Statistisches Bundesamt Fachserie 11 / Reihe 3

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Transkript:

Statistisches Bundesamt Fachserie 11 / Reihe 3 Bildung und Kultur Berufliche Bildung 2004 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 03. August 2005 Artikelnummer: 2110300047004 Fachliche Informationen zu dieser Veröffentlichung können Sie direkt beim Statistischen Bundesamt erfragen: Gruppe VI E, Telefon: 06 11 / 75 41 57, Fax: 06 11 / 72 40 00 oder E-Mail: berufsbildungsstatistik@destatis.de Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2005 Für nichtgewerbliche Zwecke sind Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet. Die Verbreitung, auch auszugsweise, über elektronische Systeme/Datenträger bedarf der vorherigen Zustimmung. Alle übrigen Rechte vorbehalten.

Inhalt Textteil Seite Vorbemerkung und Rechtsgrundlagen... 4 Erläuterungen... 5 Zusammenfassende Übersichten 1 Gesamtüberblick 1980 2004: Auszubildende, neu abgeschlossene Ausbildungsverträge, vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge, Teilnehmer mit bestandener Abschluss- und Fortbildungsprüfung... 11 Auszubildende 2.1 Auszubildende 2000 bis 2004 nach Ausbildungsbereichen... 12 2.2 Auszubildende 2004 nach Ausbildungsbereichen, Ausbildungsjahren und Ländern... 13 2.3 Auszubildende 2003 und 2004 nach Ländern, Industrie und Handel und Handwerk... 16 2.4 Auszubildende 2004 in den 20 am stärksten besetzten Ausbildungsberufen... 17 2.5 Ausländische Auszubildende 2000 bis 2004 nach Ausbildungsbereichen und Staatsangehörigkeit... 22 2.6 Ausländische Auszubildende 2004 nach Ausbildungsbereichen und Ländern... 23 Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag 3.1 Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag 2000 bis 2004 nach Ausbildungsbereichen... 24 3.2 Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag 2004 nach Ausbildungsbereichen und Ländern. 25 3.3 Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag 2003 und 2004 nach Ländern, Industrie und Handel und Handwerk... 26 3.4 Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag 2004 in den 20 am stärksten besetzten Ausbildungsberufen... 27 3.5 Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag 2004 nach schulischer Vorbildung, Ausbildungsbereichen und Ländern... 32 3.6 Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag 2004 nach Alter, Ausbildungsbereichen und Ländern... 35 Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge 4.1 Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge 2000 bis 2004 nach Ausbildungsbereichen... 38 4.2 Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge 2004 nach Ausbildungsbereichen, Zeitpunkt der Lösung und Ländern... 39 Teilnehmer an Abschlussprüfungen 5.1 Teilnehmer an Abschlussprüfungen 2000 bis 2004 nach Ausbildungsbereichen... 42 5.2 Teilnehmer an Abschlussprüfungen 2004 nach Ausbildungsbereichen und Ländern... 43 Teilnehmer an Fortbildungsprüfungen 6.1 Teilnehmer an Fortbildungsprüfungen 2000 bis 2004 nach Ausbildungsbereichen... 47 6.2 Teilnehmer an Fortbildungsprüfungen 2004 nach Ausbildungsbereichen und Ländern... 48 Tabellenteil Auszubildende, Prüfungen, Ausbilder und Ausbildungsberater 2004 1 a Auszubildende nach Ausbildungsberufen und Ausbildungsjahren... 52 1 b Auszubildende nach Berufsbereichen, Berufsgruppen und Ausbildungsjahren... 67 1 c Auszubildende nach Kammerbezirken und Ausbildungsjahren... 73 2 a Ausländische Auszubildende nach Staatsangehörigkeit in den Ausbildungsbereichen Industrie und Handel und Handwerk... 81 2 b Ausländische Auszubildende nach Staatsangehörigkeit und Ausbildungsbereichen... 83 3 a Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag nach Ausbildungsberufen und schulischer Vorbildung... 86 3 b Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag nach Berufsbereichen, Berufsgruppen und schulischer Vorbildung... 101 3 c Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag nach Kammerbezirken und schulischer Vorbildung... 107-2 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2004

4 Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag nach Ausbildungsberufen und Alter... 115 5 a Neu abgeschlossene und vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge nach Ausbildungsberufen und Zeitpunkt der Lösung... 129 5 b Neu abgeschlossenen und vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge nach Berufsbereichen, Berufsgruppen und Zeitpunkt der Lösung... 144 5 c Neu abgeschlossenen und vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge nach Kammerbezirken und Zeitpunkt der Lösung... 150 6 a Teilnehmer an Abschlussprüfungen in der beruflichen Ausbildung nach Ausbildungsberufen und Prüfungserfolg... 158 6 b Teilnehmer an Abschlussprüfungen in der beruflichen Ausbildung nach Berufsbereichen, Berufsgruppen und Prüfungserfolg... 172 6 c Teilnehmer an Abschlussprüfungen in der beruflichen Ausbildung nach Kammerbezirken und Prüfungserfolg... 178 7 Teilnehmer an Fortbildungs-/Meisterprüfungen nach Prüfungsgruppen und Fachrichtungen... 186 8 Teilnehmer an Umschulungsprüfungen nach Ausbildungsbereichen und Art des Umschulungsberufs... 196 9 Teilnehmer an Ausbildereignungsprüfungen nach Ländern und Prüfungserfolg... 198 10 Ausbilder nach Ländern und fachlicher Eignung... 200 11 Ausbilder nach Ländern und pädagogischer Eignung... 202 12 a Ausbildungsberater und durchgeführte Besuche Ausbildungsstätten nach Ländern und Beschäftigungsart des Ausbildungsberaters... 204 12 b Ausbildungsberater und durchgeführte Besuche Ausbildungsstätten nach Ländern, fachlicher Zuständigkeit und Beschäftigungsart des Ausbildungsberaters im Ausbildungsbereich Industrie und Handel... 207 13 Ausbildungsberater nach beruflicher Vorbildung und Altersgruppen... 209 Anhang Alphabetisches Verzeichnis der Ausbildungsberufe... 214 Zuordnungsverzeichnis für die Tabellen 2.4 und 3.4... 218 Die Angaben für Deutschland beziehen sich auf die Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand seit dem 3.10.1990. Die Angaben für das frühere Bundesgebiet beziehen sich auf die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein. Die Angaben für die neuen Länder beziehen sich auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Zeichenerklärung *) = Ausbildungsgänge für behinderte Jugendliche - = nichts vorhanden. = Zahlenwert unbekannt oder geheimzuhalten x = Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll Abkürzungen a.n.g. = anderweitig nicht genannt BGBl. = Bundesgesetzblatt FB = Freie Berufe Hausw. = Hauswirtschaft Hw = Handwerk IH = Industrie und Handel (einschließlich Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe) Lw = Landwirtschaft ÖD = Öffentlicher Dienst o.n.f. = ohne nähere Fachrichtungsangabe Seeverk. = Seeverkehr - 3 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2004

