TRINKWASSERREGLEMENT DER GEMEINDE ERNEN

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Transkript:

GEMEINDE ERNEN KANTON WALLIS TRINKWASSERREGLEMENT DER GEMEINDE ERNEN Seite 1 von 13

INHALTSVERZEICHNIS A) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Wasserversorgung bezweckt Art. 2 Nachführungsplan Wasserversorgungsnetz Art. 3 Aufsicht, Bau und Betrieb Art. 4 Wasseraufseher (Brunnenmeister) Art. 5 Wasserversorgung zur Erschliessung der Zonen Art. 6 Kontrolle Hausinstallationen Art. 7 Verlegungslinien Wasserleitungen Art. 8 Anschluss ans Leitungsnetz B) TRINKWASSERVERSORGUNG Art. 9 Benützungsbeschränkungen Art. 10 Installationskapazität C) STALLWASSERVERSORGUNG Art. 11 Versorgungsbereich Art. 12 Benützungsbeschränkung Art. 13 Nutzungsänderung D) LÖSCHWASSER / HYDRANTENNETZ Art. 14 Hydranten E) WÄSSERWASSER / BERIESELUNG Art. 15 Offene Hauptwasserleitung Art. 16 Berieselungsanlagen Seite 2 von 13

F) TECHNISCHE VORSCHRIFTEN Art. 17 Anschluss Hauptleitungen Art. 18 Unterhaltsverantwortliche der Anlage Art. 19 Wasserleitsätze Hauptanschlussleitungen G) ABGABE (GEBÜHREN UND BEITRÄGE) Art. 20 Die Finanzen Art. 21 Tarif Art. 22 Bemessung und Ermittlung Art. 23 Gebühren Stallversorgung Art. 24 Kostenaufteilung versch. Eigentümer Art. 25 Anschlussgebühren Art. 26 Rechnungstellung und Fristen Art. 27 Prüfung Wasserzähler Art. 28 Benachrichtigungspflicht bei Wegzug Art. 29 Bussen Art. 30 Rekurs gegen Bussverfügung Seite 3 von 13

Der Gemeinderat von Ernen erlässt, gestützt auf die eidgenössischen und kantonalen Verordnungen, folgendes Wasserversorgungsreglement: 1. Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen aus der Lebensmittelgesetzgebung 1. Eingesehen das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG), in Kraft seit dem 1. Juli 1995; 2. Eingesehen die eidgenössische Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV), in Kraft seit dem 1. Juli 1995; 3. Eingesehen die eidgenössische Verordnung vom 26. Juni 1995 über die hygienisch-mikrobiologischen Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen und Personal (HYV), in Kraft seit dem 1. Juli 1995; 4. Eingesehen das kantonale Gesetz vom 21. Mai 1996 betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; 5. Eingesehen die Bestimmungen des Beschlusses vom 8. Januar 1969 betreffend die Trinkwasseranlagen; Gesetzliche Grundlagen aus der Umweltschutzgesetzgebung 1. Eingesehen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 sowie die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998; 2. Eingesehen die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 9. Februar 1996; 3. Eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1978 betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung; 4. Eingesehen die Bestimmungen des Beschlusses vom 2. April 1964 betreffend die Ortssanierung; Gesetzliche Grundlage zur Festlegung von Gebühren 1. Eingesehen den Artikel 226 des Steuergesetzes vom 10. März 1976; Seite 4 von 13

A ) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Wasserversorgung bezweckt Art. 1 Die Wasserversorgung ist ein Betriebszweig der Gemeinde Ernen und bezweckt die Versorgung Auf dem Gemeindegebiet mit: - Trinkwasser - Stallwasser - Löschwasser - Wässerwasser / Berieselung Private Wasserversorgungen unterstehen nicht diesem Reglement z.b. Schäre, Erner Galen, Bärg Die Qualität des Wassers muss von einem Verantwortlichen der privaten Wasserversorgung kontrolliert werden. Jährlich informiert dieser den Gemeinderat Über die Qualität des Trinkwassers. Nachführungsplan Wasser Art. 2 Versorgungsnetz Die Gemeinde führt über das gesamte Wasserversorgungsnetz einen Nachführungsplan, welcher Aufschluss über die Leitungen, Anschlüsse und Bauwerke gibt. Aufsicht Bau und Betrieb Art. 3 Bau und Betrieb der öffentlichen Wasserversorgung unterstehen der Aufsicht des Gemeinderats. Dieser kann Fachleute herbeiziehen. Die Gemeinde erstellt zur Sicherung der Qualität des Trinkwassers ein angepasstes Selbstkontrollkonzept. Der Trinkwasserverantwortliche der Gemeinde informiert die Konsumenten mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers. Wasseraufseher (Brunnenmeister) Art. 4 Der Gemeinderat ernennt einen Wasseraufseher (Brunnenmeister). Seine Aufgaben werden in einem eigenen Pflichtenheft geregelt. Seite 5 von 13

