Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe

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Transkript:

341.11 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe vom 16. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 4 des Gesetzes über den Justizvollzug vom 22. September 2014 1), verordnet: I. Allgemeines (I.) Art. 1 Regelungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen einschliesslich Bewährungshilfe, Weisungskontrolle und sozialer Betreuung unter Vorbehalt der Bestimmungen des eidgenössischen Rechts sowie des übergeordneten kantonalen Rechts. Art. 2 Richtlinien 1 Der Vollzug richtet sich nach den von der Ostschweizer Strafvollzugskommission 2) erlassenen Richtlinien, soweit das Gesetz oder diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen. Art. 3 Zuständigkeit a) Departement 1 Das zuständige Departement entscheidet über: a) Gesuche um Verschiebung oder Unterbrechung des Vollzuges von freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen; 1) JVG (bgs 341.1) 2) Ostschweizer Strafvollzugskonkordat (bgs 341.2) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1279 / 2014, S. 1413 1

341.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung b) die bedingte Entlassung; c) Vollzugsöffnungen betreffend gemeingefährliche Personen; d) den Erlass oder Teilerlass von Vollzugskosten und Gebühren; e) Rekurse gegen Verfügungen des Justizsekretariats. Art. 4 b) Justizsekretariat 1 Soweit keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind, ist das Justizsekretariat Vollzugsbehörde im Sinne des Gesetzes 1). Das Justizsekretariat ist zudem zuständige Behörde für die Bewährungshilfe 2) sowie für den Vollzug von Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten 3). 2 Die Vollzugsbehörde ist zuständig für die Durchführung der im Kanton ausgefällten strafrechtlichen Sanktionen und für die Vollzugsplanung unter Einbezug der zuständigen Vollzugseinrichtung bzw. der Fachkommission. 3 Die Vollzugsbehörde entscheidet namentlich über: a) den Vollzugszeitpunkt strafrechtlicher Sanktionen; b) die Vollzugseinrichtung oder die Massnahmeinstitution; c) Vollzugsöffnungen betreffend nicht gemeingefährliche Personen; d) die Rahmenbedingungen zur Durchführung der gemeinnützigen Arbeit, der Halbgefangenschaft, des Arbeits- und Wohnexternats sowie des tageweisen Vollzugs; e) die Anordnung der Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen während der Probezeit. 4 Die Vollzugsbehörde überwacht die ambulanten Massnahmen sowie die richterlichen Weisungen. Die Vollzugsbehörde kann die Überwachung der Weisungen an die mit der Bewährungshilfe betraute Stelle delegieren, wenn neben der Weisung auch eine Bewährungshilfe angeordnet worden ist. Art. 5 c) Jugendanwaltschaft 1 Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen gegenüber Jugendlichen ist die Jugendanwaltschaft zuständig 4). 1) Art. 439 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) 2) Art. 93 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) 3) Art. 67 ff. StGB (SR 311.0) 4) Art. 42 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) 2

Ausserrhodische Gesetzessammlung 341.11 2 Im Auftrag der Jugendanwaltschaft vollzieht das Justizsekretariat persönliche Leistungen nach Art. 23 des Jugendstrafgesetzes 1). Die Jugendanwaltschaft kann dem Justizsekretariat zudem Freiheitsentzüge nach Art. 25 JStG an volljährig gewordenen Verurteilten zum Vollzug zuweisen. 3 Kommt eine Kostenbeteiligung nach Art. 45 Abs. 5 und 6 JStPO in Betracht, klärt die Jugendanwaltschaft die finanziellen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen und der oder des Jugendlichen ab. Die Unterhaltspflichtigen und die oder der Jugendliche haben ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen. 4 Die Jugendanwaltschaft verfügt die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen und des oder der Jugendlichen. Art. 6 d) Gerichtskasse 1 Die Gerichtskasse ist zuständig für: a) die Einziehung von Geldstrafen nach Art. 35 StGB und von Bussen nach Art. 106 StGB; b) die Mahnung und Einleitung des Betreibungsverfahrens bei Nichtbezahlung der Geldstrafe oder Busse, falls Aussicht auf Erfolg besteht; c) die Mitteilung der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder der Busse an die Vollzugsbehörde. Art. 7 Vorzeitiger Sanktionenvollzug a) Erwachsene 1 Bewilligt die Verfahrensleitung den vorzeitigen Vollzugsantritt nach Art. 236 StPO, trifft die Vollzugsbehörde die erforderlichen Massnahmen. 2 Befindet sich eine Person im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug, so können Vollzugsöffnungen durch die Vollzugsbehörde nur ausnahmsweise und mit Zustimmung der Verfahrensleitung angeordnet werden. 3 Die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs setzt voraus, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung zur Verfügung steht. Die Verfahrensleitung kann dazu bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme einholen. 4 Die Verfahrensleitung entscheidet über Gesuche um Entlassung sowie um Straf- oder Massnahmenunterbruch. 5 Über die bedingte Entlassung entscheidet das zuständige Departement nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. 1) Jugendstrafgesetz (JStG; SR 311.1) 3

