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25.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.02.2016 Geschäftszahl L513 2119462-1 Spruch L513 2119462-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag von Herrn XXXX, vom 28.12.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice vom 09.12.2015, GZ. LGS SBG/2/0566/2015, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.09.2015 den Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice Salzburg. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 01.12.2014 bis 15.09.2015 als Verkäufer voll versicherungspflichtig bei der Fa. XXXX beschäftigt. Darüber hinaus wurde im Zuge der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift am 22.09.2015 festgestellt, dass das Dienstverhältnis durch den Beschwerdeführer, also durch den Dienstnehmer, per 15.09.2015 beendet wurde. Als Grund wurde vom Beschwerdeführer angeführt, dass er aus gesundheitlichen Gründen kündigen musste. Er hätte zunehmend depressiv reagiert, sodass eine Beendigung des Dienstverhältnisses unausweichlich gewesen wäre. Er möchte künftig in einem sozialen Beruf wie Altenfachbetreuer und dgl. tätig sein. Sonst wurden keine weiteren Gründe vorgetragen. Im Rahmen einer vom AMS mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen und von ihm unterschriebenen Niederschrift vom 22.09.2015 konnte der Beschwerdeführer zur Lösung des Dienstverhältnisses keine Nachsichtgründe vorlegen. In der Folge wurde der Regionalbeirat angehört, wobei dieser am 29.09.2015 erklärte, mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen sollen die Rechtsfolgen des 11 AlVG eintreten. 2. Mit Bescheid des AMS Salzburg vom 01.10.2015 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß 11 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, für den Zeitraum vom 16.09.2015 bis 13.10.2015 abgewiesen. Nachsicht wurde nicht erteilt. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 9

Begründend wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der Firma " XXXX " freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. 3. Gegen den Bescheid vom 01.10.2015 wurde vom Beschwerdeführer am 07.10.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er gesetzlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Da er von Anfang an bei seinem früheren Arbeitgeber durch gewisse Mitarbeiter gemobbt worden wäre, hätte sich dies auf seine Gesundheit geschlagen. Er hätte mit dem Chef wegen des Mobbings gesprochen, dieser hätte ihn sodann in eine andere Abteilung versetzt. Doch er wäre vom Regen in die Traufe gekommen. Nochmals habe er nicht mit dem Chef darüber gesprochen. Das Mobbing wäre deshalb erfolgt, da er anfangs logischerweise keine Fachkenntnisse gehabt hätte und viel fragte. Das wäre ihm als Dummheit ausgelegt worden und man hätte sich über ihn lustig gemacht. Außerdem hätte er eine sehr helle Haut und rote Haare und wäre deshalb gehänselt worden, da er bei Sonne im Freilager einen Hut tragen musste. Bei einer Firmenfeier hätten sich alle auf seine Kosten lustig gemacht. Deshalb habe er Depressionen bekommen. 4. Mit Schreiben vom 26.11.2015 wurde vom AMS Salzburg der frühere Dienstgeber des Beschwerdeführers ersucht, zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anschuldigungen Stellung zu nehmen. 5. Mit Schreiben vom 03.12.2015 wurde durch den Rechtsvertreter des früheren Arbeitgebers des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an seinem ersten Arbeitsplatz in der Firma sehr oft dieselben Fragen gestellt und nichts dazugelernt hätte. Er wäre daher in einen anderen Arbeitsbereich versetzt worden, wobei der Beschwerdeführer einverstanden gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wäre schon von Anfang an sehr oft in Krankenstand gewesen. Nach einiger Zeit habe nach seinen Angaben seine Freundin mit ihm Schluss gemacht und ab da habe er psychische Probleme bekommen und wäre noch mehr im Krankenstand gewesen. Dass der Beschwerdeführer gehänselt worden wäre, sei niemandem aufgefallen. Der Mobbingvorwurf kann weder von den Mitarbeitern noch dem Betriebsrat bestätigt werden, obwohl dieser dies geprüft hätte. Der Beschwerdeführer wäre als vollwertiger Mitarbeiter akzeptiert worden. Der Dienstvertrag wäre jedoch nach Zeitablauf nicht mehr verlängert worden. Zum Beschwerdeführervorwurf, er wäre bei einer Firmenfeier von den anwesenden Gästen gehänselt worden, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am meisten getrunken hatte und viele der Mitarbeiter angepöbelt hatte. 6. Mit Bescheid vom 09.12.2015 wurde die Beschwerde vom 07.10.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) ivm. 