Schriftliche Kleine Anfrage

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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/ Wahlperiode Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom und Antwort des Senats Betr.: Altersgrenze von Professoren Sehr oft werden Professoren mit 65 Jahren emeritiert. Dies ist oft sehr schade, da die Betroffenen gerne weiter forschen und lehren und damit dem Hochschulstandort Hamburg nutzen würden. In anderen Bundesländern wurde deshalb die Altersgrenze für Professoren heraufgesetzt. Ich frage den Senat: Die entsprechenden Regelungen wurden nach einer Änderung des Hochschulrechtsrahmengesetzes in Hamburg im Jahre 1979 abgeschafft; seitdem gibt es nur noch Altfälle. Der Senat geht daher bei der Beantwortung der Frage einheitlich davon aus, dass der Fragesteller den Eintritt in den Ruhestand meint, nicht die Emeritierung. Unter Emeritierung ist die sogenannte Entpflichtung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zu verstehen. Dabei tritt die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer nicht in den Ruhestand, sondern wird lediglich von der Verpflichtung zur Lehre befreit. Da kein Eintritt in den Ruhestand erfolgt, erhält eine Emerita oder ein Emeritus Bezüge für den aktiven Dienst, kann weiterhin Hochschuleinrichtungen nutzen, Kostenerstattung für Dienstreisen beanspruchen und weiteres. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Zulieferungen der Hochschulen wie folgt: 1. In welchem Alter werden in Hamburg Professoren nach welchen Rechtsvorschriften emeritiert? Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen, wobei zwei Besonderheiten bestehen: a) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer treten nicht mit Ablauf des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand, sondern erst mit Ablauf des Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen ( 35 Absatz 1 Satz 4 des Hamburgischen Beamtengesetzes HmbBG). b) Ein Rechtsanspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand besteht nicht ( 123 HmbBG). Ergänzend hierzu wird auf die Antwort auf die nachfolgende Frage 2 verwiesen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Unter welchen Umständen können Professoren ausnahmsweise länger im Amt bleiben? Bei Professorinnen und Professoren kann der Eintritt in den Ruhestand gemäß 16 Absatz 7 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen Hochschule und Professorin beziehungsweise Professor um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Stattdessen oder darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren auf der

2 Drucksache 21/2337 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bis zum 75. Lebensjahr weiterzubeschäftigen ( 16 Absatz 9 HmbHG). Diese Sonderregelung für den Wissenschaftsbereich soll eine Balance herstellen zwischen einerseits dem Bedürfnis, den Generationenwechsel nicht zu behindern und Planstellen für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler frei zu machen, und andererseits dem Bedürfnis, hervorragende ältere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an die Hochschule zu binden (siehe Drs. 19/5391, Seite 5). 3. Wer entscheidet über solche Ausnahmen? Verträge nach 16 Absatz 7 HmbHG, mit denen der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wird, bedürfen der Zustimmung des Präsidiums der Hochschule, in Hochschulen mit Fakultäten auch der Zustimmung des entsprechenden Dekanats. Über den Abschluss von Verträgen entscheidet die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der Hochschule ( 81 Absatz 2 HmbHG) beziehungsweise die Person, an die die Präsidentin beziehungsweise der Präsident diese Befugnis delegiert hat. Hiervon abweichend entscheidet bei der medizinischen Fakultät der Universität Hamburg das zuständige Dekanat im Einvernehmen mit dem Vorstand des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf. 4. Wie oft wurde in den Jahren von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht? Bitte nach Jahren und Hochschulen beziehungsweise Fakultäten aufschlüsseln Universität Hamburg (ges.) Rechtswissenschaft Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (+1)* Medizin Erziehungswissenschaft 0 1 (+1)* 0 0 (+1)* Geisteswissenschaften Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften Psychologie und Bewegungswissenschaft Betriebswirtschaft (+1)* HAW Hamburg (ges.) Design, Medien und Information Life Sciences Technik und Information Wirtschaft und Soziales Technische Universität Hamburg-Harburg Hochschule für bildende Künste Hamburg Hochschule für Musik und Theater Hamburg HafenCity Universität Hamburg GESAMT: * Bei denen in Klammern aufgeführten Professoren handelt es sich um Personen, die die Altersgrenze überschreiten, aber zuvor nicht bei der Universität Hamburg beschäftigt waren. 5. Wie viele entsprechende Gesuche von Professoren wurden in diesem Zeitraum abgelehnt? Bitte nach Jahre und Hochschulen beziehungsweise Fakultäten aufschlüsseln Universität Hamburg (ges.) Rechtswissenschaft Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Medizin