Vorbemerkung In der vorliegenden Veröffentlichung sind die Ergebnisse der Berufsbildungsstatistik zum Stand Jahresende 2004 dargestellt. Dem ausführlichen Tabellenteil mit den Ergebnissen der Berufsbildungsstatistik 2004 für Deutschland sind zusammenfassende Übersichten vorangestellt, die die wichtigsten Eckdaten für die Auszubildenden noch nach getrennten Gebietsständen Früheres Bundesgebiet und Neue Länder sowie im Zeitvergleich ausweisen. Weitere Ergebnisse der Berufsbildungsstatistik 2004 in der Untergliederung nach einzelnen Bundesländern werden im Rahmen einer elektronischen Arbeitsunterlage veröffentlicht, die vom Statistischen Bundesamt Gruppe VI E Berufsbildungsstatistik@destatis.de 65180 Wiesbaden direkt angefordert werden kann. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage für die Berufsbildungsstatistik für das Berichtsjahr 2004 ist das Berufsbildungsförderungsgesetz (BerBiFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322). Erhoben werden die Angaben zu 5 Abs. 1 BerBiFG. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus 5 Abs. 2 BerBiFG in Verbindung mit 15 BStatG. Hiernach sind die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen auskunftspflichtig. - 4 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2004

Erläuterungen Ausbildungsbereiche In der Berufsbildungsstatistik werden folgende Ausbildungsbereiche unterschieden: Industrie und Handel (einschließlich Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe), Handwerk, Landwirtschaft, Öffentlicher Dienst, Freie Berufe, Hauswirtschaft, Seeschifffahrt. Diese Gliederung deckt sich nicht mit der Wirtschaftsgliederung nach der Systematik der Wirtschaftszweige, da sich nach dem Berufsbildungsgesetz die Zuständigkeit für die Berufsausbildung vielfach nach der Art des Ausbildungsberufs und nicht nach der Zugehörigkeit des Ausbildungsbetriebs zu einem bestimmten Wirtschaftsbereich richtet. Dies führt insbesondere im Öffentlichen Dienst zu einer Untererfassung der Auszubildenden; alle Jugendlichen, die im öffentlichen Dienst für Berufe der gewerblichen Wirtschaft ausgebildet werden, sind in der Berufsbildungsstatistik den Bereichen Industrie und Handel oder Handwerk zugeordnet, weil sie in den Verzeichnissen der Ausbildungsverhältnisse der Industrie- und Handelskammern oder der Handwerkskammern geführt werden. Ebenfalls unvollständig dargestellt wird die Zahl der Auszubildenden des Ausbildungsbereichs Freie Berufe, weil einige der dort angebotenen Ausbildungsberufe in den Zuständigkeitsbereich der Industrie- und Handelskammern fallen (z. B. Kaufmann für Bürokommunikation, Bürokaufmann, Technischer Zeichner, Bauzeichner). Ein gesonderter Nachweis dieser Auszubildenden ist nicht möglich. Im Einzelnen ist die Zuständigkeit für die Berufsausbildung im Berufsbildungsgesetz wie folgt festgelegt: Zuständige Stellen für die Berufsausbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, d.h. also für Betriebe Industrie, Handel, Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe sowie im Bergbau, sind gemäß 75 Berufsbildungsgesetz die Industrie- und Handelskammern. Sie sind auch dann zuständig, wenn die Berufsausbildung in anderen Ausbildungsbereichen durchgeführt wird, sich aber auf Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft (außer Handwerk) bezieht. Die Handwerkskammern sind zuständig für die Berufsausbildung in Gewerben, die in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt sind und als Handwerk betrieben werden ( 73 Berufsbildungsgesetz i.v.m. den Vorschriften der Handwerksordnung). Daneben sind die Handwerkskammern gemäß 74 Berufsbildungsgesetz zuständige Stellen für die Berufsausbildung in Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben, unabhängig da, ob sich die Berufsausbildung auf handwerkliche oder nichthandwerkliche Berufe bezieht. Sie sind auch zuständig für die Berufsausbildung in anderen Ausbildungsbereichen, soweit diese Ausbildung in Gewerben der Anlage B zur Handwerksordnung (handwerksähnliche Gewerbe) durchgeführt wird. Die Zuständigkeit für die Berufsausbildung in den Betrieben der Landwirtschaft, einschließlich der landwirtschaftlichen Hauswirtschaft, ist gemäß 79 Berufsbildungsgesetz den Landwirtschaftskammern übertragen worden. In den Bundesländern ohne Landwirtschaftskammern werden den Ländern zuständige Stellen eingesetzt. Im Öffentlichen Dienst bestimmt gemäß 84 Berufsbildungsgesetz für den Bund die oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich sowie für die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die zuständige Stelle; die Länder regeln die Zuständigkeit für die Berufsausbildung im eigenen Bereich sowie für die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Zuständigkeit ist auf die Berufsausbildung beschränkt, die nach Ausbildungsordnungen des Öffentlichen Dienstes durchgeführt wird. Sie besteht jedoch auch dann, wenn in anderen Ausbildungsbereichen nach Ausbildungsordnungen des Öffentlichen Dienstes ausgebildet wird. Für die Berufsausbildung in kirchlichen Berufen bestimmen die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts für ihren Bereich die zuständigen Stellen. Zuständige Stellen im Bereich der Freien Berufe sind für die Berufsausbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten gemäß 87 Berufsbildungsgesetz die Rechtsanwaltskammern, die Patentanwaltskammer und die Notarkammern, Steuerfachangestellten gemäß 89 Berufsbildungsgesetz die Steuerberaterkammern und die Wirtschaftsprüferkammer, Arzthelfer, Zahnmedizinischen Fachangestellten und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten gemäß 91 Berufsbildungsgesetz die Ärzte-, Zahnärzte- und Apothekerkammern, Tierarzthelfer gemäß 97 Berufsbildungsgesetz die Tierärztekammern. Für die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft, ausgenommen die ländliche Hauswirtschaft, hat gemäß 93 Berufsbildungsgesetz der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit übertragen. Für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker in der Seeschifffahrt ist die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.v. zuständige Stelle. Um Vergleiche für die einzelnen Ausbildungsbereiche zu ermöglichen, sind in den Zusammenfassenden Übersichten teilweise auch die Angaben der Vorjahre dargestellt. - 5 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2004

