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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Kleine Anfrage des Abg. Siegfried Lehmann GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Auswirkung des neuen Wasserrechts in Baden-Württem - berg auf eventuelle künftige Anträge für Probebohrungen von unkonventionellen Erdgasvorkommen Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Gibt es in Baden-Württemberg durch das novellierte Wasserrecht nach ihrer Ansicht ausreichend Handhabe, einen möglichen Antrag auf Bohrungen zur Gewinnung von unkonventionellen Erdgasvorkommen mittels Fracking in Trinkwasserschutzgebieten generell abzulehnen? 2. Welche weiteren Verfahrens- und Genehmigungsschritte wären zu beachten, falls der Konzessionsinhaber in den Aufsuchungsfeldern Probebohrungen mittels Fracking zur Aufsuchung unkonventioneller Erdgasvorkommen beantragen würde, insbesondere welche wasserrechtlichen Anforderungen wären zu beachten? 3. Wie bewertet sie, aufgrund der aktuellen rechtlichen Grundlage, die Zulassungsfähigkeit von Probebohrungen mittels Fracking zur Aufsuchung von unkonventionellen Erdgasvorkommen in Baden-Württemberg? 4. Wie ist der aktuelle Sachstand hinsichtlich der laufenden Prüfung der Fracking- Konzessionen in der Bodenseeregion? 5. Sieht sie, angesichts der von einem Umweltverband gerügten Defizite auf Seiten des Konzessionsinhabers, Anlass zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Konzessionsinhabers gemäß Bergrecht und falls ja, mit welchem Ergebnis wurde diese Prüfung durchgeführt? Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 6. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der damaligen Erteilung der Erstkonzession auf die rechtlichen Spielräume, bei der jüngst erteilten Verlängerung der Konzession? Lehmann GRÜNE Begründung Die Förderung der unkonventionellen Erdgasvorkommen mit dem Frackingverfahren sollte aufgrund der unberechenbaren Risiken für das Grundwasser und die Umwelt, die diese Technologie zwangsläufig mit sich bringt, rechtlich untersagt werden. Trotz einem gesellschaftlich wie politisch weitgehenden Konsens, dass zum jetzigen Zeitpunkt Fracking nicht erlaubt werden sollte, ist von Seiten der Bundesregierung derzeit nicht mit einem grundsätzlichen Verbot dieser Risikotechnologie über eine konsequente Änderung des Bundesbergrechts in Deutschland zu rechnen. Nach Ansicht des Fragestellers sollten daher auf Landesebene die neuen rechtlichen Möglichkeiten des neuen Wasserrechts ergriffen werden, um Anträge auf Erteilung eines Rechts auf Genehmigung von Probebohrungen für das Frackingverfahren in der konzessionierten Bodenseeregion zu untersagen. Antwort Mit Schreiben vom 3. November 2014 Nr. 41W /41/1 beantwortet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Gibt es in Baden-Württemberg durch das novellierte Wasserrecht nach ihrer Ansicht ausreichend Handhabe, einen möglichen Antrag auf Bohrungen zur Gewinnung von unkonventionellen Erdgasvorkommen mittels Fracking in Trinkwasserschutzgebieten generell abzulehnen? Baden-Württemberg hat in der Novelle des Wassergesetzes Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 in Bezug auf sog. Erdaufschlüsse, zu denen Bohrungen gehören, in 43 Absatz 2 WG folgende gegenüber dem geltenden Bundesrecht verschärfende Regelung getroffen: Anstelle der Anzeige ist eine Erlaubnis erforderlich, wenn bei diesen Arbeiten (Anm.: Erdarbeiten und Bohrungen) Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden und sich dies nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Eine Erlaubnis ist auch dann erforderlich, wenn Bohrungen in den Grundwasserleiter eindringen oder diesen durchstoßen. Bei Tiefbohrungen, wie