WER BRAUCHT EINEN GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN?

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MERKBLATT Standortpolitik WER BRAUCHT EINEN GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN? Wenn ein Unternehmen an der Beförderung von Gefahrgut im weitesten Sinn beteiligt ist (Beförderung, Lagerung, Handel, Verpackung, usw.), muss dieses Unternehmen in der Regel einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Dem Unternehmen werden durch diverse Gesetze und Verordnungen Pflichten und Verantwortlichkeiten auferlegt, die es zu beachten gilt. Nicht immer ist klar, ob ein Unternehmen tatsächlich Beteiligter im Sinne der Gefahrgutvorschriften ist. INFORMATIONEN ZUM GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN Rechtsgrundlagen Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) vom 25. Februar 2011 (BGBl. I vom 11. März 2011, S. 341) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSEB in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (veröffentlicht im BGBl. Teil I Nr. 13 vom 8. April 2015) Abschnitt 1.8.3 ADR/RID/ADN Wer sind Gefahrgutbeauftragte? Gemäß 3 GbV sind Gefahrgutbeauftragte die vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes bestellten Personen oder die Unternehmer oder die Inhaber eines Betriebes selbst, die Aufgaben nach 8 GbV wahrzunehmen haben und Inhaber eines Schulungsnachweises nach 4 GbV sind. Name des Verfassers: Petra Tausend Erstellungsdatum: 17.07.2015 Durchwahl: -1464 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0 Fax: -81464 Anschrift: 80323 München E-Mail: tausendp@muenchen.ihk.de Homepage: www.muenchen.ihk.de

Seite 2 von 8 Wer muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen? Gemäß 3 GbV müssen Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasserfahrzeugen beteiligt sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Im Sinne der GbV sind Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt, wenn ihnen Verantwortlichkeiten nach den für die Verkehrsträger geltenden Vorschriften zugewiesen sind. Das ergibt sich im Wesentlichen aus 9 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für alle Verkehrsträger 4, 17 34a GGVSEB für den Straßen- Schienen- und Binnenschiffsverkehr 4 und 9 GGVSee für den Seeschiffsverkehr Das bedeutet aber auch, dass nicht nur Unternehmen die Gefahrgut befördern, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, sondern auch solche Unternehmen, die mit gefährlichen Gütern handeln, sie lagern, übergeben oder verpacken, sofern sie nicht unter 2 GbV (Befreiungen) fallen. Ziel der Verordnung ist es u.a., den Unsicherheitsfaktor Mensch im Sicherheitssystem positiv zu beeinflussen, indem den an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen ausreichende Kenntnisse über ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten nach den Gefahrgutvorschriften vermittelt werden. Insbesondere soll durch die sachgerechte Anwendung der verkehrsträgerspezifischen Gefahrgutvorschriften das Transportrisiko minimiert werden. Was sind gefährliche Güter im Sinne der Gefahrgutvorschriften? Gefahrgüter im Sinne des 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) Neufassung vom 7. Juli 2009, Berichtigung vom 28. Dezember 2009, BGBl. I S. 3974)) sind Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung, Gefahren für die öffentliche Sicherheit, für die Allgemeinheit, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere, die Natur und andere Sachen ausgehen können. Gefahrgüter sind je nach Art der von ihnen ausgehenden Gefahren in 13 Klassen (Klassen 1 bis 9 incl. Unterklassen) eingeteilt.

Seite 3 von 8 Wie kann die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten erfolgen? Die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten kann durch eine arbeitsvertragliche Regelung oder durch eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers, die innerhalb des Unternehmens oder des Betriebes bekannt gemacht wird, geschehen. Jeder Mitarbeiter im Unternehmen muss wissen, wer der Gefahrgutbeauftragte und wie er zu erreichen ist. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind die abgrenzbaren Aufgabenbereiche schriftlich festzulegen. Es kann auch ein sogenannter externer Gefahrgutbeauftragter schriftlich bestellt werden. Ist kein Gefahrgutbeauftragter bestellt, gilt der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes selbst als Gefahrgutbeauftragter. Ihn treffen dann alle Pflichten und Verantwortlichkeiten ( 3, Abs. 1 GbV). Befreiungen von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten Von der Verpflichtung, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen, sind Unternehmer oder Inhaber von Betrieben befreit, wenn: sich die Tätigkeiten auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter mit den Verkehrsträgern Schiene, Straße, Binnenwasserstraßen, See beschränken. Die Beförderung des jeweiligen gefährlichen Gutes muss ausdrücklich von den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften vollständig ausgenommen sein. Befreiungen ergeben sich z. B. aus den Regelungen - im Unterabschnitt 1.1.3.1 oder Kapitel 3.4/3.5 des ADR/RID/ADN - im Kapitel 3.4/3.5 des IMDG-Codes - im Unterabschnitt 1.1.3.6.3 ADR/RID; sich die Beteiligung an der Beförderung gefährlicher Güter nur auf den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben bezieht und pro Kalenderjahr nicht über 50 t netto gefährlicher Güter (bei radioaktiven Stoffen nur die UN-Nrn. 2908 bis 2911) liegt. Hierunter fallen nur solche Güter, die ein an der Beförderung dieser Güter Beteiligter für seine Betriebszwecke ge- oder verbraucht. Hierbei bezieht sich die Mengengrenze auf das gesamte Unternehmen. Falls die relevanten Mengen aller Niederlassungen eines Unternehmens die freigestellte Menge überschreiten, muss mindestens ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden,