Berufliche Gliederung Die berufliche Gliederung folgt in der Berufsbildungsstatistik der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifizierung der Berufe, die nach Berufsbereichen, Berufsabschnitten, Berufsgruppen, Berufsordnungen und Berufsklassen geordnet ist. Die Berufsbereiche (römische n) fassen als oberste Einheit der Systematik die Berufe zusammen, die sich nach den Arbeitsaufgaben und der allgemeinen Art der Tätigkeit berühren. Die Berufsgruppen (zweistellige arabische n) fassen fachlich näher zueinander gehörende, ihrer Berufsaufgaben und Tätigkeit nach verwandte Berufe zusammen. Berufsordnungen (dreistellige n) werden im Rahmen dieser Veröffentlichung nicht ausgewiesen. Die Berufsklassen (vierstellige n) stellen einzelne Berufe, Berufsarten oder zugehörige Spezialisierungsformen dar und entsprechen in der Berufsbildungsstatistik den Ausbildungsberufen. Diese sind staatlich anerkannt oder gelten als anerkannt, wobei Ausbildungsberufe für die mehr als ein Ausbildungsbereich zuständige Stelle ist, mehrfach nachgewiesen werden. Daneben gibt es für die Berufsausbildung behinderten Jugendlichen speziell geregelte Ausbildungsgänge gemäß 48 BBiG und 42 HwO. Ihr Nachweis ist den anerkannten Ausbildungsberufen gleichgestellt. Die darüber hinaus nachgewiesenen Ausbildungsberufe betreffen Ausbildungsgänge, die durch neue Ausbildungsordnungen aufgehoben sind. Ein statistischer Nachweis dieser auslaufenden Ausbildungsberufe erfolgt, solange diese besetzt sind. Sie werden im aktuellen Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) nicht mehr nachgewiesen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der dazu erlassenen Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Verwandte Ausbildungsberufe, für die es jeweils eigene Ausbildungsordnungen gibt, werden unter der gleichen ausgewiesen. Eine alphabetische Liste der Ausbildungsberufe ist im Anhang abgedruckt. Nicht besetzte Ausbildungsberufe werden im Rahmen dieser Veröffentlichung nicht nachgewiesen. Berufsbezeichnung Die anerkannten Ausbildungsberufe werden im Tabellenteil in der en und en Form ihrer Bezeichnung angegeben, die Berufe stehen grundsätzlich Männern und Frauen gleichermaßen offen. Ist nur die e Berufsbezeichnung aufgeführt (Bergmechaniker), stehen der Zulassung Frauen rechtlich begründete Beschäftigungsverbote entgegen. Stufenausbildung Die Stufenausbildung als besondere Form der Berufsausbildung fasst inhaltlich verwandte oder aufeinander bezogene Ausbildungsberufe in einer Ausbildungsordnung zusammen. Dabei setzt die jeweils aufbauende 2. Stufe eine gemeinsame Grundausbildung voraus. Jede Stufe führt zu einem selbständigen Ausbildungsabschluss, der zu einer Berufstätigkeit befähigt. Die Ausbildungsdauer der 1. Stufe beträgt in der Regel zwei Jahre, die Aufbaustufe dauert zusätzlich noch ein Jahr. Der Berufsausbildungsvertrag kann bereits Anfang an für beide Stufen zusammen oder für jede Ausbildungsstufe getrennt abgeschlossen werden. Im ersten Fall werden z. B. bei dem Ausbildungsberuf Modeschneider (2. Stufe) Auszubildende mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer nachgewiesen. Daneben kann die Ausbildung zum Modeschneider auch nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum Modenäher (1. Stufe) durch einen Anschlussvertrag mit einer einjährigen Ausbildungsdauer erfolgen. Die Zuordnung der Auszubildenden zu Ausbildungsjahren erfolgt unter Anrechnung der Vorstufe. Die in obigem Beispiel zweijährige Grundausbildung kann mit dem Beruf Modenäher abgeschlossen werden. Auszubildende Auszubildende sind Personen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Ihre Ausbildung erfolgt durch das unmittelbare Lernen am Arbeitsplatz oder in den betrieblichen bzw. überbetrieblichen Ausbildungswerkstätten in Verbindung mit dem gleichzeitigen Besuch einer Berufsschule mit Teilzeitunterricht (Duales Ausbildungssystem). Außerdem wird in der Berufsbildungsstatistik die Ausbildung zum Schiffsmechaniker in der Seeschifffahrt nachgewiesen, die ein vergleichbarer betrieblicher Ausbildungsgang außerhalb des Geltungsbereichs des Berufsbildungsgesetzes ist. Praktikanten, Volontäre und Umschüler sind keine Auszubildenden; nicht zu den Auszubildenden zählen außerdem Personen, deren berufliche Ausbildung ausschließlich an beruflichen Schulen erfolgt (z. B. Schüler an Berufsfachschulen oder Schulen des Gesundheitswesens) oder die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgebildet werden (z. B. Beamte im Vorbereitungsdienst). Auszubildende, die ihre Abschlussprüfung nicht bestanden haben und deren Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert wurde, werden miterfasst. - 6 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2004

Ausbildungsjahr Die Gliederung der Ausbildungszeit nach Ausbildungsjahren ergibt sich im Regelfall aus dem im Berufsausbildungsvertrag festgehaltenen Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses. Auszubildende, die ihre betriebliche Berufsausbildung im Berichtsjahr begonnen haben und bei denen eine vorhandene allgemeine oder berufliche Vorbildung (z. B. Abitur, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsfachschule) als erstes Jahr der Berufsausbildung angerechnet wurde, werden in der Regel im zweiten Ausbildungsjahr nachgewiesen. Auszubildende, bei denen eine Verkürzung der Ausbildungszeit weniger als 12 Monaten vorliegt, werden im ersten Ausbildungsjahr gezählt. Auszubildende, die nach nicht bestandener Abschlussprüfung ihre Berufsausbildung fortgesetzt haben (Wiederholer), werden grundsätzlich dem Ausbildungsjahr zugeordnet, das zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung vorlag. Eine steigende Zahl Auszubildenden tritt unter Anrechnung ihrer schulischen oder beruflichen Vorbildung direkt in das zweite Ausbildungsjahr der betrieblichen Berufsausbildung ein. Diese Entwicklung ist insbesondere im Ausbildungsbereich Landwirtschaft festzustellen, weil in einigen Bundesländern der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres als Voraussetzung für die betriebliche Ausbildung vorgeschrieben ist. Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge kann daher größer als die Zahl der Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr sein. Staatsangehörigkeit Als ausländische Auszubildende gelten alle Auszubildenden ohne deutsche Staatsangehörigkeit (nichtdeutsche o- der staatenlose Auszubildende). Bei Vorliegen einer Doppelstaatsangehörigkeit wird die Zuordnung des Auszubildenden zu einem Land vorgenommen; wenn eine deutsche und ausländische Staatsangehörigkeit vorliegt, dann gilt nur die deutsche Staatsangehörigkeit. Die ausländischen Auszubildenden werden nach folgenden Ländern gesondert erfasst: EU-Staaten Belgien Dänemark und Färöer Estland Finnland Frankreich, einschl. Korsika Griechenland Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Schweden Slowakische Republik Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern Übriges Europa Albanien Andorra Bosnien-Herzegowina Bulgarien Gibraltar, Insel Man, Kanalinseln Island Kroatien Liechtenstein Mazedonien Moldau, Republik Monaco Norwegen, einschl. Bäreninsel und Spitzbergen Rumänien Russische Föderation San Marino Schweiz Serbien und Montenegro Türkei Ukraine Vatikanstadt Weißrussland (Belarus) Übriges Europa Sonstige Marokko Tunesien Brasilien Vereinigte Staaten ( Amerika) Afghanistan Indien, einschl. Sikkim und Goa Irak Iran, Islamische Republik Kasachstan Libanon Pakistan Philippinen Sri Lanka Syrien, Arabische Republik Thailand Vietnam Sonstige (Sammelposition für andere Länder) Ohne Angabe Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge Die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge umfassen alle während des Berichtsjahres neu in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einer zuständigen Stelle eingetragenen Berufsausbildungsverträge. Statistisch werden die im Berichtsjahr (= Kalenderjahr) neu begonnenen Ausbildungsverhältnisse zum Stichtag 31. Dezember erfasst. Dies bedeutet, dass nur solche neu abgeschlossenen Berufsausbildungsverträge gezählt werden, die im Berichtsjahr angetreten wurden und am 31. Dezember noch bestehen. Es werden demnach die Personen (Auszubildende mit neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen) und nicht Verträge (Fälle) gezählt. - 7 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2004

