Nicht-Anhang I-Waren

Ähnliche Dokumente
INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus Norwegen

INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus Norwegen

INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus der Schweiz

INFORMATION. Ausfuhrlizenzen für Milchpulver in die Dominikanische Republik im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente gemäß VO (EG) Nr.

INFORMATION. Ausfuhrlizenzen für Milchpulver in die Dominikanische Republik im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente gemäß VO (EG) Nr.

INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Geflügelfleisch Zollsatz Null

INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Geflügelfleisch gesalzen oder zubereitet Alle Gruppen außer Gruppe 5

INFORMATION. Kontingentzeitraum: 1. Januar bis 31. Dezember

INFORMATION. Vergabe von Einfuhrrechten und Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Zubereitungen aus Geflügelfleisch mit Ursprung in Thailand

L 21/16 Amtsblatt der Europäischen Union

K-Ö NA I AV LIZENZEN MERKBLATT. Stand: ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

A n t r a g a u f E r t e i l u n g

Rumänien. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Milch und Milchprodukte. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

INFORMATION. 1.2 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse).

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr.

Teil I: Informationen zur Antragstellung

INFORMATION. 1.2 Verordnung (EU) Nr. 1308/ Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

VORLAGE 1.1 BÜRGSCHAFT FÜR VORLÄUFIGE KAUTIONEN. Artikel 1 Gegenstand der Bürgschaft

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom

INFORMATION. 2. Zulassung als Voraussetzung für die Beantragung von Einfuhrlizenzen

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

elizenzantrag MERKBLATT Stand:

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr.

Bundesrat Drucksache 149/17. Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

1. Grundsätzliche Änderungen zur bestehenden Verfahrensweise:

Fahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften. 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage

(Text von Bedeutung für den EWR)

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom

Bekanntmachung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 6. August 2004 IEM

Angenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 11. Oktober 2016 In Kraft getreten am 1. November 2017

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION

Str Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 40 Abs. 2, 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass)

Sicherheiten in Form von Bürgschaften, die bei der Beantragung von Lizenzen bei der BLE zu hinterlegen sind

Firma. - Antragsteller: Natürliche Person - (bei OHG, KG, GbR die jeweiligen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter)


BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 28. Dezember 2018 Teil II

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Antragsteller/in: Eingangsstempel. Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland

Erstattungs-/Erlassbescheid aufgrund VO (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex - (ZK)

Merkblatt Weinwirtschaftsjahr 2016/2017

Einleitung der nationalen Phase einer PCT-Anmeldung für die Erteilung eines Patents

Merkblatt zur Hinterlegung zu Sicherungszwecken i.s.d. 7 Abs. 2 Nr. 3 ElektroG für Bevollmächtigte ( 3 Nr. 10 ElektroG)

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) Referat 83 Kaiser-Friedrich-Straße Mainz

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Die Bürgschaftsproblematik bei Rahmenverträgen

Amtsblatt der Europäischen Union L 221. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 61. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache

Merkblatt zur Hinterlegung zu Sicherungszwecken i.s.d. 7 Abs. 2 Nr. 3 ElektroG für Hersteller

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Tanzfreunde zur Gutscheinbestellung

Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier - EiMarktV

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM

1.2 Eintragung in die Handwerksrolle Für die Durchführung der AU ist der Betrieb mit dem in Nummer Anlage VIIIc StVZO genannten

Einzureichende Unterlagen für eine Mietwohnung

Rundschreiben Nr. 57/2017

Verlautbarungsblatt. pflanzliche Erzeugnisse

Schweden. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

MERKBLATT. Stand: Einfuhrzollkontingent für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in der Ukraine

BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar Nr von Anlage 27 1

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler)

1. Abschnitt Allgemeiner Teil. 1 von 5. E n t wurf

ANTRAGSDOSSIER AUF ERTEILUNG EINER AUSRÜSTERBESCHEINIGUNG

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union

ANHÄNGE. der. Delegierten Verordnung der Kommission

Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Vorblatt offenes Verfahren

Abrechnung und Selbstberechnung bei aktiver Veredelung

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT V1 Seite 1 von 5

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Antrag auf Änderung einer Entscheidung

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 (Ventile und Pumpen) vom

Beschäftigung für einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedsstaaten 1)

Antrag. auf Gewährung von Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung

(Text von Bedeutung für den EWR)

Merkblatt zur Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Art. 218 UZK. im Rahmen der Endverwendung

Eignungsprüfung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit)

Artikel 1. (8) Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente;.

Formular zur Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Förderung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 1

Ich beantrage/wir beantragen die Gewährung einer Förderung aus den Mitteln der o.g. Richtlinie.