3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/ Erziehungswissenschaft Geisteswissenschaften Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften Psychologie und Bewegungswissenschaft Betriebswirtschaft HAW Hamburg (ges.) Design, Medien und Information Life Sciences Technik und Information Wirtschaft und Soziales Technische Universität Hamburg-Harburg Hochschule für bildende Künste Hamburg Hochschule für Musik und Theater Hamburg HafenCity Universität Hamburg GESAMT: Wie ist die entsprechende Rechtslage in den anderen Bundesländern? Die Rechtslage in einigen Ländern konnte in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden, da die Informationen in der zuständigen Behörde nicht routinemäßig vorgehalten werden und erst recherchiert werden mussten. Die komplexe Rechtslage im Zusammenspiel von Beamten- und Hochschulrecht ist ohne Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Ministerium nicht verlässlich ermittelbar und nicht alle angesprochenen Ministerien haben rechtzeitige Auskünfte erteilt. Baden- Württemberg Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem die Professorin oder der Professor die Altersgrenze erreicht hat, 36 LBG BW i.v.m. Artikel 62 3 Abs. 1 Dienstrechtsreformgesetz i.v.m. 49 Abs. 5 LHG BW. Die Altersgrenze liegt in Baden- Württemberg bei 67 Jahren, angepasst mit einer Staffelung für die Jahrgänge 1947 bis Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit erreichen die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen, 36 Abs. 1 LBG BW. Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze kann auf Antrag der Beamtin und des Beamten bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, 39 LBG BW. Für Professorinnen und Professoren gilt 39 LBG BW mit der Maßgabe, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zum Ablauf des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 70. Lebensjahr vollendet, jeweils auch für länger als ein Jahr hinausgeschoben werden kann, 45 Abs. 2 LHG BW. Bayern Die Altersgrenze liegt in Bayern gem. Art. Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG i.v.m. 62 S. 1 Bay BG bei 67 Jahren: der Zeitpunkt des gesetzlichen Ruhestandseintritts ist demnach das Ende des Semesters, in dem der Beamte oder die Beamtin das 67. Lebensjahr vollenden. Die Regelung gilt für Hochschullehrer und 3

4 Drucksache 21/2337 Berlin Brandenburg Bremen Hessen Mecklenburg- Vorpommern Niedersachsen Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode sonstige Beamte gleichermaßen mit dem Unterschied, dass für die sonstigen Beamten der maßgebliche Zeitpunkt das Ende des Monats ist, in dem Sie das 67. Lebensjahr vollenden. Flexibilität im Hinblick auf die Hochschullehrer wird in Bayern durch die Möglichkeit eines Hinausschiebens der Altersgrenze bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres (Art. 63 BayBG i.v.m. Art. 10 Abs. 4 BayHSchPG) und in wohlbegründeten Ausnahmefällen durch eine darüber hinausgehende Beschäftigung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis geschaffen. Art. 13 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) belässt den Professoren auch nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren. Regelungen über eine Seniorprofessur o.ä. bestehen nicht. In Berlin liegt die allgemeine Altersgrenze, die auch für Professoren gilt, bislang noch beim vollendeten 65. Lebensjahr mit der Möglichkeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand bis zum vollendeten 68. Lebensjahr (jahresweise). Seniorprofessoren werden zwar nicht ausdrücklich als solche im Gesetz geregelt. Die Hochschulpraxis kennt jedoch auch in Berlin verschiedene Gestaltungen, um eine Beschäftigung auch über die Altersgrenze hinaus zu ermöglichen. Die Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand wird in Brandenburg derzeit schrittweise angehoben ( Während ursprünglich das vollendete 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze darstellte, soll zukünftig das 67. Lebensjahr maßgeblich sein. Die Anhebung betrifft die Geburtsjahrgänge ab Ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist die neue Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht. Die Altersgrenze für Hochschullehrer unterscheidet sich insofern von der zuvor dargestellten Regelung, als dass Hochschullehrer erst mit dem Ablauf des Semesters, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand treten. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte erfordern, kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten der Eintritt von Professorinnen und Professoren in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze über das im Landesbeamtengesetz festgelegte Ruhestandsalter um eine bestimmte Frist, die mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre beträgt, hinausgeschoben werden ( Besondere Beschäftigungsformen für ältere Hochschullehrer sieht das Hochschulgesetz nicht vor. Den Professorinnen und Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand jedoch die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. k.a. In Hessen liegt die allgemeine Altersgrenze bei 67, allerdings mit den üblichen Übergangsregelungen. Professoren müssen bis zum Semesterende weiterarbeiten. Ein Hinausschieben der Altersgrenze ist bis vollendeten 70. Lebensjahr möglich. k.a. Altersgrenze ist das Ende des Semesters, in dem das 68. Lj. Vollendet wird ( 27 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. 20 Abs. 5 Satz 1 NHG). Beamtinnen und Beamte treten generell mit Ende des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Ein 4

