Pfändungsankündigung. Dieses Aktenstück ist bei Zahlung usw. mitzubringen. Betreibungs-Nr.

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Transkript:

Betreibungsamt Muster PLZ Ort Pfändungsankündigung Datum der Ausstellung Betreibungs-Nr. Schuldner-Vertreter Schuldner Gläubiger Gläubiger-Vertreter Ref.-Nr. Zahlstelle Konto Forderung: nebst Zins zu % seit abzüglich: zuzüglich: bisherige Betreibungskosten Für diese Forderung, zuzüglich Pfändungskosten, wird auf Verlangen des oben aufgeführten Gläubigers am die Pfändung vollzogen, falls nicht vorher der unten bezeichnete Totalbetrag bezahlt wird. Forderungsbetrag Zins Kosten bisher Abschlagszahlungen Betreibungsamt Muster an Gläubiger Inkasso (provisorisch) TOTALBETRAG Ihre Zahlung muss am Vortag der Pfändung beim Betreibungsamt eintreffen (stellen Sie uns rechtzeitig den Zahlungsbeleg zu)! Anlässlich des Pfändungsvollzuges sind vorzulegen: Natürliche Personen (Privatpersonen): - Ausweise über: Ihr Vermögen; Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit und Ertrag des Vermögens - falls im gleichen Haushalt lebend auch bezüglich des Ehegatten und der minderjährigen Kinder; bezahlte Prämien an AHV, Kranken- und Unfallkassen, Unterhaltsbeiträge, Auslagen für Arzt- und Arzneikosten; Versicherungen, Renten und Unterstützungen, Zahlungsverpflichtungen aus Miet-, Leasing-, Abzahlungs- und Darlehensverpflichtungen, usw.; - allfälliger Ehevertrag; Dienstbüchlein, Motorfahrzeugausweis, etc.; Juristische Personen und Personengesellschaften: - die letzte Bilanz des betriebenen Unternehmens mit detailliertem Verzeichnis des beweglichen und unbeweglichen Vermögens und der Forderungen, etc. Der Schuldner wird insbesondere auf Art. 91 des Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) aufmerksam gemacht, wonach er bei Straffolge verpflichtet ist: 1. der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB); 2. seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderung en und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB). Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen. Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen. Der Schuldner wird auf weitere auf der Folgeseite aufgeführte Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) aufmerksam gemacht. Dieses Aktenstück ist bei Zahlung usw. mitzubringen Seite 1

Hinweise für den Schuldner Auszug aus dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 92 1 Unpfändbar sind: 1. die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel, oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; 1a. Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wurden; 2. die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; 3. die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; 4. nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; 5. die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; 6. die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen; 7. das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 des Obligationenrechts bestellten Leibrenten; 8. Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten; 9. Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; 9a. die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen; 10. Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit; 11. Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen. 2 Gegenstände, bei denen von vorneherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken. 3 Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt. 4 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches (Art. 378 Abs. 2 StGB). Art. 93 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können soweit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. 2 Solches Einkommen kann längstens für die Dauer einen Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. 3 Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. Art. 96 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam. 2 Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte. Unpfändbarkeit Wegen Verletzung der Bestimmungen über die Unpfändbarkeit durch das Betreibungsamt hat sich der Schuldner innerhalb von 10 Tagen seit Empfang der Abschrift der Pfändungsurkunde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, ansonsten angenommen wird, er sei mit der Pfändung einverstanden. Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB) Art. 163 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 164 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 169 Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist, in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 292 Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. Art. 323 Mit Busse wird bestraft: 1. der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 345 Abs. 1 SchKG ); 2. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG); 3. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 345 Abs. 1 SchKG ); 4. der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG); 5. der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG). Seite 2

Betreibungsamt Muster PLZ Ort Pfändungsprotokoll Vollzug Teilnahmefristen: Anzeigen erlassen: Art. 110 SchKG: Art. 111 SchKG: Lohnsperre: pol. Vorführung verlangt: polizeilich vorgeführt: Abwesend am: Vorladung auf: Versicherung: Schuldner-Vertreter Schuldner Gläubiger Gläubiger-Vertreter Ref.-Nr. Zahlstelle Konto Forderung: nebst Zins zu % seit abzüglich: zuzüglich: bisherige Betreibungskosten Für diese Forderung, zuzüglich Pfändungskosten, wird auf Verlangen des oben aufgeführten Gläubigers am vollzogen. Forderungsbetrag Zins Kosten bisher Abschlagszahlungen an Gläubiger Inkasso (provisorisch) Vollzug der Pfändung Datum/Zeitpunkt: Ort der Pfändung: im Beisein von: die Pfändung TOTALBETRAG Vollzugsperson: Angaben zur Person des Schuldners Geburtsdatum: Heimatort: Zivilstand/Güterstand: AHV/SV-Nr.: Name des Ehegatten: Beruf/Tätigkeit/Arbeitgeber: Anzahl minderjähriger Kinder: Geburtsjahr: Milit. Einteilung: Grad: Zivilschutz: Funktion: Im Handelsregister eingetragen als: Beistandschaft (Art der Beistandschaft: ) seit: Vorsorgeauftrag Beistand: Vorsorgebeauftragter: Betätigung als: Rechtsanwalt Geschäftsagent Privatdetektiv Liegenschaftenvermittler Vorgehende Pfändungen in: Seite 3

