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Transkript:

Kantonsspitäler Frauenfeld und Münsterlingen Geschäftsbedingungen und Preise für die stationären und ambulanten Patienten und Patientinnen* der Kantonsspitäler Frauenfeld (KSF) und Münsterlingen (KSM) Die aktuellen Versionen finden Sie immer unter www.stgag.ch Spital Thurgau, gültig ab 1. Juli 2016 *Wenn auf folgenden Seiten die weibliche Form nicht der männlichen Form beigestellt ist, so ist der Grund dafür allein die bessere Lesbarkeit. Wo sinnvoll, ist selbstverständlich immer auch die weibliche Form gemeint.

Spital Thurgau Seite 2/11 1. Geltungsbereich Diese Bedingungen regeln die Behandlungs- und Aufenthaltskosten für Patienten der Kantonsspitäler Frauenfeld und Münsterlingen. 2. Besondere vertragliche Vereinbarungen Die Geschäftsleitung der Spital Thurgau kann mit den vom Bund anerkannten Krankenversicherern und anderen Versicherern wie auch mit übrigen Dritten besondere Verträge abschliessen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen. 3. Begriffsbestimmungen 3.1 Kategorie nach Herkunft 3.1.1 Bei der Begriffsbestimmung Kantonseinwohner wird Art. 23 ZGB zugrunde gelegt. Der Wohnsitz einer Person befindet sich demnach an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Massgebend ist somit die Hinterlegung der Schriften (der sogenannte Schriftenort). 3.1.2 Schweizer mit Wohnsitz im Ausland sowie Ausländer mit Wohnsitz in einem der EU- bzw. EFTA-Staaten werden in tariflicher Hinsicht im Inland wohnhaften Schweizern gleichgestellt. EU/EFTA-Staaten: Liechtenstein, Norwegen, Island, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Kroatien*, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. *Erweiterung der EU am 1. Juli 2013 auf Kroatien: Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union wird durch die Erweiterung der Europäischen Union am 1. Juli 2013 nicht automatisch auf den neuen Mitgliedstaat Kroatien erweitert. 3.2 Abgrenzung stationär / ambulant 3.2.1 als stationärer Patient gilt: a) Wer sich länger als 24 Stunden in einem der Kantonsspitäler aufhält. b) Wer vor Ablauf von 24 Stunden in ein anderes Spital verlegt wird. c) Wer vor Ablauf von 24 Stunden im Spital stirbt (inkl. Transportweg ins Spital). d) Wer sich weniger als 24 Stunden im Spital aufhält (Kriterium VKL : Aufenthalt um 0:00 Uhr und während der Nacht in einem Bett der Pflegestation). 3.2.2 Diese Zuordnung gilt auch als Primat bei einer allfälligen Zusatzversicherung bei einem VVG-Versicherer. 3.2.3 Alle anderen Patienten gelten als ambulante Patienten. 3.3 Ein- und Austrittstag, Beurlaubungen 3.3.1 Ein- und Austrittstag werden je voll berechnet. 3.3.2 Bei Beurlaubungen werden Urlaubsantritts- und Urlaubsrückkehrtag voll verrechnet. 4. Kostengarantie Beim Eintritt in das Spital muss der Patient die Bezahlung der Kosten sicherstellen. 4.1 Durch die Kostengutsprache eines vom Spital anerkannten Versicherers oder eines anderen Kostenträgers oder 4.3 durch Leistung eines Bardepots. 4.3 Bei Aufnahme von Notfällen ist die Sicherstellung so bald als möglich zu leisten.