In der Zahl der Auszubildenden und der Auszubildenden mit neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen sind auch diejenigen Auszubildenden enthalten, die aufgrund Sonderprogrammen des Bundes, der Länder sowie Maßnahmen der Arbeitsverwaltung bei außerbetrieblichen Stellen, z. B. Ausbildungsstätten freier Träger, ausgebildet werden. Auch Ausbildungsverträge, die für die zweite Stufe einer Stufenausbildung neu abgeschlossen wurden (Anschlussverträge), in der Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge enthalten. Diese Anschlussverträge beziehen sich auf Personen, die bereits in einer Berufsausbildung standen, also keine Ausbildungsanfänger sind (s. Stufenausbildung). Die im Ausbildungsbereich Landwirtschaft neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge für eine Fremdlehre, die im Anschluss an einen Ausbildungsabschnitt im elterlichen Betrieb angetreten werden, zählen nicht zu den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen. Dagegen kann die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge auch Auszubildende umfassen, die ein bestehendes Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst haben und nun ihre Berufsausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf und ggf. in einem anderen Ausbildungsbetrieb weiterführen (Ausbildungswechsler); darunter fallen auch Auszubildende, die ihre Berufsausbildung im ursprünglichen Ausbildungsberuf in einem anderen Ausbildungsbetrieb fortsetzen (Betriebswechsler); außerdem können Auszubildende, die bereits eine betriebliche Berufsausbildung abgeschlossen haben und eine zweite betriebliche Berufsausbildung beginnen, miterfasst werden. Schulische Vorbildung Die schulische Vorbildung wird für die Auszubildenden mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag erfasst. Die Zuordnung der Auszubildenden zu den Schul- bzw. Abschlussarten erfolgt nach dem zuletzt erreichten Abschluss: Ohne Hauptschulabschluss: Hier wird die Zahl der Auszubildenden ohne Hauptschulabschluss (einschl. der entsprechenden Abgänger Sonderschulen) erfasst, und zwar unabhängig der Art der allgemein bildenden Schule. Hauptschulabschluss: Hier wird die Zahl der Auszubildenden mit einfachem oder qualifiziertem Hauptschulabschluss nachgewiesen, und zwar unabhängig der Art der allgemein bildenden Schule. Realschul- oder gleichwertiger Abschluss: Hier wird der mittlere Abschluss (einschl. Oberstufenreife, Fachoberschulreife, Fachschulreife) zugeordnet, der Schülern mit dem Abschlusszeugnis einer Realschule oder einer Realschulklasse an Hauptschulen sowie mit dem Versetzungszeugnis in den 11. Schuljahrgang bzw. mit dem Abgangszeugnis aus dem 11., 12. oder 13. Schuljahrgang (ohne Hochschulreife) eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule erlangt wurde. Dazu zählen auch Abgänger Fachoberschulen ohne Fachhochschulreife und erfolgreiche Absolventen Berufsaufbauschulen. Berufsfachschüler werden hier nicht erfasst. Hochschul- oder Fachhochschulreife: Hier werden Auszubildende mit Hochschul- oder Fachhochschulzugangsberechtigung erfasst, die im Wesentlichen an Gymnasien, gymnasialen Oberstufenschulen, Gesamtschulen, Fachoberschulen, Fachgymnasien, Berufsoberschulen, Technischen Oberschulen, Kollegschulen, Fachakademien mit Ergänzungsprüfung erworben wird. Ferner werden hier auch Auszubildende mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss sowie Abgänger Hoch- und Fachhochschulen ohne Abschluss (Abbrecher) nachgewiesen. Schulisches Berufsgrundbildungsjahr: Hier wird der Abschluss eines Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form erfasst. Für einige Länder gilt, dass hier auch der Besuch einer einjährigen Berufsfachschule gezählt wird, soweit er unter die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungsverordnung fällt. Berufsfachschule: Hier wird der Besuch Berufsfachschulen (ein- oder mehrjährigen) und Fachschulen erfasst, unabhängig vom erreichten allgemein bildenden Schulabschluss. Berufsvorbereitungsjahr: Hier wird der Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres sowie anderer berufsvorbereitender Einrichtungen, wie z. B. die Teilnahme an berufsbefähigenden Lehrgängen, Werkklassen, berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit, dargestellt. Alter der Auszubildenden Für Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag wird das Geburtsjahr erhoben. In den Tabellen wird das Alter der Auszubildenden bei Vertragsabschluss (nicht das Geburtsjahr) dargestellt. Dabei liegt folgende Altersgliederung zugrunde: Abschlussprüfungen 16 Jahre und jünger 17 Jahre 18 Jahre 19 Jahre 20 Jahre 21 Jahre 22 Jahre 23 Jahre 24 Jahre und älter. Am Ende der Berufsausbildung sind nach dem Berufsbildungsgesetz in den anerkannten Ausbildungsberufen Abschlussprüfungen (Gesellenprüfungen) durchzuführen. Durch die Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Auszubildende über die in der Ausbildungsordnung geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde. Zur Abschlussprüfung ist - 8 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2004