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass mit Bescheid des AMS Salzburg vom 01.10.2015 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 16.09.2015 bis 13.10.2015 kein Arbeitslosengeld erhalte. Der genannte Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass eine teilweise Nachsicht von der Sperrfrist gewährt werde, nämlich für die Zeit vom 01.10.2015 bis 13.10.2015. Dies deshalb, da das Dienstverhältnis durch Zeitablauf mit 30.09.2015 beendet worden wäre und der Beschwerdeführer ohnehin arbeitslos geworden wäre. Somit betreffe die Sperrfrist den Zeitraum vom 16.09.2015 bis 13.10.2015. Zu den nunmehr vorgebrachten Mobbingvorwürfen wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer erst nach Ende des Dienstverhältnisses wegen Mobbings zur Arbeiterkammer begeben habe, diese jedoch keine Hilfe angeboten habe. Der Mobbingvorwurf wäre desöfteren von der Firma als auch vom Betriebsrat geprüft worden, jedoch konnte nichts in diese Richtung festgestellt werden. Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens würden die Mobbingvorwürfe nicht zutreffen, da ein für das Mobbing typische systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum nicht festzustellen war. Dies gehe aus der glaubhaften Stellungnahme des früheren Dienstgebers hervor. Dies wäre auch dahingehend glaubwürdig, da der Beschwerdeführer in der ersten Niederschrift vor dem AMS nichts von Mobbing erwähnte, sondern erst in der Beschwerde vorbrachte, nachdem ihm die Konsequenzen der Selbstkündigung bewusst wurden. Außerdem befinde sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nicht in fachärztlicher Behandlung. Die im Fragebogen für Ärzte festgestellten Punkte wären allgemein gehalten und nicht aussagekräftig. Es gehe nämlich daraus nur hervor, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung als Verkäufer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar und er gerne in einem Sozialberuf tätig wäre. Dagegen richte sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers in der dieser im Wesentlichen ausführt, dass es richtig sei, dass er das Dienstverhältnis beim XXXX selbst beendet habe. Dies www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 9

aber aufgrund großer psychosozialer Belastung. Von seiten der Vorgesetzten habe er sich nicht unterstützt gefühlt. Aufgrund der verbalen Angriffe gegen seine Person fühle er sich bis heute in seiner psychischen Integrität beeinträchtigt. Sein direkter Arbeitskollege wäre nicht begeistert über seinen Arbeitseifer gewesen und dieser hätte ihm zu verstehen gegeben, er solle gemütlicher an die Arbeit herangehen bzw. hätte ihm untersagt, den Kunden Hilfestellung beim Rausfahren und Einladen der Waren zu geben. Er hätte auch immer das Gespräch mit den Kunden gesucht, um sie zum Kauf zu motivieren, wobei dies von den Kollegen belächelt worden wäre. In der Folge werden weitere - bereits vorgetragene - Beschwerden wiederholt. Er wäre in einem Zeitraum von neuneinhalb Monaten an sechs Tagen der Woche immer wieder Demütigungen und Spott der Kollegen ausgesetzt gewesen. Er werde sich im Jänner 2016 in fachärztliche Behandlung begeben und sofort ein fachärztliches Gutachten nachreichen. Er ersuche, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid zu beheben. 7. Am 14.01.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Der maßgebliche Sachverhalt wurde von Seiten der belangten Behörde ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Um Wortwiederholungen zu vermeiden, wird auf den Verfahrensgang des Erkenntnisses verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer bringt im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen vor, dass er sein Dienstverhältnis zwar freiwillig beendet habe, dies aber nur aufgrund dessen, weil er depressiv bzw. gemobbt worden wäre. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass er in der Niederschrift vor dem AMS am 22.09.2015 erklärte, gekündigt zu haben, da er im Handel depressiv reagiert zu haben und eine neue berufliche Ausrichtung in einem sozialen Beruf sehe. Auch aus dem in der Folge erstellten Fragebogen für Ärzte, wurde vom behandelnden Arzt dokumentiert, "dass der Patient aus persönlichen Gründen eine Anstellung in einem sozialen Beruf wünsche. Im Handel wäre er zunehmend depressiv geworden und erwarte sich realistischerweise mehr Sinngebung in einem sozialen Beruf." Von Mobbing bzw. "hänseln" der Kollegen wurde vom Beschwerdeführer in diesen Niederschriften nichts bekannt gegeben. Erst in der Beschwerde zum bezughabenden Bescheid wurde vom Beschwerdeführer erstmals von Mobbing gesprochen. Nach Ende des Dienstverhältnisses war der Beschwerdeführer zwar bei der Mobbingberatung der AK, erfuhr von dieser jedoch keine Hilfestellung. Er ist wegen seiner psychischen Belastung