Teil 6 der Verordnung zum Personalreglement Spesen und Entschädigungen. Rechtsgrundlage: 29 des Personalreglements Stand / Gültig ab:

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Transkript:

Teil 6 der Verordnung zum Personalreglement 004 Spesen und Entschädigungen Rechtsgrundlage: 9 des Personalreglements Stand / Gültig ab: 0.0.06 Inhaltsverzeichnis Spesen Taggeld Sitzungsgeld 4 Stundenentschädigung 5 Wahlbüro-Entschädigung 6 Entschädigungen Nebenämter 7 Fahrspesen 8 Pikettdienst 9 Telefon-Entschädigung 0 Arbeitskleider Reka-Checks Schlussbestimmungen Gemeindeverwaltung Aarburg Städtchen 7 Postfach 466 Aarburg Fon 06 787 4 0 Fax 06 787 4 0 verwaltung@aarburg.ch

Spesen Die Mitglieder der Behörden und Kommissionen, das Gemeindepersonal und die Funktionäre haben Anspruch auf Vergütung der ihnen durch berufliche bzw. öffentliche Aufgaben entstehenden Auslagen, sofern diese nicht anderweitig gedeckt werden. Die Spesen der Gemeinderats-Mitglieder sind pauschal geregelt. Es gelten die Bestimmungen im Erlass "Gemeinderats-Gehälter". Entschädigungsansätze Hauptmahlzeit CHF 5.00 sofern die Abreise vor.0 Uhr oder 9.00 Uhr bzw. die Rückkehr nach.0 Uhr oder 9.00 Uhr erfolgt. Tagessatz CHF 50.00 bei ununterbrochener Abwesenheit von mehr als Stunden, wobei die Entschädigung für Mahlzeiten inbegriffen ist. Übernachtung (inkl. Morgenessen) CHF 00.00 effektive Kosten, in der Regel bis Teil 6 VO PR 004 / Spesen und Entschädigungen Seite

Taggeld Das Taggeld gilt als Erwerbsersatz. Ein Taggeld wird ausbezahlt bei halb- oder ganztägiger Ortsabwesenheit im Zusammenhang mit einer beruflichen bzw. öffentlichen Verrichtung. Anspruch auf Ausrichtung eines Taggeldes haben die Mitglieder der Schulpflege und der Kommissionen, das nebenamtliche Personal sowie die Funktionäre. 4 Das Gemeindepersonal hat Anspruch auf Ausrichtung eines Taggeldes für Aufgaben an Samstagen und Sonntagen, sofern die Zeit nicht angerechnet werden kann. 5 Die Anspruchsberechtigung der Mitglieder des Gemeinderates wird im Erlass "Gemeinderats-Gehälter" geregelt. 6 Entschädigungsansätze Ganztägige Sitzung, Versammlung und Kurse CHF 90.00 Halbtägige Sitzungen, Versammlungen, Kurse CHF 95.00 Teil 6 VO PR 004 / Spesen und Entschädigungen Seite

Sitzungsgeld Entschädigungsansätze Sitzungen bis zwei Stunden CHF 5.00 Sitzungen von mehr als zwei Stunden Dauer, für jede weitere halbe Stunde CHF 8.75 Kurzsitzungen und amtliche Verrichtungen (ohne Repräsentationspflichten), abgerechnet nach vollen halben Stunden, pro Std. CHF 7.50 Präsident und Aktuar: doppeltes Sitzungsgeld. Das Gemeindepersonal hat Anspruch auf Sitzungsgeld für die Mitarbeit in Kommissionen und im Wahlbüro ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit. Die Anspruchsberechtigung der Mitglieder des Gemeinderates wird im Erlass "Gemeinderats-Gehälter" geregelt. Teil 6 VO PR 004 / Spesen und Entschädigungen Seite 4

4 Stundenentschädigung Die Stundenentschädigung für den Aufwand von Kommissions-Mitgliedern (Gemeinderat und Schulpflege ausgenommen) ausserhalb von Sitzungen beträgt pro Stunde CHF 7.50 Anspruch auf die Stundenentschädigung haben: a) Die Schulpflege-Subkommissionen (Details siehe VO Teil ) b) Die FGPK EG + OG (für die Rechnungsprüfung und für die Prüfung von Sachgeschäften, letzteres auf spez. Beschluss der Kommission hin). Unter anderem sind jedoch folgende Verrichtungen ehrenamtlich und beinhalten keinen Anspruch auf die Stundenentschädigung: Vor- und Nachbereitung sowie Abklärungen + Aktenstudium betreffend Sitzungen und Geschäfte Studium von Gesetzen, Presse, etc. Vorbereitung / Teilnahme an der GV. Teil 6 VO PR 004 / Spesen und Entschädigungen Seite 5

