über die Subventionierung von Schwimmbädern (SSubV)

Ähnliche Dokumente
Verordnung über die Subventionierung von Schwimmbädern (SSubV)

über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention (IntV)

Gesetz über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule

zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen

über die Hygiene in öffentlichen Schwimmund Strandbädern

gestützt auf das Sportgesetz vom 16. Juni 2010 (SportG); auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,

GEMEINDE STALDENRIED

über die Kommunikation bei ausserordentlichen Ereignissen

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Reglement über die Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen

Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

1 Allgemeine Bestimmungen

Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution

Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier

Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport. (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973)

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse

über die Verteilung der Sport-Toto-Gelder

Reglement über die Sanierung von Gebäuden zu Wohnzwecken im Dorfkern. Gemeinde GOMS

Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV)

zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

87.2. Gesetz. über die Sozialwohnbauförderung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 26. September 1985

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

zum Gesetz über die Erwachsenenbildung (ErBR)

Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus

zur Änderung der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien

Reglement über die Tagesschulen

ASF 2006_016. Verordnung. über die Aufnahme zur Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg. Der Staatsrat des Kantons Freiburg

Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden

Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte

ASF 2016_142. Gesetz. zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung)

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Nr. 900 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Investitionshilfe für Berggebiete. vom 19. November 2001* (Stand 1.

Der Leitungsausschuss der Fachhochschule Westschweiz, I. Allgemeine Bestimmungen

1 Anforderungen an Wohnbauten und Bewohner

Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV)

Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Einfügen eines Gliederungstitels vor Artikel 1 1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)

Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz)

Reglement des Naturhistorischen Museums

Gemeinde Lupsingen. Energiefondsreglement

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 20. August 1996; auf Antrag dieser Behörde,

über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLG)

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Richtlinien für die Vergabe von Beiträgen im Bereich Sport der Gemeinde Riehen

über den Anschluss von auswärtigen Institutionen an die Pensionskasse des Staatspersonals

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst:

Gesetz über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Ergänzungen im Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung KBFHG

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates *

ASF 2016_089. Reglement. über die Schulzahnmedizin (SZMR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 21. Juni 2016

über finanzielle Leistungen an Vereine und Institutionen

PARKIERUNGSREGLEMENT

Richtlinien zum Verfahren bei Finanzierungsgesuchen für Projekte und Kulturinstitutionen zu Handen der Konferenz der kantonalen Kulturbeauftragten

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979

Parkplatzreglement der Gemeinde Kerzers

2 Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

Reglement über die Zusatzleistungen der Stadt Luzern zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente

Nr. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz

Verordnung über die Pflegekinderaufsicht

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

Richtlinien zu den allgemein öffentlichen Bibliotheken

über die Wirtschaftsförderung (WFR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg

über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, 2. beschliesst: Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 1. (Vom 8. April 1998)

Verordnung über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia

über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg

über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV)

Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO)

Politische Gemeinde Uesslingen-Buch Richtlinie über die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen an Vereine und Kulturschaffende

Service du personnel et d'organisation Amt für Personal und Organisation

Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen

über die Kursgebühren des Konservatoriums ab 1. September 2014

über die Beförderung im 2. Ausbildungsjahr der Fachangestellten Gesundheit

Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz

Gesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986

Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.

VERORDNUNG ÜBER DIE AUSRICHTUNG VON DENKMALPFLEGEBEITRÄGEN

REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993

ASF 2013_101. Verordnung. über die Wildruhezone La Berra. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 11. November 2013

Transkript:

Verordnung vom 25. August 2015 Inkrafttreten: 01.10.2015 über die Subventionierung von Schwimmbädern (SSubV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 8 und 8a des Sportgesetzes vom 16. Juni 2010 und Artikel 20 des dazugehörigen Ausführungsreglements vom 20. Dezember 2011; gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 und das dazugehörige Ausführungsreglement vom 22. August 2000; auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst: 1. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN Art. 1 Modalitäten für die Berechnung des Kantonsbeitrags 1 Der Kantonsbeitrag für den Bau von Schwimmbädern hat die Form einer einmaligen Investitionshilfe. 2 Der Beitrag des Staates beläuft sich auf 35 % der anrechenbaren Ausgaben und darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: 15 Millionen Franken für ein Schwimmbad von interkantonaler oder nationaler Bedeutung (50 m) oder 6 Millionen Franken für Schwimmbäder von kantonaler Bedeutung (25 m). 3 Nur die direkten Kosten für den Bau der Schwimmbecken, Wasserflächen, Garderoben und Technikräume können angerechnet werden. 4 Folgende Kosten sind nicht anrechenbar: a) Kosten für die Gebäudeteile und das Mobiliar, die nicht ausschliesslich sportlichen Zwecken dienen oder die für den ordentlichen Betrieb des Gebäudes nicht notwendig sind; 1

