Neue Regelungen im EEG 2014 für die Nutzung von Abfall- und Reststoffen Dipl. Ing. agr. Regionalbüro Nord
über 400 ehrenamtliche Experten Mitglied im Europäischen Biogasverband (EBA) Struktur Fachverband Biogas e.v. Präsidium 7 Mitglieder für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt Geschäftsstelle in Freising 26 Mitarbeiter organisiert in 10 Referaten Kuratorium Sprecher der Regionalgruppen, Arbeitskreise und Beiräte, Repräsentanten anderer Verbände Beiräte, Arbeitskreise Betreiberbeirat, Firmenbeirat, Juristischer Beirat, Finanziererbeirat AK-Genehmigung, AK-Sicherheit, AK-Gaseinspeisung, AK-Umwelt, AK-Wärme, AK-Abfall -und Düngemittelrecht Hauptstadtbüro in Berlin 5 Mitarbeiter Regionalbüro Nord, Süd, Südost, Ost, West und Redaktion Biogas Journal 6 Mitarbeiter 23 Regionalgruppen in Deutschland Betreiber von Biogasanlagen Substratlieferanten Wissenschaftliche Institutionen 4.900 Mitglieder Interessierte Privatpersonen u.a. Behörden Rechtsanwälte Firmen und Hersteller Finanzwirtschaft. Planer, Berater, Labore
Anlagenzahl elektr. Leistung Entwicklung der Biogasanlagenzahl u. der gesamten installierten el. Leistung in MW (Stand: 11/2014) 9.000 8.000 7.000 Anzahl Biogasanlagen installierte elektrische Leistung inkl. Überbauung [MW] arbeitsrelevante elektr. Leistung [MW] 7.175 7.515 3.352 7.850 3.543 3.510 4.054 7.944 8.005 3.859 3.616 3.624 4.200 3.700 6.000 5.905 3.097 3.200 5.000 4.984 2.700 4.000 2.291 2.200 3.000 2.000 1.893 2009 2010 2011 2012 2013 2014-Prognose 2015-Prognose Jahre 1.700 Fachverband Biogas e.v.
Entwicklung des jährlichen Zubaus von neuen Biogasanlagen in Deutschland (Stand: 11/2014)
Entwicklung der Biogasanlagenzahl u. der gesamten installierten el. Leistung in MW (Stand: 11/2014)
Anlagenzahl Entwicklung der Anlagenzahlen in den Bundesländern Fachverband Biogas e.v. 2500 2400 2300 2200 2100 2000 1900 1800 1700 1600 1500 1400 1300 1200 1100 1000 900 800 700 600 500 400 300 200 100 0 858 296 2330 774 320 192 1 2 2 12 192 83 330 230 1480 783 607 277 142 61 14 Anzahl Biogasanlagen 31.12.13 inst. el. Leistung 31.12.13 [MW] 711 322 247 305 255 183 6 121 118 * keine aktualisierten Daten aus den Bundesländern
Agenda Das EEG 2014 für Neuanlagen Was ist eine Neuanlage und was eine Bestandsanlage? Das EEG 2014 für Bestandsanlagen
Grundlegendes zum EEG 2014 Ist am 01.08.2014 in Kraft getreten. Gilt Grundsätzlich für alle Anlagen und löst bestehende EEG`s ab. In den Übergangsregelungen ist festgeschrieben, welche Regelungen aus den vorhergehenden EEG`s für bestehende Anlagen weiterhin gelten. Vergütungssätze aus den bestehenden EEG`s bleiben für die bestehenden Anlagen erhalten, ebenso wie fast alle Vergütungsvoraussetzungen.
Regelungen für Neuanlagen Ersatzlose Streichung der Einsatzstoffvergütungsklassen (EVK) und Boni Leistungsklassen Grundvergütung Vergütung für Vergärung von Bioabfällen 75 kw 23,73 ct/kwh (Güllekleinanlagen) 15,26 ct/kwh 150 kw d) 13,66 ct/kwh 15,26 ct/kwh 500 kw d) 11,78 ct/kwh 15,26 ct/kwh 5.000 kw d) 10,55 ct/kwh 13,38 ct/kwh 20.000 kw d) 5,85 ct/kwh 13,38 ct/kwh Keine Kombinationsmöglichkeit mit der Grundvergütung, Vorgaben wie im EEG 2012!!!
Abfallvergärungsanlagen ( 45) Vergütung 15,26 ct/kwh el bis 500 kw (Bemessungsleistung) 13,38 ct/kwh el über 500 kw bis 20 MW (Bemessungsleistung) Voraussetzungen Input mindestens 90 Masseprozent durchschnittlich pro Kalenderjahr 20 02 01 - biologisch abbaubare Abfälle (Grünabfälle) 20 03 01 - gemischte Siedlungsabfälle (Biotonne) 20 03 02 - Marktabfälle (u.a. überlagerte Lebensmittel) Restliche 10 % Input frei wählbar Unmittelbare Nachrotte der festen Gärrückstände und stoffliche Verwertung der Gärprodukte Auf Bestandsanlagen anwendbar NEU: Über 100 kw muss auch hier doppelt überbaut werden
Wichtigste Regelungen für Neuanlagen Technische Vorgaben 9 Abs. 5 EEG 2014 Gilt für alle Anlagen mit IBJ ab 2012 ( 100 Abs. 1 Nr. 2) Gilt nicht für Anlagen mit IBJ vor 2012 ( 100 Abs. 1 Nr. 10 b) 1. neu zu errichtende Gärrestlager am Standort der Biogaserzeugung sind technisch gasdicht abzudecken, 2. zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden.
