Keine Angst vor Barrierefreiheit Chancen, Nutzen, Risiko



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Transkript:

Dipl.-Ing. Klaus D. Tolliner, MBA, CMC Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zertifizierter Projekt- und Risikomanager akkreditierter CSR Expert Keine Angst vor Barrierefreiheit Chancen, Nutzen, Risiko Dipl.-Ing. Klaus D. Tolliner, MBA, CMC Peter Tunner-Straße 14, A-8700 Leoben T: +43 676 97 30 033 F: +43 316 2311 23-7221 E: office@capability.at W: www.capability.at

Kernbotschaft Gute Nachricht Niemand muss zusperren (Zusatz: wenn er/sie sich nicht besonders patschert anstellt) Schlechte Nachricht Niemand ist vor einer Schlichtung sicher

Tagesordnung Zur Person Auflösung Kernbotschaft Arbeitskreis Ecobility Mitglieder des Arbeitskreises zum Bildungsthema Gesetze/Normen Frage/Antwort Beispiele Barrierefreiheit Eindrücke und Bilder

Zur Person Ausbildung: Studium Werkstoffwissenschaften MBA Business Information Management Berufserfahrung: QM Manager G+F Back Office/Sales Manager Komptech Einkaufs- und Logistikleiter Sandvik BPI 2006 Unternehmensgründung Zertifizierungen: allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zertifizierter Projektmanager, TPM-Coach, Risikomanager, CMC Certified Management Consultant, akkreditierter CSR Expert

Auflösung Kernbotschaft...wenn er/sie sich nicht besonders patschert anstellt Den sabbernden Spasti dahinten bediene ich nicht! Der Krüppel kommt nicht in mein Lokal! Gewerbeordnung 1994 87 Abs. 1 Z 3 schwerwiegender Verstöße(...) Schutzinteressen (...) erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (...) bis zum Gewerbeentzug Artikel III Abs. 1 Z 3 EGVG (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen) im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro ( ) zu bestrafen BGStG Behindertengleichstellungsgesetz (Belästigung) Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf 1000

Warum muss niemand zusperren? Niemand (hoffentlich!) wird solche Äußerungen machen Auslaufen der Übergangsbestimmungen Gesetz seit 10 Jahren in Kraft (kaum Judikaturen) 6 Abs. 3 BGStG Erweist sich die Beseitigung (...), als unverhältnismäßige Belastung (...), liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung (...) zu bewirken. (...) Denkmalschutz, Hochwasserschutz, Brandschutz gehen vor Barrierefreiheit Tatbestand ist die Diskriminierung, Schlichtung ist einer Klage vorgelagert

Warum ist niemand vor der Schlichtung sicher? Diskriminierung wird subjektiv wahrgenommen Der Stand der Technik bezieht sich auf Normen Normen sind ein Kompromiss, geschlossen unter den verschiedensten Behinderungsarten

Arbeitskreis Ecobility Beratung zum Thema Barrierefreiheit und Zugänglichkeit Angebotsentwicklung entlang der Servicekette Neue Zielgruppen Arbeitskräfte Potential Diversity Management Produktanalyse und entwicklung Dokumentation verbrauchergerechter Bedienungsanleitungen Audits Maßnahmenpläne

Arbeitskreis Ecobility Ihre Expert/innen Foto Freisinger, Armin Russold Maximilian Rosenberger Dipl.-Ing. Klaus D. Tolliner, MBA, CMC Ecobility Arbeitskreissprecher, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Certified Management Consultant, akkreditierter CSR Expert, zertifizierter Projekt- und Risikomanager Barrierefreiheit und Zugänglichkeit entlang der Servicekette Anwendung neuer Technologien Vorträge und Keynotes Mag. a Monika Hirschmugl-Fuchs, CMC Ecobility Arbeitskreissprecher Stellvertreterin, Certified Management Consultant, akkreditierte Bonitäts-, Export- und CSR Beraterin, zertifizierte Umwelt-, Qualitäts- und Risikomanagerin, aws-förderberaterin und Schulung für EU Horizon 2020, eingetragene Mediatorin Barrierefreiheit im Tourismus Inklusion und Diversity Arbeitskräftepotential Dipl.-Ing. Gerald Kortschak, BSc, CMC IT-Security Arbeitskreissprecher, Bachelor of Science, Certified Management Consultant, Webseiten Audits Digitale Barrierefreiheit Foto Furgler

Gesetze/Normen Artikel 7 Abs. 1 B-VG (Gleichheitsgrundsatz) Gewerbeordnung 1994 87 Abs. 1 Z 3 (Schutzinteressen) Artikel III Abs. 1 Z 3 EGVG (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen) BGStG Behindertengleichstellungsgesetz BEinstG Behinderteneinstellungsgesetz UN Behindertenrechtskonvention Steiermärkisches Baugesetz Steiermärkische Bautechnikverordnung 2012 ÖNORM B1600 ff OIB Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit)

?????Frage????? Wie viel Prozent der österreichischen Gesamtbevölkerung profitieren von barrierearmer Gestaltung des Lebensraumes?

Antwort 40% der österreichischen Gesamtbevölkerung profitiert von barrierearmer Gestaltung des Lebensraumes 3.368.360 Personen

Vier Behinderungsarten Dauerhaft Mobilitätseinschränkung (1,2 Mio.) Menschen, die Gehhilfen, wie zum Beispiel Krücken, Rollatoren, Prothesen oder Rollstühle benötigen Zwei Sinnesbehinderungen (0,5 Mio.) Menschen, die trotz Sehhilfen schlecht sehen oder blind sind Menschen, die trotz Hörhilfen schlecht hören oder gehörlos sind Menschen mit Lernschwierigkeiten (84.000) Können komplizierte Texte nicht sinnerfassend lesen

Beispiele Niederflurbusse Einhandmischer Vibracall Mobiltelefonie

Eindrücke Fotos: Viktoria Tolliner

Innenbereich Treppen Wie viele Stufen hat die Treppe?

Innenbereich Glasflächen

Negative Beispiele

Negative Beispiele

Negative Beispiele

Negative Beispiele

Dienstleistungen Beratung Barrierefreiheit und Zugänglichkeit Wiedereingliederung in die Arbeits- und Lebenswelt Innovative Anwendungen neuer Technologien Projektdesign und Begleitung bei der Umsetzung Gutachten Sensibilisierung Vielfalt als Strategie Dipl.-Ing. Klaus D. Tolliner, MBA, CMC Peter Tunner-Straße 14, A-8700 Leoben T: +43 676 97 30 033 F: +43 316 2311 23-7221 E: office@capability.at W: www.capability.at

Danke für Ihre Aufmerksamkeit