zuzulassen, wer eine der Ausbildungsordnung entsprechende Berufsausbildung beendet hat. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen auch Berufstätige ohne ordnungsgemäße Berufsausbildung, jedoch mit langjähriger Praxis (z. B. Berufskraftfahrer) oder Personen, die in berufsbildenden Schulen oder sonstigen Einrichtungen ausgebildet worden sind, zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Auch diese so genannten externen Prüfungsteilnehmer sind in der Berufsbildungsstatistik erfasst. Als Teilnehmer an Abschlussprüfungen zählen auch Prüfungskandidaten, die als Wiederholer keine Ausbildungsverlängerung beantragt haben und die sich demnach ohne Ausbildungsvertrag einer erneuten Abschlussprüfung unterziehen. Fortbildungsprüfungen/Meisterprüfungen Fortbildungsprüfungen werden zum Nachweis Kenntnissen und Fertigkeiten durchgeführt, die durch Maßnahmen der beruflichen Fortbildung erworben wurden. Sie haben den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung zu entsprechen. Aufgabe der beruflichen Fortbildung ist es, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Die in diesem Band enthaltenen Daten beschränken sich auf die bei den im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen abgelegten Fortbildungsprüfungen. Die zuständigen Stellen haben nach 46 Abs. 1 BBiG bzw. 42 Abs. 1 HwO die Möglichkeit, für ihren regionalen Bereich Inhalt, Ziel, Anforderungen, das Verfahren der Prüfungen sowie die Zulassungsvoraussetzungen zu regeln. Daneben kann das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium berufliche Fortbildungsgänge und Prüfungsordnungen durch Rechtsverordnungen bundeseinheitlich regeln ( 46 Abs. 2 BBiG und 42 Abs. 2 HwO). Fortbildungsprüfungen mit der längsten Tradition sind Meisterprüfungen im Handwerk. Sie werden in der Regel mit dem Ziel durchgeführt, festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu führen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden ( 45 bzw. 122 Abs. 2 HwO). Meisterprüfungen im Bereich Industrie und Handel (Industriemeister, Fachmeister) ermöglichen den Aufstieg zur technischen Führungskraft der mittleren Ebene in industriellen und anderen nichthandwerklichen Gewerbebetrieben. Sie können durch Rechtsverordnungen ( 46 Abs. 2 BBiG) oder durch die zuständigen Stellen selbst ( 46 Abs. 1 BBiG) geregelt sein. Daneben werden Meisterprüfungen im Öffentlichen Dienst ( 46 Abs. 2 BBiG), in der Landwirtschaft ( 81 BBiG), in der städtischen Hauswirtschaft ( 95 BBiG) und in der Seeschifffahrt ( 143 Seemannsgesetz) abgelegt. Bundeseinheitlich geregelte Meisterprüfungen ersetzen durch ihren pädagogischen Prüfungsteil die Ausbildereignungsprüfung gemäß AEVO. Fortbildungs- und Meisterprüfungen setzen in der Regel einen Berufsbildungsabschluss und eine Mindestdauer praktischer Berufstätigkeit voraus. Umschulungsprüfungen Umschulungsprüfungen dienen zum Nachweis Kenntnissen und Fertigkeiten, die durch eine berufliche Umschulung erworben wurden. Aufgabe der beruflichen Umschulung ist es, durch geeignete Maßnahmen die berufliche Neuorientierung der Berufstätigen zu fördern und damit zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen. Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen daher nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen. Durch Umschulungsmaßnahmen soll Erwachsenen der Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit ermöglicht werden. Dieser Übergang wird häufig deshalb angestrebt, weil Erwachsene damit eine qualifizierte Berufsausbildung erreichen wollen oder im erlernten Beruf die Beschäftigungschancen gering sind. Die Bundesagentur für Arbeit fördert nach den 34 ff. des Arbeitsförderungsgesetzes Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen. Umschüler können sowohl im dualen System als auch in entsprechenden Fördereinrichtungen ausgebildet werden. Umschulungsprüfungen werden den zuständigen Stellen in anerkannten Ausbildungsberufen oder in anderen Berufen durchgeführt. Die Prüfungsordnungen für die Umschulungsprüfungen, die nicht in anerkannten Ausbildungsberufen erfolgen, wurden entweder über Umschulungsverordnungen des Bundes oder den zuständigen Stellen selbst erlassen. Die Teilnehmer an Umschulungsprüfungen werden mit Ausnahme des Handwerks in allen Ausbildungsbereichen erfasst. Im Ausbildungsbereich Handwerk sind die Umschulungsprüfungen bei den Abschlussprüfungen enthalten. Im Ausbildungsbereich Industrie und Handel werden die Teilnehmer an Umschulungsprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen summarisch sowie in anderen Berufen nach den einzelnen Umschulungsregelungen nachgewiesen. Eine Erhebung über den Gesamtbestand der Umschüler ist im Berufsbildungsförderungsgesetz nicht vorgesehen. Ausbilder Ausbilder ist, wer die Berufsausbildung in der Ausbildungsstätte verantwortlich durchführt. Dies kann der einstellende Arbeitgeber ( Ausbildende ) selbst oder eine ihm ausdrücklich beauftragte Person sein. - 9 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2004

Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist. Als persönlich nicht geeignet gilt insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf, außerdem wer wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften verstoßen hat. Fachlich zur Berufsausbildung nicht geeignet ist, wer nicht die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes erworben hat und wer nicht die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt; näheres regelt die Ausbilder-Eignungsverordnung (s. unten). Angaben über Ausbilder liegen für die Bereiche Industrie und Handel, Öffentlicher Dienst, Landwirtschaft, Freie Berufe und Hauswirtschaft vor. Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) Die Ausbilder-Eignungsverordnung legt diejenigen berufsund arbeitspädagogischen Kenntnisse fest, die ein Ausbilder neben seiner persönlichen und beruflichen Eignung gemäß BBiG nachweisen muss. Diese Kenntnisse sind grundsätzlich in einer Ausbildereignungsprüfung nachzuweisen. Für das Handwerk sind entsprechende Bestimmungen in der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk enthalten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Befreiungen der Ausbildereignungsprüfung möglich. So kann z. B. der Ausbildereignungsprüfung befreit werden, wer die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch eine sonstige Prüfung, die den Anforderungen der AEVO entspricht (z. B. Meisterprüfung), belegt hat oder z. B. bei Personen, die bei Inkrafttreten der AEVO bereits ausgebildet haben wer über einen längeren Zeitraum ohne Beanstandungen als Ausbilder tätig war. Ausbildereignungsprüfung Ausbildereignungsprüfungen dienen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung für die Tätigkeit als Ausbilder. Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) gibt Auskunft über die speziellen Anforderungen bezüglich der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse der Ausbilder, die diese im Rahmen einer eigenen Prüfung belegen müssen. In den Ausbildungsbereichen Handwerk, Landwirtschaft und Hauswirtschaft wird die pädagogische Ausbildereignung entsprechend den AEVO-Bestimmungen im Rahmen der Meisterprüfung erworben. Daneben kann sie durch eine spezielle Ausbildereignungsprüfung nachgewiesen werden. Im Ausbildungsbereich Öffentlicher Dienst wird die berufs- und arbeitspädagogische Eignung den Ausbildern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamte) durch die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen; diese Regelung gilt bislang für Beamte des Bundes. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Befreiungen der Ausbildereignungsprüfung möglich. Wer die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch eine sonstige öffentlich-rechtliche Prüfung, die den Anforderungen der Ausbilder-Eignungsverordnung entspricht (z. B. Hochschulabschluss), nachgewiesen hat, kann der Ausbildereignungsprüfung befreit werden. Das gleiche gilt für Personen, die über einen längeren Zeitraum ohne Beanstandungen als Ausbilder tätig waren. Die Befreiungen der Ausbildereignungsprüfung sind in den 2 und 6 der AEVO festgelegt. Von den Ausbildern im Bereich Freie Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker) wird kein besonderer berufs- und arbeitspädagogischer Befähigungsnachweis verlangt. In der Regel verfügen die Inhaber der Praxen über einen Hochschulabschluss. Ausbildungsberater Die Ausbildungsberater haben die Aufgabe, die Durchführung der Berufsausbildung zu überwachen und durch die Beratung der Ausbildenden und Auszubildenden zu fördern. Sie werden den zuständigen Stellen bestellt. Die Ausbildungsberater sind in der Regel hauptberuflich tätig. Es können jedoch auch nebenberufliche und ehrenamtliche Ausbildungsberater bestellt werden. - 10 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2004

