Gemeindeordnung EINWOHNERGEMEINDE SISSACH

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Transkript:

EINWOHNERGEMEINDE SISSACH Gemeindeordnung Beschluss der Einwohnergemeinde-Versammlung vom. Dezember 00 Von der Finanz- und Kirchendirektion BL genehmigt am 7. März 00 Bestätigt durch Urnenabstimmung vom 8. Februar 004 Vom Regierungsrat Basel-Landschaft genehmigt mit RRB Nr. 47 vom.6.004 In Kraft seit. Juni 004 () Teilrevidiert Abs. lit a u. e, Abs. aufgehoben ( 97GemG) Abs. lit b, Abs. lit c, Abs. 5 lit a, e u. g, Abs. 6 lit a 4 lit. b 5, 6, 7 u. 8 Beschluss der Einwohnergemeinde-Versammlung vom 8. Juni 04 Bestätigt durch Urnenabstimmung vom 8. September 04 Vom Regierungsrat Basel-Landschaft genehmigt mit RRB Nr. 005 vom..05 In Kraft gesetzt rückwirkend per. Januar 05

Inhaltsverzeichnis A. Organisation Organisationstyp Behördenorganisation B. Wahl der Behörden Wahlorgane 4 Verfahren bei Urnenwahl 5 Stille Wahl C. Finanzzuständigkeiten 6 Sondervorlagen 7 Finanzkompetenzen des Gemeinderates 8 Finanzkompetenzen der Gemeindekommission D. Schlussbestimmungen 9 Aufhebung bisherigen Rechts 0 In-Kraft-Treten

A. Organisation Organisationstyp Die Einwohnergemeinde Sissach hat die ordentliche Gemeindeorganisation. Behördenorganisation Es bestehen folgende Behörden: a. Gemeinderat bestehend aus 7 Mitgliedern; b. Gemeindekommission, bestehend aus 5 Mitgliedern; c. Schulrat, zuständig für Kindergarten und Primarschule, bestehend aus Mitgliedern; d. Sekundarschulrat, Anzahl Mitglieder festgelegt durch Regierungsrat; e. aufgehoben () f. Musikschulrat, Anzahl Mitglieder gemäss Kreisschulratsvertrag; g. Sozialhilfebehörde, bestehend aus 7 Mitgliedern; h. Rechnungsprüfungskommission, bestehend aus 5 Mitgliedern; i. Geschäftsprüfungskommission als Ausschuss der Gemeindekommission, bestehend aus Mitgliedern k zwei Wahlbüros, bestehend aus je 9 Mitgliedern () aufgehoben () Es bestehen weitere ständige, beratende Kommissionen. Der Gemeinderat kann nicht ständige, beratende Spezialkommissionen einsetzen. B. Wahl der Behörden Wahlorgane An der Urne werden gewählt: a. der Gemeinderat b. das Gemeindepräsidium () c. die Gemeindekommission d. 0 Mitglieder des Schulrates e. 6 Mitglieder der Sozialhilfebehörde Durch die Gemeindekommission in Verbindung mit dem Gemeinderat werden gewählt: a. sämtliche Kommissionsmitglieder der gemäss Gemeindereglementen ständigen, beratenden Kommissionen b. Wahlbüros c. Gemeindedelegierte in Zweckverbände, vorbehältlich anderslautende Bestimmungen in Statuten, Verträgen etc. () Durch die Gemeindekommission werden gewählt: a. die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission, b. aus ihrer Mitte die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission 4 Durch die Personalkommission werden angestellt: a. Gemeindepersonal im vollem und reduziertem Beschäftigungsgrad 5 Durch den Gemeinderat werden gewählt: a. aufgehoben () b. alle nicht ständigen, beratenden Kommissionen c. der/die zuständige Departementvorsteher/in in den Schulrat d. der/die zuständige Departementvorsteher/in in die Sozialhilfebehörde e. aufgehoben () f. der/die zuständige Departementvorsteher/in in den Musikschulrat g. der/die zuständige Departementvorsteher/in in die Delegiertenversammlung der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ()

6 Durch den Schulrat werden aus seiner Mitte gewählt: a. aufgehoben () b. die Mitglieder des Sekundarschulrates c. die übrigen der Gemeinde zustehenden Mitglieder des Musikschulrates 4 Verfahren bei Urnenwahl Nach dem Mehrheitswahlverfahren werden gewählt: a. der Gemeinderat b. das Gemeindepräsidium () c. die Gemeindekommission d. der Schulrat e. die Sozialhilfebehörde 5 Stille Wahl Die Stille Wahl ist möglich bei Ersatzwahlen () sowie der Bestätigungswahl des a. Gemeindepräsidiums b. des Gemeinderates c. der Gemeindekommission d. des Schulrates e. der Sozialhilfebehörde C. Finanzzuständigkeiten 6 Sondervorlagen () Unter Vorbehalt von Absatz sind ungebundene einmalige und ungebundene jährlich wiederkehrende Ausgaben in Form von Sondervorlagen ausserhalb des Budgets zu beschliessen. Folgende ungebundene Ausgaben dürfen zusammen mit der Budgetvorlage beschlossen, müssen aber detailliert ausgewiesen werden: a. ungebundene einmalige Ausgaben bis CHF 00'000.--, b. ungebundene jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 00'000.-- pro Jahr c. aufgehoben d. aufgehoben e. aufgehoben f. aufgehoben 7 Finanzkompetenzen des Gemeinderates () Der Gemeinderat kann über die folgenden Beträge ausserhalb des Budgets oder einer Sondervorlage beschliessen: a. ungebundene Ausgaben: Für die Einzelausgabe bis CHF 5'000. Als gesamter jährlicher Höchstbetrag CHF 50'000. b. Erwerb, Veräusserung und Tausch von Grundstücken: Als gesamter jährlicher Höchstbetrag bis CHF 500'000. c. Errichtung oder Aufhebung von Baurechten und anderen Dienstbarkeiten zugunsten oder zulasten der Gemeinde: Als gesamter jährlicher Kapitalwert bis CHF 500 000. 8 Finanzkompetenz der Gemeindekommission () Die Gemeindekommission kann über die folgenden Beträge ausserhalb des Budgets oder einer Sondervorlage beschliessen: a. ungebundene Ausgaben: Für die Einzelausgabe bis CHF 50'000. Als gesamter jährlicher Höchstbetrag CHF 450'000. b. Erwerb, Veräusserung und Tausch von Grundstücken: Als gesamter jährlicher Höchstbetrag bis CHF 000'000. 4

c. Errichtung oder Aufhebung von Baurechten und anderen Dienstbarkeiten zugunsten oder zulasten der Gemeinde: Als gesamter jährlicher Kapitalwert bis CHF 000'000. D. Schlussbestimmungen 9 Aufhebung bisherigen Rechts Die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Sissach vom 7. Juni 996 wird aufgehoben. 0 In-Kraft-Treten Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme an der Urne und nach ihrer Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Sissach, den. Dezember 00 Im Namen der Einwohnergemeindeversammlung Versammlungsleiterin Gemeindepräsidentin Petra Schmidt Schreiber Gemeindeverwalter Godi Heinimann Beschlossen an der Urne am 8. Februar 004 Genehmigt durch den Regierungsrat BL mit RRB Nr. 47 vom. Juni 004 Teilrevidiert durch Gemeindeversammlungsbeschluss vom 8. Juni 04 Teilrevision bestätigt durch Urnenabstimmung vom 8. September 04 Genehmigt durch Regierungsratsbeschluss Nr. 005 vom. Januar 05 Änderung rückwirkend in Kraft gesetzt per. Januar 05 5