Prof. Dr. Timo Hebeler SS Examinatorium Sozialrecht. Veranstaltung am

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1 1 Prof. Dr. Timo Hebeler SS 2017 Examinatorium Sozialrecht Veranstaltung am Lösungshinweise zu Fall 2: I. Anspruch auf Leistungen nach SGB III 1. Arbeitnehmer i.s.v. 136 I SGB III - A vorher bei U beschäftigt (+) 2. Arbeitslosigkeit gem. 136 I Nr. 1, 137 I Nr. 1 SGB III a) Beschäftigungslosigkeit ( 138 I Nr. 1 SGB III) - Ende des Beschäftigungsverhältnisses wegen befristeten Arbeitsvertrages mit Ablauf des Monats März 2017; keine sonstige Beschäftigung des A - allerdings: seit Anfang April regelmäßige Möbelreparaturen; für das Vorliegen einer Beschäftigung fehlt es aber an der erforderlichen Eingliederung und Weisungsgebundenheit des A gem. 7 I 2 SGB IV [dieser Gesichtspunkt muss nicht unbedingt angesprochen werden]; - außerdem kein Entgelt, sondern ehrenamtliche Tätigkeit; daher 138 II SGB III, wenn Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt; dies ist bei A nicht ersichtlich - A beschäftigungslos seit dem 01. April 2017 (+)

2 2 b) Eigenbemühungen ( 138 I Nr. 2 SGB III) - bereits vor Beschäftigungslosigkeit Bewerbungen, also (+) c) Verfügbarkeit ( 138 I Nr. 3 SGB) - Bereitschaft für Schulungsmaßnahmen o.ä., also (+) d) Arbeitslosigkeit des A (+) 3. Arbeitslosmeldung ( 137 I Nr. 2 SGB III) - Anfang Januar (+) 4. Erfüllung der Anwartschaftszeit ( 137 I Nr. 3 SGB III) - mind. zwölf Monate langes Versicherungsverhältnis des Arbeitslosen innerhalb der Rahmenfrist (vgl. 142 I 1 SGB III); Rahmenfrist = zwei Jahre (vgl. 143 I SGB III); im Falle des A also der Zeitraum vom 31. März 2015 bis zum 31. März 2017; ein Versicherungspflichtverhältnis i.s.v. 142 I 1 SGB III besteht u.a. bei Beschäftigten (vgl. 24 I SGB III); Tätigkeiten des A innerhalb dieses Zeitraumes bei U = Beschäftigungen i.d.s. (vgl. 7 SGB IV); diese von August 2015 bis November 2015 und von Oktober 2016 bis März 2017 gegeben - also: insgesamt zehn Monate Beschäftigungsverhältnis bei U; Anwartschaftszeit nicht erfüllt 5. kein Anspruch auf ALG gem. 136 I Nr. 1 SGB III II. Anspruch auf Leistungen nach SGB II 1. Leistungsberechtigter Personenkreis

3 3 a) Altersgrenze - Altersgrenze von 15 Jahren und Höchstgrenze ( 7a SGB II) sind beim 40-jährigen A eingehalten ( 7 I 1 Nr. 1 SGB II) b) Erwerbsfähigkeit ( 7 I 1 Nr. 2 SGB II) - 8 I SGB II - Krankheiten oder Behinderungen bei A nicht ersichtlich; A = erwerbsfähig c) Hilfebedürftigkeit ( 7 I 1 Nr. 3 SGB II) - 9 I SGB II aa) Einkommen - 11 SGB II - Einkommen in diesem Sinne auch in Abgrenzung zu Vermögen im Sinne des 12 SGB II gesetzlich nicht geregelt; ständige Rspr.: sog. modifiziertes Zuflussprinzip, demnach ist Einkommen all das, was dem Leistungsbezieher nach Antragstellung noch zufließt, Vermögen das, was er vor der Antragstellung bereits hatte; bei A derzeit keine laufenden Geldeinnahmen, d.h. kein Zufluss, also Einkommen (-) bb) Vermögen - 12 I SGB II: alle verwertbaren Vermögensgegenstände (1) Ersparnisse auf dem Girokonto i.h.v Euro - Grundfreibetrag gem. 12 II 1 Nr. 1 SGB II i.h.v. 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft

4 lebende Person; Problem: 12 II 1 Nr. 1 SGB II knüpft an Bedarfsgemeinschaft an; A wohnt aber alleine; fraglich, ob Bedarfsgemeinschaft auch bei nur einer Person vorliegen kann; dies aus 7 III SGB II nicht ersichtlich; Wortlaut (u.a. des 12 II 1 Nr. 1 SGB II) spricht dagegen, da Gemeinschaft begriffsnotwendig einen Zusammenschluss mehrerer Personen erfordert; aber: könnte Bedarfsgemeinschaft nicht in einer einzigen Person vorliegen, so wäre bei allein lebenden Personen grds. gar kein Grundfreibetrag nach 12 II 1 Nr. 1 SGB II absetzbar wieso dies so sein sollte, ist auch unter Beachtung von Sinn und Zweck der Vorschrift (Schutz des Vermögens) nicht ersichtlich; auch die Rspr. erkennt eine Ein-Personen- Bedarfsgemeinschaft an; also ist 12 II 1 Nr. 1 SGB II auf A anzuwenden [a.a. gut vertretbar] - Grundfreibetrag des 40-jährigen, alleinstehenden A gem. 12 II 1 Nr. 1 SGB II = Euro; d.h. keine Überschreitung durch Euro auf dem Girokonto (2) Eigentumswohnung - grds. verwertbarer Vermögensgegenstand ( 12 I SGB II) - möglicherweise sog. Schonvermögen ( 12 III SGB II) - wenn als selbst genutzte Eigentumswohnung von 12 III 1 Nr. 4 SGB II erfasst; Problem: angemessen für eine 4

5 alleinlebende Person?; denn Wohnung verhältnismäßig gut ausgestattet (mehrere Zimmer, Balkon und Kellerraum); nach Wortlaut von 12 III 1 Nr. 4 SGB II aber nur angemessene Größe maßgeblich, d.h. sonstige Ausstattung unerheblich; dabei zu berücksichtigen ist die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen; Wohnung des A ist 60 qm² groß und A lebt dort allein; möglicherweise enge Auslegung der Angemessenheit wegen 12 III 2 SGB II (Lebensumstände während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend); Sinn und Zweck des 12 III 1 Nr. 4 SGB II ist aber Schutz des Wohnraumes als Lebensraum; dies spricht für großzügige Auslegung der Angemessenheit; Rspr.: für allein lebende Person max. 80 qm² angemessen; bei A mithin noch eingehalten; also Schonvermögen gem. 12 III 1 Nr. 4 SGB II [a.a. vertretbar] (3) Antike Wohnzimmervitrine (Wert Euro) - grds. verwertbarer Vermögensgegenstand ( 12 I SGB II) - möglicherweise angemessener Hausrat gem. 12 III 1 Nr. 1 SGB II; Hausrat = insb. Möbel und Wohnungseinrichtungsgegenstände sowie Wäsche etc.; Vitrine als Möbel grds. von 12 III 1 Nr. 1 SGB II erfasst; Problem: Vitrine kein übliches Möbelstück im Sinne eines Gebrauchsgegenstandes, da deutlich höherer Wert; gegen 5

6 Angemessenheit der Vitrine spricht auch 12 III 2 SGB II; für Leistungsbezieher nach dem SGB II ist Besitz wertvoller, antiker Möbelstücke nicht üblich; aber verhältnismäßig weite Auslegung der Angemessenheit (Wirtschaftlichkeit der Verwertung, Gewährleistung eines gewissen Maßes an Individualität hinsichtlich persönlicher Lebensumstände); vom Schutz des 12 III 1 Nr. 1 SGB II ausgenommen sind daher nur absolute Luxusgegenstände; hier: Wert von Euro geht nicht deutlich über das Übliche hinaus; Vitrine = Schonvermögen i.s.v. 12 III 1 Nr. 1 SGB II [a.a. vertretbar; ggf. Prüfung von 12 III 1 Nr. 6] cc) Keine anderweitige Hilfe ( 9 I SGB II) - nicht der Fall, insb. erhält A keine Leistungen nach SGB III dd) A ist hilfebedürftig d) Gewöhnlicher Aufenthalt - A lebt in S; gewöhnlicher Aufenthalt also BRD ( 7 I 1 Nr. 4 SGB II) e) leistungsberechtigter Personenkreis (+); kein Ausschluss gem. 7 I 2, 3 SGB II 2. Umfang der Leistungen - 19 I 1 SGB II: sog. Arbeitslosengeld II a) Regelbedarf 6