(Text von Bedeutung für den EWR)

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

PRÄAMBEL. Muster 1. VERWENDUNG DES EU UMWELTZEICHENS

elizenz MERKBLATT Stand:

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Rundschreiben Nr. 82/2016

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge) vom 18. September 2018

Transkript:

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Hauptzollamt Hamburg Jonas ================================ Information über Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang I-Waren im Haushaltszeitraum 2012/2013

Wichtige Vorbemerkung! Der ab der nächsten Seite beginnende Text ist auf dem Stand von Juli 2012. Er beruht auf: - dem Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und den Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (ABl. L 171/1 vom 6.7.2010), - sowie den hierzu von der BLE und dem HZA Hamburg-Jonas vorgenommenen Auslegungen. Maßgeblich sind die Verordnungstexte. Die Auslegungen der BLE und des HZA Hamburg- Jonas sind unverbindlich; sie können insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines innerhalb der Gemeinschaft einheitlichen Verfahrens jederzeit verändert werden. Eine aktualisierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 kann von der Internetseite der BLE (www.ble.de) abgerufen werden. Die BLE und das HZA Hamburg-Jonas sind bemüht, diese Informationsschrift stets auf einen aktuellen Stand zu halten, können jedoch hierfür aufgrund der häufigen Änderungen der maßgeblichen Bestimmungen keine Gewähr übernehmen. Die Hinweise wurden von den Mitarbeitern der BLE und des HZA Hamburg-Jonas nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Fehler und Irrtümer bleiben vorbehalten. Um bei einer Überarbeitung dieser Informationsschrift einen schnellen Überblick über die inhaltlichen Änderungen oder Ergänzungen gegenüber der Vorversion zu ermöglichen, sind diese am Rand durch einen Strich besonders gekennzeichnet. BLE, Referat Lizenzen, Juli 2012

1. Einführung Aufgrund des im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft ist die EU verpflichtet, den Umfang der Ausfuhrsubventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse schrittweise abzubauen. Um die Erfüllung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, ist aufgrund von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 für Ausfuhren seit dem 01.03.2000 eine Ausfuhrerstattung für Nicht-Anhang I-Waren im Regelfall an eine Bescheinigung gebunden. Die Bescheinigung wird für einen in Euro festgesetzten Betrag beantragt und ausgestellt. Der Übergang zur neuen Regelung vollzog sich in drei Zeiträumen: - Für Ausfuhren bis zum 29.02.2000 blieb es beim bisherigen System. - Seit dem 01.03.2000 gilt das o. g. System der budgetbezogenen Bescheinigungen. Für Ausfuhren seit diesem Zeitpunkt wird eine Ausfuhrerstattung grundsätzlich nur nach Vorlage einer Bescheinigung gewährt, die ab dem 01.02.2000 beantragt werden konnte. Für Ausfuhren mit Ausfuhrerstattungen in geringem Umfang ist ein bescheinigungsfreier Höchstbetrag vorgesehen. - Die vollständige Umsetzung erfolgte zum 01.10.2000. Das zur Verfügung stehende Jahres-Erstattungsbudget wurde in sechs Zeiträume aufgeteilt. Die folgenden Ausführungen betreffen ausschließlich den Haushaltszeitraum ab 01.10.2012 bis 30.09.2013. 2. Rechtsgrundlagen Neben der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 sind insbesondere Verordnung (EG) Nr. 376/2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und die Verordnung (EG) Nr. 612/2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 3. Zuständige Behörden a) für Erteilung und Verwaltung der Erstattungsbescheinigungen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Referat Lizenzen Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Ansprechpartner: Sachbearbeitung: Frau Löffler Tel. 0228/6845 3881 Herr Fischer 0228/6845 3603 Sachgebietsleiter: Herr Gerecht Tel. 0228/6845 3545 Telefax: 0228/6845 3792

b) für Berechnung und Zahlung der Ausfuhrerstattungen Hauptzollamt Hamburg-Jonas Süderstraße 63 20097 Hamburg Ansprechpartner: - Sachgebiet 2000 Herr Schulz, Tel.: 040/2395-6318 - Verwaltung der Bescheinigungen Frau Wienrich, Tel.: 040/2395-6361; Herr Knarr, Tel.: 040/2395-6383 Telefax: 040/2395-7001 4. Beantragung und Erteilung der Erstattungsbescheinigungen 4.1 Antragsvoraussetzungen Voraussetzung für die rechtsgültige Antragstellung ist die fristgerechte (zu den Antragszeiträumen siehe unter 4.2) Beantragung einer Erstattungsbescheinigung (zu den Arten der Bescheinigungen siehe unter 4.3) bei gleichzeitiger Stellung einer ausreichenden Sicherheit (siehe unter 4.4). Die Bescheinigung wird nur an natürliche und juristische Personen mit Sitz in der Gemeinschaft erteilt. Sie ist in der gesamten Gemeinschaft gültig. Für den Antrag ist das Ausfuhrlizenzformular AGREX (Bezugsquellen: siehe Anlage 1; Muster siehe Anlage 2) der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 zu verwenden. 4.2 Antragszeiträume a) Tranchensystem Das zur Verfügung stehende EG-Budget des Haushaltszeitraums 2012/2013 ist auf sechs Tranchen aufgeteilt, in denen jeweils nur ein bestimmter prozentualer Anteil des EG- Budgets verteilt wird. Alle Anträge, die sich auf eine bestimmte Tranche beziehen, werden der EG von den Mitgliedstaaten zu bestimmten Zeitpunkten gemeldet; bei Überschreitung des für die Tranche zur Verfügung stehenden Budgets legt die Kommission der EG innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Meldung der Mitgliedstaaten einen einheitlichen Kürzungsfaktor (Verringerungskoeffizient) für die Anträge fest. Im Anschluss hieran werden die Bescheinigungen durch die BLE erteilt.