Wasserversorgung zur Art. 5 Erschliessung der Zonen Die öffentliche Wasserversorgung wird zur Erschliessung der Zonen erstellt und unterhalten. Die einzelnen Teile dieser Anlagen werden nach Bedürfnis und der im Budget vorgesehenen Mittel erstellt. Sind durch Neueinzonungen im Sinne des Quartierplanverfahrens von Seiten der Gemeinde infrastrukturelle Investitionen erforderlich, so kann die Gemeinde über das Mehrwertverfahren eine Beteiligung an den Baukosten verlangen. Die Anschlussgebühren bleiben unverändert. Kontrolle Hausinstallationen Art. 6 Die Gemeinde hat das Recht, die Hausinstallationen jederzeit kontrollieren zu lassen. Der mit der Kontrolle beauftragte Wasseraufseher hat Zutritt zu allen Räumlichkeiten der Liegenschaft. Werden Mängel an den Installationen festgestellt, so wird dem Abonnent eine Frist gewährt, um diese zu beheben. Wird die Behebung der Mängel verweigert, ist der Gemeinderat berechtigt, die Wasserlieferung zu unterbrechen. Verlegungslinien Wasserleitungen Art. 7 Die öffentlichen Wasserleitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb der genehmigten Baulinien verlegt. Wo sich die Leitungen ohne Inanspruchnahme von privaten Grundstücken nicht oder nur mit unverhältnismässig hohen Kosten verlegen lassen, muss ein Grundstückeigentümer solche gegen angemessene Entschädigung dulden. Die Entschädigung richtet sich im Streitfall nach den Bestimmungen des Expropriationsgesetzes. Anschluss an Leitungsnetz Art. 8 Für einen Anschluss ans Leitungsnetz ist vom Liegenschaftseigentümer bei der Gemeinde ein Gesuch einzureichen. Abänderungen und/oder Erweiterungen sind bewilligungspflichtig. Seite 6 von 13

B ) TRINKWASSERVERSORGUNG Benützungsbeschränkungen Art. 9 Das Trinkwasser wird an alle Liegenschaftseigentümer abgegeben, die sich im Bereich des Versorgungsnetzes befinden. Diese werden dadurch Abonnenten und anerkennen als solche die Bestimmungen dieses Reglements. Das Begiessen der Gärten, Äcker, Wiesen und Parkanlagen ist gestattet, jedoch bei niedrigem Wasserstand nur in der möglichsten Sparsamkeit. Das Auslegen von Schläuchen zur Bewässerung ist verboten. Über Ausnahmen oder zusätzliche Verbote entscheidet der Gemeinderat. Die Besitzer von industriellen Anlagen, deren Wasserverbrauch sehr gross ist, können angehalten werden, das notwendige Wasser selbst zu besorgen, ausgenommen das zu persönlichen Trink- und Waschzwecken notwendige Wasser. Installationskapazitäten Art. 10 Das Wasser wird im Verhältnis der Installationskapazität geliefert. AlIfällige Unterbrechungen des Wasserzuflusses, ungenügende Deckung des Bedarfs oder andere vorübergehende Mängel in der Wasserversorgung verpflichten die Gemeinde weder zu einem Schadenersatz noch zur Herabsetzung des Tarifes. Der Gemeinderat ist berechtigt, in Notzeiten alle ihm notwendig erscheinenden Massnahmen zu ergreifen, um die Trinkwasserversorgung sicherzustellen. C ) STALLWASSERVERSORGUNG Versorgungsbereich Art. 11 Das Wasser zum Tränken der Tiere wird an alle Seite 7 von 13