Spital Thurgau Seite 3/11 4.4 Die obligatorische Versichertenkarte ist bei Eintritt vorzuweisen; die Spital Thurgau kann die benötigten Daten in ihrem System einlesen/speichern. 4.5 Bei fehlender Vorlage der Krankenversichertenkarte können allfällige Umtriebe den Patienten nach Aufwand verrechnet werden. 4.6 Die Spital Thurgau ist ermächtigt, Angaben betreffend der Kostendeckung bei den Versicherungen einzufordern (z.b. Onlineabfrage via Versichertenkarte etc.). 5. Rechnungsstellung, Verzugszinsen 5.1 Die Rechnungen werden gemäss den gültigen Bedingungen oder Verträgen an den Patienten bzw. dessen Garanten in Schweizer Franken (CHF) gestellt. 5.2 Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Erhalt in CHF zu bezahlen (Fälligkeit). 5.3 Reklamationen sind innert 20 Tagen nach Erhalt der Rechnung dem Rechnungssteller mitzuteilen; nicht beanstandete Teilbeträge der Rechnung sowie vergleichsweise anerkannte oder gerichtlich festgelegte Beträge sind innert Zahlungsfrist zu bezahlen. 5.4 Nach Eintritt der Fälligkeit wird der Schuldner gemahnt. 5.5 Mahnspesen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. 5.6 Wechselkursdifferenzen werden dem Patienten bzw. dessen Garanten belastet. 5.7 Für verspätete Zahlungen sind nach Fälligkeit Verzugszinsen zu entrichten. 5.8 Der Zinssatz beträgt 5%. 5.9 Bei geringen Verzugszins-Beträgen kann die Abteilung Mahnwesen des Spitals auf deren Erhebung verzichten. 6. Schuldenerlass In besonderen Fällen kann die Direktion des Spitals die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen. 7. Preise (Taxen) Die Preise/Taxen sind in folgenden Anhängen geregelt: 7.1 Stationäre Patienten der Allgemeinen Abteilung 7.2 Stationäre Patienten der Privaten Abteilung (Einbett-/Mehrbett-Zimmer) 7.3 Ambulante Patienten 7.4 Rettungsdienst 7.5 Preise für Nichtpflichtleistungen 7.6 Verträge mit Versicherern für die Behandlung von Patienten auf der Halb-/Privatabteilung 7.7 Verträge mit MTK-Versicherern (UV/IV/MV) 7.1. Stationäre Patienten der Allgemeinen Abteilung (OKP gemäss Vertrag mit Tarifsuisse und anderen Versicherungsgruppen) (UV/MV/IV gemäss Vertrag mit Zentralstelle für Medizinaltarife, ZMT) 7.1.1 Seit 1.1.2012 erfolgt die stationäre Abrechnung auf Basis SwissDRG. Dabei handelt es sich um eine diagnoseabhängige Verrechnung, bei der jede Behandlungsdiagnose einer unterschiedlichen Kostengewichtung unterliegt. Zur Preisfindung wird das jeweilige Kostengewicht mit der aktuellen Baserate multipliziert. 7.1.2 Die Referenz-Baserate (Kostengewicht 1.0) im Kanton Thurgau lautet wie folgt: Ab 01.01.2016 CHF 9'550.00

Spital Thurgau Seite 4/11 7.1.3 Die Referenz-Baserate kann in den jeweiligen Kantonen unterschiedlich hoch sein. Patienten mit Herkunft aus einem Kanton mit tieferer Baserate, fehlender Zusatzversicherung sowie Inanspruchnahme elektiver Leistungen müssen unter Umständen mit einem Eigenkostenanteil rechnen. Nähere Auskünfte erteilen die Tariffachleute der Spital Thurgau (vgl. S. 12). 7.1.4 Bei Herkunft Kanton TG gilt: Die Kostenaufteilung zwischen Wohnkanton und OKP-Versicherer erfolgt im Jahr 2016 (gemäss RRB 259) 1 im Verhältnis 53% zu 47%. Die Baserates seit 1.1.2014 mit einem Kostengewicht von 1.0 lauten wie folgt: HSK-Gruppe: CHF 9 600.00 Tarifsuisse, Gemeinsame Einrichtung KVG: CHF 9 550.00 Auslandsschweizer, Ausländer aus EU- bzw. EFTA-Staaten, Selbstzahler: CHF 9 650.00 Übrige Ausländer: CHF 12 000.00 Bei Herkunft andere Kantone gilt: Die Kostenaufteilung zwischen Wohnkanton und OKP-Versicherer erfolgt im dort gültigen Verhältnis. Bei Herkunft EU- bzw. EFTA-Staaten gilt: Die Behandlungskosten gehen voll zu Lasten des Ausländischen Versicherers bzw. des Patienten. Bei Herkunft übriges Ausland gilt: Die Behandlungskosten gehen voll zu Lasten des ausländischen Versicherers bzw. des Patienten. Es kommt eine höhere Baserate zur Verrechnung (vgl. 7.1.4). 