Für Ausfuhren im Haushaltszeitraum 2012/2013 können Bescheinigungen für die Tranchen wie folgt bei der BLE beantragt werden: Tranche Antragszeitraum: Meldung Erteilung der Verwendungsan die EG: Bescheinigungen zeitraum der Beca.: scheinigungen ab: -------------------------------------------------------------------------------------------------------- 1 bis zum 07.09.12 14.09.12 24.09.12 01.10.12 - (1) 2 08.09.12-07.11.12 14.11.12 22.11.12 01.12.12 - (1) 3 08.11.12-07.01.13 14.01.13 22.01.13 01.02.13 - (1) 4 08.01.13-07.03.13 14.03.13 22.03.13 01.04.13 - (1) 5 08.03.13-07.05.13 14.05.13 22.05.13 01.06.13 - (1) 6 08.05.13-05.07.13 (2) 12.07.13 22.07.13 01.08.13 - (1) (1) bis zum Ende des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt; spätestens bis zum Ende des Haushaltszeitraums am 30.09.2013; siehe unter 5.4. (2) nach Art. 29 VO (EU) Nr. 578/2010 endet die Frist zwar generell am 7. des Monats; fällt dieses Datum in den angegebenen Monaten auf einen Samstag bzw. Sonntag, endet die Antragsfrist für diese Tranchen gemäß Art. 16 VO (EG) Nr. 376/2008 am vorhergehenden letzten Arbeitstag. Die oben genannten Daten zur Erteilung der Bescheinigungen gelten für den Fall, dass von der Kommission kein Verringerungskoeffizient festgesetzt wird. Zu den Besonderheiten bei Festsetzung eines Verringerungskoeffizienten siehe unter 4.5. Art. 32 VO (EU) Nr. 578/2010 legt fest, für welchen prozentualen Anteil an dem nach Art. 31 berechneten Betrag im Rahmen einer bestimmten Tranche Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden können: für die 1. Tranche: 30 %, für die 2. Tranche: 27 %, für die 3. Tranche: 32 %, für die 4. Tranche: 44 %, für die 5. Tranche: 67 %, für die 6. Tranche: 100 %. b) Wöchentliche Antragstellung Sofern im Anschluss an eine Antragsrunde für eine Tranche kein Verringerungskoeffizient nach Art. 33 festgesetzt wurde (d.h., das für die betreffende Tranche zur Verfügung stehende Budget noch nicht verteilt wurde) können gemäß Art. 34 wöchentlich Anträge auf Erstattungsbescheinigungen gestellt werden. Eine gesonderte Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung seitens der Kommission erfolgt nicht. Die während einer Kalenderwoche eingegangenen Anträge sind gleichrangig. Die Anträge werden der Kommission am Montag der nächsten Woche gemeldet und am folgenden Mittwoch der Woche erteilt, sofern die Kommission bis zu diesem Zeitpunkt keine Maßnahmen (Aussetzung oder Repartierung) ergreift. Sie gelten stets bis zum Ende des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt; spätestens bis zum Ende des Haushaltszeitraums am 30.09.2013. Zu den Besonderheiten bei Festsetzung eines Verringerungskoeffizienten siehe unter 4.5.

c) Beachtung der 13.00 Uhr-Frist Zu beachten ist, dass sowohl das Antragsformular für die beantragte Bescheinigung (siehe unter 4.3) als auch die Sicherheit (siehe unter 4.4) spätestens um 13.00 Uhr des letzten Tages der Antragsfrist vorliegen müssen. Anträge, die erst nach 13.00 Uhr des letzten Antragstages eingehen, gelten nach Art. 16 Abs. 2 VO (EG) Nr. 376/2008 als am nächsten Arbeitstag (und somit außerhalb der Antragsfrist) gestellt. 4.3 Arten von Bescheinigungen Es können folgende Arten von Bescheinigungen beantragt werden: a) Bescheinigung ohne Vorausfestsetzung der Erstattung Aufgrund dieser Bescheinigung wird die Ausfuhrerstattung zum jeweiligen Tages- Erstattungssatz berechnet. Das vorgeschriebene Formular wird vom Antragsteller ausgefüllt: Blatt 1 bis 3: Feld 1: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Deichmanns Aue 29, Referat Lizenzen, 53179 Bonn Deutschland Feld 4: Bescheinigungsinhaber mit vollständiger Anschrift und EORI-Nummer sowie der Mitgliedstaat Feld 7: Das Land ist unverbindlich zu benennen. Das Kästchen Nein ist anzukreuzen Feld 8/9: Nein ankreuzen Feld 13: Nicht Anhang I-Ware Nur auf Blatt 3: (A n t r a g) Feld 11: Feld 17/18: Feld 20: Unterschriftsfeld (u.r.): 10 % des beantragten Betrages in Euro beantragter Erstattungsbetrag in Euro (der zugeteilte Betrag wird von der BLE auf Blatt 1 und 2 ergänzt) Verwendung in der gesamten Gemeinschaft und gemäß Artikel 29 der VO (EU) Nr. 578/2010 (bei Anträgen für eine Tranche) oder gemäß Artikel 34 der VO (EU) Nr. 578/2010 (bei wöchentlicher Antragstellung) Ort/Datum und rechtsverbindliche Unterschrift b) Bescheinigung mit Vorausfestsetzung der Erstattung Die an einem Tag geltenden Erstattungssätze können für einen bestimmten Zeitraum im voraus festgesetzt werden. In diesem Fall ist vom Antragsteller zusätzlich zu den unter Buchstabe a) genannten Angaben auf dem Antrag (Blatt 1 bis 3) Feld 8 ja anzukreuzen. Der Antrag auf Vorausfestsetzung bezieht sich stets auf alle Erstattungssätze. Eine Vorausfestsetzung nur für einzelne Grunderzeugnisse ist nicht möglich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Vorausfestsetzung der Erstattung ist der Tag des Antragseingangs (13.00 Uhr) bei der BLE. An einem Donnerstag gestellte Anträge auf Vorausfestsetzung gelten jedoch als am folgenden Werktag vorgelegt.