b) Kosten für Bodenerwerb, Parkplätze und Umgebungsarbeiten sowie Abgaben, Gebühren und Bauzinsen; c) die Unterhalts- und Betriebskosten des Gebäudes. Art. 2 Gemeinwesen 1 Die Beteiligung der direktbetroffenen Gemeinwesen an den Investitionskosten für den Bau eines Schwimmbads ist mindestens gleich hoch wie der Kantonsbeitrag; Beiträge der Loterie Romande sind ausgenommen. 2 Der Wert einer allfälligen Sacheinlage, beispielsweise in Form eines Grundstücks, wird von Fall zu Fall bestimmt. Art. 3 Infrastruktur 1 Die Sportanlage muss den schulischen Bedürfnissen sowie denjenigen der lokalen (regionalen, kantonalen oder nationalen) Vereine und der Bevölkerung entsprechen. 2 Der Bau muss den eidgenössischen Normen für den Bau von Schwimmbädern entsprechen (insbesondere BASPO-Norm 301 und 311, bfu-fachdokumentation 2.019). 3 Ist die Anlage gleichzeitig für Schulen und für die Öffentlichkeit zugänglich, so müssen getrennte Garderobenbereiche vorgesehen werden. 4 Die Wasseraufbereitung und die Einstellung der Wassertemperatur müssen sich für jedes Becken separat regeln lassen. Ausserdem müssen Massnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs besonders beachtet werden. Art. 4 Pflichten der Subventionsempfängerin oder des Subventionsempfängers Die Empfängerin oder der Empfänger des Kantonsbeitrags verpflichtet sich: a) die Zugänglichkeit für das Zielpublikum (Schulen, Vereine und Bevölkerung) zu gewährleisten; b) den Zugang für Menschen mit eingeschränkter Mobilität sicherzustellen, insbesondere durch die Bereitstellung eines Schwimmbadlifts; c) Organisations- und Betriebsstrukturen einzurichten, welche eine Verwendung der Anlage für sportliche Zwecke erlauben, die über die rein örtlichen Bedürfnisse hinausgeht; d) das Gebäude und die Anlagen gut zu unterhalten und die Normen des Bundesamts für Sport (BASPO) und die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung im Bereich des Sports einzuhalten; 2

e) die Sportanlagen ausserhalb der Unterrichtszeiten öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere für die im Wettkampf- und im Freizeitsport tätigen Organisationen, sowohl an Wochenenden als auch während der Schulferien, mit Ausnahme der für den Unterhalt benötigten Zeiten. 2. TECHNISCHE VORAUSSETZUNGEN Art. 5 Schwimmbad von kantonaler Bedeutung 1 Ein Schwimmbad wird als Anlage von kantonaler Bedeutung erachtet, wenn es dem Bedarf einer Bevölkerung von über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern entspricht und sich für die Austragung regionaler oder kantonaler Wettkämpfe eignet. 2 Ein Schwimmbad von kantonaler Bedeutung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Das Hauptbecken misst mindestens 25 13,5 m (mind. 5 Schwimmbahnen mit 5 Startblöcken an einer Seite und genügend Platz für die Installation der Ausrüstung für die Zeitmessung sowie mind. 0,5 m breite Randstreifen an beiden Seiten) mit einer Wassertiefe von 1,8 m und einem Hubboden, der mindestens die Hälfte des Beckens umfasst oder mindestens von 1,4 m bis 1,8 oder 2 m Wassertiefe reicht. b) Das Lernschwimmbecken misst mindestens 8 12,5 m mit einer Wassertiefe von mindestens 1,2 m und einem Hubboden über die gesamte Länge, wobei die Wassertiefe auf 40 cm verringert werden kann. c) Das Planschbecken hat etwa 40 m 2 Fläche (beispielsweise 5 8 m). d) Das Sprungbecken misst mindestens 9,1 12,5 m mit einer Wassertiefe von 3,8 m und ist mit einem 1-m-Sprungbrett, einem 3-m-Sprungbrett und/ oder einer 3-m-Plattform ausgestattet. e) Die Wasserfläche für den Freizeitbereich kann je nach der vom Bauherrn gewünschten Ausrichtung variieren (Wellness, Rutschbahnen, Spiele ). f) Das Schwimmbad muss mit mindestens 4 Umkleideräumen ausgestattet sein. Art. 6 Schwimmbad von interkantonaler oder nationaler Bedeutung 1 Ein Schwimmbad wird als Anlage von interkantonaler oder nationaler Bedeutung erachtet, wenn es dem Bedarf einer Bevölkerung von über 60 000 Einwohnerinnen und Einwohnern entspricht und sich für die Austragung interkantonaler, nationaler oder sogar internationaler Wettkämpfe eignet. 3

