Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Bezirksregierung Arnsberg Postfach 44025 Dortmund Datum: 29. Mai 2012 Seite 1 von 3 Per E-Mail an heinrich.goetzens@bezreg-duesseldorf.nrw.de Bezirksregierung Düsseldorf z. Hd. Herr Goetzens Geschäftsstelle des Regionalrats Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf Aktenzeichen: 65.09.1-2012-11 bei Antwort bitte angeben Auskunft erteilt: BD Mennekes andreas.mennekes@bezregarnsberg.nrw.de Telefon: 02931/82-3665 Fax: 02931/82-40460 Goebenstraße 25 44135 Dortmund Stand der Erdgasaufsuchung in den Kreisen Mettmann und Kleve Sitzung des Planungsausschusses des Regionalrates für den Regierungsbezirk Düsseldorf am 21.06.2012 Ihre E-Mails vom 22.03.2012 und 13.04.2012 Anlagen: 1) Erläuterungen zur (genehmigungs-) rechtlichen Situation in NRW 2) Übersichtskarte der erteilten und beantragten Aufsuchungsfelder für Kohlenwasserstoffe 3) Übersichtstabelle der erteilten Aufsuchungserlaubnisse für Kohlenwasserstoffe Sehr geehrter Herr Goetzens, sehr geehrte Damen und Herren, mit Mail vom 22.03. und 13.04.2012 baten Sie für die Beratung in der Planungsausschuss-Sitzung des Regionalrates am 21.06.2012 um einen Sachstandsbericht zur Erdgasgewinnung / -erkundung in den Kreisen Mettmann und Kleve. Diesem Wunsch komme ich hiermit gerne nach und stehe darüber hinaus bei Bedarf für eine Erläuterung in der Sitzung ebenfalls gern zur Verfügung. Bei Erdgas unterscheidet man hinsichtlich der Lagerstätten zwischen konventionellen und unkonventionellen Lagerstätten. Konventionelle Lagerstätten weisen im Gestein eine ausreichend große Durchlässigkeit Hauptsitz: Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg Telefon: 02931 82-0 poststelle@bra.nrw.de www.bra.nrw.de Servicezeiten: 08.30 12.00 Uhr und 13.30 16.00 Uhr Freitags von 08:30 14.00 Uhr Konto der Landeskasse Düsseldorf: WestLB Düsseldorf 4008017 BLZ 30050000 IBAN: DE27 3005 0000 0004 0080 17 BIC: WELADEDD Umsatzsteuer ID: DE123878675
Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW auf, so dass das Erdgas aufgrund des natürlichen Lagerstättendrucks einem Bohrloch zuströmen und somit einfach gewonnen werden kann. Im Unterschied dazu weist das Gestein bei unkonventionellen Lagerstätten nur eine äußerst geringe bis gar keine Durchlässigkeit auf. Um das Gas fördern zu können, müssen durch technische Maßnahmen wie dem Hydraulic Fracturing (Fracking) Risse im Gestein erzeugt werden. Bei der Technik des Hydraulic Fracturing, umgangssprachlich auch Fracking genannt, erzeugt man im Gestein Risse, indem große Mengen Wasser unter hohem Druck in das Gestein einpresst werden. Um die Risse offen zu halten, fügt man dem Wasser Stützmittel (in der Regel Sand) bei. Zusätzlich werden in der Regel chemische Mittel z. B. zur Verbesserung der Fließfähigkeit oder aus Gründen des Korrosionsschutzes beigefügt. Seite 2 von 3 Die hiermit verbundenen offenen Fragen und Risiken haben zu großer Verunsicherung und Kritik an dem Verfahren geführt und erfordern einen transparenten und sensiblen Umgang mit der Thematik. Eine Erläuterung des allgemeinen rechtlichen Rahmens für die Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen aus unkonventionellen Lagerstätten sowie der aktuellen genehmigungsrechtlichen Situation in NRW habe ich in einer gesonderten Anlage 1 beigefügt. Darin wird auch auf die Initiativen der Bez.-Reg. Arnsberg für den sensiblen Umgang mit der Thematik der Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen aus unkonventionellen Lagerstätten in Form der Bergrechtsänderungsvorschläge und der Bemühungen um absolute Transparenz des Verwaltungshandelns eingegangen. Des Weiteren wird die aktuelle Gutachten- und Erlass-Situation für Maßnahmen, die mit einem eventuellen Einsatz der Fracking-Methode in Verbindung stehen könnten, geschildert. Aus den in unserem Internetangebot stets aktuellen Informationen rund um das Thema Unkonventionelle Erdgaslagerstätten habe ich als Anlage 2 eine Übersichtskarte der erteilten und beantragten Aufsuchungsfelder für Kohlenwasserstoffe (ohne Grubengas) sowie als
Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Anlage 3 eine Übersichtstabelle der erteilten Aufsuchungserlaubnisse auf Kohlenwasserstoffe (ohne Grubengas) beigefügt. Seite 3 von 3 Der aktuelle Sachstand in Bezug auf die Kreisgebiete Mettmann und Kleve bezüglich der erteilten Aufsuchungserlaubnisse und konkret beantragter betrieblicher Maßnahmen stellt sich seit dem letzten Bericht der Bez.-Reg. Arnsberg im Planungsausschuss des Regionalrates am 24.03.2011 durch Herrn RVP Milk im Wesentlichen unverändert dar. Das Kreisgebiet Mettmann wird zu mehr als der Hälfte im nördlichen Teil durch das Erlaubnisfeld "Ruhr" überdeckt. Inhaberin der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken ist die Wintershall Holding GmbH. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen, wie insbes. Bohrungen, sind aktuell weiterhin nicht beantragt. Das Kreisgebiet Kleve wird zu mehr als der Hälfte im nördlichen Teil durch das Erlaubnisfeld "Saxon 1 West" überdeckt. Inhaberin der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken ist die BG International Limited (Reading, Großbritannien). Ein südlich anschließender Teil des Kreisgebietes wird durch das Erlaubnisfeld "Ruhr" überdeckt. Der noch weiter südlich gelegene Teil des Kreisgebietes wird durch das Erlaubnisfeld "Rheinland" überdeckt. Inhaberin dieser Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken ist die Wintershall Holding GmbH. Daneben ist ein relativ geringer Teil des östlichen Kreisgebietes durch nunmehr zwei konkurrierende Anträge für die deckungsgleichen Aufsuchungsfelder "WeselGas" und "RheinGas" betroffen, über deren Erteilung noch nicht entschieden ist. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen, wie insbes. Bohrungen, sind aktuell weiterhin nicht beantragt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Andreas Mennekes
ANLAGE 1 Bezirksregierung Arnsberg, Dortmund, den 29.05.2012 Abt. Bergbau und Energie in NRW Genehmigungsrechtliche Situation der Erdgasaufsuchung und gewinnung in NRW Rechtlicher Rahmen Der rechtliche Rahmen für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas ergibt sich in erster Linie aus dem Bundesberggesetz (BBergG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gas in konventionellen oder in unkonventionellen Lagerstätten aufgesucht beziehungsweise gewonnen wird. Für das Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen benötigt der Bergbauunternehmer grundsätzlich zwei Arten von behördlichen Entscheidungen. Zum einen geht es um Bergbauberechtigungen, die dem Bergbauunternehmer lediglich prinzipiell das Recht einräumen, Bodenschätze aufzusuchen beziehungsweise zu gewinnen. Zum anderen geht es um die Zulassung einer konkreten betrieblichen Maßnahme im Rahmen einer Aufsuchung oder Gewinnung, zum Beispiel das Niederbringen von Bohrungen. Hierfür benötigt der Bergbauunternehmer grundsätzlich eine gesonderte gestattende Entscheidung in Form einer sogenannten Betriebsplanzulassung. Für alle vorgenannten Entscheidungen ist die Bezirksregierung Arnsberg mit der landesweit tätigen Abteilung Bergbau und Energie in NRW zuständig. Bergbauberechtigungen Erdgas zählt zu den Kohlenwasserstoffen und ist damit ein sogenannter bergfreier Bodenschatz im Sinne des 3 Abs. 3 BBergG. Bergfreie Bodenschätze sind nicht Bestandteil des Grundeigentums. Sowohl für ihre Aufsuchung als auch für ihre Gewinnung ist deshalb jeweils eine Bergbauberechtigung erforderlich. Diese Bergbauberechtigung kann in Form einer Erlaubnis oder einer Bewilligung erteilt beziehungsweise in Form des Bergwerkseigentums verliehen werden. Gemäß 6 BBergG gilt der Grundsatz: Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, benötigt eine Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, benötigt eine Bewilligung oder das Bergwerkseigentum. Die Bergbauberechtigungen haben in erster Linie die Aufgabe, dem Inhaber eine Rechtsposition zum Schutz vor Konkurrenten einzuräumen. Sie sind sogenannte gebundene Entscheidungen. Der Behörde steht kein Ermessen zu. Wenn die in den
