Seminare für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsvertretungen Bernhard Beck, OS Würzburg Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III
Anspruchsvoraussetzungen Arbeitnehmer haben Anspruch bei Arbeitslosigkeit Arbeitslosmeldung Erfüllung der Anwartschaftszeit Der Anspruch entfällt für Arbeitnehmer, die das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet haben, vom Beginn des folgenden Monats an. Leistungen können erst bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen gezahlt werden. Kapitel 1 / 9 Seite 3
Arbeitslosigkeit umfasst im Sinne des SGB III die Beschäftigungslosigkeit vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht die Ausübung einer Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich ist unschädlich (geringfügige Beschäftigung - Nebentätigkeit) Beschäftigungssuche Eigenbemühungen Fähigkeit und Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung Ausübung zumutbarer Beschäftigungen von mindestens 15 Stunden wöchentlich Erreichbarkeit für die Arbeitsagentur Kapitel 1 / 9 Seite 4
Anwartschaftszeit Erfüllung durch verhältnisse von mindestens 12 Monaten (360 Tage) innerhalb der Rahmenfrist beginnt am Tag vor der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen sie beträgt zwei Jahre Verlängerung auf bis zu fünf Jahre bei Bezug von Übergangsgeld durch einen Reha - Träger wegen der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme Kapitel 1 / 9 Seite 9
Anspruchsdauer Maßgebend für die Dauer des Anspruchs ist die Dauer der verhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist das Lebensalter des Arbeitslosen ein eventuell vorhandener Restanspruch aus einem früheren Arbeitslosengeldbezug Durch einen lückenlosen Zeitnachweis lassen sich unnötige Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung vermeiden Kapitel 2 / 9 Seite 10
Anspruchsdauer Nach ver- hältnissen mit einer Dauer von insges. mindestens Monaten und nach Vollendung des Lebensjahres Monate/Kalendertage Anspruch 12 - - 6 / 180 16 - - 8 / 240 20 - - 10 / 300 24 - - 12 / 360 30 50. 15 / 450 36 55. 18 / 540 48 58. 24 / 720 Kapitel 2 / 9 Seite 11
Höhe Grundlage für die Berechnung beitragspflichtige Arbeitsentgelt Lohnsteuerklasse Kinder i. S. 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz des Arbeitslosen Ehegatten oder Lebenspartners in eingetragener Lebenspartnerschaft, sofern beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben Kapitel 3 / 9 Seite 12
Höhe Bruttoarbeitsentgelt Ermittlung aus den Entgeltzeiträumen der letzten 12 Zeitmonate der Beschäftigung die vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers vollständig abgerechnet sind und mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassen (evtl. Erweiterung auf 2 Jahre) Berücksichtigung der arbeitslosenversicherungspflichtigen Entgelte auch Überstundenvergütungen und Einmalzahlungen bis zur maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze Kapitel 3 / 9 Seite 13
Höhe Zugrunde zu legendes Arbeitsentgelt für Zeiten des Bezuges von (Saison-, Transfer-) Kurzarbeitergeld, das Arbeitsentgelt, das ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt worden wäre einer Vereinbarung nach 7b des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das für die geleistete Arbeitszeit ohne eine entsprechende Vereinbarung nach 7b des Vierten Buches erzielt worden wäre; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Störfall) geendet hat, wird für die (Rest-) Dauer der Altersteilzeitvereinbarung längstens aber für die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld das Alg auf der Grundlage des 10 Abs. 1 ATG gezahlt (Vollzeitbemessung) Kapitel 3 / 9 Seite 15
Sperrzeit Grundsatz wenn ohne wichtigen Grund ein Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde Kapitel 5 / 9 Seite 25
Sperrzeit Wichtiger Grund - Allgemeines eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn für das Verhalten ein wichtiger Grund vorliegt dieser liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein anderes als das zu einer Sperrzeit führende Verhalten nicht zugemutet werden kann Hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis beendet, weil ihm andernfalls eine arbeitgeberseitige Kündigung drohte, liegt allein darin kein wichtiger Grund Kapitel 5 / 9 Seite 28
Sperrzeit Sperrzeitfolgen während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld die Anspruchsdauer vermindert sich um die Tage der Sperrzeit, bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens um ein Viertel *) *) z. B. bei einer Anspruchsdauer von 24 Monaten um 6 Monate) Kapitel 5 / 9 Seite 34
Sozialversicherung bei Sperrzeit Beschäftigungsverhältnis Sperrzeit Arbeitslosengeld Krankenversicherung 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Pflegeversicherung 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI Rentenversicherung Nachwirkender Versicherungsschutz ( 19 Abs. 2 SGB V) ab 2. Sperrzeitmonat 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ab 2. Sperrzeitmonat 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI keine Versicherungsund auch keine Anrechnungszeit 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI Kapitel 6 / 9 Seite 37