Ein Vorausfestsetzungsantrag kann auch für bereits erteilte Erstattungsbescheinigungen gestellt werden. Der Antragsteller beantragt schriftlich die nachträgliche Vorausfestsetzung der Erstattung. Dem Antrag ist die Bescheinigung sowie ggf. erteilte Teilbescheinigungen beizufügen. Die Vorausfestsetzung wird von der BLE auf der ursprünglichen Bescheinigung in Feld 22 eingetragen. Anträge auf nachträgliche Vorausfestsetzung die an einem Donnerstag gestellt werden, gelten als am folgenden Werktag vorgelegt. Eine separate Vorausfestsetzung von Teilbescheinigungen ist nicht möglich. Die im voraus festgesetzten Erstattungssätze gelten bis zum Ende der Geltungsdauer der Erstattungsbescheinigung. c) Teilbescheinigungen Die Bescheinigungen können in mehrere Teile aufgeteilt werden; z.b. für Ausfuhren über andere Mitgliedstaaten, in denen der Erstattungsantrag gestellt wird. Für den Antrag auf eine Teilbescheinigung ist ein neues Formular einzureichen, wobei zusätzlich zu den unter Buchstabe a) genannten Angaben einzutragen ist: - Feld 1 oder 2: zusätzlich zu den Daten zur BLE ist die Nummer der ursprünglichen Bescheinigung einzutragen (auf allen Blättern), - Feld 17/18: Betrag der Teilbescheinigung (nur auf Blatt 3). Der Betrag der Teilbescheinigung wird von der BLE auf der Rückseite der (Haupt-) Bescheinigung abgeschrieben. Für den Antrag auf eine Teilbescheinigung ist daher die ursprüngliche Bescheinigung bei der BLE vorzulegen. d) Bescheinigungen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe Diese Bescheinigungen werden nicht auf das Erstattungsbudget angerechnet. Entsprechende Anträge sind gemäß Buchstabe a) mit der zusätzlichen Angabe Bescheinigung GATT - Nahrungsmittelhilfe in Feld 20 (Blatt 1 bis 3) zu stellen. Sie werden umgehend erteilt. 4.4 Sicherheitsleistung a) Stellung der Sicherheit: Mit der Erteilung der Bescheinigung erwirbt der Inhaber nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, Ausfuhrerstattungen in der Höhe, auf die die Bescheinigung ausgestellt ist, zu beantragen. Die Sicherheit dient dieser Verpflichtung. Die erforderliche Sicherheit beträgt 10 % des beantragten Betrages der Bescheinigung. Die Sicherheit ist bei Stellung des Bescheinigungsantrages zu hinterlegen. Sie kann, unter Angabe Nicht-Anhang I-Waren, Ref. Lizenzen, wahlweise in Form einer Bürgschaft (für jeweils eine Bescheinigung, Muster s. Anlage 4), in Form einer Globalbürgschaft ( - Muster s. Anlage 3 -, die über einen längeren Zeitraum bei der BLE hinterlegt wird; Änderungen müssen schriftlich beantragt werden),