ZUSAMMENFASSENDE ÜBERSICHTEN 1 Gesamtüberblick: Auszubildende, neu abgeschlossene Ausbildungsverträge, vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge, Teilnehmer mit bestandener Abschluss- und Fortbildungsprüfung, Veränderung gegenüber dem Vorjahr Jahr Auszubildende darunter mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge Abschlussprüfung Teilnehmer mit bestandener Fortbildungsprüfung Veränderung Veränderung Veränderung Veränderung Veränderung Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Früheres Bundesgebiet 1) 1980 1 715 481-669 901-92 492-568 082-61 654-1981 1 676 877-2,3 620 788-7,3 96 422 + 4,2 603 369 + 6,2 64 990 + 5,4 1982 1 675 864-0,1 649 367 + 4,6 90 517-6,1 620 435 + 2,8 70 111 + 7,9 1983 1 722 416 + 2,8 701 183 + 8,0 92 488 + 2,2 616 417-0,6 70 373 + 0,4 1984 1 800 141 + 4,5 723 464 + 3,2 98 728 + 6,7 604 838-1,9 72 195 + 2,6 1985 1 831 501 + 1,7 709 322-2,0 103 897 + 5,2 632 535 + 4,6 76 005 + 5,3 1986 1 805 247-1,4 696 403-1,8 110 220 + 6,1 675 045 + 6,7 80 672 + 6,1 1987 1 738 687-3,7 659 112-5,4 115 337 + 4,6 680 084 + 0,7 88 953 + 10,3 1988 1 657 960-4,6 610 264-7,4 123 949 + 7,5 643 098-5,4 99 399 + 11,7 1989 1 552 534-6,4 567 389-7,0 129 262 + 4,3 601 568-6,5 104 900 + 5,5 1990 1 476 880-4,9 538 179-5,1 134 007 + 3,7 531 647-11,6 104 654-0,2 1991 1 391 010-5,8 515 667-4,2 131 420-1,9 488 196-8,2 107 768 + 3,0 1992 1 345 306-3,3 479 475-7,0 125 564-4,5 442 486-9,4 108 598 + 0,8 1993 1 286 754-4,4 453 329-5,5 118 178-5,9 424 304-4,1 108 093-0,5 1994 1 226 261-4,7 432 233-4,7 113 222-4,2 416 812-1,8 104 672-3,2 1995 1 194 043-2,6 434 934 + 0,6 108 103-4,5 392 084-5,9 101 362-3,2 1996 1 182 428-1,0 434 728-0,0 97 154-10,1 373 698-4,7 98 088-3,2 1997 1 201 395 + 1,6 451 005 + 3,7 94 970-2,2 361 219-3,3 94 522-3,6 1998 1 240 448 + 3,3 468 315 + 3,8 100 071 + 5,4 357 516-1,0 92 456-2,2 1999 1 279 602 + 3,2 483 689 + 3,3 108 732 + 8,7 364 966 + 2,1 92 102-0,4 2000 1 297 202 + 1,4 482 913-0,2 118 976 + 9,4 373 111 + 2,2 86 291-6,3 2001 1 296 327-0,1 474 761-1,7 118 624-0,3 385 973 + 3,4 84 557-2,0 2002 1 255 634-3,1 441 898-6,9 114 836-3,2 390 721 + 1,2 85 210 + 0,8 2003 1 226 492-2,3 436 873-1,1 102 358-10,9 387 797-0,7 83 401-2,1 2004 1 214 024-1,0 445 559 + 2,0 95 744-6,5 381 231-1,7 84 689 + 1,5 Neue Länder 2) 1991 274 608-98 185-22 501-19 614-10 907-1992 320 899 + 16,9 105 067 + 7,0 23 819 + 5,9 61 066 +211,3 23 826 +118,4 1993 342 558 + 6,7 117 877 + 12,2 22 491-5,6 103 066 + 68,8 24 211 + 1,6 1994 353 618 + 3,2 135 204 + 14,7 28 783 + 28,0 127 748 + 23,9 24 280 + 0,3 1995 385 296 + 9,0 143 648 + 6,2 30 153 + 4,8 110 589-13,4 24 460 + 0,7 1996 409 799 + 6,4 144 647 + 0,7 32 703 + 8,5 114 545 + 3,6 24 533 + 0,3 1997 420 813 + 2,7 146 795 + 1,5 32 435-0,8 121 504 + 6,1 23 322-4,9 1998 417 316-0,8 143 516-2,2 34 612 + 6,7 129 663 + 6,7 21 088-9,6 1999 418 727 + 0,3 151 870 + 5,8 35 813 + 3,5 126 273-2,6 22 620 + 7,3 2000 404 815-3,3 140 054-7,8 37 432 + 4,5 129 467 + 2,5 20 786-8,1 2001 388 342-4,1 134 815-3,7 36 964-1,3 128 032-1,1 20 668-0,6 2002 366 807-5,5 126 184-6,4 36 552-1,1 122 722-4,1 20 894 + 1,1 2003 355 137-3,2 127 620 + 1,1 31 123-14,9 116 483-5,1 19 736-5,5 2004 350 040-1,4 126 419-0,9 30 812-1,0 111 605-4,2 16 261-17,6 Deutschland 1991 1 665 618-613 852-153 921-507 810-118 675-1992 1 666 205 + 0,0 584 542-4,8 149 383-2,9 503 552-0,8 132 424 + 11,6 1993 1 629 312-2,2 571 206-2,3 140 669-5,8 527 370 + 4,7 132 304-0,1 1994 1 579 879-3,0 567 437-0,7 142 005 + 0,9 544 560 + 3,3 128 952-2,5 1995 1 579 339-0,0 578 582 + 2,0 138 256-2,6 502 673-7,7 125 822-2,4 1996 1 592 227 + 0,8 579 375 + 0,1 129 857-6,1 488 243-2,9 122 621-2,5 1997 1 622 208 + 1,9 597 800 + 3,2 127 405-1,9 482 723-1,1 117 844-3,9 1998 1 657 764 + 2,2 611 831 + 2,3 134 683 + 5,7 487 179 + 0,9 113 544-3,6 1999 1 698 329 + 2,4 635 559 + 3,9 144 545 + 7,3 491 239 + 0,8 114 722 + 1,0 2000 1 702 017 + 0,2 622 967-2,0 156 408 + 8,2 502 578 + 2,3 107 077-6,7 2001 1 684 669-1,0 609 576-2,1 155 588-0,5 514 005 + 2,3 105 225-1,7 2002 1 622 441-3,7 568 082-6,8 151 388-2,7 513 443-0,1 106 104 + 0,8 2003 1 581 629-2,5 564 493-0,6 133 481-11,8 504 280-1,8 103 137-2,8 2004 1 564 064-1,1 571 978 + 1,3 126 556-5,2 492 836-2,3 100 950-2,1 1) Ab 1991 ohne Berlin. 2) Einschließlich Berlin. - 11 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2004