341.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 8 b) Jugendliche 1 Die Jugendanwaltschaft ordnet eine Schutzmassnahme vorsorglich an, wenn die persönliche, erzieherische oder gesundheitliche Betreuung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Art. 9 Informationsrechte von Privaten 1 Opfern und anderen Personen gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes 1), soweit diese der Vollzugsbehörde bekannt sind, werden zu Beginn des Vollzugsverfahrens ihre Informationsrechte schriftlich mitgeteilt. 2 Verurteilte Personen werden zu Beginn des Vollzugsverfahrens nach Art. 7 des Gesetzes 2) schriftlich angehört. II. Vollzugsstufen und Vollzugsformen (II.) Art. 10 Ausgang und Urlaub 1 Die Vollzugsbehörde kann der verurteilten Person Ausgang und Urlaub gewähren. 2 Ausgangs- und Urlaubsgesuche sind der Anstaltsleitung schriftlich unter Angabe des Grundes einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die Vollzugsbehörde weiter, sofern die Bewilligungskompetenz für Ausgang und Urlaub nicht an die Vollzugseinrichtung delegiert worden ist. 3 Die Bewilligung kann an die Erfüllung von Bedingungen und die Einhaltung von Auflagen geknüpft werden. Insbesondere können eine Begleitung während des Ausgangs und Urlaubs angeordnet, die Einhaltung eines Urlaubsprogramms sowie die Leistung eines Geldbetrages als Sicherheit verlangt werden, soweit das Guthaben aus Arbeitsentgelt als Sicherheit nicht bereits genügt. 4 Fluchtgefährdete Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub. Sie werden polizeilich oder durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung vorgeführt, wenn Gründe für einen Sachurlaub vorliegen. 1) JVG (bgs 341.1) 2) JVG (bgs 341.1) 4

Ausserrhodische Gesetzessammlung 341.11 Art. 11 Arbeits- und Wohnexternat 1 Die Vollzugsbehörde kann der verurteilten Person das Arbeits- und Wohnexternat bewilligen. 2 Das Arbeits- und Wohnexternat sind die Vorstufen der Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, freiheitsentziehenden Massnahme oder Verwahrung. Sie dienen der schrittweisen Eingliederung der verurteilten Person durch Zulassung zu auswärtiger Arbeit oder Ausbildung sowie durch auswärtiges Wohnen. 3 Fallen die Voraussetzungen für die Gewährung weg oder hält die verurteilte Person die Auflagen oder Bedingungen nicht ein, wird das Arbeits- und Wohnexternat abgebrochen. Art. 12 Vollzugsformen für Freiheitsstrafen 1 Als Vollzugsformen für Freiheitsstrafen gelten: a) die Halbgefangenschaft; b) der tageweise Vollzug; c) der Normalvollzug. Art. 13 Halbgefangenschaft 1 Die Vollzugsbehörde kann Personen mit Freiheitsstrafen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr die Vollzugsform der Halbgefangenschaft bewilligen. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 2 Die verurteilte Person hat innert der von der Vollzugsbehörde gesetzten Frist ein Gesuch um Bewilligung der Halbgefangenschaft sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers, einen Ausweis für eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Ausbildungsbescheinigung jeweils mit Angabe von Arbeitsort bzw. Ausbildungsstätte und Arbeits- bzw. Unterrichtszeiten einzureichen. 3 Die Halbgefangenschaft wird abgebrochen und die Strafe ist im Normalvollzug zu verbüssen, wenn die verurteilte Person die Voraussetzungen bei Strafantritt oder während des Strafvollzugs nicht mehr erfüllt, insbesondere, wenn sie die Zeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung missbraucht, nicht oder trotz Ermahnung verspätet einrückt, in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss einrückt oder in der Vollzugseinrichtung Alkohol oder Drogen besitzt, konsumiert oder weitergibt. Bei leichtem Verschulden kann auf einen Widerruf der Bewilligung verzichtet werden. 5