oder durch Überweisung an die Deutsche Bundesbank, Konto Nr. 504 089 50, BLZ 504 000 00, zugunsten der BLE - Referat Lizenzen, gestellt werden. Da aufgrund des Tranchenmodells und der kurzen Laufzeit von Erstattungsbescheinigungen im Regelfall davon auszugehen ist, dass häufiger Erstattungsbescheinigungen beantragt werden, ist die Stellung einer Globalbürgschaft empfehlenswert. Hierbei ist zweierlei zu beachten: Die Sicherheit in Form der Globalbürgschaft muss zum Zeitpunkt der Antragstellung (Einreichung des AGREX-Formulars bei der BLE) vorliegen. Die Sicherheit liegt nicht vor, wenn das unter Ziffer 2 der Globalbürgschaft einzutragende Datum auf ein späteres Datum lautet (Bsp.: Anträge für die erste Tranche 2012/2013 sind bis zum 07.09.12 zu stellen; sofern Antrag und Globalbürgschaft am 25.08.12 vorliegen, in der Bürgschaft jedoch als Datum der 01.09.12 eingetragen wurde, ist der Antrag daher zurückzuweisen, da zum Zeitpunkt der Antragstellung 25.08.12 keine Sicherheit vorlag). Mit der Beantragung einer Erstattungsbescheinigung wird das Bürgschaftskonto mit der Sicherheit für die Bescheinigung belastet (Bsp.: mit der Beantragung einer Bescheinigung über 100.000 Euro wird eine Globalbürgschaft über 40.000 Euro gestellt; die BLE richtet ein Bürgschaftskonto über 40.000 Euro ein und belastet dies mit 10.000 Euro). Während der Laufzeit der Bescheinigung findet keine Entlastung des Bürgschaftskontos statt (nur bei Festsetzung eines Verringerungskoeffizienten und der damit verbundenen Sicherheitsreduzierung); diese wird vielmehr erst nach Rückgabe der Bescheinigung zur BLE bzw. nach Zahlung eines evt. Verfallbetrages vorgenommen (Bsp.: nach Rückgabe der o.g. Bescheinigung muss wegen teilweiser Nichtausnutzung von der BLE ein Verfall über 5.000 Euro ausgesprochen werden; mit der Rückgabe der Bescheinigung wird von der BLE das Bürgschaftskonto um 5.000 Euro entlastet, so dass auf dem Bürgschaftskonto 35.000 Euro zur Verfügung stehen; eine weitere Entlastung um 5.000 Euro wird von BLE dann vorgenommen, wenn der Verfallbetrag bei der BLE eingezahlt wurde). Der Betrag der Globalbürgschaft sollte daher so gewählt werden, dass er in der Lage ist, die Sicherheit sowohl für beantragte, laufende und noch nicht zurückgereichte Bescheinigungen abzudecken. b) Freigabe der Sicherheit: Die hinterlegte Sicherheit wird dann freigegeben, wenn für mindestens 95 % des erteilten Bescheinigungsbetrages Ausfuhrerstattungen beim HZA Hamburg-Jonas beantragt wurden. Wird die Bescheinigung nicht bis zu 95 % des erteilten Bescheinigungsbetrages ausgenutzt, so verfällt die Sicherheit in Höhe von 10 % der Differenz zwischen den tatsächlich beantragten Ausfuhrerstattungen und 95 % des erteilten Bescheinigungsbetrages (z.b.: erteilte Bescheinigung über 100.000 Euro, davon 95 % = 95.000 Euro; ausgenutzter Betrag 80.000 Euro; Differenz = 15.000 Euro; Verfallbetrag: 15.000 Euro x 0,10 = 1.500 Euro). Sollte die Ausnutzung der Erstattungsbescheinigung unter 5 % sein, so verfällt die gestellte Sicherheit in voller Höhe. Beläuft sich der Gesamtbetrag der für verfallen zu erklärenden Sicherheit für eine Erstattungsbescheinigung auf 100 Euro oder weniger, so wird die geleistete Sicherheit vollständig freigegeben.

Die tatsächlich beantragten Ausfuhrerstattungen werden vom HZA Hamburg-Jonas auf der Rückseite der Bescheinigungen vermerkt und sind Grundlage für die Berechnung der freizugebenden Sicherheiten. Die Bescheinigung ist nach Ausnutzung bzw. nach Ablauf der Geltungsdauer vom Inhaber der Bescheinigung beim HZA Hamburg-Jonas anzufordern und spätestens bis zum Ende des neunten Monats nach dem Monat, in dem die Geltungsdauer der Bescheinigung endet der BLE vorzulegen. Der ggf. für verfallen erklärte Betrag kann bei vorzeitiger Rückgabe der Bescheinigung an die BLE innerhalb der ersten zwei Drittel ihrer Gültigkeitsdauer um 40 % im letzten Drittel ihrer Gültigkeit oder im Monat nach dem letzten Gültigkeitstag um 25 % vermindert werden. Diese Regelung findet nur Anwendung, wenn die Bescheinigungen bis spätestens bis zum 31. August des Haushaltsjahres, für das sie erteilt wurden, an die BLE zurückgereicht wurden. Bescheinigungsinhaber, die nachweislich ohne Erfolg an einer offenen Ausschreibung in einem einführenden Drittland teilgenommen haben, können ihre Bescheinigung um den betreffenden Betrag reduzieren lassen. Die entsprechende Sicherheit wird freigegeben. 4.5 Erteilung von Bescheinigungen bei Festsetzung eines Verringerungskoeffizienten Bei Festsetzung eines Verringerungskoeffizienten hat der Antragsteller gemäß Art. 33 Abs. 2 die Möglichkeit nur in der 6. Tranche, innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Verringerungskoeffizienten im Amtsblatt der EU seinen Antrag zurückzuziehen. Bei einer Zurückziehung des Erstattungsbescheinigungsantrags wird die bei der Antragstellung hinterlegte Sicherheit gemäß Art. 40 Abs. 2 VO (EU) Nr. 578/2010 lediglich zu 80 % freigegeben; in Höhe von 20 % verfällt die Sicherheit. Diese Prozentsätze beziehen sich auf die ursprünglich hinterlegte Sicherheit, nicht auf die aufgrund des Verringerungskoeffizienten reduzierte Sicherheit. Aufgrund dieser Möglichkeit zur Zurückziehung des Antrags kann die BLE Erstattungsbescheinigungen in der 6. Tranche erst dann erteilen, wenn die Frist zur Zurückziehung abgelaufen ist oder der Antragsteller nach Veröffentlichung des Verringerungskoeffizienten gegenüber der BLE erklärt, seinen Antrag nicht zurückziehen zu wollen. Für die Erklärung gegenüber der BLE ist das als Anlage 5 beigefügte Formblatt zu verwenden. 4.6 Übertragung der Rechte aus einer Erstattungsbescheinigung Die Rechte aus den Erstattungsbescheinigungen können während der Gültigkeitsdauer vom Bescheinigungsinhaber übertragen werden (die Pflichten verbleiben weiterhin bei dem Bescheinigungsinhaber). Die Übertragung darf nur zugunsten eines einzigen Übernehmers erfolgen. Nur die ab dem Tag der Übertragung von den Ausfuhrzollstellen angenommenen Ausfuhranmeldungen können zugunsten des Übernehmers auf die Erstattungsbescheinigung angerechnet werden. Alle vor dem Tag der Übertragung von den Ausfuhrzollstellen angenommenen Ausfuhranmeldungen sind zugunsten des Bescheinigungsinhabers auf die Bescheinigung anzurechnen.