7.1.5 Die unter 7.1.3 formulierten Selbstbehalte fallen bei einem durch den zuständigen Kantonsarzt anerkannten medizinischen Notfall sowie medizinisch notwendigen Hospitalisationen nicht an. Die Abrechnung erfolgt gemäss Artikel 41, Abs. 3 KVG. 7.1.6 OKP-Taxen kantonal gegenüber Versicherern ohne Vertrag: Mit Tiers garant: es erfolgt ein Zuschlag von 8% Mit Tiers payant: es erfolgt ein Zuschlag von 3% 7.1.7 Zusätzliche Verrechnungen bei ausländischen Patienten (nicht EU- bzw. EFTA): Konsilien, Behandlungen und Operationen spitalfremder Ärzte und Zahnärzte Implantate, Prothesen, Ekto- und Endoprothesen, Gefässe und Osteosynthesematerialien inkl. Stapler, Herzschrittmacher, Linsen u. ä. Dialysen inkl. damit zusammenhängende Untersuchungen (z.b. Labor etc.) Von Dritten speziell zugemietete Therapiegeräte (z.b. spez. Lagerungsbetten etc.) Beratungen von Drittpersonen über den Umgang mit Kranken (inkl. Sozialdienst) verlangte Zeugnisse und Gutachten Transporte (Primär, Sekundär, Verlegungen, Material), vgl. 7.4 bzw. Fremdrechnungen Computertomogramme, MRI-Untersuchungen, ESWL (Nierenstein-Zertrümmerung), PET-CT Bei der Entlassung mitgegebene Arzneimittel, Gehhilfen und andere Gegenstände besondere Tarife für Nichtpflichtleistungen gelten gemäss Anhang 7.5 1 Regierungsratsbeschluss 01.01.2012 01.01.2013 01.01.2014 01.01.2015 01.01.2016 01.01.2017 Anteil Kanton 48% 48% 49% 51% 53% 55%

Spital Thurgau Seite 5/11 Podologische Leistungen gemäss Empfehlung des Schweizerischen Podologen-Verbandes 7.1.8 Für die Nebenverrechnungen gelten folgende Ansätze: CHF 7.1.8.1 Leistungen gemäss Tarmed zum Ansatz von 1.30 / TP 7.1.8.2 Labor gemäss Analysenliste 1.00 / TP 7.1.8.3 Physiotherapie-Leistungen 1.00 / TP 7.1.8.4 Ergotherapie-Leistungen 1.10 / TP 7.1.8.5 Ernährungs-/Diabetiker-Beratung, Logopädie 1.00 / TP 7.1.8.6 Mittel und Gegenstände Einstandspreis plus 10% 7.1.8.7 Medikamente gemäss ALT bzw. SL 7.1.8.8 Für übrige, nicht deklarierte Leistungen werden die Selbstkosten verrechnet. 7.1.8.9 Für ausländische Patienten können Zuschläge bis 30% verrechnet werden. 7.1.8.10 Dienstleistungen/Beratungen, die nicht in Tarifen geregelt sind, werden zum Ansatz CHF 120.-/Std. verrechnet (z.b. Sozialdienste, Dienstleistungen der Verwaltung etc.). 7.1.9 Hinweise Bei Wiederkehrern werden die SwissDRG-Regeln angewandt. Verlegungen zwischen den Akuthäusern der Spital Thurgau werden als ein Fall betrachtet. Jedes Neugeborene (ob krank oder gesund) wird als separater Fall betrachtet und über eine eigene Fallpauschale verrechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt beim gesunden Neugeborenen an den Kostenträger der Mutter, beim kranken Neugeborenen an den Kostenträger des Neugeborenen. Bei gesunden Neugeborenen erfolgt die Taxfestsetzung gemäss Abteilung der Mutter. Besondere Tarife gelten für Nichtpflichtleistungen gemäss Punkt 7.5. 7.2 Stationäre Patienten der Privat-Abteilung VVG-Verträge zwischen der Spital Thurgau und einem Zusatz-Versicherer haben Vorrang; es kommen die unter 7.2.1.2 genannten Taxen zur Verrechnung. 2 Für alle Weiteren wird ein Zuschlag erhoben (Honorare siehe 7.2.2). 7.2.1 Fall- und Tagespauschalen (zusätzlich zur OKP-Taxe) 7.2.1.1 In Anlehnung an die Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG gilt: 7.2.1.1.1 Die zusätzlichen Kosten für die Privatabteilung (ohne Honorare) für die gesunden Säuglinge sind in den Taxen der Mutter enthalten. 7.2.1.1.2 Für Erwachsene, Kinder und kranke Säuglinge gelten die gleichen Taxen. 7.2.1.1.3 Bei internen Verlegungen wird keine zusätzliche Fallpauschale verrechnet. 2 Bei Herkunft übriges Ausland gilt: Die Behandlungskosten gehen voll zu Lasten des ausländischen Versicherers bzw. des Patienten. Es kommt eine höhere Baserate zur Verrechnung (vgl. 7.1.4).