341.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 14 Tageweiser Vollzug 1 Freiheitsstrafen von nicht mehr als vier Wochen können auf Gesuch hin tageweise vollzogen werden. 2 Der tageweise Vollzug setzt voraus, dass die verurteilte Person bei ununterbrochenem Vollzug einen unverhältnismässigen Nachteil erleiden müsste, insbesondere ihre Arbeits- oder Lehrstelle verlieren würde. 3 Die Strafe wird in mehrere Vollzugsabschnitte aufgeteilt, die auf Ruheoder Ferientage der verurteilten Person fallen. Der zulässige Zeitrahmen für die Vollziehung der ganzen Strafe beträgt drei Monate. 4 Wer eine Freiheitsstrafe im tageweisen Vollzug verbüsst, erhält weder Urlaub noch Ausgang. Art. 15 Abbruch 1 Der tageweise Vollzug wird abgebrochen, wenn: a) die Voraussetzungen für deren Gewährung wegfallen; b) die verurteilte Person die Vergünstigung missbraucht, namentlich indem sie die in der Bewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen verletzt, oder c) die verurteilte Person auf die Weiterführung verzichtet. 2 Die verurteilte Person ist vor dem Entscheid anzuhören. 3 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Art. 16 Normalvollzug a) Offener Vollzug 1 Eine verurteilte Person verbüsst ihre Freiheitsstrafe ganz oder teilweise in einer offenen Vollzugseinrichtung, wenn a) Halbgefangenschaft nicht in Frage kommt und b) die beschränkten Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer Straftaten und insbesondere zum Schutz der Öffentlichkeit als ausreichend erscheinen. 2 Unter der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b) kann auch die Verwahrung in einer offenen Vollzugseinrichtung verbüsst werden. 6

Ausserrhodische Gesetzessammlung 341.11 Art. 17 b) Geschlossener Vollzug 1 Als geschlossen werden Vollzugseinrichtungen oder Abteilungen von Vollzugseinrichtungen bezeichnet, die auf Grund ihrer Beschaffenheit und ihres Betriebs geeignet sind, Fluchten oder Gefahren für Dritte zu verhindern. Kommen andere Vollzugsformen nicht in Frage, werden Freiheitsstrafen und Verwahrungen geschlossen vollzogen. Art. 18 Massnahmenvollzug 1 Die Bestimmungen über den offenen und geschlossenen Normalvollzug gelten sinngemäss für freiheitsentziehende Massnahmen. III. Abschnitt: Gemeinnützige Arbeit (III.) Art. 19 Einsatzinstitution 1 Die Vollzugsbehörde überwacht die gemeinnützige Arbeit und führt Kontrollen bei der arbeitgebenden Einsatzinstitution durch. 2 Die Vollzugsbehörde führt eine Liste der Einsatzinstitutionen, die zur Durchführung der gemeinnützigen Arbeit bereit und geeignet sind. 3 Die Listen der Einsatzinstitutionen der Vollzugsbehörden der angrenzenden Kantone werden anerkannt. Art. 20 Verfahren a) Vereinbarung 1 Die Vollzugsbehörde übergibt der verurteilten Person: a) die Liste der Einsatzinstitutionen und b) das Formular zur Vereinbarung des gerichtlich angeordneten gemeinnützigen Arbeitseinsatzes. 2 Die verurteilte Person wählt aus der erhaltenen Liste innert der angesetzten Frist eine Einsatzinstitution aus. Die verurteilte Person und die Einsatzinstitution schliessen über den Arbeitseinsatz eine gegenseitig unterzeichnete Vereinbarung ab und reichen diese der Vollzugsbehörde ein. 3 Wird eine ausserkantonale Einsatzinstitution ausgewählt, wird in die Vereinbarung eine Erklärung der Einsatzinstitution aufgenommen, die Meldeund Bescheinigungspflichten nach Art. 23 wahrzunehmen. 7

