S A T Z U N G der "Stiftung Pro Bochum" 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Pro Bochum". (2) Sie ist eine selbständige Stiftung des privaten Rechts i. S. d. 2 Abs. 1 Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bochum. 2 Zweck der Stiftung (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kultur, Wissenschaft und Sport in Bochum. (3) Der in Absatz 2 genannte Stiftungszweck wird insbesondere durch Maßnahmen, die wesentlich zur Imageförderung der Stadt Bochum beitragen, verwirklicht. Dazu gehören u.a. folgende Maßnahmen: - Förderung von Musik- und Theateraufführungen; Förderung einzelner Künstler oder Gruppen auf den Gebieten der Musik, des Gesangs und der bildenden Künste, z. B. durch die Ermöglichung öffentlicher Auftritte, die Übernahme von Sachaufwendungen für die Anschaffung von Noten und Musikinstrumenten und deren Reparatur oder die Übernahme von Materialkosten für die Herstellung von Gemälden, den Erwerb von Kunstwerken, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, Finanzierung von Ausstellungen und dergleichen. - Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Wissenschaft und des Sports durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Stiftung kann diese Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen: Die Wissenschaft kann zum Beispiel durch die Vergabe von Forschungsaufträgen, Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Maßnahmen zur Förderung von wissenschaftlichen Projekten durch Hilfspersonen im Sinne des 57 Abs. 1 Satz 2 AO (z. B. Wissenschaftler) gefördert werden. Etwaige Forschungsergebnisse werden durch geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
-2- Die Förderung des Sports kann zum Beispiel durch die Errichtung von Sportanlagen für den Leistungs- und Breitensport, Durchführung von Sportveranstaltungen für den Breitensport, finanzielle Unterstützung einzelner Sportler oder Sportgruppen durch die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Abdeckung der Mehraufwendungen, die den Sportlern bei der Sportausübung entstehen (im Rahmen der lohnsteuerlichen Grundsätze) erfolgen. Es erfolgt keine Förderung von Sportlern oder Sportgruppen, die über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen und Vorteile im Sinne des 67 a Abs. 3 AO erhalten. (4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben bzw. ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Dem Gesellschafter der Stadtwerke Bochum und dem Gewährträger der Sparkasse Bochum und den ihnen nahestehenden Personen dürfen keine Finanz- oder Sachmittel überlassen bzw. zugewendet werden. 3 Stiftungsvermögen (1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. (2) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichts-behörde zulässig. Der Bestand der Stiftung muß dann für angemessene Zeit gewährleistet sein. (3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen der Stifter und Dritter zu, die dazu bestimmt sind. 4 Verwendung der Stiftungserträge und Zuwendungen (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Die Erträge des Stiftungsvermögens und auflagenfreie Zuwendungen des Stifters oder Dritter können teilweise einer Rücklage zugeführt werden, sofern dies notwendig ist, um den Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Der Vorstand ist berechtigt, freie Rücklagen im Sinne des 58 Nr. 7 a AO nach entsprechendem Beschluß zu bilden. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
-3-5 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. 6 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. (2) Mitglieder des einen Organs dürfen dem anderen nicht angehören. (3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. 7 Zusammensetzung und Bestellung des Vorstandes (1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied. (2) Der Vorstand wird vom Präsidium der Industrie- und Handelskammer zu Bochum auf die Dauer von drei Jahren berufen. Das Präsidium bestimmt auch die Funktion der Mitglieder des Vorstandes. Eine Wiederberufung ist zulässig. (3) Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grunde während der Wahlzeit vom Präsidium abberufen werden. Für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist ein Nachfolger für die restliche Amtszeit zu berufen. (4) Die berufenen Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Berufung neuer Mitglieder weiter aus. 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er handelt durch mindestens zwei seiner Mitglieder. (2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: - Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums
-4- - Durchführung der vom Kuratorium beschlossenen Maßnahmen zur Umsetzung des Stiftungszweckes - Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes - Verwaltung des Stiftungsvermögens 9 Sitzungen und Beschlußfassungen des Vorstandes (1) Die Sitzungen des Vorstandes sind nach Bedarf - mindestens einmal jährlich - durch den Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen. Eine Sitzung muß einberufen werden, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. (2) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über die vom Vorstand gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden. 10 Bestellung und Zusammensetzung des Kuratoriums (1) Dem Kuratorium gehören mindestens zwölf und höchstens siebzehn Mitglieder an. (2) Jeder Stifter bzw. dessen Rechtsnachfolger benennt ein Mitglied für das Kuratorium. Dem Kuratorium gehören zudem der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Bochum und ein vom Präsidium der Industrie- und Handelskammer zu Bochum zu bestellender Repräsentant an. Die weiteren Mitglieder werden durch das Kuratorium für die Dauer von drei Jahren hinzugewählt. Wiederwahl ist zulässig. (3) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet durch Tod, durch Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt oder aus der entsendenden Institution. Ferner endet die Mitgliedschaft eines von einem Stifter entsandten Mitgliedes durch schriftliche Erklärung dieses Stifters gegenüber dem Vorsitzenden des Kuratoriums. Bei Ausscheiden eines von einem Stifter entsandten Mitgliedes aus dem Kuratorium benennt dieser Stifter für die Nachfolge einen neuen Vertreter. (4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (5) Das Kuratorium kann zu seiner Beratung Außenstehende heranziehen.
-5- (6) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. 11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben: - Das Kuratorium hat insbesondere die Beachtung des Stifterwillens sicherzustellen - Beschlußfassungen über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens - Feststellung des Jahresabschlusses und Beschluß über die Entlastung des Vorstandes 12 Sitzungen und Beschlußfassungen des Kuratoriums (1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nach Bedarf - mindestens einmal jährlich - durch den Vorsitzenden des Kuratoriums einzuberufen. (2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (3) 9 Absatz 2 gilt entsprechend. 13 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse (1) Ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszweckes von Vorstand und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Es bedarf hierzu jeweils einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muß gemeinnützig i. S. der Abgabenordnung sein. (2) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums. 14 Auflösung oder Aufhebung der Stiftung (1) Vorstand und Kuratorium können mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
-6- (2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Industrie- und Handelskammer zu Bochum, die es unmittelbar und ausschließlich für die in 2 genannten Zwecke verwendet. (3) Eine Rückerstattung des Stiftungsvermögens an die Stifter oder sonstige Zuwender ist unzulässig. (4) Dem Gesellschafter der Stadtwerke Bochum und dem Gewährträger der Sparkasse Bochum und den ihnen nahestehenden Personen dürfen keine Finanz- oder Sachmittel verbleiben oder zugewendet werden. 15 Stellung des Finanzamtes Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsrecht ergebenden Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. 16 Stiftungsaufsichtsbehörden Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Arnsberg, oberste Stiftungsaufsichts-behörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. 17 Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches und des (Landes)-Stiftungsgesetzes Im übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Stiftung und die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweiligen Fassung.