Der Übernehmer darf das Recht nicht weiterübertragen, sondern erforderlichenfalls nur an den Bescheinigungsinhaber rückübertragen. Bei Beantragung der Übertragung durch den Inhaber oder der Rückübertragung durch den Übernehmer trägt die Bundesanstalt die betreffenden Daten in Feld 6 der Erstattungsbescheinigung ein. 5. Verwendung der Bescheinigungen beim HZA Hamburg-Jonas 5.1 Bescheinigungen - Datenübermittlung Die Daten über die von der BLE erteilten Bescheinigungen werden dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Übermittlung ist, dass die Daten in jedem Fall auch die EORI-Nummer des Inhabers der Bescheinigung umfassen. Die Antragsteller haben deshalb der BLE ihre EORI-Nummer spätestens vor Inanspruchnahme der Erstattungsbescheinigung mitzuteilen. 5.2 Vorlage der Bescheinigungen beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas Die von der BLE elektronisch übermittelten Daten der erteilten Bescheinigungen bleiben für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und für die Abschreibung der zu erwartenden Erstattungen für bereits zur Ausfuhr abgefertigte Waren so lange gesperrt, bis der Inhaber die ihm erteilte Bescheinigung dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas vorgelegt hat. Die für eine beantragte Teilung oder Vorausfestsetzung sowie für eine Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft der BLE oder an anderer Stelle vorzulegende Bescheinigung ist von deren Inhaber beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas abzufordern. Die beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas gespeicherten Daten der Bescheinigung werden für die Dauer der Abwesenheit des Dokuments für jede Verwendung (Abschreibung) erneut gesperrt. Vom Inhaber der Bescheinigung bleibt deshalb zu erwägen, ob er dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas nicht stets nur Teilbescheinigungen bzw. separate Bescheinigungen vorlegen sollte. Dadurch wäre eine höhere Flexibilität bei der Verwendung (Teilung, teilweise Vorausfestsetzung) zu erreichen, und die Gefahr eines Verlustes durch häufigen Postversand würde gemindert. Beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas ist eine Arbeitsgruppe mit überwiegender Zuständigkeit für die zentrale Verwaltung der als Papier vorliegenden Erstattungsbescheinigungen eingerichtet (vgl. vorst. Nr. 3). 5.3 Ausländische Bescheinigungen Neben den von der BLE ausgestellten Bescheinigungen können bei Ausfuhren aus Deutschland auch Bescheinigungen aller anderen EU-Länder zum Nachweis der Berechtigung für die Gewährung von Erstattungen verwendet werden. Diese Bescheinigungen sind ebenfalls dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas zur Abschreibung vorzulegen.