ZUSAMMENFASSENDE ÜBERSICHTEN 2.1 Auszubildende nach Ausbildungsbereichen Jahr Insgesamt Industrie und Handel 1) Handwerk Landwirtschaft Früheres Bundesgebiet 3) Männlich Da im Ausbildungsbereich Öffentlicher Dienst 2) Freie Berufe 2) Hauswirtschaft Seeschifffahrt 2000 761 514 376 653 346 978 19 027 12 680 5 474 379 323 2001 757 814 388 797 332 110 18 541 12 258 5 414 377 317 2002 733 405 383 479 313 592 18 175 11 884 5 529 417 329 2003 721 960 382 532 302 756 19 041 11 292 5 518 478 343 2004 722 251 386 858 296 573 20 472 11 846 5 593 486 423 Weiblich 2000 535 688 276 347 101 582 6 998 21 802 120 328 8 610 21 2001 538 513 280 550 98 782 6 465 21 878 122 474 8 341 23 2002 522 229 268 248 93 436 6 162 22 272 123 986 8 106 19 2003 504 532 257 393 89 636 6 154 21 394 121 931 8 007 17 2004 491 773 252 356 87 685 6 156 21 367 115 989 8 199 21 Insgesamt 2000 1 297 202 653 000 448 560 26 025 34 482 125 802 8 989 344 2001 1 296 327 669 347 430 892 25 006 34 136 127 888 8 718 340 2002 1 255 634 651 727 407 028 24 337 34 156 129 515 8 523 348 2003 1 226 492 639 925 392 392 25 195 32 686 127 449 8 485 360 2004 1 214 024 639 214 384 258 26 628 33 213 121 582 8 685 444 Neue Länder 4) Männlich 2000 245 159 112 705 118 435 8 804 3 825 1 017 331 42 2001 235 681 115 849 105 780 8 766 3 829 1 030 395 32 2002 223 696 114 455 94 908 9 088 3 830 990 388 37 2003 217 151 116 445 85 731 9 585 3 904 1 006 443 37 2004 214 813 117 863 81 370 10 180 3 909 977 471 43 Weiblich 2000 159 656 95 107 29 167 4 092 8 013 19 428 3 849-2001 152 661 90 945 27 809 3 758 7 487 18 668 3 994-2002 143 111 83 976 25 916 3 629 7 250 18 306 4 033 1 2003 137 986 81 999 24 242 3 511 6 749 17 276 4 209-2004 135 227 80 837 23 543 3 590 6 898 16 152 4 207 - Insgesamt 2000 404 815 207 812 147 602 12 896 11 838 20 445 4 180 42 2001 388 342 206 794 133 589 12 524 11 316 19 698 4 389 32 2002 366 807 198 431 120 824 12 717 11 080 19 296 4 421 38 2003 355 137 198 444 109 973 13 096 10 653 18 282 4 652 37 2004 350 040 198 700 104 913 13 770 10 807 17 129 4 678 43 Deutschland Männlich 2000 1 006 673 489 358 465 413 27 831 16 505 6 491 710 365 2001 993 495 504 646 437 890 27 307 16 087 6 444 772 349 2002 957 101 497 934 408 500 27 263 15 714 6 519 805 366 2003 939 111 498 977 388 487 28 626 15 196 6 524 921 380 2004 937 064 504 721 377 943 30 652 15 755 6 570 957 466 Weiblich 2000 695 344 371 454 130 749 11 090 29 815 139 756 12 459 21 2001 691 174 371 495 126 591 10 223 29 365 141 142 12 335 23 2002 665 340 352 224 119 352 9 791 29 522 142 292 12 139 20 2003 642 518 339 392 113 878 9 665 28 143 139 207 12 216 17 2004 627 000 333 193 111 228 9 746 28 265 132 141 12 406 21 Insgesamt 2000 1 702 017 860 812 596 162 38 921 46 320 146 247 13 169 386 2001 1 684 669 876 141 564 481 37 530 45 452 147 586 13 107 372 2002 1 622 441 850 158 527 852 37 054 45 236 148 811 12 944 386 2003 1 581 629 838 369 502 365 38 291 43 339 145 731 13 137 397 2004 1 564 064 837 914 489 171 40 398 44 020 138 711 13 363 487 1) Einschließlich Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe. 3) Ohne Berlin. 2) Ohne diejenigen Auszubildenden, deren Ausbildungsverträge nach dem 4) Einschließlich Berlin. Berufsbildungsgesetz bei anderen zuständigen Stellen (Kammern) außerhalb dieses Ausbildungsbereichs registriert werden. - 12 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2004

ZUSAMMENFASSENDE ÜBERSICHTEN 2.2 Auszubildende 2004 nach Ausbildungsbereichen, Ausbildungsjahren und Ländern Land Insgesamt Industrie und Handel 1) Handwerk Landwirtschaft Da im Ausbildungsbereich Öffentlicher Dienst 2) Freie Berufe 2) Hauswirtschaft Seeschifffahrt Männlich Deutschland 937 064 504 721 377 943 30 652 15 755 6 570 957 466 Baden-Württemberg 117 447 69 678 42 409 3 053 1 785 482 40 - Bayern 153 474 77 890 69 022 3 860 1 564 1 084 54 - Berlin 30 678 17 203 11 563 862 676 285 89 - Brandenburg 32 327 17 620 11 902 1 915 675 143 72 - Bremen 8 495 5 638 2 509 113 122 66 22 25 Hamburg 17 764 11 587 5 394 350 197 108 3 125 Hessen 61 803 34 575 23 924 1 378 1 443 425 58 - Mecklenburg-Vorpommern 27 668 15 127 10 142 1 630 525 133 68 43 Niedersachsen 85 992 39 654 39 975 3 407 1 729 925 110 192 Nordrhein-Westfalen 188 712 105 068 73 527 4 996 3 302 1 697 122 - Rheinland-Pfalz 46 149 22 454 21 004 1 391 932 306 62 - Saarland 13 047 6 853 5 575 362 125 117 15 - Sachsen 55 304 31 509 19 650 2 890 949 208 98 - Sachsen-Anhalt 35 535 17 903 15 277 1 497 635 134 89 - Schleswig-Holstein 29 368 13 461 13 234 1 562 647 383-81 Thüringen 33 301 18 501 12 836 1 386 449 74 55 - Nachrichtlich: Früheres Bundesgebiet 3) 722 251 386 858 296 573 20 472 11 846 5 593 486 423 Neue Länder 4) 214 813 117 863 81 370 10 180 3 909 977 471 43 Weiblich Deutschland 627 000 333 193 111 228 9 746 28 265 132 141 12 406 21 Baden-Württemberg 79 866 42 022 13 402 943 4 609 17 361 1 529 - Bayern 103 634 52 300 21 858 1 232 2 561 24 560 1 123 - Berlin 26 109 14 026 4 924 275 1 574 4 917 393 - Brandenburg 19 560 11 942 3 108 765 915 2 278 552 - Bremen 6 611 3 754 983 26 234 1 466 145 3 Hamburg 14 267 9 316 1 739 90 435 2 600 78 9 Hessen 42 955 23 254 6 603 413 2 866 9 001 818 - Mecklenburg-Vorpommern 17 839 11 463 2 533 381 829 1 886 747 - Niedersachsen 59 757 28 317 11 198 1 073 3 043 14 712 1 407 7 Nordrhein-Westfalen 125 939 63 905 20 307 1 433 5 304 32 885 2 105 - Rheinland-Pfalz 29 324 14 344 5 809 389 1 103 6 851 828 - Saarland 8 256 4 381 1 597 119 200 1 793 166 - Sachsen 33 112 20 200 5 719 1 173 1 752 3 274 994 - Sachsen-Anhalt 20 332 11 920 4 176 493 963 2 008 772 - Schleswig-Holstein 21 164 10 763 4 189 438 1 012 4 760-2 Thüringen 18 275 11 286 3 083 503 865 1 789 749 - Nachrichtlich: Früheres Bundesgebiet 3) 491 773 252 356 87 685 6 156 21 367 115 989 8 199 21 Neue Länder 4) 135 227 80 837 23 543 3 590 6 898 16 152 4 207 - Insgesamt Deutschland 1 564 064 837 914 489 171 40 398 44 020 138 711 13 363 487 Baden-Württemberg 197 313 111 700 55 811 3 996 6 394 17 843 1 569 - Bayern 257 108 130 190 90 880 5 092 4 125 25 644 1 177 - Berlin 56 787 31 229 16 487 1 137 2 250 5 202 482 - Brandenburg 51 887 29 562 15 010 2 680 1 590 2 421 624 - Bremen 15 106 9 392 3 492 139 356 1 532 167 28 Hamburg 32 031 20 903 7 133 440 632 2 708 81 134 Hessen 104 758 57 829 30 527 1 791 4 309 9 426 876 - Mecklenburg-Vorpommern 45 507 26 590 12 675 2 011 1 354 2 019 815 43 Niedersachsen 145 749 67 971 51 173 4 480 4 772 15 637 1 517 199 Nordrhein-Westfalen 314 651 168 973 93 834 6 429 8 606 34 582 2 227 - Rheinland-Pfalz 75 473 36 798 26 813 1 780 2 035 7 157 890 - Saarland 21 303 11 234 7 172 481 325 1 910 181 - Sachsen 88 416 51 709 25 369 4 063 2 701 3 482 1 092 - Sachsen-Anhalt 55 867 29 823 19 453 1 990 1 598 2 142 861 - Schleswig-Holstein 50 532 24 224 17 423 2 000 1 659 5 143-83 Thüringen 51 576 29 787 15 919 1 889 1 314 1 863 804 - Nachrichtlich: Früheres Bundesgebiet 3) 1 214 024 639 214 384 258 26 628 33 213 121 582 8 685 444 Neue Länder 4) 350 040 198 700 104 913 13 770 10 807 17 129 4 678 43 1) Einschließlich Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe. 3) Ohne Berlin. 2) Ohne diejenigen Auszubildenden, deren Ausbildungsverträge nach dem 4) Einschließlich Berlin. Berufsbildungsgesetz bei anderen zuständigen Stellen (Kammern) außerhalb dieses Ausbildungsbereichs registriert werden. - 13 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2004

