Einstellungsaltersgrenzen von Professoren in den einzelnen Bundesländern und beim Bund

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Transkript:

Einstellungsaltersgrenzen von Professoren in den einzelnen Bundesländern und beim Bund Bundesland Vorschrift Altersgrenze Verzögerungstatbestände/Ausnahmen Bund Baden- Württemberg Verwaltungsvorschriften zu 48 Bundeshaushaltsordnung 48 Absatz 1 Satz 1 (LHO) Baden-Württemberg Bayern Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) 50 Jahre Findet eine Teilung der Versorgungslasten nach dem Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrag statt, Erhöhung um 5 Jahre möglich 42 + 5 (pauschal erhöht) = 47 Jahre 48 Absatz 2 LHO: - Erhöhung um weitere 5 Jahre, wenn Bewerber bereits beim Bund oder einem anderen Bundesland als Dozent oder Professor in einem Beamtenverhältnis steht und der Gesundheitszustand es vertretbar erscheinen lässt - Betreuung eines minderjährigen Kindes/Pflege eines Angehörigen: für jeden Fall Erhöhung um 2 weitere Jahre - Erhöhung um die Zeit des tatsächlich geleisteten Wehr-/Zivildienstes 48 Absatz 3 LHO: - Selbst wenn diese erhöhte Altersgrenze überschritten wird, u. U. Einstellung bis zum 52. Lebensjahr möglich, wenn Mangel an jüngeren Bewerbern und ansonsten Nachteil für das Land - Dann Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft erforderlich 52 Jahre Artikel 10 Absatz 3 Satz 2: - In dringenden Fällen kann das Staatsministerium für Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen Ausnahmen zulassen - Einwilligung des Staatsministeriums für Finanzen kann nach den Verwaltungsvorschriften zu Artikel 48 der Bayerischen Haushaltsordnung nur erteilt werden, wenn der abgebende Dienstherr sich an späteren Versorgungslasten beteiligt 1

Berlin Ausführungsvorschrift zu 48 Berlin Brandenburg 43 Absatz 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) Bremen 48 Absatz 1 Satz 1 Bremen Hamburg Es fehlt an einer gesetzlichen Normierung der Einstellungsaltersgrenze Hessen 60 Absatz 3 Satz 2, 3 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) 50 Jahre - Nach Vollendung des 50. Lebensjahres bedarf es der Einwilligung der für die Personalwirtschaft zuständigen Stelle - Diese Einwilligung wird erteilt, wenn im Hinblick auf die Besonderheiten des Fachgebietes und die Qualifikation des Bewerbers ein dringendes dienstliches Interesse besteht 50 Jahre (-) 55 Jahre Ausnahme nach 48 Absatz 2 LHO: (-) (-) - wenn die Ernennung oder die Versetzung einen erheblichen Vorteil für die Freie Hansestadt Bremen bedeutet oder ein dringendes dienstliches Interesse besteht, den Bewerber zu gewinnen 50 Jahre 60 Absatz 3 Satz 2, 3 Hessisches Hochschulgesetz (HHG): - 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung gilt entsprechend, d. h.: höchstens 50 Jahre - darüber hinaus möglich (bis zum 60. Lebensjahr), wenn an Einstellung von Professorinnen und Professoren ein besonderes dienstliches Interesse besteht - Dieses liegt vor, wenn die einzustellende Bewerberin oder der einzustellende Bewerber gegenüber der oder dem auf der Berufungsliste Nächstplatzierten einen herausragenden Eignungsvorsprung aufweist oder andere Bewerberinnen und Bewerber in die Berufungsliste nicht aufgenommen worden sind. 2

Mecklenburg- Vorpommern Verwaltungsvorschriften zu 48 Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen 27 Absatz 2 Satz 1 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) Nordrhein- Westfalen 7 Absatz 5 Haushaltswirtschaftsführungsverordnung (HWFVO) NW (45 Jahre) / 50 Jahre - Die Einstellung bedarf dann der Zustimmung des Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Das Finanzministerium hat generell die Einwilligung für Bewerber, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erteilt 50 Jahre 27 Absatz 2 Satz 2 NHG: - Für die Betreuung eines in der häuslichen Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindes erhöht sich das Einstellungsalter um die entsprechend aufgewendete Zeit (max. 3 Jahre) 50 Jahre 7 Absatz 5 Satz 2 HWFVO NW: Bei - Ableistung Wehr-/Zivildienst (Nr. 1) - Durchführung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines sonstigen freiwilligen Dienstes für das Allgemeinwohl (Nr. 2) - Geburt eines Kindes (Nr. 3), max. 3 Jahre bei Einzelkind, max. 6 Jahre bei mehreren Kindern - Betreuung eines minderjährigen Kindes oder tatsächliche Pflege eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister, volljährige Kinder) (Nr. 4) darf die Altersgrenze im zeitlichen Umfang der Verzögerung überschritten werden (max. 6 Jahre, 7 Absatz 5 Satz 5) Nachweis für den Verzögerungstatbestand: In der Praxis wird es so gehandhabt, dass eine konkrete Feststellung, dass eine ohne die Kinderbetreuung mögliche früherer Bewerbung hätte Erfolg haben können, für Professoren nicht als notwendig erachtet wird. Schwerbehinderte Menschen: Das 53. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein 3