Spital Thurgau Seite 6/11 7.2.1.1.4 Dies gilt nicht im Zusammenhang mit der Wiederkehrer-Regelung (Rückkehr innert 18 Tagen in die gleiche Klinik). Es kommt eine zusätzliche Fallpauschale zur Verrechnung. 7.2.1.1.5 Für Nichtpflichtleistungen kommen abweichende Tarife zur Anwendung (siehe 7.5) 7.2.1.2 Für VVG-Vertragspartner gelten die folgenden Taxen. Bei Zusatzversicherern ohne Vertrag wird ein Zuschlag von 5% berechnet (für Pflichtleistungen gemäss KVG/UVG): Taxen gemäss VVG-Vertrag Kanton OKP-/MTK- Versicherer Zusatz-Versicherer 3 1-er Privat Alle Kliniken pro Fall gem. SwissDRG 4 CHF 993.00 pro Tag (Vgl. Pkt. 7.1.4 sowie 7.7.3) CHF 207.00 2-er Privat Alle Kliniken pro Fall gem. SwissDRG CHF 993.00 pro Tag (Vgl. Pkt. 7.1.4 sowie 7.7.3) CHF 163.00 Allgemeine Hinweise 7.2.1.3 In der Privatabteilung werden Ein- und Austrittstag jeweils voll berechnet. 7.2.1.4 Für alle anderen, nicht deklarierten Leistungen werden die Selbstkosten verrechnet. 7.2.1.5 Dienstleistungen/Beratungen, die nicht in Tarifen geregelt sind, werden zum Ansatz von CHF 120.00/Std. verrechnet (z.b. Sozialdienste, Dienstleistungen der Verwaltung etc.). 3 Bei Herkunft übriges Ausland gilt: Die Behandlungskosten gehen voll zu Lasten des ausländischen Versicherers bzw. des Patienten. Es kommt eine höhere Baserate zur Verrechnung (vgl. 7.1.4). 4 Bei Herkunft Kanton Thurgau gilt: Die Kostenaufteilung zwischen Wohnkanton und OKP-Versicherer erfolgt im Jahr 2016 (gemäss RRB 259) im Verhältnis 53% zu 47% (s.a. Fussnote 1, Seite 4) Bei Herkunft anderer Kantone gilt: Die Kostenaufteilung zwischen Wohnkanton und OKP-Versicherer erfolgt im dort gültigen Verhältnis. Bei Herkunft EU-bzw. EFTA-Staaten gilt: Die Behandlungskosten gehen voll zu Lasten des ausländischen Versicherers bzw. des Patienten. Im UV/MV-Bereich beträgt die Baserate für 2016 CHF 10 144. Bislang galt bei MTK-Patienten folgendes: Seit 1.1.2013 erfolgt die Verrechnung zu 100% an den Versicherer (kantonal und ausserkantonal). Im IV-Bereich beträgt die Baserate 2016 CHF 10 144. Seit 1.1.2013 erfolgt die Verrechnung im Verhältnis 20% : 80% an den Wohnkanton bzw. Versicherer.