sie zur Gewinnung von unkonventionellen Kohlenwasserstoffen erfolgen, erstreckt sich die Bohrung weit über den ersten Grundwasserhorizont hinaus. Dementsprechend sind solche Bohrungen verbunden mit Fracking unter Einsatz von stofflichen Zusätzen aber auch von reinem Wasser in jedem Fall dem wasserrechtlichen Regime unterworfen. Dabei findet der sog. wasserwirtschaftliche Besorgnisgrundsatz ( 48 WHG) Anwendung. Demnach darf eine Bohrung nur dann zugelassen werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu befürchten ist. Das gilt generell, d. h. auch über Wasserschutzgebiete hinaus. 2

3 2. Welche weiteren Verfahrens- und Genehmigungsschritte wären zu beachten, falls der Konzessionsinhaber in den Aufsuchungsfeldern Probebohrungen mittels Fracking zur Aufsuchung unkonventioneller Erdgasvorkommen beantragen würde, insbesondere welche wasserrechtlichen Anforderungen wären zu beachten? Das Bundesberggesetz (BBergG) sieht sowohl für die Aufsuchung (die sog. Explorationsphase) als auch für eine sich gegebenenfalls anschließende Gewinnung (die sog. Gewinnungsphase) von Bodenschätzen verschiedene mehrstufige Verfahren vor. Neben der Aufsuchungserlaubnis (Konzession) werden für die Durchführung der Aufsuchung im Feld zusätzliche Gestattungen benötigt. Die Aufsuchungserlaubnis berechtigt den Inhaber der Konzession nicht zu konkreten Tätigkeiten im Feld wie geophysikalische Messungen oder Bohrungen. Für jeden konkreten Verfahrensschritt wäre eine weitere Gestattung erforderlich. So müssten bereits für Tätigkeiten im Erlaubnisfeld wie z. B. seismische Messungen weitere Zulassungsanträge gestellt werden (Betriebspläne zur Erkundung). Ein Betriebsplan - antrag enthält die konkrete Beschreibung des Ortes, der vorgesehenen Tätigkeiten und der eingesetzten Technik. Die Zulassung jedes Betriebsplans ist nicht durch die vorherige Vergabe von Aufsuchungserlaubnissen vorentschieden. Das heißt: Ein Unternehmen, dem eine Aufsuchungserlaubnis erteilt wurde, kann daraus keinen Anspruch ableiten, dass in der Folge Eingriffe vor Ort automatisch auch genehmigt werden müssen. Beabsichtigt ein Unternehmen die Durchführung einer Probebohrung, so erfolgt die bergrechtliche Zulassung für ein Probebohrvorhaben schrittweise für die jeweilige Projektphase der Probebohrung durch die zuständige Bergbehörde, das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) beim Regierungspräsidium Freiburg. Für jede Projektphase einer Probebohrung (Einrichtung eines Bohrplatzes, Durchführung der Probebohrung, Fördertests, die heute noch ungewisse Nutzung der Bohrung als Förderbohrung, Feldesausbau mit weiteren Förderbohrungen usw.) sind jeweils eigenständige, neue Betriebspläne aufzustellen und in neuen Zulassungsverfahren zu prüfen. Die bergrechtliche Zulassung für jeweils eine Projektphase hat keine präjudizierende Wirkung für die ggf. nachfolgenden Projektphasen. Für die jeweiligen Projektphasen und die rechtliche Prüfung der zugehörigen Betriebspläne gelten neben dem Bundesberggesetz weitere einschlägige Fachgesetze (u. a. Bundes-Immissionsschutzgesetz, Bundes- und Landesnaturschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Wassergesetz Baden-Württemberg). Die zuständige Berg - behörde bindet deshalb die Fachbehörden, insbesondere die Wasser- und Naturschutzbehörden, die Gemeinden und ggf. weitere Beteiligte in das Verfahren ein, sobald deren Belange von den beantragten Tätigkeiten berührt sein können. In den Betriebsplanverfahren über die konkreten Vorhaben werden die betroffenen Gemeinden, Kreise bzw. Städte (u. a. untere Wasser- und Naturschutzbehörde) und Träger öffentlicher Belange gebeten, Stellungnahmen zum Vorhaben abzugeben, in