Rheinland- Pfalz 1 Absatz 1 der Landesverordnung über die Höchstaltersgrenze für die Berufung von bestimmten Hochschulbediensteten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Saarland 41 Absatz 4 Saarländisches Universitätsgesetz (UG) Sachsen 7 Absatz 1 Satz 2 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) in Verbindung mit 1 der Sächsischen Altersgrenzenverordnung in der Fassung vom 29. Oktober 2014 Verfahren: Das jeweilige Höchstalter erhöht sich, wenn der Bewerber an dem Tag des Antrags auf Berücksichtigung der Verzögerungszeiten - die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und - die Einstellung innerhalb 1 Jahres nach Antragstellung erfolgt 50 Jahre Nach 2 der erwähnten Landesverordnung Erhöhung möglich: - Erhöhung bei früheren Beamtinnen und Beamten eines rheinlandpfälzischen Dienstherrn, die nicht nach 8 Abs. 2 SGB VI nachversichert worden sind, um die bisher bei demselben Dienstherrn zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und - bei einem Dienstherrenwechsel um die bei dem abgebenden Dienstherrn oder den abgebenden Dienstherren zurückgelegten oder diesem oder diesen zuzurechnenden Dienstzeiten, sofern diese nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag zu einer Versorgungslastenteilung führen - für schwerbehinderte Menschen pauschale Erhöhung um drei Jahre - auf Vorschlag des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums kann das für das öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium weitere Ausnahmen zulassen 55 Jahre - besteht für die Gewinnung des Bewerbers ein dringendes dienstliches Bedürfnis oder andere wichtige Gründe (Erziehungszeiten) kann das Ministerium für Inneres und Sport Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen - Versorgungslastenausgleich: Es gilt der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag 52 Jahre Erhöhung nach 7 Absatz 1 Satz 4 Sächsisches Beamtengesetz in Verbindung mit 48 Sachsen möglich: - Betreuung eines minderjährigen Kindes: Erhöhung pro Betreuungsfall um 1 Jahr, maximal insgesamt um 3 Jahre - Altersgrenze erhöht sich außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes 4

Sachsen- Anhalt Schleswig- Holstein Thüringen 5 Absatz 1 Satz 1 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land LSA, Fassung 27.1.2010 48 Absatz 1 Schleswig-Holstein 90 Absatz 7 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) 45 Jahre bzw. 50 Jahre Grundsätzlich 45 Jahre, obwohl die laufbahnrechtlichen Vorschriften hier nicht gelten. Auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde kann das Finanzministerium im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen zulassen. In ständiger Verwaltungspraxis hat sich das 50. Lebensjahr als Altersgrenze für die Zulassung einer Ausnahme etabliert, wenn der Bewerber sich zuvor nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befunden hat 52 Jahre - Wenn Bewerber bereits das 52. Lebensjahr vollendet hat: Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich, die nur dann erteilt wird, wenn eine Vergleichsberechnung hinsichtlich der Einstellung in ein Angestelltenverhältnis ergibt, dass eine Verbeamtung kostengünstiger wäre - Praxis: Genehmigung des Finanzministeriums nicht erforderlich, wenn Bewerber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hat und von einem anderen Dienstherrn in den Landesdienst eintritt und die Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung vorliegen (Staatsvertrag) 52 Jahre Mit Zustimmung der Landesregierung sind Ausnahmen möglich - Neuer Erlass des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft vom 10.12.2015: Danach muss entsprechend 48 LHO () bei Personen, die das 47. Lebensjahr bereits vollendet haben, eine gesonderte Stellungnahme zu folgenden Punkten abgegeben werden: - Es handelt sich um eine qualifizierte Spezialkraft; - Es besteht ein Mangel an jüngeren gleich qualifizierten Bewerbern; - Die Übernahme bedeutet offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land. Wenn die Aussagen der Berufungsberichte nicht ausreichend sind, wird zusätzlich ggf. das Personaldezernat der Hochschule um eine Stellungnahme gebeten. Stand: 19.04.2016 Die Zusammenstellung dieser Information ist nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Dennoch müssen wir um Verständnis bitten, dass der hlb keine Gewähr übernehmen kann und sich von einer Haftung freizeichnen muss. 5