nicht in fachärztlicher Behandlung. Obwohl der Beschwerdeführer im Vorlageantrag mitteilte, das er noch im Dezember 2015 einen Facharzttermin für Jänner erhalten hätte und dann sofort ein fachärztliches Gutachten nachreichen werde, ist bis dato eine derartiges ärztliches Gutachten nicht vorgelegt worden. Vom erkennenden Gericht ist zur "Definition des Begriffes Mobbing" Folgendes festzustellen: "Für den Begriff "Mobbing" gibt es keine eindeutige wissenschaftliche oder juristische Definition. "Mobbing" kommt aus dem Englischen bzw. Lateinischen und wird ins Deutsche sinngemäß als "Pöbeln" übersetzt. Es gibt mittlerweile weitere Begriffe wie "bulling" oder "bossing" (Täter ist in diesem Fall Vorgesetzte/r). Mobbing wird primär mit dem Berufsleben assoziiert, ist aber nicht darauf beschränkt. Bereits in der Schule sind Varianten solcher Übergriffe zu finden. Durch den steigenden Druck hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Konkurrenz, Controlling, schlechterer Arbeitsbedingungen und der zunehmenden Unsicherheit des Arbeitsplatzes hat jedoch das Mobbing im Berufsleben in den letzten Jahren eine neue Qualität bekommen. Nicht die persönliche Bosheit, sondern der gestiegene Druck und die Angst um den Job fördern eine andere und neue Art von Mobbing. www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 9

Jedoch ist festzustellen, dass einmalige Aktionen noch kein Mobbing sind. Der Begriff wird mittlerweile oft überstrapaziert und für vieles verwendet, was im Betrieb nicht passt. Ein schlechtes Betriebsklima, "miese Chefs" oder ein Übergehen bei einer Beförderung sind noch kein Mobbing! Mobbing herrscht vor, wenn sich ein Zustand von Übergriffen etabliert hat und auf die Ausgrenzung und/oder Entfernung der betroffenen Person abzielt. Mobbing ist in jedem Fall eine Form psychischer Gewalt, die vom/von der Betroffenen als Trauma erlebt wird, welches schwerwiegende gesundheitliche Folgen nach sich ziehen kann. In vielen Fällen ist eine psychische Belastungsreaktion gegeben, die von Konzentrationsstörungen, Angstzuständen, Panikattacken, Schlafstörungen, Versagens- und Schuldgefühlen und/oder Depressionen begleitet sein kann und in schwerwiegenden Fällen auch in eine Suchterkrankung oder in einen Suizid mündet. Merkmale oder Elemente des Mobbing: Es kommt auf allen Hierarchieebenen vor. Es tritt häufig dort auf, wo starre Hierarchien auf teamorientierte Vorgaben treffen. Es gibt keine typischen Mobbingbetroffenen. Oft sind es Persönlichkeiten, die zu ihren Rechten stehen. Dauer und Systematik sind kennzeichnend (fortlaufend und nicht nur einmalige Handlungen). Mehr Frauen als Männer sind von Mobbing betroffen und die Form der Mobbing-Betroffenheit ist je nach Geschlecht eine andere. Mobbing gegenüber Frauen zielt meist auf das Geschlecht, die Sexualität und das Erscheinungsbild ab. Bei Männern steht tendenziell öfter die Leistung im Vordergrund. Der Aussage bzw. dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers nach sei dieser in der Firma XXXX gemobbt worden, jedoch könne dieser subjektive Eindruck nur dann als ausreichend angesehen werden, wenn dieser durch Beweise gestützt werde. Dies sei jedoch in concreto nicht der Fall. Es sei zwar nach Aktenlage unstrittig, dass der Beschwerdeführer gegenüber früheren Kollegen und Kolleginnen Äußerungen mit dem Inhalt gemacht habe, dass er im beruflichen Alltag Schwierigkeiten hätte und seiner Meinung nach unfair behandelt werde. Allerdings habe er damit nur seine persönliche Meinung ausgedrückt, weshalb diesen Aussagen keine objektive Beweiskraft zuzubilligen sei. Auch sei darauf hingewiesen, dass er diese Schwierigkeiten gegenüber den früheren Kollegen auch damit begründete, dass seine private Verbindung in Brüche gegangen wäre. Weiters sei darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des Erstbescheides immer davon gesprochen hat, dass er deswegen kündigte, da er im Handel depressiv werden würde und lieber in einem Sozialberuf tätig sein möchte. Dies hat er auch vor dem Mediziner geäußert. Aber auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich - nach ha. Kenntnis - niemals in fachärztliche Behandlung begeben hat, kann sein Vorbringen eines Mobbing nicht erhärten. Im weiteren ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in der von der belangten Behörde erlassenen Beschwerdevorentscheidung die Aussagen des früheren Dienstgebers zu seinen Mobbingvorwürfen zur Kenntnis gelangten, dieser jedoch im Vorlageantrag diese von Mobbingvorwürfen entlastenden Arbeitgeberaussagen nicht bestritten hat. Wiederum neu wird vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebracht, er hätte am früheren Arbeitsplatz einen Arbeitseifer entwickelt, der