denen sie ihre Interessen vorbringen können. Zuständig für die Zulassung der Betriebspläne ist die Bergbehörde. Die bergrechtlichen Verfahren schließen die nach anderen Fachgesetzen erforderlichen Zulassungen materiellrechtlich nicht ein. Die Bergbehörde kann zwar auch formal für die Erteilung dieser Zulassungen zuständig sein. Sie kann aber materiellrechtlich z. B. eine wasserrechtliche Entscheidung nur im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde treffen. Baden-Württemberg hat mit der Novelle des badenwürttembergischen Wassergesetzes bereits sichergestellt, dass tiefe Bohrungen, wie sie für das sog. Fracking genutzt werden, dem wasserrechtlichen Rechtsregime einschließlich des Besorgnisgrundsatzes unterworfen sind. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist immer dann erforderlich, wenn Bohrungen in den Grundwasserleiter eindringen oder diesen durchstoßen. Aufgrund dieser Norm kann auch der Einsatz wassergefährdender Stoffe (z. B. Frack-Flüssigkeit) in den Bohrungen betrachtet und ausgeschlossen werden. 3

4 Die Zulassung eines Betriebsplanes kann trotz vorheriger Erteilung der Konzes - sion versagt werden. Die bergrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen des 55 BBergG müssen erfüllt werden. Wenn gemeinschädliche Einwirkungen zu erwarten sind ( 55 Abs. 1 BBergG), ist die Zulassung zu versagen. Den Handlungen vor Ort dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen ( 48 Abs. 2 BBergG). Die Betriebspläne werden außerdem befristet zugelassen. Auch die ggf. erforderlichen bspw. wasserrechtlichen Zulassungen werden entsprechend befristet erteilt. Sich ändernde Sachverhalte und insbesondere Gefahrenlagen können jederzeit zu nachträglichen Auflagen bis hin zur Einstellung eines Vorhabens führen. 3. Wie bewertet sie, aufgrund der aktuellen rechtlichen Grundlage, die Zulassungsfähigkeit von Probebohrungen mittels Fracking zur Aufsuchung von unkonventionellen Erdgasvorkommen in Baden-Württemberg? Die Zulassungsfähigkeit von Probebohrungen mittels Fracking richtet sich gemäß der aktuellen Rechtslage danach, ob am jeweiligen konkreten Standort und mit den jeweils konkret beantragten Maßnahmen den geltenden Bestimmungen des Berg- und Wasserrechts, Naturschutz-, Immissionsschutz-, Bauplanungs-, Bauordnungsrechts usw. genügt wird. Eine generelle Beantwortung der Zulassungsfähigkeit für ganz Baden-Württemberg ist daher nicht möglich. Ein konkreter Antrag auf Zulassung eines Betriebsplans kann nur zugelassen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass von dem Vorhaben keine nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen können. Die Zulassung eines Betriebsplans ist eine gebundene Entscheidung. Sie ist zwingend zu versagen, wenn gemeinschädliche Einwirkungen zu erwarten sind ( 55 BBergG). Darüber hinaus kann sie versagt werden, wenn z. B. überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen ( 48 Abs. 2 BBergG). Über mögliche seismische Auswirkungen (ausgelöste Erdbeben, Verursachung von Gebäudeschäden usw.) wird vom Antragsteller eine Beurteilung gefordert. Die vorgelegten Gutachten werden von externen Sachverständigen geprüft. Sieht die Planung naturschutzrechtliche Eingriffe vor, stellt die Bergbehörde das Benehmen mit der Naturschutzbehörde über die vorgelegte Eingriffs-/Ausgleichsplanung und Artenschutzplanung her. Ausnahmen, Befreiungen usw. von Naturschutznormen erteilt die zuständige Naturschutzbehörde. Sieht die Planung eine wasserrechtliche Benutzung vor, ist eine wasserrechtliche Entscheidung erforderlich, die von der Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde getroffen wird. Aus Sicht des Grundwasserschutzes ist in diesem Verfahren die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit gemäß 48 WHG auszuschließen. Schon nach geltendem Recht kann die Einzelfallprüfung dabei ergeben, dass die Bohrung mit Fracking zu versagen ist, weil überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Solange die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Grund - wasserbeschaffenheit nicht ausgeschlossen werden kann, wären entsprechende Vorhaben nicht zulassungsfähig. 