006 /kwh verbr. elektr. Energ.; somit bei einem Verbr. v. 20.000 kwh - 12,00 3) Berechnung der geleisteten Energieabgaben: Verbrauch an Erdgas: 100.000 m³ darauf geleistete EGA 4.360,00 Verbrauch an elektrischer Energie: 20.000 kwh darauf geleistete ELA + 300,00

4) Gegenüberstellung: a) abzüglich Nettoproduktionswert (500.000,00 ) x 0,0035-1.750,00 ergibt: 2.910,00 b) abzügl. EGA ihv. 0,00717 /m³ verbr. Erdgas; somit bei einem Verbr. v. 100.000 m³ - 717,00 abzügl. ELA ihv. 0,0006 /kwh elektr. Energ.; somit bei einem Verbr. v. 20.000 kwh - 12,00 ergibt: 3.931,00 5) der niedrigere Betrag wird abzüglich des allgemeinen Selbstbehaltes ihv 363,-- gutgeschrieben: niedrigerer Vergleichswert: 2.910,00 abzüglich Selbstbehalt: - 363,00 endgültiger Vergütungsbetrag: 2.547,00 1.3 Zeitlicher Geltungsbereich 1.3.1 Inkrafttreten Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2004, mit dem das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert wird, wurde am 30.7.2004 kundgemacht und trat daher mit Ablauf dieses Tages in Kraft. Bei der Erledigung von Anträgen zur Energieabgabenvergütung für die Jahre 2002 und 2003, die am 30.7.2004 bereits im Finanzamt eingelangt waren, gelangt noch das Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 zur Anwendung. Auf Vergütungsanträge, die zwar noch vor dem 30.7.2004 zur Post gegeben wurden, beim Finanzamt aber erst nach diesem Tag eingetroffen sind, ist hingegen in jedem Fall das Energieabgabenvergütungsgesetz in der durch das BGBl. I Nr. 92/2004 geänderten Fassung anzuwenden. 1.3.2 Betriebe mit abweichendem Wirtschaftsjahr Da das Energieabgabenvergütungsgesetz durch das BGBl. I Nr. 92/2004 stichtagsbezogen für nach dem 31.12.2003 verwirklichte Sachverhalte geändert wurde und darüber hinaus hinsichtlich der Energieabgabenvergütung für die Jahre 2002 und 2003 eine Übergangsregelung (s. oben Punkt 2) enthält, müssen Betriebe mit abweichendem Wirtschaftsjahr für die Berechnung der Energieabgabenvergütung Zeiträume innerhalb des für sie maßgeblichen Wirtschaftsjahres im Hinblick auf die jeweils anzuwendenden Vorschriften

voneinander abgrenzen. Betriebe mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr müssen daher zwei gesonderte Vergütungsanträge einbringen, wobei Anträge auch schon vor Ablauf eines erst im Laufe des Jahres 2004 endenden Wirtschaftsjahres gestellt werden können, soweit sie den am 31.12.2003 endenden Zeitraum betreffen. Beispiel: Ein Dienstleistungsbetrieb, dessen Wirtschaftsjahr am 31. März eines Kalenderjahres endet, kann für das Wirtschaftsjahr 04/2002 bis 03/2003 zunächst einen Energieabgabenvergütungsantrag für den Zeitraum 04/2002 bis 12/2002 einbringen, auf den die das Jahr 2002 betreffende Regelung anzuwenden ist, sowie einen weiteren Antrag für den Zeitraum 01/2003 bis 03/2003, für den aber bereits die für das Jahr 2003 vorgesehenen Bestimmungen gelten. Für das am 31. März 2004 endende Wirtschaftsjahr kann er ebenfalls zwei Anträge stellen: einen für den Zeitraum 04/2003 bis 12/2003, für den noch die für das Jahr 2003 maßgeblichen Vorschriften gelten, sowie einen weiteren für den nachfolgenden Zeitraum 01/2004 bis 03/2004, auf den bereits jene Bestimmungen anzuwenden sind, die das BGBl. I Nr. 92/2004 für nach dem 31.12.2003 verwirklichte Sachverhalte vorsieht. Für das daran anschließende Wirtschaftsjahr vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 kann der Dienstleistungsbetrieb nur noch einen Antrag einbringen. Für Anträge, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung beim Finanzamt eingelangt waren, gelten die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 1.3.1. sinngemäß. 2 Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996 bis 2001 Zu Beginn des Jahres 2004 wurden die Finanzämter eingeladen, mit der Erlassung von Bescheiden in offenen Fällen, in denen Dienstleistungsunternehmen eine Vergütung der Energieabgaben für die Jahre 1996 bis 2001 beantragt haben, bis zu einer diesbezüglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zuzuwarten. Mit Beschluss vom 12.8.2004, EU 2004/0004 bis 0006, hat der Verwaltungsgerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet, in dem im Wesentlichen die Frage aufgeworfen wird, ob der im Energieabgabenvergütungsgesetz für diese Jahre vorgesehene Ausschluss von Dienstleistungsunternehmen von der Vergütung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die oben bezeichneten offenen Anträge können grundsätzlich schon vor Ergehen einer

