Stiftungsgründung und steuerliche Auswirkungen

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Transkript:

Folie 1 Stiftungsgründung und steuerliche Auswirkungen Vortrag für die Stifter-Initiative Nürnberg am 15. Juli 2011 Teil 1 Stiftungsgründung Referent: Dr. Axel Adrian Dr. Ernst Wahl Dr. Axel Adrian Notare Königstraße 21 90402 Nürnberg Tel.: 0911/23086-0 Fax: 0911/23086-31 Mobil: 0173/3920439 Mail: kanzlei@notare-wahl-adrian.de

Vorstellung Folie 2 Meine Person: Notar in Nürnberg Rechtsanwalt bei Siemens Rechtsreferendar Abitur 1989 (SKG, Phy) Verheiratet 3 Kinder Hobbies: Philosophie Demographie Wirtschaft Der Gerechtigkeitssinn wird durch niemand gebeugt Signet des Notars Andreas Bartholomäus Eberlein Notarius Publicus Caesareus Juratus In Nürnberg 1696 Im Hintergrund Rathaus, Wolffscher Bau Westansicht

Themenüberblick Folie 3 Der unscharfe Begriff der Stiftung Typische Stifter und ihre Interessen und daraus folgende Arten von Stiftungen Gründungsvorgang Formvorschriften Organe Anlagen und Literatur

Der unscharfe Begriff Stiftung Folie 4 Eine Stiftung ist die Zusammenfassung von vermögenswerten Gegenständen, die einem oder mehreren privaten oder sonstigen Zwecken gewidmet sind, und grundsätzlich auf Dauer angelegt ist. Das Vermögen darf grundsätzlich nicht angegriffen werden und ist im Bestand zu erhalten. Diese wird durch das Stiftungsgeschäft des Stifters (Stiftungsverfassung/Satzung, Vermögensübertragung) und durch ggfls. erforderliche staatliche Anerkennung errichtet. Der Stifter bindet die Organe, was ggfls. von der Stiftungsaufsicht überwacht wird. Grundsatz: Jeder Stiftungszweck, der nicht das Gemeinwohl gefährdet, ist zulässig (vergleiche auch 80 Abs. 2 BGB).

Stifter, ihre Interessen und daraus folgende Arten von Stiftungen Folie 5 Verschiedene Arten von Stiftungen, wobei die Kategorien (rechtliche, steuerliche, teleologische, etc) nicht trennscharf sind, und zum Teil zueinander quer liegen: Rechtlich selbstständige Stiftung des Privaten Rechts gemäß 80 ff. BGB als Normalfall der Stiftung. Unselbstständige sogenannte Treuhandstiftung. Eingetragener Verein ( Stiftungsverein ). GmbH oder AG (auch Stiftungs-GmbH, etc.). Kombinationen von Rechtsformen z. B. Stiftung & Co. KG. Dauertestamentsvollstreckung des Erbrechtes im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen. Der Begriff Stiftung darf nur mit verwendet werden, wenn der Verein bzw. die Gesellschaft ein Vermögen verwaltet, das der Verfolgung eines bestimmten Zwecks gewidmet ist. Kriterien für die Wahl der Rechtsform: Unterschiede im jeweiligem Gründungsverfahren, staatliche Aufsicht, Fragen der Vermögensausstattung, der Besteuerung, der Willensbildung/Organisation sowie Dauerhaftigkeit.

Stiftungsarten - Fortsetzung Folie 6 Förderstiftungen (z. B. Volkswagen Stiftung), operativ tätige Stiftungen (z. B. Think- Tanks, Bertelsmann Stiftung, Siemens Stiftung) und Anstalts-Stiftungen (Stiftungsvermögen dient der Einrichtung eines Krankenhauses, etc.). Kirchliche Stiftungen und staatliche Stiftungen von Bundesländern und Gemeinden (kommunale Stiftung). Diese sind entweder Stiftungen des Privatrechts oder Stiftungen des Öffentlichen Rechts (z. B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz). Verbrauchsstiftung, die den Zweck nicht mit den Erträgen des Vermögens sondern durch Verbrauch des Vermögens selbst verwirklicht (z. B. Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft zur Entschädigung von Zwangsarbeitern) Steuerliche Kategorie: Unterschied gemeinnützige und sonstige, das heißt im Allgemeinen privatnützige Zwecke - vgl. Teil 2 der Veranstaltung