5 Wahlbüro-Entschädigung Wahlbüro (inkl. Hilfspersonal) Am Werktag pro Stunde CHF 5.00 Am Sonntag pro Stunde CHF 0.00 Teil 6 VO PR 004 / Spesen und Entschädigungen Seite 6

6 Entschädigungen Nebenämter Für Nebenämter gelangen die Bestimmungen des Personalreglementes 004 nicht zur Anwendung. Für das Anstellungsverhältnis bzw. die Entschädigungen von nebenamtlichen Funktionärinnen/Funktionären gemäss Abs. 5 Personalreglement ( 9 Personalreglement) gelten die Beschlüsse des Gemeinderates. Auf den nachstehenden (vorwiegend pauschalen) Entschädigungsansätzen werden keine Feiertagsund Feriengeld-Entschädigung, keine Gratifikation und kein. Monatslohn oder ähnliche weitere zusätzliche Leistungen ausgerichtet. 4 Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt in der Regel jeweils Ende Kalenderjahr. 5 Ausserordentliche Aufwendungen und Stunden sind mindestens quartalsweise abzurechnen. 6 Die nachstehenden Entschädigungsansätze werden vom Gemeinderat periodisch überprüft und gegebenenfalls angepasst. 7 Entschädigungsansätze Nebenämter Funktion / Aufgabenkreis Ansatz / CHF Einheit Funktionäre div. Grabgeläute pro Beerdigung 7.95 Beerdigung Pilzkontrolleuer 600.00 Jahr Feuerwehr / ZS Feuerwehr-Kommandant 5'000.00 Jahr Vizekommandant 8 % von CHF 5'000 400.00 Jahr Offiziere 7 % von CHF 5'000 50.00 Jahr Spezialisten Chef s 5 % von CHF 5'000 50.00 Jahr Gruppenführer % von CHF 5'000 00.00 Jahr Feuerwehr Übungssold 7.50 pro Std. Feuerwehr Einsätze 5.00 pro Std. Administration/Aktuar Feuerwehr 5.00 pro Std. Tagespauschale für Kurse 90.00 Tag Hauswart/Materialwart BSA II / San Po Höhe 800.00 Jahr Teil 6 VO PR 004 / Spesen und Entschädigungen Seite 7

7 Fahrspesen Für berufliche bzw. öffentliche Verrichtungen sind unter Berücksichtigung von Kosten und Zeit, die für die Gemeinde günstigsten Verkehrsmittel zu benützen. Für grössere Distanzen sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, wenn damit nicht ein grosser Mehraufwand an Zeit verbunden ist. Für die Benützung des Privatfahrzeuges wird eine Kilometerentschädigung vergütet. 4 Die Entschädigung und die Anspruchsberechtigung für die regelmässige Benützung des Privatfahrzeuges und die Bestimmung des entsprechenden Personenkreises werden nachstehend geregelt. 5 Mit der Kilometerentschädigung bzw. der Jahrespauschale sind sämtliche Kosten abgegolten. 6 Der Gemeinderat schliesst für Dienstfahrten mit Privatfahrzeugen eine Vollkasko-Versicherung ab. Die Prämie und der Selbstbehalt gehen zu Lasten der Gemeinde. 7 Die nachstehenden Jahrespauschalen gelten bei einem vollen Arbeitspensum. Bei Teilzeitpensen wird entsprechend gekürzt. 8 Entschädigungsansätze Billettkosten öffentliche Verkehrsmittel. Klasse Kilometerentschädigung für PW nach Aufwand 70 Rappen Jahrespauschale Funktion Ansatz / CHF Leiter Hauswarte 800.00 Hauswarte (mit mehreren Liegenschaften) 600.00 Leiter Bau Planung Umwelt 000.00 Leiter-Stv. Bau Planung Umwelt 800.00 Projektleiter Bau Planung Umwelt 600.00 Personal Forstamt (ohne Förster, Dienstfahrzeug), je (inkl. CHF 800 Schmutz-Zulage) 000.00 9 Die Jahrespauschalen werden in der Regel Ende Jahr ausbezahlt. Teil 6 VO PR 004 / Spesen und Entschädigungen Seite 8