2 11 und 12 BBergG abschließend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind, besitzt der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bergbauberechtigung. Vor der Entscheidung ist den Behörden, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen gehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dabei stellt der Gesetzgeber auf das Feld einer Berechtigung in seiner gesamten Ausdehnung ab. Deshalb werden zum Beispiel bei der Erteilung von Erlaubnissen regelmäßig diejenigen Behörden beteiligt, die aufgrund ihrer Bündelungsfunktion einen Gesamtüberblick über die öffentlichen Interessen vermitteln können. Das sind konkret die Bezirksregierungen und in Bezug auf geologische Belange der Geologische Dienst NRW. Die Bergbauberechtigungen werden grundsätzlich befristet. Erlaubnisse werden beispielsweise auf höchstens fünf Jahre befristet. Die Frist kann unter bestimmten Umständen verlängert werden. In Nordrhein-Westfalen hat die Bezirksregierung Arnsberg bisher 21 Erlaubnisse zu gewerblichen Zwecken zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen aus unkonventionellen Lagerstätten erteilt, weitere 10 derartige Anträge liegen vor. Zudem ist die Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen seit 2006 Inhaberin einer Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken, eine weitere wissenschaftliche Erlaubnis befindet sich im Antragsverfahren. Gewinnungsberechtigungen auf Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten sind in Nordrhein-Westfalen weder beantragt noch erteilt. Betriebsplanzulassungen Wenn der Bergbauunternehmer zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas Bohrungen niederbringen will, benötigt er dazu eine sogenannte Betriebsplanzulassung. Der Bergbauunternehmer reicht dazu bei der Bezirksregierung Arnsberg einen Antrag ein, aus dem insbesondere die beabsichtigte technische Durchführung des Vorhabens ersichtlich ist. Für jedes Vorhaben ist zumindest ein Hauptbetriebsplan einzureichen. Es gibt andere Arten von Betriebsplänen, die für ganz bestimmte Vorhaben vorgesehen sind. Die Entscheidung der Bezirksregierung Arnsberg über einen eingereichten Betriebsplan erfolgt entweder in Form einer Betriebsplanzulassung oder in Form der Ablehnung einer Zulassung. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Der Behörde steht kein Ermessen zu. Die Zulassungsvoraussetzungen sind im 55 Abs. 1 BBergG abschließend aufgezählt. Wenn sie erfüllt sind, hat der Bergbauunternehmer einen Anspruch auf die Betriebsplanzulassung. Für bestimmte Vorhaben, die in der bundeseinheitlich geltenden Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) aufgeführt sind, ist die Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung (UVP) vorgesehen. Dementsprechend erfordert die
3 Gewinnung von Erdgas zu gewerblichen Zwecken dann eine UVP, wenn das tägliche Fördervolumen 500.000 Kubikmeter Erdgas übersteigt. Auch wenn keine UVP durchzuführen ist, werden Umweltbelange (Immissionsschutz, Wasserwirtschaft, Naturschutz etc.) sowie andere dem Vorhaben entgegenstehende öffentliche Belange in die Entscheidung einbezogen ( 48 Abs. 2 BBergG). Es findet eine Abwägung statt. Die Bezirksregierung Arnsberg beteiligt vor der Entscheidung die in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden und Gemeinden. Sie bittet auch gegebenenfalls andere Stellen um eine Stellungnahme. Die Einbeziehung von Bürgern erfolgt über Bürgerinformationstermine, die vor der Einreichung von Betriebsplänen zweckmäßig sind. Die Bezirksregierung fordert in diesem Zusammenhang von den Bergbauunternehmen eine Information der Öffentlichkeit in den betroffenen Kommunen ein. Ob zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig ist, unterliegt einer Einzelfallentscheidung. Gemäß 49 Abs. 1 WHG muss eine Bohrung 1 Monat vor Arbeitsbeginn angezeigt werden. Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist die örtlich zuständige Untere Wasserbehörde (Kreis bzw. kreisfreie Stadt). Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist nur dann erforderlich, wenn die Prüfung der Anzeige ergeben hat, dass sich die Bohrung nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Dann ist die Bezirksregierung Arnsberg für die Entscheidung über die Erlaubnis zuständig. Sie hat die Entscheidung im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Unteren Wasserbehörde zu treffen. Betriebsplanmäßig zugelassene und beantragte Maßnahmen in NRW Im Rahmen der Aufsuchung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten in NRW hat die Bezirksregierung Arnsberg bisher lediglich eine Betriebsplanzulassung für die Erkundungsbohrung Oppenwehe 1 in Stemwede (Kreis Minden-Lübbecke) erteilt. Inhaber dieser Betriebsplanzulassung ist die Firma ExxonMobil Production Deutschland GmbH (EMPG). Die Bohrung selbst wurde bereits im Jahre 2008 niedergebracht. Aktuell hat EMPG einen Betriebsplan eingereicht, um das im Jahr 2010 planmäßig ins verrohrte Bohrloch eingebrachte Dieselöl (25 m³) nun wieder rückstandslos aus dem Bohrloch zu entfernen. Veranlassung für diese Maßnahme sind nicht sicherheitstechnische oder umweltrelevante Gründe, sondern es war im Wesentlichen der Wunsch aus Öffentlichkeit und Politik Dieser Sonderbetriebsplanantrag befindet sich derzeit in der Prüfung. Der im Sommer 2010 von der Firma EMPG eingereichte Hauptbetriebsplan für eine weitere Erkundungsbohrung Nordwalde Z1 im Gemeindegebiet Nordwalde (Münsterland) wurden zwischenzeitlich vor Erteilung einer Zulassung durch die Antragstellerin zurückgezogen. Das entsprechende Zulassungsverfahren wurde daraufhin eingestellt. Das Gleiche gilt auch für den für dieses Bohrprojekt eingereichten Wasserrechtsantrag.
4 Mitte Dezember 2011 hat die Firma EMPG einen neuen Hauptbetriebsplan für eine Erkundungsbohrung Nordwalde Z1 zur Zulassung vorgelegt. Die neue Planung sieht ein verändertes Bohrkonzept für diese Erkundungsbohrung vor. Bereits im Anschreiben verweist die Antragstellerin ausdrücklich darauf, dass in dieser Bohrung keinerlei Frac s geplant sind und auch nicht durchgeführt werden sollen und können. Derzeit laufen die internen Prüfungen der Antragsunterlagen, auch auf Grundlage des gemeinsamen Erlasses von MWEBWV und MKULNV an die BR Arnsberg vom 18.11.2011. Zu weiteren geplanten Standorten für Bohrungen oder anderen Erkundungsmaßnahmen liegen der Bez.-Reg. Arnsberg derzeit keine konkreten Kenntnisse oder Anträge vor. Bergrechtsänderungs- und Transparenzinitiative der Bez.-Reg. Arnsberg Die von der Bezirksregierung Arnsberg angestoßene Initiative zur Bergrechtsänderung ist zwischenzeitlich in einem Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen als Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (Bundestagsdrucksache 388/11 vom 29.06.2011) gemündet. Sie wurde und wird in den verschiedenen Gremien von Bundestag und Bundesrat kontrovers diskutiert. Fachleute der Bez.-Reg. Arnsberg waren hierzu auch in Anhörungen des Landtages und des Bundestages gefragt. Die Bez.-Reg. Arnsberg hat eine breite Internet-Information erstellt, in der neben textlichen Informationen die bereits genehmigten und sogar die beantragten Aufsuchungserlaubnisse (Claims) als Liste und Karte aktuell veröffentlicht sind. Bereits in den Erlaubnisverfahren werden die Kreise und Kommunen ohne gesetzliche Verpflichtung überobligatorisch beteiligt. Auf diversen Informationsveranstaltungen vor Ort in Ausschüssen der Kreise und teilweise auch der Gemeinden in ganz NRW informiert die Bez.-Reg. Arnsberg und stellt sich den Fragen. Nach dem Expertenfachgespräch im März 2011 in Dortmund hat die Bez.- Reg. Arnsberg den Dialogprozess, insbesondere mit Wasserversorgern und - verbänden in NRW, Bürgerinitiativen sowie Naturschutzverbänden im September 2011 fortgesetzt. In der Abteilung Bergbau und Energie wurde eine 10köpfige, dezernatsübergreifende Projektgruppe für die Abarbeitung aller Anfragen, die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen sowie die Klärung technischer und verfahrensrechtlicher Fragen eingerichtet. Gutachten und Erlass-Situation Aufgrund der öffentlichen Diskussion und zur umfassenden Klärung von Umweltrisiken der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen
5 Lagerstätten hat die Landesregierung NRW ein Gutachten zur Klärung in Auftrag geben. Die Ergebnisse sind für die zweite Jahreshälfte 2012 angekündigt. Auch die Bundesregierung hat ein Gutachten hierzu in Auftrag gegeben. Des Weiteren hat ein neutraler Expertenkreis in dem von der Fa. ExxonMobil initiierten InfoDialog Fracking kürzlich seine Risikostudie Fracking und seine Empfehlungen zur Fracking-Technologie im Bereich der unkonventionellen Erdgaslagerstätten vorgestellt. Ein Team von insgesamt 38 Wissenschaftlern kommt nach einer einjährigen wissenschaftlichen Überprüfung der Fracking-Technologie zu dem Schluss, dass Fracking an bestimmten sensiblen Standorten und Gebieten ausgeschlossen werden sollte und dass Trinkwasser- und Gewässerschutz Vorrang vor der Energiegewinnung genießen muss. Daher wird eine langsame Entwicklung in vorsichtigen Schritten jedoch kein grundsätzliches Verbot des Frackings an risikoarmen Standorten vorgeschlagen. Bis zur Vorlage der Ergebnisse des von der Landesregierung NRW beauftragten Gutachtens wurde in einen gemeinsamen Erlasses des MWEBWV und des MKULNV am 18.11.2011 geregelt, dass Anträge auf Genehmigung von Bohrungen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten, in denen Frac-Maßnahmen oder Frac vorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden sollen, bis zur Gutachtenvorlage nicht genehmigungsfähig sind. (www.bezregarnsberg.nrw.de/themen/e/erdgas_rechtlicher_rahmen/2011_11_23_erl ass.pdf)
In NRW erteilte Bergbauberechtigungen zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen zu gewerblichen Zwecken (ohne "Grubengas") (Stand: 24. Januar 2012) Name des Feldes Rechtsinhaber Fläche [m2] Laufzeitbeginn 1 Adler BNK Petroleum, Inc. (Vancouver, Kanada) 991126800 04.12.2009 2 Ananke A-TEC Anlagentechnik GmbH 10494200 23.08.2007 3 Dasbeck *** HammGas GmbH & Co. KG 8464000 03.09.2010 4 Donar Stadtwerke Hamm GmbH, PVG Patentverwertungsgesellschaft für Lagerstätten, Geologie und 42674400 24.01.2012 Bergschäden mbh, Dr. R. Gaschnitz aix.o.therm GeoEnergien, Minegas GmbH, Mingas-Power GmbH 5 Falke BNK Petroleum, Inc. (Vancouver, Kanada) 1055196300 26.11.2009 6 Hamm-Ost *** HammGas GmbH & Co. KG 53985800 22.09.2005 7 Hamm-Süd *** HammGas GmbH & Co. KG 85439800 19.11.2009 8 Hellweg *** HammGas GmbH & Co. KG 83893500 19.11.2009 9 Herbern-Gas Mingas-Power GmbH 105592400 13.01.2010 10 HERFORD BEB Erdgas und Erdöl GmbH, Mobil Erdgas-Erdöl GmbH 796708500 30.01.2009 11 IBBENBÜREN BEB Erdgas und Erdöl GmbH, Mobil Erdgas-Erdöl GmbH 394854300 09.05.2007 12 Ibbenbüren-Gas RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH 85298500 05.04.2008 13 Kallisto A-TEC Anlagentechnik GmbH 8893600 23.08.2007 14 MINDEN BEB Erdgas und Erdöl GmbH, Mobil Erdgas-Erdöl GmbH 1193374800 09.05.2007 15 Münsterland-West * BEB Erdgas und Erdöl GmbH 572403000 03.12.1963 16 Nordrhein-Westfalen Nord Mobil Erdgas-Erdöl GmbH 6616732700 14.03.2009 17 Rheinland Wintershall Holding GmbH 1402679400 05.08.2010 18 Rudolf *** HammGas GmbH & Co. KG 51800800 08.04.2010 19 Ruhr Wintershall Holding GmbH 2492855300 05.08.2010 20 Saxon 1 West ** BG INTERNATIONAL LIMITED (Reading, Großbritannien) 1509995600 14.03.2009 21 Saxon 2 ** BG INTERNATIONAL LIMITED (Reading, Großbritannien) 390911900 12.11.2008 Summe [km2] 17953,38 Fläche NRW [km2] 34088,31 * Sonstiges aufrechterhaltenes Recht ** Das Erlaubnisfeld wurde auf die BG INTERNATIONAL LIMITED übertragen. *** Das Erlaubnisfeld wurde auf die HammGas GmbH & Co. KG übertragen.