Statuten Stiftung Alterssiedlung Grenchen

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Transkript:

Statuten Stiftung Alterssiedlung Grenchen

1. Name, Sitz, Dauer und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Alterssiedlung Grenchen besteht auf unbestimmte Zeit eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Grenchen. Art. 2 Die Stiftung bezweckt a) die Errichtung und den Betrieb von Alters- und Pflegezentren für betagte und pflegebedürftige Personen; b) die Beschaffung und Vermietung von Alterswohnungen für betagte Personen. Art. 3 Gesuche um Aufnahme in ein Alters- und Pflegezentrum oder um Zuteilung einer Alterswohnung sind möglichst in der nachfolgenden Reihenfolge zu berücksichtigen: a) Personen, die zur Stadt Grenchen einen engen Bezug aufweisen b) weitere Personen Als Personen mit einem engen Bezug zu Grenchen gelten insbesondere - Personen, die im Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahmegesuches in Grenchen ihren Wohnsitz haben. - Personen, die bei Einreichung eines Aufnahmegesuches zwar nicht Wohnsitz in Grenchen haben, jedoch in den vergangenen 20 Jahren mindestens 5 Jahre Wohnsitz in Grenchen hatten. - Personen, die bei Einreichung des Aufnahmegesuches Verwandte in gerader Linie mit Wohnsitz in Grenchen haben. 2. Stiftungsvermögen Art. 4 Der Stiftung wird erstmals folgendes Vermögen gewidmet: a) durch die Einwohnergemeinde Grenchen die Liegenschaft GB Nr. 6327 in der Grösse von 3 995 m 2 im Baurecht gemäss besonders abzuschliessendem Baurechtsvertrag; b) durch die Einwohnergemeinde Grenchen der Betrag von Fr. 1 600 000.. Die bisherigen Leistungen werden verrechnet. c) durch den Staat Solothurn Fr. 150 000. durch die Ebauches SA Grenchen Fr. 150 000. durch die Industriefirmen von Grenchen und Umgebung über Fr. 200 000. durch den Gewerbeverband Grenchen Fr. 83 100. durch die Bürgergemeinde Grenchen Fr. 60 000. durch weitere Spender über Fr. 50 000. 2/5

Das Stiftungsvermögen wird durch weitere Zuwendungen von Bund, Kanton und Gemeinden, von öffentlichen und privaten Organisationen, von Firmen und Privatpersonen geäufnet. Art. 5 Der Stiftungsrat beschliesst im Rahmen des Stiftungszweckes nach freiem Ermessen über Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens. Die Substanz des Stiftungsvermögens darf angegriffen werden. Der Stiftung gehörende Liegenschaften dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Gemeinderates der Einwohnergemeinde Grenchen veräussert werden. 3. Organisation Art. 6 Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der sich im Rahmen von Art. 7 selber wählt, und die Revisionsstelle. Art. 7 Stiftungsrat Der Stiftungsrat besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern. Nach Möglichkeit sind im Stiftungsrat vertreten: Leiter/in Soziale Dienste Oberer Leberberg Jurist/in Finanzverwalter/Finanzverwalterin der Stadt Grenchen Person aus dem Pflegefachbereich Person aus dem Baubereich Die Einwohnergemeinde Grenchen ist zudem mit einer vom Gemeinderat gewählten Person vertreten. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt einen Präsidenten oder eine Präsidentin und einen Vize-Präsidenten oder eine Vize-Präsidentin. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Art. 8 Aufgehoben, z. T. in Art. 7 aufgenommen. Art. 9 Aufgehoben, z. T. in Art. 7 aufgenommen. Art. 10 Der Stiftungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin einmal pro Quartal oder so oft es die Geschäfte verlangen. Der Präsident oder die Präsidentin ist gehalten, auf Verlangen von mindestens zwei anderen Mitgliedern des Stiftungsrates eine Sitzung einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Weg mindestens 10 Tage vor der Sitzung unter Angabe der zu behandelnden Traktanden. 3/5

Beschlüsse des Stiftungsrates können auch auf dem Zirkulationswege gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Zirkularbeschlüsse werden mit dem einfachen Mehr gefasst (d.h. es wird ausschliesslich auf die abgegebenen Stimmen abgestellt). Im Falle von Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Art. 11 Der Stiftungsrat ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Eine Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der Stimmenden. Im Falle von Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Art. 12 Der Stiftungsrat trifft die notwendigen Massnahmen zur Erreichung und Förderung des Stiftungszweckes. Er erlässt die erforderlichen Reglemente und Vorschriften, insbesondere Aufnahmebestimmungen und Heimreglemente. Er wählt die Geschäftsleitung. Der Stiftungsrat kann für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. Der Stiftungsrat ernennt einen ständigen Personalausschuss, bestehend aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Stiftungsrates, einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates und dem Geschäftsleiter oder der Geschäftsleiterin. Der Personalausschuss ist mitspracheberechtigt bei der Wahl des Kaders. Bericht, Rechnung und Voranschlag sind dem Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn (ASO) zur Genehmigung zu unterbreiten und dem Gemeinderat zur Orientierung abzugeben. Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Revisionsstelle Der Stiftungsrat bezeichnet eine Revisionsstelle (Art. 83a ff. ZGB) auf 2 Jahre. Als Revisionsstelle können natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. 4/5

Ist die Stiftung zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss der Stiftungsrat als Revisionsstelle eine/n zugelassene/n Revisionsexperten/expertin oder ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG; Art. 727b OR) wählen. Ist die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, so kann der Stiftungsrat als Revisionsstelle auch einen zugelassene/n Revisor/in nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG, Art. 727c OR) wählen. Die Revisionsstelle übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichts sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung (Art. 83c ZGB). Art. 17 Aufgehoben, resp. in Art. 16 eingebunden. Art. 18 Wird die Stiftung aufgelöst, kann der Stiftungsrat einen allfälligen Liquidationsüberschuss auf eine andere steuerbefreite und gemeinnützige juristische Person mit gleichem oder ähnlichem Zweck übertragen. Macht der Stiftungsrat von dieser Befugnis nicht Gebrauch, ist das Vermögen von der kantonalen Aufsichtsbehörde in Verwahrung zu nehmen, bis eine Stiftung mit Sitz in Grenchen mit analogem Zweck gegründet wird oder es ist nach fünf Jahren einem analogen Zweck zuzuführen. Genehmigt: Stiftungsrat vom 12.04.2011 5/5