4. Wie ist der aktuelle Sachstand hinsichtlich der laufenden Prüfung der Fracking- Konzessionen in der Bodenseeregion? Die Firma P. E. G. als Inhaberin der Konzessionen für die Felder Konstanz und Biberach hat am 30. Oktober 2014 beim LGRB zur Niederschrift die Auf - hebung der Konzessionen beantragt. Mit der anschließenden Bekanntgabe der Aufhebung im Staatsanzeiger werden die Konzessionen nach 19 Abs. 2 BBergG erlöschen. 4

5 5. Sieht sie, angesichts der von einem Umweltverband gerügten Defizite auf Seiten des Konzessionsinhabers, Anlass zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Konzessionsinhabers gemäß Bergrecht und falls ja, mit welchem Ergebnis wurde diese Prüfung durchgeführt? Im Nachgang zur Verlängerung der der Firma P. E. G. erteilten Konzessionen für die Felder Konstanz und Biberach wurde eine Prüfung einerseits der Frage, ob eine an sich zustimmungspflichtigte Übertragung der Konzessionen ohne Einbindung des LGRB und damit unter Verstoß gegen 22 BBergG erfolgt ist und andererseits der Frage, ob die Firma P. E. G. gegen mit der Verlängerung verbundene Nebenbestimmungen verstoßen hat, erforderlich. Da sich im Zuge dieser Prüfung in beiden Sachverhalten komplexe Rechtsfragen auftaten, entschied das Regierungspräsidium Freiburg hierzu und zu der sich daran ggf. anknüpfenden Frage einer Unzuverlässigkeit der handelnden Personen der P. E. G. ein externes Rechtsgutachten einzuholen. Die rechtliche Prüfung des Sachverhalts durch ein vom Regierungspräsidium Freiburg beauftragtes Rechtsanwaltsbüro wurde am 21. Oktober 2014 abgeschlossen. Im Ergebnis wurde kein Verstoß gegen die Auflage aus den Verlängerungsbescheiden vom 19. Dezember 2013 festgestellt. Ebenso wenig wurde ein Verstoß gegen die Vorschrift des 22 BBergG festgestellt, sodass keine zustimmungspflichtige Übertragung der Konzessionen vorliegt. Mangels rechtlicher Verstöße rechtfertigen daher auch keine Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen der Firma P. E. G. Ein Widerruf der Konzessionen wäre unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten nicht zulässig gewesen. Die vom Gutachter angeregte weitere Sachverhaltsaufklärung zur Glaubhaft - machung der Finanzierung des Vorhabens in Anbetracht des Wechsels der Firma P. E. G. in den Konzern von Rose Petroleum hat sich durch den Aufhebungs - antrag der P. E. G. vom 30. Oktober 2014 erledigt. 6. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der damaligen Erteilung der Erstkonzession auf die rechtlichen Spielräume bei der jüngst erteilten Verlängerung der Konzession? Die rechtliche Beurteilung eines Antrages auf Verlängerung der Aufsuchungs - erlaubnis richtet sich nach 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG. Gemäß dieser Bestimmung soll die Konzession auf Antrag um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte. Demnach können nicht alle Voraussetzungen der Neuerteilung erneut geprüft werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die Bergbehörde dem Antrag zu entsprechen. Beim Verlängerungsantrag der Firma P. E. G. lagen die Voraussetzungen des 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG vor. In Vertretung Meinel Ministerialdirektor 5

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