7 - für A als alleinstehenden, kinderlosen Leistungsberechtigten monatlich 409 Euro (vgl. 20 II 1, V SGB II i.v.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2017 vom 22. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3159]) b) Mehrbedarfe - möglicherweise Mehrbedarfe gem. 21 SGB II, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind aa) Laktoseintoleranz - möglicherweise Bedarf einer kostenaufwändigen Ernährung aus medizinischen Gründen wegen Laktoseintoleranz gem. 21 V SGB II - zwar ist Laktoseintoleranz medizinischer Grund für eine Ernährungsweise ohne laktosehaltige Nahrungsmittel; Problem: kostenaufwändig?; laktosefreie Ersatzprodukte kostspieliger als herkömmliche Produkte, aber nur geringfügig, zudem wäre Verzicht auf laktosehaltige Nahrungsmittel insgesamt möglich - gem. 21 I SGB II sind außerdem nur solche Bedarfe anzuerkennen, die gerade nicht aus dem Regelbedarf zu bestreiten sind; Hintergrund: Zielrichtung des SGB II (Wiedereingliederung in Arbeit) und Grundsatz des Förderns und Forderns (vgl. 2 SGB II); daher Förderung von 7

8 Selbstverantwortung und Eigenständigkeit der Leistungsbezieher durch Pauschalbetrag, aus dem grds. alle Bedürfnisse (selbstkalkulierend) abgedeckt werden sollen (auch Bildung kleinerer Rücklagen) - da Kosten für laktosefreie Ersatzprodukten nicht erheblich über Kosten einer normalen Ernährungsweise hinausgehen, sind sie aus dem Regelbedarf zu bestreiten; d.h. kein Mehrbedarf [a.a. vertretbar] bb) Übergröße - in Betracht kommt Mehrbedarf wegen der aufgrund der Übergröße benötigten kostspieligeren Kleidung gem. 21 VI SGB II - 21 VI 1 SGB II - A benötigt immer wieder einmal neue Kleidung bzw. Schuhe (Gebrauchsgegenstände des alltäglichen Lebens, Verschleiß); d.h. laufender, nicht nur einmaliger Bedarf i.s.v. 21 VI 1 SGB II (+) - auch Bedarf in einem Einzelfall gem. 21 VI 1 SGB II (+), da Ausstattung nicht üblicherweise anfällt - Bedarf muss auch unabweisbar sein: 21 VI 2 SGB II; maßgeblich nicht Dringlichkeit im Sinne eines zeitlichen Momentes, sondern Vorliegen eines atypischen Falles; hier: A kann aus Regelbedarf Einsparungen vornehmen (Ausgaben 8

9 zeitlich planbar); zudem 21 VI SGB II = Auffangvorschrift, daher restriktiv auszulegen; Bedarf nicht unabweisbar [a.a. vertretbar] c) Bedarfe für Unterkunft und Heizung - werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (vgl. 22 I 1 SGB II) - wegen Eigentumswohnung kein Bedarf für Unterkunft - in Betracht kommt Bedarf für Heizung gem. 22 I 1 SGB II - A hat monatliche Heizkosten i.h.v. durchschnittlich 150 Euro in den Monaten, in denen geheizt wird; Kosten sind angemessen für die Größe der Wohnung; Bedarf für Heizung für die Monate, in denen geheizt wird, wenn dieser 150 Euro nicht übersteigt (+) III. Ergebnis - Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts gem. 19 I 1, 20 I 1, 22 I 1 SGB II i.h.v. 409 Euro monatlich sowie zur Deckung des Bedarfs der Heizkosten in tatsächlicher Höhe, d.h. für die Monate, in denen Heizkosten anfallen, jedenfalls wenn sie 150 Euro nicht übersteigen 9

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