landwirtschaftlichen Liegenschaften abgegeben, sofern sie sich im Versorgungsbereich der Anlage befinden. Über die Erweiterung des Versorungsbereiches entscheidet die Urversammlung. Die Wasserversorgung Schäre & Erner Galen ist nicht der Munizipalgemeinde unterstellt. Benützungsbeschränkung Art. 12 Das Wasser wird im Verhältnis zum Bedarf geliefert und darf einzig für den Betrieb benutzt werden. Das Auslegen von Schläuchen zur Bewässerung ist verboten. Nutzungsänderung Art. 13 Bei der Nutzungsänderung der Liegenschaft ist bei der Gemeindeverwaltung ein neues Anschlussgesuch einzureichen. Für landwirtschaftliche Betriebe mit industriellem Charakter, die einen grossen Wasserbedarf haben, wird ein spezieller Anschlussvertrag durch den Gemeinderat abgeschlossen. D) LÖSCHWASSER / HYDRANTENNETZ Hydranten Art. 14 Bei Feueralarm stehen dem Feuerwehrdienst die Installationen der öffentlichen und privaten Hydranten zur Verfügung. Die Hydranten dürfen nur zu Feuerlöschzwecken dienen. Für den vorübergehenden ausnahmsweisen Gebrauch ist schriftlich eine Bewilligung des Gemeinderates einzuholen. Der Gesuchsteller übernimmt jede Verantwortung für die Bedienung und Entleerung des Hydranten. Die jederzeitige Einsatzbereitschaft der Hydranten und der Zugang zu den Schiebern dürfen nicht durch Ablagerungen irgend welcher Gegenstände behindert werden. Seite 8 von 13

E) WÄSSERWASSER / BERIESELUNG Offene Hauptwasserleitungen Art. 15 Die offenen Hauptwasserleitungen (Wuhr, Kummera, Dorfera, Drusera, Eggera, Puzzera und Binnachera in der Ortschaft Ernen sowie das Hauptwasser und das Waldwasser in der Ortschaft Mühlebach), werden durch die Munizipalgemeinde unterhalten inklusive der Rottenschläge. Die Benützungsrechte dieser Wasserleitungen sind in den entsprechenden Büchern festgelegt. Für den Unterhalt der Nebenwasserleitungen sind die jeweiligen Grundeigentümer verantwortlich. Berieselungsanlagen Art. 16 Für das Wasserwasser in geschlossenen Leitungen (Berieselungsanlagen) gelten die entsprechenden Bewässerungspläne. Für die Hauptwasserleitungen der Berieselungsanlagen ist die Gemeinde zuständig. Die Versorgung der Ställe und Gebäude hat gegenüber der Berieselung Vorrang. Technische Vorschriften. F) TECHNISCHE VORSCHRIFTEN Anschluss Hauptleitungen Art. 17 Der Anschluss an die Hauptleitungen wird durch die Gemeinde erstellt. Der Abonnent schliesst an den Hauptabsperrschieber an. Die Kosten für den Anschluss sind in den Anschlussgebühren festgelegt. Grabarbeiten gehen zu Lasten der Abonnenten. Die Zuleitung zu den Liegenschaften ist mit mindestens 1.20 m Erdmaterial zu überdecken. Unterhaltsverantwortliche der Art. 18 Anlage Die Eigentümer sind für den Unterhalt der Anlagen ab dem Hauptschieber verantwortlich. Für Schäden, Seite 9 von 13

die durch unsachgemässen Gebrauch oder Unterhalt entstehen, haften die Eigentümer. Wasserleitsätze Haupt- Art. 19 anschlussleitungen Für Hauptanschlussleitungen gelten die Wasserleitsätze des Schweizerischen Vereins für Gas und Wasser. Die Anschlussleitungen zwischen Hauptabsperrschieber und Hauptventil im Gebäude muss unter Netzdruck stehen und vom Brunnenmeister abgenommen werden. Diese Kontrolle hat vor dem Einfüllen der Zuleitungsgräben zu erfolgen. Für die rechzeitige Anmeldung für die Abnahme ist der Ersteller selbst zuständig. Nach dem Hauptabsperrventil im Gebäude ist ein Wasserzählerpassstück einzubauen. Für Schäden, die durch unsachgemässe Installation der Anschlüsse entstehen, haften die Eigentümer der entsprechenden Leitungen. Jeder unbefugte Anschluss, jedes Manipulieren am Gemeindenetz und Schiebern ist verboten und kann bestraft werden. G) ABGABEN (GEBÜHREN UND BEITRÄGE) Die Finanzen Art. 20 Zur Finanzierung des Betriebes, des Unterhalts und der Erweiterung der Wasserversorgung der Gemeinde Ernen stehen folgende Mittel zur Verfügung: - Anschlussgebühren der Eigentümer - Verbrauchergebühren der Benützer - Leistungen des Bundes und des Kantons - Leistungen der Gemeinde - sonstige Zahlungen Tarif Art. 21 Für jeden Anschluss oder Änderung des Anschlusses an das Versorgungsnetz ist eine Anschlussgebühr zu Seite 10 von 13