Wichtigste Regelungen für Neuanlagen Ausbaupfad 3 Abs. 4 3 Nr. 4: Ausbaupfad bei 100 MW (brutto); siehe auch 28 28: Degression im Regelfall bei 0,5 % je Quartal ab 01.01.2016 Bei Überschreitung des Ausbaupfades Erhöhung auf 1,27 % je Quartal Förderung von Stromvermarktung und Flexibilisierung 34ff. Regelungen zur Marktprämie Anlagen müssen durch Direktvermarkter fernsteuerbar ( 35) Einspeisevergütung nur noch bei Kleinanlagen ( 37) bis 31.12.2015 bis 500 kw inst. Leistung ab 01.01.2016 bis 100 kw inst. Leistung Bei Überschreitung zwingende Direktvermarktung des Stroms sonst Einspeisevergütung bei 80 % ( 38) Es gibt keine Managementprämie mehr, ist eine Anlage nicht in der Direktvermarktung, so verringert sich die Vergütung um 0,2 Cent kwh
Wichtigste Regelungen für Neuanlagen 45: ab einer installierten Leistung von 100 kw wird nur die Strommenge, die der Hälfte der installierten Leistung entspricht, vergütet Pflicht zur DV und Flexibilisierung 24 Bei IBJ ab 2016 keine Förderung bei negativen Preisen am Spotmarkt für 6 aufeinanderfolgende Stunden 53 Flexibilitätszuschlag für neue Biogasanlagen Bereitstellung flexibler installierter Leistung ab einer installierten Leistung von 100 Kilowatt 40 Euro pro Kilowatt installierter Leistung Flexibilitätszuschlag für die gesamte Förderdauer
Agenda Das EEG 2014 für Neuanlagen Was ist eine Neuanlage und was eine Bestandsanlage? Das EEG 2014 für Bestandsanlagen
Wer ist Neuanlage und wer Bestandsanlage? Inkrafttreten am 01.08.14 Bestandsanlage nach EEG 2012 ist, wer bis zum 31.07.2014 in Betrieb ist. Neuanlage nach EEG 2014 ist, wer ab dem 01.08.2014 neu in Betrieb geht. Übergangsbestimmungen in 100 (3) Neuanlagen, die am 23.01.14 Genehmigung nach BImSchG hatten, bleiben vergütungsrechtlich im EEG 2012, wenn Anlage bis 31.12.14 in Betrieb geht. Gilt nur für Neuanlagen nicht für Erweiterungen!!
Agenda Das EEG 2014 für Neuanlagen Was ist eine Neuanlage und was eine Bestandsanlage? Das EEG 2014 für Bestandsanlagen
Wichtigste Regelungen für Bestandsanlagen Grundsätzlich gelten für Bestandsanlagen die alten Vergütungsbestimmungen aus Ihrem EEG, aber 1. Einfrieren der Leistung der Anlage auf in der Vergangenheit erreichte Höchstbemessungsleistung: EEG-Vergütung ab 01.08. nur noch bis zur Höchstbemessungsleistung (HBL) Entweder tatsächlich erreicht Bemessungsleistung in einem Kalenderjahr bis Ende 2013 Oder 95 % der installierten Leistung am 31.07.2014 Beispiel: Anlage mit 250 kw hat max. 2 Mio. kwh erreicht BL 228 kw 95 % der inst. Leistung HBL 237,5 kw Für Mehrproduktion wird nur der Marktwert (3-5 ct/kwh) gezahlt!
Wichtigste Regelungen für Bestandsanlagen Grundsätzlich bleiben Bestandsanlagen in Ihrem EEG, aber 6. Verpflichtende Steuerbarkeit bei der Marktprämie: Nachrüstpflicht für Bestandsanlagen bis 01.04.2015 Verlängerung der Übergangsfrist positiv Bei fehlender Nachrüstung kein Anspruch auf die Marktprämie
Fazit Abfallvergärungsanlagen, welche ab 2012 errichtet wurden müssen keine 150 Tage Verweilzeit im Gasdichten System einhalten. Die Sondervergütungsklasse der Abfallvergärungsanlagen aus dem EEG 2012 bleibt erhalten. Bestehende Anlagen in der Direktvermarktung müssen bis 01.04.2015 Regelung durch den Direktvermarkter nachrüsten. Einstieg in die Flexibilisierung auch für bestehende Anlagen noch möglich Das EEG 2014 bietet Perspektiven für die Abfallvergärung!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!