Spital Thurgau Seite 7/11 7.2.2 Honorar-Rahmentarif für ärztliche Leistungen bei stationären Privatpatienten (Gültig seit 2006) a) Zuschläge für die freie Arztwahl (Behandlung durch den Kaderarzt) Betreuungshonorare, Konsilien CHF CHF Eingehende Aufnahmeuntersuchungen 50.00 bis 300.00 Tagespauschale für operative Disziplinen 30.00 bis 100.00 Tagespauschale für nicht-operative Disziplinen und Konsilien Eingriffe (Kategorisierung gemäss Anhang 6) 40.00 bis 300.00 Kategorie 1 bis 600.00 Kategorie 2 600.00 bis 1 200.00 Kategorie 3 1 200.00 bis 2 400.00 Kategorie 4 2 400.00 bis 3 600.00 Kategorie 5 über 3 600.00 Ärztl. Betreuung durch Anästhesie auf der IPS IPS-Kategorie 1 (1A/1B) IPS-Kategorie 2 IPS-Kategorie 3 Anästhesie einschliesslich prä- und postoperativen Visiten 1. Tag /24h Folgetage /24h 2er-Zi 1er-Zi 2er-Zi 1er-Zi 600.00 500.00 300.00 700.00 600.00 400.00 300.00 200.00 100.00 30-50 Prozent des OP-Honorars 400.00 300.00 200.00 b) Weitere Zuschläge Für Patienten im Einzelzimmer Für ausländische Patienten bis 50 Prozent nach Anordnung des Arztes oder gemäss Offerte Für Notfalleingriffe 5 der Kategorien 1 und 2 CHF 300.00 Für Notfalleingriffe 5 der Kategorien 3 und 4 CHF 500.00 5 Der Notfalleingriff (gemäss den Kategorien 1-4) bzw. der damit verbundene Notfallzuschlag darf auch vom Fachbereich der Anästhesie sowie von den anderen nicht operativen Disziplinen verrechnet werden, sofern deren Einsatz zwischen 19.00 h und 7.00 h sowie an Wochenenden und Feiertagen erforderlich ist und nicht aufgeschoben werden kann.

Spital Thurgau Seite 8/11 c) Regeln Konsilien Ein internes Konsilium liegt dann vor, wenn aus medizinischen Gründen ein weiterer Kaderarzt bei der Abklärung oder bei der Behandlung zugezogen wird. Externe Konsilien (eines spitalfremden Spezialisten) werden ohne Zuschläge weiterverrechnet. d) Einstufung der einzelnen Eingriffe gemäss separater Eingriffsliste Die Höchstansätze gelten insbesondere für besonders aufwendige und/oder problematische Fälle. Bei einer erheblichen Adipositas des Patienten (BMI >40) kann der Eingriff eine Kategorie höher berechnet werden, wenn die Adipositas den Eingriff massgeblich erschwert. Wenn wegen eines mindestens zweiten Rezidivs an derselben Stelle operiert werden muss, kann der Eingriff eine Kategorie höher berechnet werden. Wenn der Eingriff unter den Bedingungen einer vorbestehenden und nicht unterbrechbaren Antikoagulation stattfinden muss, kann der Eingriff eine Kategorie höher berechnet werden. Werden zwei Eingriffe gleichzeitig bzw. unmittelbar hintereinander mittels gleichen Zugangs vorgenommen, ohne dass der Patient den Operationssaal verlässt, wird der höherklassige Eingriff voll, jeder Weitere zu 50% in Rechnung gestellt. Anästhesiehonorar: Bei Verrechnung von >50% des Operationshonorars ist die Höhe des Ansatzes auf Verlangen der Versicherung oder des Patienten schriftlich zu begründen. e) Weitere Zuschläge Ein Notfallzuschlag kann von allen behandelnden Kaderärzten (inkl. dem Fachbereich Anästhesie und den nicht operativen Disziplinen) verrechnet werden, wenn die Leistungen ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten (nachts zwischen 19.00 Uhr und 07.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen) erforderlich sind und nicht aufgeschoben werden können. Der Notfallzuschlag ist bei Halbprivat- und Privatpatienten gleich hoch. Für Eingriffe der Kategorie 5 kann kein Notfallzuschlag verrechnet werden. f) Rechnungsstellung Bei Eingriffen erfolgt die Rechnungsstellung unter Angabe der Eingriffsnummer und Eingriffskategorie. Bei der Rechnungsstellung werden Operations-, Anästhesie- und Betreuungshonorare/ Konsilien getrennt ausgewiesen.