Stiftungsarten - Fortsetzung Folie 7 Familienstiftungen: der Stiftungszweck ist insbesondere oder jedenfalls auch die Förderung von Familienmitgliedern z. B. durch finanzielle Versorgung und nicht (nur) die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke. Unternehmensverbundene Stiftungen: Stiftung als Unternehmensträger betreibt auch das Unternehmen unmittelbar selbst (wenig praktikabel) oder Stiftung ist nur Beteiligungsträger (Stiftung ist Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft), so dass mehr Flexibilität bei der Organisation und Unternehmensführung gegeben ist (Interessant für Nachfolgegestaltung). Die Unternehmensbeteiligung und die Beteiligungsrechte werden damit im Sinne des Stifters ausgeübt, so dass die Beteiligung der Familie zwar erhalten bleibt, aber die Familienmitglieder keinen Zugriff auf die in der Beteiligung enthaltene Substanz mehr haben. Als Begünstigte der Stiftung kommen sie dennoch in den Genuss der Unternehmenserträge. Hauptfall ist die Stiftung & Co. KG.

Gründungsvorgang Folie 8 Je nach der Art der Stiftung ist der jeweilige Gründungsvorgang durchzuführen. Grundsätzlich ist jedoch stets zu unterscheiden: Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Rechtsgeschäft von Todes wegen (Testament, Erbvertrag). Falls bei der Errichtung der Verfügung von Todes wegen versäumt wurde, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, wird vom Nachlassgericht nach Eröffnung des Testaments ein Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der zu errichtenden Stiftung bestimmt gemäß 1960 BGB (oder es erfolgt die Bestellung eines Pflegers nach 1913 BGB, falls die Stiftung nur Miterbe oder Vermächtnisnehmer ist).

Unselbstständige Stiftung / Treuhandstiftung Folie 9 Keine juristische Person Stifter überträgt in der Regel einer bereits bestehenden natürlichen oder juristischen Person das Treuhändervermögen mit der Auflage, dieses so einzusetzen, dass der vom Stifter verfolgte Zweck dauerhaft verfolgt wird. Stiftungsträger wird Eigentümer der Vermögenswerte (als Treuhänder). Treuhänder kann auch eine selbstständige Stiftung des privaten Rechts sein. Stiftungsvorschriften des BGB und/oder Landesstiftungsgesetze finden grundsätzlich keine Anwendung. Rein schuldrechtliche Form der Stiftung. Es erfolgt kein staatliches Anerkennungsverfahren; es besteht keine staatliche Aufsicht (falls Steuerbefreiung gewünscht, kontrolliert allerdings die Finanzverwaltung).

Unselbstständige Stiftung / Treuhandstiftung - Fortsetzung Folie 10 Stiftungsgeschäft bei Stiftung unter Lebenden ist ein Vertrag zwischen Stifter und Stiftungsträger (Schenkung unter Auflage bzw. Zweckschenkung oder Treuhandvertrag oder Vertrag eigener Art, Stiftungsatzung möglich (Organisationsvertrag) nur Schuldrecht). Sofern Schenkung vorliegt, kann Übertragung des Vermögens bei Notbedarf verweigert werden gemäß 519 BGB bzw. wegen Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden, etc. gemäß 528 f. BGB. Bei Treuhandverhältnis nach Auftragsrecht kann Auftrag jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Daher sollte Kündigungsrecht auf wichtige Gründe beschränkt werden, damit der Stiftungszweck nicht verloren geht. Bei treuhänderischer Stiftung von Todes wegen wird die Errichtung der Stiftung typischerweise durch einen Testamentsvollstrecker erreicht, da dieser dann die Vermögenswerte dem entsprechenden Treuhänder überträgt. Als Treuhänder stehen zur Verfügung z. B. Stifterverband für die deutsche Wissenschaft, Deutsche Krebshilfe e. V., etc. Stiftung von Todes wegen Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage und Testamentsvollstreckung