Seite 4 von 8 sich die Tätigkeiten auf die Herstellung von Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern beschränken, der Auftraggeber des Absenders nur an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR/RID oder Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID, von nicht mehr als 50 t netto pro Kalenderjahr beteiligt ist. sie ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind. Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter? Der Gefahrgutbeauftragte wird unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers des Betriebes tätig. Seine Aufgaben bestehen u. a. darin, darauf hinzuwirken, dass geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger getroffen werden, die Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes entsprechend den Pflichten der Gefahrgutbeauftragten nach 8 GbV zu beachten, schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit, die Namen der überwachten Personen und der Geschäftsvorgänge unter Angabe des Zeitpunkts zu führen und diese mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind der Überwachungsbehörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen, innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen. Dieser Bericht ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsbehörde vorzulegen. dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall, bei dem Gefahrgut freigesetzt wurde, nach Eingang aller sachdienlichen Auskünfte, ein Unfallbericht gemäß 8, Abs. 4 GbV erstellt wird. Dieser ist auf Anforderung der Überwachungsbehörde vorzulegen. Welche Rechte und Pflichten hat ein Gefahrgutbeauftragter? Die Rechte und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten ergeben sich aus den 8 und 9 GbV: Überwachungstätigkeit im Unternehmen oder Betrieb ( 8 Abs. 2 GbV),

Seite 5 von 8 Recht auf Teilnahme an den vorgeschriebenen Schulungen ( 9 Abs. 2 GbV), sowie unabhängig davon ggf. an weiteren Schulungen zur Förderung der Sachkunde, Recht, Vorschläge und Bedenken der entscheidenden Stelle im Unternehmen oder Betrieb vorzutragen ( 9 Abs. 2, Nr. 4 GbV), Gelegenheit zur Stellungnahme zu Anträgen auf Abweichung von den Gefahrgutvorschriften ( 9 Abs. 2, Nr. 5 GbV), der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. ( 9 Abs. 1 GbV). Darüber hinaus können dem Gefahrgutbeauftragten innerbetrieblich weitere Aufgaben übertragen werden. Welche Qualifikation braucht ein Gefahrgutbeauftragter? Der Gefahrgutbeauftragte darf nur tätig werden, wenn er im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises für den entsprechenden Verkehrsträger ist. Wie erhält er den Schulungsnachweis? Voraussetzung für den erstmaligen Erhalt des Schulungsnachweises ist die vollständige Teilnahme an einer von der zuständigen IHK anerkannten Grundschulung für einen bzw. mehrere Verkehrsträger, die zur Beförderung gefährlicher Güter in Anspruch genommen werden sollen sowie das Bestehen der entsprechenden Grundprüfung. Wer stellt den Schulungsnachweis aus? Der Schulungsnachweis wird von der IHK, in deren Zuständigkeitsbereich die Prüfung absolviert wurde, ausgestellt. Dieser Schulungsnachweis hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit des Schulungsnachweises muss sich der Gefahrgutbeauftragte zwingend einer erneuten Prüfung unterziehen, um die Verlängerung seines bestehenden Schulungsnachweises zu erreichen. Wer führt Gefahrgutbeauftragtenschulungen durch? Jeder von der örtlich zuständigen IHK anerkannte Lehrgangsveranstalter.