Spital Thurgau Seite 9/11 7.2.3 Hinweise Ein- und Austrittstag werden je voll berechnet. Bei einem Wechsel von der Allgemeinen auf die Private Abteilung werden die Pauschalen von 7.2.1 und 7.2.2 vollumfänglich in Rechnung gestellt. Die Zimmertaxe wird jedoch gemäss effektivem Aufenthalt verrechnet. Bei einem Wechsel von der Privaten auf die Allgemeine Abteilung werden die Pauschalen von 7.2.1 inklusive des Verlegungstages verrechnet: Die dem Verlegungstag folgenden Tage werden auf der Grundlage der Tagestaxen gemäss 7.1. bzw. 7.7 verrechnet. Bei gesunden Neugeborenen werden auch die Honorare für die ärztliche Betreuung als separate Rechnung an die Versicherung der Mutter gestellt. 7.3 Ambulante Patienten 7.3.1 Als ambulante Patienten gelten alle diejenigen, die die Kriterien unter Punkt 3.2.1 nicht erfüllen. 7.3.2 Die Ansätze für Leistungen bei ambulanten Patienten sind wie folgt geregelt: KVG CHF MTK/SZ 7.3.2.1 Leistungen gemäss Tarmed zum Ansatz von 0.89/TP 1.00/TP 7.3.2.2 Labor gemäss Analysenliste 1.00/TP 1.00/TP 7.3.2.3 Physiotherapie-Leistungen HSK 0.95/TP 0.95/1.00/TP 7.3.2.4 Physiotherapie-Leistungen Tarifsuisse 0.97/TP 0.95/1.00/TP 7.3.2.5 Physiotherapie-Leistungen für Selbstzahler 1.00/TP 7.3.2.6 Ergotherapie-Leistungen HSK 1.10/TP 1.10/TP 7.3.2.7 Ergotherapie-Leistungen Tarifsuisse 1.05/TP 1.10/TP 7.3.2.8 Ernährungs-/Diabetiker-Beratung, Logopädie 1.00/TP 1.00/TP 7.3.2.9 Hebammen-Leistungen HSK 1.15/TP 1.10/TP 7.3.2.10 Hebammen-Leistungen Tarifsuisse 1.10/TP 1.10/TP 7.3.2.11 Mittel und Gegenstände Einstandspreis plus 10% 7.3.2.12 Medikamente gemäss ALT bzw. SL 7.3.2.13 für übrige, nicht deklarierte Leistungen werden die Selbstkosten verrechnet. 7.3.2.14 Podologische Leistungen gemäss Empfehlung des Schweizerischen Podologen-Verbandes 7.3.2.15 Dienstleistungen/Beratungen, die nicht in Tarifen geregelt sind, werden zum Ansatz von CHF 120.00/Std. verrechnet (z.b. Sozialdienste, Dienstleistungen der Verwaltung etc.). 7.3.2.16 Für Ausländer mit Wohnsitz im Ausland kann ein marktgängiger Zuschlag bis maximal 30% erhoben werden (gilt nicht für EU- bzw. EFTA).

Spital Thurgau Seite 10/11 7.4 Rettungsdienst 7.4.1 Tarife Termintransport CHF seit 01.07.2016 Notfalltransport Grundtaxe (Bereitschaft; Fahrer unlimitiert) 3% Grundpauschale 200.00 411.00 1 km bis 100 km pro km 4.90 4.90 101 km bis unbegrenzt pro km 3.90 3.90 Mindesttaxe pro Fahrt (Grundtaxe und km-leistung) 249.00 460.00 CHF Begleitperson, je angebrochene 1/4-Std. Arzt 52.00 52.00 Rettungssanitäter, Hebammen 40.00 40.00 übrige 31.00 31.00 Fahrten zwischen 19:00 und 07:00 Fahrten an Samstagen und Sonntagen nicht kumulierbar 75.00/Einsatz 75.00/Einsatz Fahrten an Feiertagen Desinfektion des Fahrzeuges bei Bedarf Pauschal 56.00 56.00 Retablierungskosten einfach 33.00 33.00 Retablierungskosten aufwändig 56.00 56.00 Retablierungskosten sehr aufwändig 78.00 78.00 Gleichzeitiger Transport von 2 Personen 3 Personen je 75% der Taxen je 50% der Taxen Medikamente und Materialien n. Aufwand n. Aufwand Spesen für Personal (bei längeren Einsätzen) n. Aufwand n. Aufwand Einsatz mit NEF (Notarztfahrzeug) Grundpauschale inkl. Fahrer 185.00 1 km bis 100 km pro km 2.00 Arzt pro angebrochene 1/4-Std. 52.00 andere Begleitpersonen pro angebrochene 1/4-Std. 31.00 Beitrag an Einsatzzentrale Kt. TG pro Fahrt (gültig ab 01.04.12) 145.00 145.00 (wird von der STG AG an die kant. Einsatzzentrale weitergeleitet) 7.4.2 Die oblig. Versicherer übernehmen die Transportkosten gem. KLV 26 und 27 bzw. UVG 13. 7.4.3 Leerfahrten werden derjenigen Person in Rechnung gestellt, die von der Leistung des Rettungsdienstes hätte profitieren sollen. 7.4.4 Wird bei Notfalltransporten der Patient vor Ort versorgt, jedoch nicht transportiert, kann ausnahmsweise nur der Zeitaufwand für Arzt, Fahrer und Begleitpersonen ab Einsatz bis retablierter Rückkehr plus allfällige Materialien/Medikamente verrechnet werden. 7.4.5 Für länger dauernde Termintransporte sowie für häufige Einsätze/Strecken können Pauschalen offeriert/verrechnet werden.