Selbstständige Stiftung gem. 80 ff. BGB Folie 11 Durchführung des Stiftungsgeschäft als einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung Inhalt des Stiftungsgeschäfts: Verbindliche Erklärung der Widmung eines Vermögens auf Dauer zu Erfüllung von Stiftungszwecken zur Errichtung einer selbstständigen Stiftung. Katalog des 81 Abs. 3 BGB (Name, Sitz, Zweck, Vermögensausstattung, Vorstand). Nicht zwingend, aber sinnvoll: Weitere Organe wie Stiftungsrat, Kuratorium, Beirat, etc. Stiftungsgeschäft ist bedingungsfeindlich Auflagen und Fristen sind nur möglich, wenn sie den Bestand der Stiftung nicht berühren; zulässig z. B. Vorbehaltsnießbrauch, Übernahme von Verbindlichkeiten, Rentenzahlungsverpflichtungen, etc.). Anerkennung durch zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, gemäß 80 Abs. 2 BGB (Zweck gefährdet nicht Gemeinwohl, Stiftungsgeschäft genügt 81 Abs.1 BGB und dauernde und nachhaltige Erfüllung des Zwecks ist gesichert Mindestkapital in der Regel 50.000,00 ). Wahl des Sitzes der Stiftung führt zur Anwendung des jeweiligen Landesstiftungsgesetzes. Sitz ist der Ort an welchem die Verwaltung geführt wird. Stiftung von Todes wegen Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage und Testamentsvollstreckung (Stiftungserrichtung gegebenenfalls Mitglied eines Stiftungsorgans, Vermögensübertragung, Verteidigung gegen Pflichtteilsansprüche) durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag)

Formvorschriften Folie 12 Grundsatz: gemäß 81 Abs. 1 Satz 1 BGB Schriftform nach 126 BGB (elektronische Form gemäß 126a BGB): Stiftungsurkunde ist eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen (insbesondere bei Schreibunfähigen) stets möglich notarielle Beurkundung gemäß 81 Abs. 2 Satz 3 BGB. Ausnahmsweise notarielle Form zwingend? e. A.: Selbst bei Übertragung von Grundstücken oder GmbH-Anteilen keine notarielle Beurkundung zwingend, da Formvorschriften des 311 b Abs. 1 BGB bzw. 15 Abs. 3 GmbHG nur für Verträge und nicht für einseitige Erklärung, wie das Stiftungsgeschäft, gelten. Sehr umstritten a. A. Notarielle Beurkundungen in diesen Fällen zwingend, wenn Beurkundungspflichten auf Grund der Vermögensgegenstände, die übertragen werden sollen, bestehen. Im Zweifel vorsorglich beurkunden oder Vorabklärung mit zuständiger Stiftungsbehörde, die zum Teil Schriftform anerkennen und zum Teil nicht, da Rechtsfrage strittig.

Formvorschriften - Fortsetzung Folie 13 Vorsicht: für den Fall, dass Stiftung mit Verfügung von Todes wegen errichtet wird, sind selbstverständlich die Formvorschriften des Erbrechts maßgeblich: Z.B. eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament oder notarielles Testament bzw. notarieller Erbvertrag i. d. R. Beratungsbedarf hinsichtlich Pflichtteilsproblemen, falls Pflichtteilsberechtigte vorhanden, denen durch die Übertragung des Vermögens auf eine Stiftung zu wenig bleibt. Problem Grundbuchvollzug? Falls Stiftungs-GmbH, etc. errichtet werden soll, ist notarielle Beurkundung gem. 2 Abs. 1 GmbHG zwingend Je nach Art der Stiftung ist Notar nötig, da verschiedene Gründungsvorgänge notwendig sind