ZUSAMMENFASSENDE ÜBERSICHTEN 2.2 Auszubildende 2004 nach Ausbildungsbereichen, Ausbildungsjahren und Ländern Land Insgesamt Industrie und Handel 1) Handwerk Landwirtschaft Da im Ausbildungsbereich Öffentlicher Dienst 2) Freie Berufe 2) Hauswirtschaft Seeschifffahrt 1. Ausbildungsjahr Deutschland 490 085 273 958 139 920 12 168 15 303 44 221 4 319 196 Baden-Württemberg 57 758 35 153 13 099 1 160 2 147 5 654 545 - Bayern 79 397 41 693 26 659 1 197 1 434 8 074 340 - Berlin 18 538 10 463 4 979 356 843 1 710 187 - Brandenburg 16 862 10 117 4 381 876 513 769 206 - Bremen 5 004 3 201 1 057 45 122 505 65 9 Hamburg 10 590 6 822 2 265 193 224 986 35 65 Hessen 33 175 19 128 8 794 530 1 462 2 971 290 - Mecklenburg-Vorpommern 15 257 9 501 3 675 662 514 637 258 10 Niedersachsen 40 206 20 102 12 200 1 053 1 549 4 818 405 79 Nordrhein-Westfalen 103 618 56 712 29 855 2 080 3 155 11 063 753 - Rheinland-Pfalz 23 633 11 754 8 048 544 725 2 303 259 - Saarland 6 539 3 555 2 136 141 96 555 56 - Sachsen 28 316 17 248 7 274 1 344 951 1 152 347 - Sachsen-Anhalt 17 876 10 133 5 564 713 497 674 295 - Schleswig-Holstein 16 707 8 337 5 303 652 603 1 779-33 Thüringen 16 609 10 039 4 631 622 468 571 278 - Nachrichtlich: Früheres Bundesgebiet 3) 376 627 206 457 109 416 7 595 11 517 38 708 2 748 186 Neue Länder 4) 113 458 67 501 30 504 4 573 3 786 5 513 1 571 10 2. Ausbildungsjahr Deutschland 504 321 276 478 149 400 14 445 13 843 45 385 4 621 149 Baden-Württemberg 64 229 35 537 18 828 1 448 2 072 5 798 546 - Bayern 82 501 42 600 27 771 2 022 1 318 8 374 416 - Berlin 18 217 10 667 4 770 353 602 1 674 151 - Brandenburg 16 687 10 008 4 297 905 489 760 228 - Bremen 4 784 3 025 1 047 50 117 467 71 7 Hamburg 10 321 6 987 2 046 132 176 901 33 46 Hessen 34 014 19 210 9 437 631 1 382 3 052 302 - Mecklenburg-Vorpommern 15 264 9 465 3 719 704 434 660 269 13 Niedersachsen 48 628 23 109 16 318 1 763 1 586 5 293 497 62 Nordrhein-Westfalen 99 547 54 877 27 748 2 297 2 649 11 192 784 - Rheinland-Pfalz 23 918 12 064 7 876 686 615 2 356 321 - Saarland 6 806 3 661 2 126 179 100 682 58 - Sachsen 28 732 17 431 7 642 1 335 804 1 156 364 - Sachsen-Anhalt 17 872 10 052 5 657 658 504 700 301 - Schleswig-Holstein 16 228 7 947 5 328 683 555 1 694-21 Thüringen 16 573 9 838 4 790 599 440 626 280 - Nachrichtlich: Früheres Bundesgebiet 3) 390 976 209 017 118 525 9 891 10 570 39 809 3 028 136 Neue Länder 4) 113 345 67 461 30 875 4 554 3 273 5 576 1 593 13 3. Ausbildungsjahr Deutschland 473 776 243 930 147 517 13 785 14 874 49 105 4 423 142 Baden-Württemberg 62 085 33 413 18 240 1 388 2 175 6 391 478 - Bayern 77 925 38 617 26 445 1 873 1 373 9 196 421 - Berlin 17 685 9 103 5 387 428 805 1 818 144 - Brandenburg 15 551 8 322 4 660 899 588 892 190 - Bremen 4 563 2 765 1 034 44 117 560 31 12 Hamburg 9 670 6 437 2 029 115 232 821 13 23 Hessen 31 310 16 673 8 855 630 1 465 3 403 284 - Mecklenburg-Vorpommern 13 343 7 062 4 200 645 406 722 288 20 Niedersachsen 47 264 21 095 16 669 1 664 1 637 5 526 615 58 Nordrhein-Westfalen 92 576 48 696 26 009 2 052 2 802 12 327 690 - Rheinland-Pfalz 22 759 10 807 7 899 550 695 2 498 310 - Saarland 6 416 3 271 2 115 161 129 673 67 - Sachsen 26 268 14 345 8 038 1 384 946 1 174 381 - Sachsen-Anhalt 16 492 8 137 6 106 619 597 768 265 - Schleswig-Holstein 14 854 7 047 4 942 665 501 1 670-29 Thüringen 15 015 8 140 4 889 668 406 666 246 - Nachrichtlich: Früheres Bundesgebiet 3) 369 422 188 821 114 237 9 142 11 126 43 065 2 909 122 Neue Länder 4) 104 354 55 109 33 280 4 643 3 748 6 040 1 514 20 1) Einschließlich Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe. 3) Ohne Berlin. 2) Ohne diejenigen Auszubildenden, deren Ausbildungsverträge nach dem 4) Einschließlich Berlin. Berufsbildungsgesetz bei anderen zuständigen Stellen (Kammern) außerhalb dieses Ausbildungsbereichs registriert werden. - 14 - Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2004