Entscheidung des EuGH abweisend erledigt werden, da im Falle, dass eine Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt werden sollte, die jeweiligen Antragsteller Bescheidaufhebungen gem. 299 BAO beantragen können und insofern keine Nachteile zu befürchten haben. Da aber ungeachtet dessen damit zu rechnen ist, dass abweisende Erledigungen bekämpft werden und somit die Verfahren weiterhin nicht abgeschlossen werden können, kann - wenn nicht ausdrücklich auf der Erlassung eines Bescheides bestanden wird - aus verfahrensökonomischen Gründen auch bis zur Entscheidung durch den EuGH zugewartet werden. 3 Weitere Informationen zur Energieabgabenvergütung 3.1 Anspruchsberechtigung Zufolge 2 Abs. 1 EnAbgVergG besteht unter den dort genannten Voraussetzungen der Vergütungsanspruch für Betriebe. Aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass auch in jenen Fällen, in denen einem Unternehmer mehrere Betriebe zuzurechnen sind, pro Betrieb ein gesonderter Vergütungsantrag eingebracht werden muss. Der Begriff Betrieb wird im Energieabgabenvergütungsgesetz selbst nicht näher definiert, sondern handelt es sich hier um eine für das Ertragsteuerrecht typische Begriffsbestimmung. Bei der Beurteilung, ob ein Betrieb vorliegt, für den die Energieabgabenvergütung beantragt werden kann, ist nach derzeitiger Verwaltungsübung daher entsprechend der diesbezüglich für das Ertragsteuerrecht maßgeblichen Kriterien vorzugehen. Liegen mehrere Betätigungen (zb verschiedene Einkunftsquellen) vor, kann eine Energieabgabenvergütung nur insoweit gewährt werden, als der jeweiligen Betätigung eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Ertragssteuerrechtes zu Grunde liegt. Dies gilt auch für Körperschaften im Sinne des 7 Abs. 3 erster Satz KStG 1988, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei denen alle Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 3 EStG 1988 den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind. Energieabgaben, die eine solche Körperschaft im Rahmen einer Tätigkeit geleistet hat, die nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen nicht als betriebliche Tätigkeit zu qualifizieren ist (zb Vermögensverwaltung), können daher nicht vergütet werden. Im Falle von Vergütungsanträgen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes ist

ebenfalls zu beachten, dass ein Vergütungsanspruch nur für Betriebe besteht. Ertragsteuerrechtlich sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art im Sinne des 2 KStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig. Wann bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes vom Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art ausgegangen werden kann, wird ausführlich in den KStR 2001, RZ 64ff dargestellt. Hervorzuheben ist hier jedoch, dass zufolge KStR 2001, RZ 74 Einkünfte im Rahmen der Vermögensverwaltung, das sind solche aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen, und die sonstigen Einkünfte keinen Betrieb gewerblicher Art begründen können, soweit die Einkünfte nicht über den Bereich der Vermögensverwaltung hinausgehen und als gewerbliche einzustufen sind oder als Hilfsgeschäfte innerhalb eines Betriebes gewerblicher Art anfallen oder kraft Gesetzes einen Betrieb gewerblicher Art darstellen. Auch ein umfangreicher Liegenschaftsbesitz einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der eine entsprechende Verwaltungsorganisation (Geschäfts- oder Magistratsabteilung) erfordert, geht nicht über den Bereich der Vermögensverwaltung hinaus. Eine Energieabgabenvergütung ist in Fällen einer Gebrauchsüberlassung von Räumlichkeiten im Rahmen einer Vermögensverwaltung durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes demzufolge nicht zulässig, da insoweit kein Betrieb (gewerblicher Art) vorliegt. Ist eine Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes nur auf Grund einer besonderen gesetzlichen Bestimmung als Betrieb gewerblicher Art anzusehen (fiktiver Betrieb gewerblicher Art im Sinne des 2 Abs. 2 KStG 1988), kann eine Energieabgabenvergütung ebenfalls nicht gewährt werden. Erfüllt jedoch eine von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes geführte Betätigung grundsätzlich die Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art, kann für diesen Betrieb auch die Energieabgabenvergütung beantragt werden. Eine vorübergehende Gebrauchsüberlassung von Räumlichkeiten im Rahmen einer solchen betrieblichen Tätigkeit (zb stundenweise Vermietung) ist für die Energieabgabenvergütung nicht schädlich. 3.2 Formular Ein an die geänderte Rechtslage angepasstes neues Formular zur Beantragung der Energieabgabenvergütung (ENAV 1) wird ab 21. Februar 2005 im Internet zur Verfügung stehen.