2 Auf dem gesamten Kantonsgebiet kann nur ein einziges Schwimmbad von interkantonaler oder nationaler Bedeutung eine Finanzhilfe erhalten. 3 Ein Schwimmbad von interkantonaler oder nationaler Bedeutung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Das Hauptbecken misst mindestens 50 21 m (mind. 8 Schwimmbahnen von 2,5 m Breite mit 8 Startblöcken an einer Seite und genügend Platz für die Installation der Ausrüstung für die Zeitmessung sowie mind. 0,5 m breite Randstreifen an beiden Seiten) mit einer Tiefe von 2 m und einem Hubbodensystem über mindestens 10 m mal die Breite des Beckens. b) Das Lernschwimmbecken misst 16 25 m mit einer Wassertiefe von mindestens 1,4 m und einem Hubboden über die gesamte Länge, wobei die Wassertiefe auf 40 cm verringert werden kann. c) Das Planschbecken hat etwa 60 m 2 Fläche (beispielsweise 6 10 m). d) Das Sprungbecken misst mindestens 12,5 13 m mit einer Wassertiefe von 3,8 m und ist mit zwei 1-m-Sprungbrettern, einem 3-m-Sprungbrett und einem zweiten 3-m-Sprungbrett und/oder einer 3-m-Plattform und einer 5-m-Plattform, eventuell mit einer 1-m-Plattform darunter, ausgestattet. e) Die Wasserflächen für den Freizeitbereich können je nach dem vom Bauherrn gewünschten Konzept variieren (Wellness, Rutschbahnen, Spiele ). 3. VERFAHREN Art. 7 Gesuch 1 Jedes Subventionsgesuch muss zusammen mit einer Gesamtdarstellung des Standorts, den vollständigen Projektplänen, einem detaillierten Kostenvoranschlag sowie einem Finanzierungs- und Betriebsplan an das Amt für Sport gerichtet werden. 2 Nur vollständige Gesuchsdossiers, die vor der gesetzlich festgelegten Frist vom 31. Dezember 2025 eingereicht werden, können in den Genuss einer Subvention gemäss dieser Verordnung kommen. 3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller verpflichtet sich, auf Verlangen alle weiteren Auskünfte und nötigen Belege einzureichen. 4 Das Amt für Sport leitet das Dossier zur technischen Prüfung des Projekts an das Hochbauamt weiter. 4

Art. 8 Stellungnahme 1 Die Projekte für die Ausrüstung des Schwimmbads und der Nebenräume müssen vorgängig der kantonalen Sportkommission sowie Fachleuten, die vom Amt für Sport zugelassen sind, zur Begutachtung vorgelegt werden. 2 Das Amt für Sport ist in der Jury (bei einem Wettbewerb) und in der Baukommission vertreten. Art. 9 Prüfung des Dossiers Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport ist für die Prüfung des Dossiers zuständig. Art. 10 Auszahlung des Subventionsbeitrags 1 Bei Bedarf und in den Grenzen der im Voranschlag des Staates eingestellten Mittel können während der Arbeiten auf Gesuch der Subventionsempfängerin oder des Subventionsempfängers Vorauszahlungen nach Fortschritt der Arbeiten geleistet werden. 2 Der Kantonsbeitrag, unter Abzug allfälliger Vorauszahlungen, wird nach Vorlage der Schlussabrechnung ausgezahlt, die zusammen mit den Unterlagen für den Nachweis, dass das Bauwerk mit dem genehmigten Projekt übereinstimmt, innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Beendigung der Arbeiten dem Amt für Sport zugestellt werden muss. 4. SCHLUSSBESTIMMUNG Art. 11 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. Der Präsident: Die Kanzlerin: E. JUTZET D. GAGNAUX-MOREL 5