Satzung der nicht rechtsfähigen (unselbstständigen) "Stiftung Altenhilfe der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg"

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Transkript:

Satzung der nicht rechtsfähigen (unselbstständigen) "Stiftung Altenhilfe der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg" 1 Name, Rechtsform (1) Die von der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg (nachfolgend Sparkasse genannt) errichtete Stiftung führt den Namen Stiftung Altenhilfe der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg. (2) Die Stiftung Altenhilfe der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg (nachfolgend Stiftung genannt) ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der Kultur- und Sozialstiftung der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg (nachfolgend KUSS genannt) und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). (2) Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe. (3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Förderung von Maßnahmen und Veranstaltungen sowie von Institutionen und Einrichtungen, die dem vorgenannten Zweck der Stiftung dienen. Seite 1 von 8

(4) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen i. S. d. 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten. 4 Stiftungsvermögen (1) Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus einem (Bar-)Vermögen von 1 Mio. EUR, welches der Stiftung von der Sparkasse zugewendet wird. (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und auf Beschluss des Vorstandes der KUSS in geeigneter Weise anzulegen. Seite 2 von 8

Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zustiftungen des Stifters oder Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. (2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zielund Zeitvorstellungen bestehen. (3) Zur Werterhaltung sind im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Höhe Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zuzuführen. (4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht. 6 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Stiftungsbeirat. (2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Stiftungsbeirats haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Stiftungsbeirats wird eine in ihrer Höhe angemessene Entschädigung (Pauschale) gewährt, sie beträgt 25 Euro je Sitzung. Seite 3 von 8

7 Kuratorium Das Kuratorium besteht aus den Mitgliedern des Stiftungsrates der KUSS. Die Bestimmungen des Paragraphen Stiftungsrats der Satzung der KUSS gelten analog in der jeweils gültigen Fassung. 8 Aufgaben des Kuratoriums (1) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben: a) Berufung der Mitglieder des Stiftungsbeirats, b) Erlass einer Geschäftsanweisung für die Tätigkeit des Stiftungsbeirats, c) Erlass von Förderleitlinien, d) Beschlussfassung über Fördermaßnahmen mit Einzelbeträgen von mehr als 2.500,00 Euro und e) Entgegennahme des Berichts der KUSS über die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Mittelverwendung. 9 Stiftungsbeirat (1) Der Stiftungsbeirat besteht aus maximal acht Personen. Der Vorstand der KUSS ist geborenes Mitglied. Die weiteren Mitglieder werden durch das Kuratorium für die Dauer von vier Jahren berufen, eine wiederholte Berufung Seite 4 von 8

ist möglich. Die berufenen Mitglieder sollen eine besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Erfüllung des Stiftungszwecks aufweisen. (2) Vorsitzender des Stiftungsbeirats ist der Vorstandsvorsitzende der KUSS im Verhinderungsfall sein Stellvertreter in Personalunion. (3) Der Stiftungsbeirat wird vom Vorsitzenden des Stiftungsbeirats zumindest einmal jährlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen; sie kann im Eilfall abgekürzt werden. (4) Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist gemäß Absatz 3 dieser Satzungsbestimmung ist der Stiftungsbeirat beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. (5) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Beiratsmitglied diesem widerspricht. (6) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse nach 10 Abs. 1b bedürfen der Stimmen aller anwesenden Mitglieder des Stiftungsbeirats. (7) Von den Sitzungen des Stiftungsbeirats ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen und durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter zu unterzeichnen. Den Mitgliedern des Stiftungsbeirats ist eine Ausfertigung der Niederschrift auszuhändigen. (8) Der Vorsitzende des Stiftungsbeirats im Verhinderungsfall sein Stellvertreter hat das Kuratorium über die Sitzungen des Beirats zu informieren. Seite 5 von 8

10 Aufgaben des Stiftungsbeirats (1) Der Stiftungsbeirat hat folgende Aufgaben: a) Der Stiftungsbeirat berät über die eingehenden Förderanträge und schlägt dem Kuratorium Maßnahmen vor, die unter Berücksichtigung der stiftungsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften gefördert werden sollen, b) Beschlussfassung über die Durchführung von Fördermaßnahmen bis zu einem Betrag von 2.500 Euro. 11 Treuhandverwaltung (1) Die KUSS verwaltet das Vermögen der Stiftung Altenhilfe der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg treuhänderisch und getrennt von ihrem eigenen Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks und wickelt die Fördermaßnahmen ab. (2) Die KUSS legt spätestens bis zum 30. September des Folgejahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines Jahresabschlusses die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung sorgt sie auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten. Seite 6 von 8

12 Geschäftsjahr Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 13 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung (1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von der Kultur- und Sozialstiftung der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg und dem Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen gemeinnützigen Stiftungszweck beschließen. (2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder des Kuratoriums. (3) Der Stiftungsrat der KUSS der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg und das Kuratorium der Stiftung können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschliessen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. 14 Aufhebung der Stiftung Im Falle des Erlöschens, der Aufhebung oder der Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Kultur- und Sozialstiftung der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlose gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Zweck der Stiftung möglichst nahe kommen. Seite 7 von 8

15 Stellung des Finanzamtes Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen. 16 Inkrafttreten Die Änderungen der Stiftungssatzung treten mit dem heutigen Tage in Kraft. Wolfsburg, den 03. März 2006 Gerhard Döpkens Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung Altenhilfe der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg Seite 8 von 8