Nr. gepfändeter Gegenstand (Ort und Beschrieb) Schätzung/ Drittansprachen: EA = Eigentumsansprache / EV = Eigentumsvorbehalt / ME = Miteigentum / Pf = Pfandrecht / R = Retentionsrecht zu Nr. Genauer Name und Adresse des Drittansprechers Restliche Forderung des Drittansprechers (EV, Pf, R) Der / Die Unterzeichnete bestätigt hiermit durch Unterschrift, dass er / sie sämtliche Vermögensgegenstände, wie Barschaft, W ertschriften, Postcheck-, Bank-, Sparkassa- und andere Guthaben, Schmucksachen, Warenlager, Fahrzeuge, Mobiliar, Lebensversicherungen, Grundstücke, mit Einschluss derjenigen Vermögenswerte, die sich nicht in seinem / ihrem Gewahrsam befinden, sowie seine / ihre sämtliche Forderungen und Rechte gegenüber Dritten angegeben hat und dass die Angaben über die Erwerbsverhältnisse der Wahrheit entsprechen (Art. 91 SchKG / 323, 164 StGB). Der / Die Unterzeichnete bestätigt ferner, dass er / sie vom Pfändungsbeamten ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass jede vom Betreibungsamt nicht bewilligte Verfügung über die gepfändeten Vermögensstücke strafbar wäre (Art. 96 SchKG / 169 StGB). Ort und Datum Unterschrift des Schuldners Der Pfändungsbeamte Erklärung des Schuldners: 1) Besitzt der Schuldner kein pfändbares Vermögen oder reicht dieses zur völligen Deckung der Forderung, für welche zu pfänden ist, nicht aus, so sind auch die dem Schuldner, als unpfändbar belassenen Vermögensstücke in diesem Protokoll aufzuzeichnen; in der Pfändungsurkunde dagegen sind sie nicht aufzuführen. 2) Bei Grundstückspfändungen sind auf einem Beiblatt zusätzlich anzugeben: die Namen der Mieter oder Pächter, der Betrag der Miet- oder Pachtzinse und deren Verfallzeit sowie die Schadenversicherungen (Feuer, Wasserschaden, Haftpflicht usw.). Ferner ist zu erwähnen, ob es sich bei der gepfändeten Liegenschaft um eine Familienwohnung handelt. 3) Durch diese Unterschrift wird das Recht des Schuldners zur Beschwerde, wegen Unpfändbarkeit gepfändeter Gegenstände, nicht beeinträchtigt. Seite 4

Pfändungsprotokoll für die Einkommenspfändung A. Einkommensverhältnisse Schuldner 1. Lohn pro Monat Der Schuldner arbeitet als... bei... Bruttolohn Provisionen 2) Gratifikationen 2) 13. Monatslohn, usw. 2) Spesen 2) Kinderzulagen 2) sofern Bestandteile des Lohnes, andernfalls sind solche Leistungen separat als zukünftige Lohnansprüche zu pfänden Total Bruttolohn pro Monat / Mt. 1.1 Lohnabzüge für Sozialleistungen / Mt. AHV / IV / EO Arbeitslosenversicherung / ALV Pensionskasse / BVG Unfallversicherung Total Lohnabzüge für Sozialleistungen pro Monat Total Nettolohn pro Monat 1.2 Andere Lohnabzüge / Mt. Lohnzession (LZ) für Unterhaltsbeiträge Zessionar:... Datum LZ:... angemeldet am:... Gesamtbetrag Restbetrag: Verrechnungsrecht (VR) des Arbeitgebers Arbeitgeber:... Datum VR: Gesamtbetrag: Restbetrag: Total andere Lohnabzüge pro Monat Total Lohnauszahlung pro Monat 2. Anderes oder weiteres Einkommen pro Monat Der Schuldner ist arbeitslos. Er erhält Beiträge von der Arbeitslosenkasse Total Nettoeinkommen pro Monat NE 1 3. Einkommen, welches separat als zukünftiger Lohnanspruch zu pfänden ist (vgl. Note 2, vorne) Seite 5