5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/2337 Nordrhein- Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um bis zu drei Jahre ist nach 36 Abs. 1 NBG möglich (ein Jahr Rechtsanspruch, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, weitere zwei Jahre Ermessensentscheidung unter den gleichen Voraussetzungen). Sog. Seniorprof. werden nicht als Beamt/innen beschäftigt, sondern ggf. als Verwalter/innen von Professorenstellen oder als nebenberufliche Professor/innen nach 29 NHG. Die allgemeine Altersgrenze für Beamte liegt in Nordrhein- Westfalen gem. 31 LBG bei 67 Jahren. Für Hochschullehrer gibt es eine Sonderregelung in 124 (3) LBG, wonach sie mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand treten, wenn der Monat, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in die Vorlesungszeit fällt. Der Eintritt in den Ruhestand kann für alle Beamten gem. 32 LBG um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem sie das siebzigste Lebensjahr vollenden, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Besondere Beschäftigungsformen für ältere Hochschullehrer gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht. Hochschullehrer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit treten gem. 52 Abs. 3 HochSchG in Rheinland-Pfalz mit Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Für Beamtinnen und Beamte bildet gemäß 37 Abs. 1 LBG die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze (Regelaltersgrenze), mit entsprechenden Übergangsregelungen für die Jahrgänge 1951 bis Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten allgemein mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann gem. 32 Abs. 1 LBG mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten oder auf ihren oder seinen Antrag der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht überschreiten darf, hinausgeschoben werden. Als besondere Beschäftigungsformen für im Ruhestand befindliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gibt es auf Antrag die Möglichkeit, im Rahmen einer Seniorprofessur für Lehre oder für Forschung weiter tätig zu sein. Die Seniorprofessur für Forschung, deren Bewilligung durch das Ministerium erfolgt, ist auf exzellente Professorinnen und Professoren beschränkt, deren Forschungskompetenz erhalten bleiben soll, weil sie für bestimmte Fachrichtungen zum Zeitpunkt des Ausscheidens unverzichtbar ist oder bei denen ein Weggang an eine ausländische Universität nach Erreichen der Altersgrenze verhindert werden soll. Professoren treten mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze richtet sich nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften ( 41 Abs. 2 UG bzw. 38 Abs. 2 FhG i.v.m. 43 Abs. 2 und 3 SBG) und wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. (Für Beamte auf Lebenszeit, die vor dem geboren sind, wird die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht; für Beamte auf Lebenszeit, die nach dem geboren sind, wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben; vgl. 43 Abs. 2 SBG.) Im Übrigen treten Beamte grundsätzlich mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Auf Antrag des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse 5