Spital Thurgau Seite 11/11 7.4.6 Transporte direkt ab Spital nach Hause, in ein Alters- oder Pflegeheim, etc. gelten nicht als Verlegungen in ein Spital. 7.4.7 Bei Transporten durch Externe wird der Fremdrechnungsbetrag mit einem Administrativ-Zuschlag von 5% weiterverrechnet. 7.5 Preise für Nichtpflichtleistungen Die Kliniken der beiden Kantonsspitäler bieten eine breite Palette von Nichtpflichtleistungen an. Leistungen also, welche gemäss KVG nicht durch die Grundversicherung übernommen werden müssen. Für solche Eingriffe/Behandlungen wird Sie der behandelnde Arzt nach Möglichkeit über die Kostenfolgen aufklären. Im konkreten Fall erhalten Sie von unseren Tarifverantwortlichen (s. u.) gerne eine Offerte. 7.6 Verträge mit Versicherern für die Behandlung von Patienten auf der Privatabteilung Mit verschiedenen Versicherern hat die Spital Thurgau Verträge über die Behandlung von Patienten auf der Halbprivat-/ oder Einerprivat-Abteilung abgeschlossen. Diese Verträge sind nicht öffentlich zugängig. Gerne gibt Ihnen Ihr Versicherer Auskünfte dazu. 7.7 Verträge mit MTK-Versicherern (UV/IV/MV) Mit der ZMT (Zentralstelle für Medizinaltarife UVG) wurde per 01.01.2013 ein neuer Vertrag abgeschlossen. 7.7.1 Grundlagen dazu sind Art. 56 UVG, Art. 27 IVG und Art. 26 MVG sowie deren Verordnungen. 7.7.2 Gemäss Vertrag mit der ZMT beträgt der Basispreis vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 CHF 10 144. 8. Gerichtsstand / Anwendbares Recht 8.1 Gerichtsstand für alle Rechtsfälle (SchKG, OR, ZGB etc.) ist Frauenfeld, Schweiz. 8.2 Dieser Gerichtsstand gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Patient seinen Wohnsitz im Ausland hat. 8.3 Auf das Verhältnis zwischen den Patienten und der Spital Thurgau findet ausschliesslich das schweizerische Recht Anwendung. Dies betrifft insbesondere auch ausservertragliche Haftpflichtansprüche der Patienten in Zusammenhang mit einer vereinbarten Behandlung. 8.4 Haftungsausschluss für medizinisch nicht indizierte Eingriffe (z.b. Schönheitschirurgie): Die Spital Thurgau haftet nicht für das Ausbleiben des angestrebten Erfolges der Operation bei medizinisch nicht indizierten Eingriffen. Vorbehalten bleibt die Haftung gemäss Gesetz bzw. Haftpflichtvertrag für Verschulden, das zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden führt. Ihre Ansprechperson für Tariffragen: Frau Renate Mayer, Leiterin Patientenadministration Spital Thurgau, renate.mayer@stgag.ch, Tel. +41 71 686 24 15