den anderen Kollegen nicht gefallen habe und diese hätten ihm eine langsamere Arbeitsweise nahegelegt. Dies hätte in der Folge zu Konflikten geführt. Dazu ist festzuhalten, dass der frühere Arbeitgeber in der Stellungnahme vom 3.12.2015 mitteilte, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz "sehr oft dieselben Fragen gestellt und nichts dazu gelernt hätte." Außerdem wäre er schon ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses relativ oft im Krankenstand gewesen. Diese Aussage des Arbeitgebers steht somit im krassen Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er eine sehr engagierte Arbeitsweise vorgelegt hätte. Dass der Beschwerdeführer von den Arbeitskollegen wegen seines Aussehens gehänselt worden wäre, wird sowohl von der Firmenvertretung als auch vom Betriebsrat bestritten. Nach deren Aussagen wäre der Umgang mit dem Beschwerdeführer normal gewesen und dieser wäre ein vollwertiger Mitarbeiter im Betrieb gewesen. Das Verhalten wäre zwar zurückhaltend gewesen und nach dem "Aus" mit seiner Freundin hätte er auch psychische Probleme bekommen, in deren Folge er noch mehr im Krankenstand sich befunden hätte. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, während einer Betriebsfeier wäre der Beschwerdeführer wegen seines äußeren Erscheinungsbildes gekränkt worden, wurde vom Arbeitgebervertreter entgegnet, dass der Beschwerdeführer viel getrunken und andere Mitarbeiter angepöbelt hätte. Da auch dieses Vorbringen seitens des Beschwerdeführers im Vorlageantrag nicht beanstandet wurde, ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sowie der genannten Widersprüche von keinem Mobbing auszugehen ist. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 9

Der erkennende Senat gelangt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis freiwillig gekündigt hat und keine berücksichtigungswürdigen Nachsichtgründe vorliegen. Auch nach ausführlicher Stellungnahme des früheren Arbeitgebers des Beschwerdeführers konnte keine objektive Bedrohung bzw. kein triftiger Grund für die Lösung des Dienstverhältnisses festgestellt werden. Zusammenfassend konnte aufgrund der Arbeitgeberaussagen, die zur Aussage des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten divergieren, zwar ein Konflikt, jedoch keine objektive Bedrohung festgestellt werden. Beweiswürdigend ist zudem darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer vorerst nur davon gesprochen hat, sich beruflich neu zu orientieren, da er im Handel depressiv werden würde, in der Folge dann mit "Mobbing" am Arbeitsplatz argumentierte. Konkrete Schritte diesbezüglich (z.b. ärztliche Unterlagen hinsichtlich allfälliger Arztbesuche bzw. des psychischen Gesundheitszustandes) wurden vom Beschwerdeführer an das erkennende Gericht nicht - obwohl angekündigt - nicht bekannt gegeben. Sonstige Vorwürfe bzw. behauptete Nachsichtgründe hat der Beschwerdeführer nicht konkretisiert, bzw. handelt es sich um Aussagen oder Ereignisse (z.b. Frage der Unterstützungsleistungen an Käufer), die nach Einschätzung des Arbeitsmarktservices und auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Arbeitsleben durchaus vorkommen könnten, ohne sogleich die Qualifikation als "Mobbing" zu rechtfertigen. Beweiswürdigend ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner "Ereignisdarstellung" selbst ausführte: "Ich kündigte, da ich im Handel zunehmend depressiv wurde und suche eine Tätigkeit im Sozialbereich (...)." Diese Aussage des Beschwerdeführers sowie die lange Zeitspanne zwischen dem Vorfall des Konflikts mit seinem Kollegen und der ausgesprochenen Kündigung lassen darauf schließen, dass der tatsächlich hauptauslösende Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers die subjektiv mangelnde berufliche Weiterentwicklungsmöglichkeit war. Die Aussage des Beschwerdeführers, er sei bei der Firma XXXX gemobbt worden, kann nur dann als Nachsichtgrund im Sinne des 11 AlVG gewertet werden, wenn das subjektive Empfinden ausreichend durch Beweise gestützt wird. Dies liegt - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Äußerungen des Beschwerdeführers dahingehend, dass er im beruflichen Alltag Schwierigkeiten hätte und seiner Meinung nach unfair behandelt wurde, werden vom erkennenden Senat als persönliche Meinung des Beschwerdeführers gewertet und kommt diesen keine objektive Beweiskraft zu. Vielmehr ist der Eindruck entstanden, dass für die Lösung des Dienstverhältnisses maßgeblich gewesen ist, dass der Dienstvertrag mit dem Beschwerdeführer mit 30.09.2015 nicht mehr verlängert worden wäre und er diesem durch eigene Kündigung zuvorkommen wollte. Aufgrund der Tatsache, dass er ab diesem Zeitpunkt arbeitslos gewesen wäre, wurde von der belangten Behörde eine teilweise Nachsicht der Sperrfrist, nämlich v. 1.10. bis 13.10.2015, gewährt, da er ab 1.10.2015 ohnehin arbeitslos geworden wäre. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG erhalten Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während 9 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt 11 in Ergänzung dazu, dass die in 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses freiwillig herbeiführt. 10 Abs. 1 und 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht. Der Gesetzgeber deutet somit nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos "Arbeitslosigkeit" als mangelnde und damit zumindest temporär anspruchshemmende Arbeitswilligkeit, sondern betrachtet auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare Leistungsfälle als sanktionswürdig, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grunde aber an zureichendem Gewicht mangelt. (vgl. das Erkenntnis VwGH vom 03.07.1990, Zl. 90/08/0106). Unter "freiwillig" ist die Lösung eines Dienstverhältnisses durch Dienstnehmerkündigung zu verstehen. Für diese mag zwar ein Grund vorliegen, denn grundlos kündigt niemand sein Dienstverhältnis auf, allerdings ist auch eine begründete Lösung des Dienstverhältnisses als freiwillig anzusehen, wenn es dem Grund an hinreichender Gewichtung mangelt. www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 9

Ein Dienstnehmer kann sein Dienstverhältnis sofort durch Austritt oder unter Einhaltung von Kündigungsfristen durch Kündigung beenden. In beiden Fällen handelt es sich um eine freiwillige Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer, weshalb 11 AlVG anzuwenden ist. Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen. Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Nachsichtgründen, wie z.b. die Aufnahme einer anderen Beschäftigung und gesundheitliche Gründe, kommen als Nachsichtgründe vor allem jene Gründe in Betracht, die den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt aus einem Dienstverhältnis berechtigen. (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsrecht Praxiskommentar, Jänner 2015, 11, Rz. 297) Berücksichtigungswürdige Gründe, die zu einer Nachsicht führen können, liegen dann vor, wenn dem Dienstnehmer, insbesondere nach arbeitsrechtlichen Kriterien eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist und diese zum vorzeitigen Austritt berechtigen. Stammen die Beendigungsgründe nicht aus dem Dienstvertragsrecht, so müssen sie, um als Nachsichtgründe anerkannt zu werden, diesen zumindest sehr nahe kommen und auf jeden Fall zur Ablehnung einer Beschäftigung nach 9 Abs. 2 AlVG berechtigen. Ein Beispiel dafür wäre das Schmälern oder Vorenthalten des Entgelts. Als Nachsichtgründe kommen nicht ausschließlich nur Austrittsgründe isd Arbeitsvertragsrechts in Frage, sondern auch weniger schwerwiegende Umstände können gänzliche oder teilweise Nachsicht rechtfertigen. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass Spannungen am Arbeitsplatz, mangelnde Entfaltungsmöglichkeit oder Ärger über eine arbeitsvertraglich zulässige Rechtsausübung des Arbeitsgebers in der Regel dafür nicht ausreichen (VwGH vom 03.07.1990, Zl. 90/08/0106). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis freiwillig gekündigt hat, und die angeführten Nachsichtgründe aus den oben angeführten Umständen nicht berücksichtigt werden können. Hinsichtlich des Vorliegens von Nachsichtsgründen ist festzuhalten, dass der Regionalbeirat zu diesen Gründen gehört wurde und mit 29.09.2015 mitteilte, dass die Rechtsfolgen des 11 AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen eintreten sollen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Gemäß 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt ( 1 leg.cit.). www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 9

Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ( 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren ( 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: " 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 9

Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist ( 11 Abs. 1 AIVG). Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zb wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen ( 11 Abs. 2 AIVG). Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. ( 24 Abs. 1 VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist ( 24 Abs. 2 VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden ( 24 Abs. 3 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen ( 24 Abs. 4 VwGVG). Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 9

Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2119462.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 9