6 Drucksache 21/2337 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen liegt, jedoch nicht länger als insgesamt drei Jahre (vgl. 43 Abs. 3 SBG). Besondere Beschäftigungsformen für ältere Hochschullehrer sieht das saarländische Hochschulrecht nicht vor. In Sachsen liegt die allgemeine Altersgrenze bei 67, allerdings mit den bekannten Übergangsregelungen. Professoren müssen bis zum Semesterende weiterarbeiten. Ein Hinausschieben der Altersgrenze ist bis vollendeten 70. Lebensjahr möglich. Beamte treten mit Ablauf des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen in den Ruhestand, 39 Abs. 1 S. 2 LBG LSA. Diese wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem diese die Altersgrenze erreichen, 38 Abs. 4 HSG LSA i.v.m. 39 Abs. 1 S. 1 und 3 LBG LSA. Diese liegt in Sachsen- Anhalt aktuell immer noch beim vollendeten 65. Lebensjahr. Die für die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand zuständige Behörde kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten im dienstlichen Interesse den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben, 39 Abs. 2 LBG LSA. Regelungen über die Seniorprofessur oder andere Sonderregelungen gibt es in Sachsen-Anhalt nicht. Allerdings ist es im Einzelfalle denkbar, dass in den Ruhestand versetzte Professoren aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages weiterbeschäftigt werden. Hierüber befinden die Hochschulen in eigener Zuständigkeit. Die Altersgrenze liegt auch für Hochschullehrer bei 67. Jahren (für die Jahrgänge bis 1946 noch die von 65 Jahren, ab 1947 monatliche Anhebungen über das 65 Lebensjahr hinaus). In den Ruhestand treten die Hochschullehrer allerdings erst mit Ablauf des Semesters indem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. Der Eintritt des Ruhestands kann bis zu drei Jahre über die Altersgrenze hinausgeschoben werden, aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung des Beamten, oder auf Antrag des Beamten, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die allgemeine Altersgrenze für Beamte und damit auch für verbeamtete Hochschullehrer wird stufenweise bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres analog den Beschäftigten angepasst ( 25 Absatz 2 und 3 ThürBG, 90 Abs. 1 ThürHG). Bei Hochschullehrern wird der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Beamte die Altersgrenze erreicht ( 89 Abs. 7 Satz 3 ThürHG). Der Eintritt in den Ruhestand kann wegen dringender dienstlicher Belange (mit Zustimmung des Beamten) aber auch auf Antrag des Beamten (sofern dienstliche Interessen nicht entgegenstehen), zunächst bis zu der zukünftigen Altersgrenze hinausgeschoben werden. Danach ist ein Hinausschieben des Ruhestandes um jeweils bis zu einem Jahr, höchstens jedoch um insgesamt drei Jahre (also bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres) möglich ( 25 Abs. 6 und 7 ThürBG, 90 Abs. 1 ThürHG). Nach 90 Abs. 9 ThürHG kann Professoren nach Eintritt in den Ruhestand die übergangsweise Wahrnehmung von Aufgaben aus ihrem bisherigen Fachgebiet durch Beauftragung oder im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses übertragen werden. (Seniorprofessur). 7. Wie viele Professoren sind in den Jahren in Hamburg aus Altersgründen ausgeschieden? Bitte nach Jahren und Hochschulen beziehungsweise Fakultäten aufschlüsseln. 6

7 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/ Universität Hamburg (ges.) Rechtswissenschaft Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Medizin Erziehungswissenschaft Geisteswissenschaften Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften Psychologie und Bewegungswissenschaft Betriebswirtschaft HAW Hamburg (ges.) Design, Medien und Information Life Sciences Technik und Information Wirtschaft und Soziales Technische Universität Hamburg-Harburg Hochschule für bildende Künste Hamburg Hochschule für Musik und Theater Hamburg HafenCity Universität Hamburg GESAMT Wie viele Professoren werden in den Jahren die Altersgrenze erreichen? Bitte nach Jahren und Hochschulen beziehungsweise Fakultäten aufschlüsseln Universität Hamburg (ges.) Rechtswissenschaft Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Medizin Erziehungswissenschaft Geisteswissenschaften Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften Psychologie und Bewegungswissenschaft Betriebswirtschaft HAW Hamburg (ges.) Design, Medien und Information Life Sciences Technik und Information Wirtschaft und Soziales Technische Universität Hamburg-Harburg Hochschule für bildende Künste Hamburg Hochschule für Musik und Theater Hamburg HafenCity Universität Hamburg GESAMT:

8 Drucksache 21/2337 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode 9. Planen der Senat oder die zuständige Behörde, die Altersgrenze zu erhöhen? Die zuständige Behörde hat keine entsprechenden Planungen. Im Übrigen siehe Antworten zu 1. bis 3. 8

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