Seite 6 von 8 Eine Liste der anerkannten Lehrgangsveranstalter finden Sie im Anhang. Schulungssystem: Die in den Schulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus der GbV 8. Die Schulung besteht aus einem oder mehreren verkehrsträgerspezifischen Teil/en, in der die jeweils erforderlichen verkehrsträgerbezogenen Kenntnisse vermittelt werden. Bei der Grundschulung zum erstmaligen Erwerb der Lehrgangsbestätigung (und damit der Zugangsberechtigung zur Teilnahme an der Grundprüfung) beträgt der Zeitansatz für den ersten Verkehrsträger 30 Unterrichtsstunden und für jeden weiteren Verkehrsträger jeweils 10 Unterrichtsstunden. Verlängerungsschulungen sind nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben. Veranstalter bieten bei entsprechender Nachfrage Schulungen zur Vorbereitung auf die Verlängerungsprüfung an. Prüfung von Gefahrgutbeauftragten Für die Durchführung der Prüfungen sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Regelungen hierzu sind in einer entsprechenden Satzung definiert. Prüfungsinteressenten können sich unabhängig vom Lehrgangsort, vom Wohn- oder Firmensitz bei jeder IHK zur Grund- oder Verlängerungsprüfung anmelden. Die Grundprüfung dauert 100 Minuten für den ersten Verkehrsträger. Für jeden weiteren Verkehrsträger verlängert sie sich um 50 Minuten. Die Verlängerungsprüfung dauert 50 Minuten für den ersten Verkehrsträger, sie erhöht sich um 25 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger. In der Prüfung muss der Schulungsteilnehmer nachweisen, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter erforderlich sind. Die Prüfungsfragen und Aufgaben erfordern Kenntnisse im Umgang mit den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften. Ausschließlich diese Vorschriften sowie die Verwendung eines Taschenrechners sind als Hilfsmittel in der Grund- und Verlängerungsprüfung erlaubt. Elektronische Medien jeder Art sind nicht zugelassen!

Seite 7 von 8 Zulassung zur Prüfung Grundprüfung: Zur Grundprüfung werden nur Teilnehmer zugelassen, die ihre Teilnahme an einer Grundschulung für den/die jeweils besuchten Verkehrsträger durch eine schriftliche Lehrgangsbestätigung nachweisen. Im Falle des Nichtbestehens darf die Grundprüfung einmal wiederholt werden. Verlängerungsprüfung: An der Verlängerungsprüfung können nur Interessenten teilnehmen, deren Schulungsnachweis noch gültig ist (siehe in die Bescheinigung eingetragenes Gültigkeitsdatum!) Die Verlängerungsprüfung kann höchstens die Verkehrsträger umfassen, für die der zu verlängernde Schulungsnachweis gilt. Verlängerungsprüfungen können mehrmals, wenn erforderlich, bis zum Ablauf des zu verlängernden Schulungsnachweises wiederholt werden. Fachliche Auskünfte erhalten Sie unter der Tel. Nr. 089 5116 - Petra Tausend, Durchwahl: - 1464 tausendp@muenchen.ihk.de Christian Hüttinger Durchwahl: - 1270 huettinger@muenchen.ihk.de Auskünfte zur Prüfung erhalten Sie unter der Tel. Nr. 089 5116 - Peter Wimmer Durchwahl: - 1402 peter.wimmer@muenchen.ihk.de

Seite 8 von 8 Liste der anerkannten Lehrgangsveranstalter für die Gefahrgutbeauftragtenschulung DEKRA Akademie GmbH Haberlandstraße 59 81241 München Telefon: 089 8392940-15 Telefax: 089 8392940-21 E-Mail: joanna.chrusciel@dekra.com angebotene Lehrgangsteile: VTS, VTE, VTM FR8 solutions GmbH Industriestraße 31 82194 Gröbenzell Telefon: 089/124138-540 Telefax: 089/124138-599 E-Mail: sorin.lascu@fr8solutions.com angebotene Lehrgangsteile: VTS Safety Training Plus GmbH Marktler Straße 61 84489 Burghausen Telefon: 08677 914990 Telefax: 08677 914999 E-Mail: info@safetytrainingplus.com angebotene Lehrgangsteile: VTS, VTE, VTB, VTM Schiffner Consult GbR Gefahrgutschulung und Beratung Boschstraße 17 94405 Landau a. d. Isar Telefon: 09951 98420 Telefax: 09951 984210 E-Mail: info@schiffner-gefahrgut.de angebotene Lehrgangsteile: VTS, VTE, VTM Strober & Partner GmbH der Gefahrguttreffpunkt Töginger Straße 169 84453 Mühldorf am Inn Telefon: 08631 1607-0 Telefax: 08631 1607-15 E-Mail: info@gefahrguttreff.de TÜV Süd Akademie GmbH Training Center München Westendstraße 199 80686 München Telefon: 089 57911694 Telefax: 089 51902671 E-Mail: stefan.zehner@tuev-sued.de angebotene Lehrgangsteile: VTS, VTE, VTM angebotene Lehrgangsteile: VTS, VTE Erklärung: VTB - Verkehrsträger Binnenschiff VTE - Verkehrsträger Eisenbahn VTM - Verkehrsträger Maritim (See) VTS - Verkehrsträger Straße