5.4 Gültigkeit der Bescheinigungen Erstattungsbescheinigungen gelten stets bis zum Ende des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt oder bis zum Ende des Haushaltszeitraums (30.09.), falls dieses früher eintritt (Artikel 35 Absatz 2 der VO (EU) Nr. 578/2010). Für Bescheinigungen, deren Gültigkeitsende nicht auf den 30.09. fällt, gilt folgendes: Fällt der in der Erstattungsbescheinigung angegebene letzte Tag der Gültigkeit auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Ort der Abfertigung, so endet die Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung erst mit Ablauf des folgenden Arbeitstages (Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der VO (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 VSF M 90 10 ). 6. Ausfuhrerstattungen ohne Bescheinigungen 6.1 Kleinausführer Für Ausführer mit einem zu erwartenden Anspruch auf Ausfuhrerstattungen von nicht mehr als 100.000 Euro im Laufe des zu berücksichtigenden Haushaltsjahres ist nach den Bestimmungen des Art. 42 Absatz 1 der VO (EU) Nr. 578/2010 eine Befreiung von der Bescheinigungspflicht vorgesehen ( Kleinausführer ). Die Befreiung kann nur in dem Mitgliedstaat in Anspruch genommen werden, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas überwacht die Obergrenze der zu zahlenden Erstattungen anhand der bei ihm eingehenden Ausfuhranmeldung. Für Warenausfuhren, zu denen Ausfuhranmeldungen nach Erreichen der Obergrenze für die bescheinigungsfreie Erstattung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas eintreffen, kann Ausfuhrerstattung nicht gewährt werden. Die Europäische Kommission setzt die Anwendung der Befreiung von der Vorlage von Bescheinigungen aus, wenn die von allen Mitgliedstaaten gemeldeten Zahlungen nach diesem Verfahren 30 Millionen Euro erreichen. 6.2 Wechsel von der Befreiung zur Vorlage von Bescheinigungen Dem Kleinausführer steht jederzeit frei, zum nächsten Antragszeitpunkt eine Erstattungsbescheinigung zu beantragen. Durch die Nutzung einer Bescheinigung verliert er nicht den Status des Kleinausführers. In der Ausfuhranmeldung ist anzugeben, welches Verfahren für die betreffende Ausfuhr genutzt werden soll (s. Nr. 7.1). 7. Beantragung und Zahlung von Ausfuhrerstattungen durch das HZA Hamburg-Jonas 7.1 Ausfuhrförmlichkeiten Zum 01. Juli 2009 wurde das zoll-.und marktordnungsrechtliche Ausfuhrverfahren vom papiergestützten auf das elektronische Ausfuhrverfahren im IT-Verfahren ATLAS Ausfuhr umgestellt. Die Einführung von ATLAS Ausfuhr ändert nichts an den Kontroll-, Überwachungsund Verfahrensvorschriften, wie sie für Marktordnungswaren als Spezialvorschrift zusätzlich bestehen.

Der Ausführer trägt zu jeder Position der ATLAS-Ausfuhranmeldung in Feld 44 - die Angabe NA 1 und - die Nummer der Erstattungsbescheinigung, die zur Deckung des Erstattungsbetrages verwendet wird, ein. Kleinausführer (vgl. vorst. Nr. 6.1) tragen in Feld 31 der ATLAS-Ausfuhranmeldung - die Angabe Kleinausführer Art. 42 Absatz 1 der VO (EU) Nr. 578/2010 ein. Bei einem etwa erforderlichen oder freiwillig beantragten Kontrollexemplar (KE) sind diese Angaben in das Feld 105 einzutragen. 7.2 Abschreibung von den Bescheinigungen Zügig nach elektronischer Übermittlung der ATLAS-Ausfuhranmeldung bzw. Vorlage des freiwillig beantragten Kontrollexemplar (KE) beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden die sich für die jeweilige Warenausfuhr errechnenden Erstattungsbeträge von den Bescheinigungen abgeschrieben, soweit die Originale der betroffenen Bescheinigungen oder Teilbescheinigung dem Hauptzollamt vorliegen. Die Anrechnung einer Ausfuhr auf die Bescheinigung ist von der elektronischen Überstellung der ATLAS-Ausfuhranmeldung bzw. der Vorlage des freiwillig beantragten Kontrollexemplar (KE) beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas abhängig.

Bezugsquellennachweise für Lizenzformulare Anlage 1 Die Formulare Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigung sind bei folgenden Verlagen zu beziehen: 1) Wilhelm-Köhler-Verlag Brückenkopf 2a 32423 Minden Bestellnummern: Tel.: 0571/828 23 10 Fax: 0571/828 2323 Einfuhr Ausfuhr http://www.koehler-verlag. de 788 AGRIM 792 AGREX Telemannstr. 13 789 AGRIM- 793 AGREX 60323 Frankfurt am Main Zusatzblatt Zusatzblatt Tel.: 069/972 025 97/98 Fax: 069/72 72 96 einzeln oder im Endlos-Satz Mönckebergstr. 11 20095 Hamburg Tel.: 040/30380533/34 Fax: 040/33 77 23 Kippenbergstr. 12 04317 Leipzig Tel.: 0341/261 45 10/11 Fax: 0341/261 94 07 2. Formularverlag C.W. Niemeyer GmbH & Co. KG Stüvestr. 41 4001 AGRIM 4005 AGREX 31785 Hameln 4002 AGRIM- 4006 AGREX- Tel.: 05151/98 93 0 Zusatzblatt Zusatzblatt Fax: 05151/98 93 93 http://www.formularverlag.de