Organe Folie 14 Am Beispiel der selbstständigen Stiftung des Privaten Rechts, bei der allerdings nur der Stiftungsvorstand (eine Person ausreichend) zwingendes Organ ist, da nur dies notwendiger Inhalt der Stiftungssatzung gemäß 81 Abs. 1 Satz 3 BGB ist. Stiftungsvorstand Größe und Funktion je nach Aufgaben und konkretem Stiftungszweck Ehrenamtlich, Nebenamtlich oder Hauptamtlich. Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Stiftung (gerichtlich und außergerichtlich) zur Umsetzung des Stifterwillens Einzelvertretungsmacht oder Gesamtvertretungsmacht möglich. Aufsichtsbehörde stellt im Bedarfsfall für Vorstand Vertretungsbescheinigungen aus, zum Nachweis im Rechtsverkehr. Geschäftsführungsbefugnis, Anstellungsvertrag/Geschäftsbesorgungsvertrag, Geschäftsordnung etc. wie im Unternehmensbereich bekannt (z. B. Zustimmung des Stiftungsrats zu bestimmten Geschäften, etc.). Grenze ist lediglich, dass Organstellung des Vorstandes und Funktionsfähigkeit der Stiftung nicht ausgehöhlt werden dürfen. Falls erforderlich, kann zuständiges Amtsgericht auf Antrag Notvorstand bestellen.

Organe 2/3 Folie 15 Stiftungsrat Freiwilliges Kontrollorgan, daher begriffsunscharf auch genannt Verwaltungsrat, Kuratorium oder Beirat, etc. Üblicherweise Zustimmungskataloge für den Stiftungsvorstand Beratung oder auch Entlastung und Prüfung als Aufgaben oder auch Öffentlichkeitsarbeit, etc. Besetzung der Organe Stifter beruft selbst oder es berufen die in Satzung festgelegten Instanzen die Organe. In der Regel Stiftungsrat beruft Stiftungsvorstand (insbesondere nach Tod des Stifters). Stiftungsrat i. d. R. Kooptation (Selbstergänzung durch einstimmigen oder mehrheitlich gefassten Beschluss). Stifter kann Neu- oder Wiederbestellung auch dritten Personen wie etwa Erben, juristischen Personen, bestimmten Amtsinhabern oder sonstigen Personen etc. überlassen. Es kann auch Stiftungsrat oder Vorstandsmitglied befugt werden, seinen Nachfolger selbst zu bestimmen. Stifter hat gemäß 81 Abs. 1 Nr. 5 BGB großen Gestaltungsspielraum Doppelmitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat ist zu vermeiden, aber nicht verboten.

Organe 3/3 Folie 16 In der Satzung sollten Modalitäten der Organtätigkeit, einschließlich der Vergütung der Mitglieder geregelt sein (Qualifikation, Erfahrung, Höchstalter, Amtsdauer, Wiederbestellung, etc.). Stiftungsvermögen Wird im Rahmen der Anerkennung durch die Behörden geprüft. Kein Konkreter Betrag im Gesetz. In der Literatur findet sich der Betrag von 50.000,00 (Vorgaben für unternehmensverbundene Familienstiftungen 10.000,00 Regierungspräsidium Darmstadt oder 250.000,00 Chemnitz und Dessau, etc.) In der Regel sind faktische Zwänge durch die Definition des Unternehmens- /Stiftungszwecks wohl wichtiger, als die juristische Ermessungsausübung der Stiftungsaufsicht. Größte Stiftungen in Deutschland sind: Robert-Bosch-Stiftung GmbH 5,18 Milliarden Euro, Dietmar-Hopp-Stiftung ggmbh 2,9 Milliarden Euro - größte echte Stiftung ist Volkswagen-Stiftung mit 2,374 Milliarden Euro.

Literaturhinweise und Formulierungsbeispiele Folie 17 Ausgehändigte Unterlagen: Verfügung von Todes wegen zur Errichtung einer selbstständigen Stiftung des Privaten Rechts Satzung zur Errichtung einer unselbstständigen Stiftung des Privaten Rechts Gründungsmuster für eine Stiftungs-GmbH Verwendete Literatur die auch zur Erstellung der Folien verwendet wurde: Die Stiftung in der Beraterpraxis, 2. Auflage 2009, von Rechtanwalt Dr. K. Jan Schiffer, Bonn, Deutscher Anwalt Verlag. Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 5, Verein Stiftung bürgerlichen Rechts, 3 Auflage 2009, Verlag C.H. Beck München.