341.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 21 b) Bewilligung 1 Die Vollzugsbehörde überprüft die Vereinbarung und bewilligt den gemeinnützigen Arbeitseinsatz. 2 Die Vollzugsbewilligung enthält im Wesentlichen die Rahmenbedingungen der gemeinnützigen Arbeit, insbesondere Art und Form sowie den Zeitraum, innert welchem der Arbeitseinsatz zu leisten ist, die Personalien der verurteilten Person sowie die Adresse der arbeitgebenden Einsatzinstitution mit der verantwortlichen Bezugsperson. Art. 22 c) Arbeitseinsatz 1 Die gemeinnützige Arbeit wird neben der ordentlichen Arbeits- und Ausbildungszeit, in der Freizeit oder während der Ferien geleistet. Art. 23 d) Pflichten der Einsatzinstitution 1 Die verantwortliche Bezugsperson der arbeitgebenden Einsatzinstitution ist verpflichtet, der Vollzugsbehörde Verletzungen der Rahmenbedingungen, insbesondere wenn vereinbarte Arbeitseinsätze oder Abmachungen bezüglich der Arbeitspflicht nicht eingehalten werden, umgehend zu melden. 2 Die arbeitgebende Institution bescheinigt der Vollzugsbehörde den erfolgreichen Abschluss der gemeinnützigen Arbeit. Art. 24 e) Abbruch 1 Die gemeinnützige Arbeit wird namentlich abgebrochen, wenn die verurteilte Person trotz schriftlicher Mahnung der Vollzugsbehörde: a) innert Nachfrist keine Einsatzvereinbarung einreicht; b) den in der Vollzugsbewilligung festgelegten Arbeitseinsatz unentschuldigt nicht antritt; c) die mit der Einsatzinstitution vereinbarten Arbeitseinsätze und Abmachungen nicht einhält; d) die in der Vollzugsbewilligung festgelegten Auflagen und Bedingungen nicht einhält; e) zu Arbeitseinsätzen in alkoholisiertem Zustand, unter Drogeneinfluss oder sonst in nicht arbeitsfähigem Zustand erscheint. Vorbehalten bleibt die ärztlich verordnete Medikation; 8

Ausserrhodische Gesetzessammlung 341.11 f) grobfahrlässig Schäden verursacht oder Material der arbeitgebenden Institution verschleudert; g) sich ungebührlich benimmt oder das Personal der Einsatzinstitution beleidigt oder dessen Anweisungen nicht befolgt; h) die Zustimmung zurückzieht und auf eine Fortsetzung der gemeinnützigen Arbeit verzichtet. 2 Nach einem Abbruch entscheidet die zuständige Gerichtsinstanz auf Antrag der Vollzugsbehörde über die nachträgliche Sanktion. IV. Ambulante Massnahmen und richterliche Weisungen (IV.) Art. 25 1 Therapien dienen der Verminderung des Rückfallrisikos und erfolgen grundsätzlich deliktorientiert. 2 Die Vollzugsbehörde beauftragt eine geeignete Fachperson mit der Durchführung der Therapie. Ziele, Art, Form und Ablauf der Behandlung werden in einer Vereinbarung festgelegt. Die Fachperson ist verpflichtet, über den Therapieverlauf zu berichten und die Vollzugsbehörde bei besonderen Vorkommnissen unverzüglich zu orientieren 3 Die Vollzugsbehörde: a) entscheidet über die vorübergehende stationäre Behandlung der verurteilten Person zur Einleitung der ambulanten Behandlung; b) klärt in regelmässigen Abständen ab, ob die verurteilte Person die ambulante Behandlung oder die Weisung einhält; c) prüft, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist; d) beantragt dem Gericht die Verlängerung der Behandlung, den Vollzug aufgeschobener Strafen oder die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. 9

341.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung V. Bewährungshilfe, soziale Betreuung sowie Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot (V.) Art. 26 Meldepflicht 1 Die Staatsanwaltschaft, die Gerichtsinstanzen und die Vollzugsbehörden melden der zuständigen Stelle für Bewährungshilfe die Personen, bei denen eine Bewährungshilfe, eine soziale Betreuung oder ein Tätigkeits-, Kontaktund Rayonverbot nach Art. 67 ff. StGB angeordnet wurde. 2 Die zuständige Stelle für Bewährungshilfe macht der anordnenden Behörde Mitteilung, wenn: a) sich die verurteilte Person der Bewährungshilfe entzieht oder Abmachungen nicht einhält; b) die verurteilte Person Weisungen nicht beachtet; c) die Bewährungshilfe oder Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich sind; d) die verurteilte Person ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot missachtet. Art. 27 Mitwirkungspflichten 1 Die verurteilten Personen sind verpflichtet, den ihnen im Urteil oder in der Verfügung auferlegten Weisungen sowie den Terminen und Absprachen mit den Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern nachzukommen. Art. 28 Aufenthaltsnachforschung und Zuführung 1 Die zuständige Stelle für Bewährungshilfe kann verurteilte Personen, die sich einer angeordneten Bewährungshilfe entziehen oder ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot nach Art. 67 ff. StGB missachten, polizeilich zur Aufenthaltsnachforschung ausschreiben lassen oder deren Zuführung verlangen. 10