Anlage 2

G l o b a l b ü r g s c h a f t Anlage 3 Bürge: (Kreditinstitut) (Firma, Postadresse, Telefon-Nr., Telefax-Nr., E-Mail-Adresse, Aktenzeichen) Sicherheitsgeber: (Antragsteller) (Firma, Postadresse, Telefon-Nr., Telefax-Nr., E-Mail-Adresse, Aktenzeichen) Zuständige Stelle: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat Lizenzen, 53168 Bonn (zuständiges Referat der Bundesanstalt) Verbindlichkeiten: Nicht-Anhang-I-Waren Verordnung (EU) Nr. 578/2010 (Bezeichnung der Maßnahme/Verordnung) 1. Für die Sicherheiten, die von dem oben genannten Sicherheitsgeber für die Erfüllung der oben bezeichneten Verbindlichkeiten ab dem... (Datum) zu stellen sind, übernehmen wir hiermit gegenüber der Bundesrepublik Deutschland die unbefristete selbstschuldnerische globale Bürgschaft gemäß Verordnung (EU) Nr. 282/2012 bis zu einem Höchstbetrag von Euro... (in Worten: Euro...) Wir verzichten auf die Einreden der Vorausklage ( 771 BGB) und der Anfechtbarkeit ( 770 Abs. 1 BGB) sowie auf die Einrede der Aufrechenbarkeit ( 770 Abs. 2 BGB), soweit nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, und verpflichten uns, einen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für verfallen erklärten Sicherheitsbetrag innerhalb von 30 Tagen zu zahlen. 2. Der Bürgschaftsvertrag kommt ohne Annahmeerklärung mit Zugang bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zustande, wenn diese die Bürgschaft nicht unverzüglich zurückweist. 3. Der Bürgschaftsvertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 10 Arbeitstagen schriftlich gekündigt werden. Nach der Kündigung bleibt der Bürgschaftsvertrag für die gestellten und die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu stellenden Sicherheiten wirksam. 4. Gerichtsstand ist der Sitz der zuständigen Stelle. 5. Der Bürge ist zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich der EG- Sicherheiten-Verordnung berechtigt....... (Ort, Datum) (Unterschrift des Bürgen)

B ü r g s c h a f t Anlage 4 Bürge: (Kreditinstitut) (Firma, Postadresse, Telefon-Nr., Telefax-Nr., E-Mail-Adresse, Aktenzeichen) Sicherheitsgeber: (Antragsteller) (Firma, Postadresse, Telefon-Nr., Telefax-Nr., E-Mail-Adresse, Aktenzeichen) Zuständige Stelle: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat Lizenzen, 53168 Bonn (zuständiges Referat der Bundesanstalt) Verbindlichkeiten: Nicht-Anhang-I-Waren Verordnung (EU) Nr. 578/2010 (Bezeichnung der Maßnahme/Verordnung) 1. Als Sicherheit für die Erfüllung der vorbezeichneten Verbindlichkeit übernehmen wir hiermit gegenüber der Bundesrepublik Deutschland die unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft gemäß Verordnung (EU) Nr. 282/2012 in Höhe von Euro... (in Worten: Euro...) Wir verzichten auf die Einreden der Vorausklage ( 771 BGB) und der Anfechtbarkeit ( 770 Abs. 1 BGB) sowie auf die Einrede der Aufrechenbarkeit ( 770 Abs. 2 BGB), soweit nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, und verpflichten uns, einen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für verfallen erklärten Sicherheitsbetrag innerhalb von 30 Tagen zu zahlen. 2. Der Bürgschaftsvertrag kommt ohne Annahmeerklärung mit Zugang bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zustande, wenn diese die Bürgschaft nicht unverzüglich zurückweist. 3. Gerichtsstand ist der Sitz der zuständigen Stelle. 4. Der Bürge ist zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich der EG- Sicherheiten-Verordnung berechtigt....... (Ort, Datum) (Unterschrift des Bürgen)

Anlage 5 An: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Referat Lizenzen Faxnummer: 0228 6845 3792 Absender:...... BLE-Nummer:... Zollnummer:... Telefonnummer (für Rückfragen):... Faxnummer:... Antrag auf Erteilung von Erstattungsbescheinigungen für Nicht-Anhang I-Waren (bei Beantragung nur einer Erstattungsbescheinigung für die 6. Tranche:) Im Hinblick auf den durch die Kommission festgesetzten Verringerungskoeffizienten teile ich Ihnen mit, [ ] dass die von mir beantragte Erstattungsbescheinigung unter Berücksichtigung des Verringerungskoeffizienten erteilt werden soll. [ ] dass ich meinen Antrag zurückziehe. (bei Beantragung mehrerer Erstattungsbescheinigungen für die 6. Tranche :) Im Hinblick auf den durch die Kommission festgesetzten Verringerungskoeffizienten teile ich Ihnen mit, [ ] dass alle von mir beantragten Erstattungsbescheinigungen unter Berücksichtigung des Verringerungskoeffizienten erteilt werden sollen. [ ] dass ich meinen Antrag bezüglich folgender Bescheinigung(en) zurückziehe (bitte durch Angabe der Blocknummer konkretisieren): im übrigen sollen die von mir beantragten Erstattungsbescheinigungen unter Berücksichtigung des Verringerungskoeffizienten erteilt werden. [ ] dass ich meinen Antrag bzgl. aller Erstattungsbescheinigungen zurückziehe.... Datum, Unterschrift, Firmenstempel