Pfändungsprotokoll für die Einkommenspfändung Ehegatte 1. Lohn pro Monat Der Ehegatte arbeitet als... bei... Bruttolohn Provisionen 2) Gratifikationen 2) 13. Monatslohn, usw. 2) Spesen 2) Kinderzulagen 2) sofern Bestandteile des Lohnes, andernfalls sind solche Leistungen separat als zukünftige Lohnansprüche zu pfänden Total Bruttolohn pro Monat / Mt. 1.1 Lohnabzüge für Sozialleistungen / Mt. AHV / IV / EO Arbeitslosenversicherung / ALV Pensionskasse / BVG Unfallversicherung Total Lohnabzüge für Sozialleistungen pro Monat Total Nettolohn pro Monat 1.2 Andere Lohnabzüge / Mt. Lohnzession (LZ) für Unterhaltsbeiträge Zessionar:... Datum LZ:... angemeldet am:... Gesamtbetrag Restbetrag: Verrechnungsrecht (VR) des Arbeitgebers Arbeitgeber:... Datum VR: Gesamtbetrag: Restbetrag: Total andere Lohnabzüge pro Monat Total Lohnauszahlung pro Monat 2. Anderes oder weiteres Einkommen pro Monat Der Ehegatte ist arbeitslos. Er erhält Beiträge von der Arbeitslosenkasse Total Nettoeinkommen pro Monat NE 1 3. Einkommen, welches separat als zukünftiger Lohnanspruch zu pfänden ist (vgl. Note 2, vorne) Seite 6

Pfändungsprotokoll für die Einkommenspfändung B. Gemeinschaftliches Nettoeinkommen Nettoeinkommen Schuldner NE 1 Nettoeinkommen Ehegatte NE 2 Gemeinschaftliches Nettoeinkommen pro Monat GNE C. Gemeinschaftliches Existenzminimum / Mt. Grundbetrag: Ehepaar alleinstehenden Schuldner alleinerziehender Schuldner Grundbetrag Kinder, geb. Mietzins Liegenschaftenaufwand Aufwendungen für Heizungsenergie und Nebenkosten AHV / IV / EO / ALV (nicht vom Lohn abgezogen) Pensionskasse / BVG (nicht vom Lohn abgezogen) Krankenkasse (nicht vom Lohn abgezogen) Unfallversicherung (nicht vom Lohn abgezogen) Hausrat- und Haftpflichtversicherung Berufsverband Besondere Berufsauslagen Erhöhter Nahrungsbedarf Auswärtige Verpflegung Vermehrter Kleider- und Wäscheverbrauch Fahrtauslagen zum Arbeitsplatz: öffentl. Verkehrsm. Automobil Moped Motorrad Fahrrad Unterhalts- und/oder Unterstützungsbeiträge Schulung der Kinder Kompetenzstücke: Abzahlung Miete Leasing Zwischentotal Beiträge aus dem Nettoeinkommen minderjähriger Kinder: geb... Nettoeinkommen... Beitrag... geb. Nettoeinkommen Beitrag Gemeinschaftliches Existenzminimum pro Monat GEM Bemerkungen Seite 7

Pfändungsprotokoll für die Einkommenspfändung D. Aufteilung des gemeinschaftlichen Existenzminimums Das gemeinschaftliche Existenzminimum ist auf beide Ehegatten im Verhältnis ihrer effektiven Nettoeinkommen aufzuteilen. Die pfändbare Lohnquote ergibt sich somit aus dem Nettoeinkommen des Schuldners abzüglich dem für ihn gemäss der nachfolgenden Formel berechneten Existenzminimumanteil (BGE 114 III 12 E. 3 + 4). Anteil des Schuldners am gemeinschaftlichen Existenzminimum (EM 1) = Gemeinschaftliches Existenzminimum (GEM) X Nettoeinkommen des Schuldners (NE 1) gemeinschaftliches Nettoeinkommen (GNE) E. Pfändbare Quote / Mt. Nettoeinkommen des Schuldners pro Monat NE 1 Existenzminimumanteil des Schuldners pro Monat EM 1 Pfändungsquote pro Monat F. Pfändungsvollzug Vom Nettoeinkommen des Schuldners wird mit sofortiger Wirkung im Anschluss an die vorgehende Einkommenspfändung gepfändet:... pro Monat bis zur Deckung der in diesem Pfändungsvollzug einbezogenen Betreibungsforderungen nebst Zins und Kosten, längstens auf die Dauer eines Jahres seit dem massgebenden Pfändungsvollzug, d.h. bis zum... Das Nettoeinkommen liegt unter dem Existenzminimum. Es wird keine Einkommenspfändung verfügt. Zusätzlich wird gepfändet:...... Bemerkungen Erklärung des Schuldners: Der / Die Unterzeichnete bestätigt hiermit durch Unterschrift, dass er / sie sämtliche Vermögensgegenstände, wie Barschaft, Wertschriften, Postcheck-, Bank-, Sparkassa- und andere Guthaben, Schmucksachen, Warenlager, Fahrzeuge, Mobiliar, Lebensversicherungen, Grundstücke, mit Einschluss derjenigen Vermögenswerte, die sich nicht in seinem / ihrem Gewahrsam befinden, sowie seine / ihre sämtliche Forderungen und Rechte gegenüber Dritten angegeben hat und dass die Angaben über die Erwerbsverhältnisse der Wahrheit entsprechen (Art. 91 SchKG / 323, 164 StGB). Der / Die Unterzeichnete bestätigt ferner, dass er / sie vom Pfändungsbeamten ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass jede vom Betreibungsamt nicht bewilligte Verfügung über die gepfändeten Vermögensstücke strafbar wäre (Art. 96 SchKG / 169 StGB). Ort und Datum Unterschrift des Schuldners Der Pfändungsbeamte Seite 8