bezahlen. Die Höhe der Anschlussgebühr wird vom Gemeinderat angesetzt und unterliegt der Genehmigung durch die Urversammlung. (siehe Anhang 1) Bemessung und Ermittlung Art. 22 Für den jährlichen Wasserverbrauch wird eine Gebühr erhoben. Die jährliche Verbrauchsgebühr wird pauschal für jede Wohneinheit (eine installierte Küche und ein separater Wohnungseingang) berechnet. Für Gewerbebauten, Hotels, Restaurants und Schwimmbäder wird ein Zuschlag zur Pauschalgebühr berechnet. In Ausnahmefällen oder auf Gesuch hin kann der Gemeinderat anordnen, den Wasserverbrauch durch einen Zähler zu ermitteln. Die Höhe der Verbrauchsgebühr wird vom Gemeinderat angesetzt und unterliegt der Genehmigung durch die Urversammlung. (siehe Anhang 1) Gebühren Stallwasserversorgung Art. 23 Für die Stallwasserversorgung werden keine Gebühren erhoben. Bei Zweckänderungen der landlandwirtschaftlichen Gebäude fallen die gleichen Gebühren an, wie bei einem Neubau. Kostenaufteilung versch. Eigentümer Art. 24 Befindet sich eine Wohneinheit im Besitz mehrerer Eigentümer muss bei der Gemeindeverwaltung schriftlich hinterlegt werden, an wen die Rechnungsstellung zu erfolgen hat. Für die Bezahlung bleiben die Eigentümer solidarisch der Gemeinde verpflichtet. Anschlussgebühr Art. 25 Die Anschlussgebühr für einen neuen Anschluss muss innert 30 Tagen nach Erhalt der Bewilligung bezahlt werden. Nach dieser Frist wird ein Verzugszins fällig. Seite 11 von 13

Rechnungstellung und Fristen Art. 26 Die Gebühren werden den Abonnenten jährlich in Rechnung gestellt. Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage. Der Rechnungsbetrag ist innert 30 Tagen fällig. Nach dieser Frist wird ein Verzugszins berechnet. Prüfung Wasserzähler Art. 27 Wird der Verbrauch mit einem Wasserzähler festgestellt, erfolgt die Installation, der Unterhalt und die periodischen Prüfungen auf Kosten des Abonnenten. Die Gemeinde kann eine ausserordentliche Nachprüfung des Wasserzählers verlangen. Beträgt die Abweichung weniger als 6%, übernimmt die Gemeinde die Kosten für die Prüfung und das Auswechseln des Zählers, andernfalls gehen die Kosten zu Lasten des Abonnenten. Kann der Wasserverbrauch wegen Defekt des Zählers nicht festgestellt werden, wird der mutmassliche Verbrauch aufgrund der Zahlen der vorherigen oder darauffolgenden Bezugsperioden festgelegt. Benachrichtigungspflicht bei Wegzug Art. 28 Beim Verkauf einer Liegenschaft oder beim Wegzug hat der Abonnent die Pflicht, die Gemeindeverwaltung davon sofort in Kenntnis zu setzen. Die Gebühren werden bis zum Unterbruch der Wasserzufuhr oder Übernahme durch einen neuen Abonnenten pro rata temporis berechnet. Bussen Art. 29 Wird diesen Vorschriften zuwider gehandelt oder nachweislich Wasser verschwendet, ist der Gemeinderat berechtigt, Bussen bis Fr. 5000.- zu verhängen. Seite 12 von 13

Rekurs gegen Bussenverfügung Art. 30 Gegen die Bussenverfügungen kann der Beschludigte nach Massgabe der Artikel 34abis 34g VVRG innert 30 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erheben. Der Einspracheentscheid unterliegt der Berufung an einen Richter des Kantonsgerichts (Art. 194bis stopp). Jede andere aufgrund dieses Reglements erlassene Verfügung unterliegt der Beschwerde innert 30 Tagen an den Staatsrat. Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 05. Oktober 2005 angenommen. Die Zustimmung durch die Urversammlung erfolgte am 22. November 2005. Der Staatsrat hat dieses Reglement an seiner Sitzung vom 25. Januar 2006 genehmigt. Gemeindeverwaltung Ernen Der Präsident: Der Schreiber: WiIIy Clausen Clausen Stefan Seite 13 von 13