8 Pikettdienst Die Mitarbeiter des Zivilstandsamtes und des Werkhofs Bau haben Anspruch auf Entschädigung für die Leistung von Pikettdienst. Entschädigungsansätze Einwohnerdienste (Todesfälle) Pikettdienst pro Tag (Sa/So/Feiertage) CHF 7.00 Telefon-Entschädigung pro Pikett-Tag CHF.00 Total CHF 0.00 Werkhof Bau Pauschal pro Jahr je Mitarbeiter CHF 000.00 Teil 6 VO PR 004 / Spesen und Entschädigungen Seite 9

9 Telefon-Entschädigung Grundsätzlich hat jedermann Anspruch auf Vergütung der effektiven Auslagen für ausserhalb des Arbeitsplatzes geführte Telefongespräche im Zusammenhang mit beruflichen bzw. öffentlichen Verrichtungen. Folgende Personen bzw. Dienststellen arbeiten mit einem voll oder teilweise durch die Gemeinde betriebenen bzw. entschädigten Natel: Funktion Natel-Nr. Zweck Natel Entschädigung Leiter Werkhof Bau 079 458 9 0 Leiter Werkhof Bau Kat. A Leiter-Stv. Werkhof Bau 079 79 46 7 Werkhof Bau Witulski Kat. A Werkhof Bau 079 48 84 6 Werkhof Bau Allgemein Kat. A Förster 079 45 6 0 Werkhof Forst Kat. A Leiter Hauswarte 079 48 9 8 Schulhaus Paradiesli Kat. A Leiter-Stv. Hauswarte HW/Badi/Feuerwehr Kat. B Übrige Hauswarte Schulhaus Höhe Kat. B Übrige Hauswarte MZA Paradiesli Kat. B Übrige Hauswarte MZA Hofmatt Kat. B Die Natel-Entschädigungen teilen sich in folgende Kategorien: Kat. A Anschaffung und Betrieb zu Lasten Gemeinde. Kat. B Anschaffung privat. Geschäftliche Benützungsentschädigung CHF 60 / Jahr Teil 6 VO PR 004 / Spesen und Entschädigungen Seite 0

0 Arbeitskleider Die Kosten für beruflich notwendige Kleidung sowie Sicherheits- und Schutzausrüstung gehen im Rahmen des Budgets zu Lasten des Arbeitgebers. Entschädigungsansätze Personal Werkhof Bau Schuh-Entschädigung pro Person/Jahr CHF 50.00 Teil 6 VO PR 004 / Spesen und Entschädigungen Seite

Reka-Checks Das dem Personalreglement unterstellte aktive Gemeindepersonal (ständiges Personal im Monatslohn) hat, pensenunabhängig, einmal pro Jahr Anspruch auf den Bezug von durch die Gemeinde um 0 % des Nominalwertes vergünstigten Reka-Checks. Bezugslimiten Checks Ledige/verheiratete/ geschiedene/unverheiratete/verwitwete PERSON CHF 750.00 Zuschlag pro unterstützungspflichtiges Kind CHF 00.00 Ein- und Austritte haben auf die Bezugslimite keinen Einfluss. 4 Die Bezugsberechtigung ist nicht übertragbar. Teil 6 VO PR 004 / Spesen und Entschädigungen Seite

Schlussbestimmungen Die Auszahlung von Spesen und Entschädigungen erfolgt aufgrund von detaillierten Abrechnungen mit speziellen Formularen. Die Abrechnungen sind vom Vorgesetzten und vom Ressortchef visieren zu lassen. Die Abrechnungen sind in der Regel quartalsweise einzureichen. Die vorstehenden Regelungen treten auf den. Januar 06 in Kraft. Sämtliche bisherigen Reglemente und Bestimmungen werden aufgehoben. 466 Aarburg, 0.0.06 / Wi / zh / P. GEMEINDERAT AARBURG Hans-Ueli Schär Gemeindeammann Urs Wicki Gemeindeschreiber-Stv. Änderungen/Ergänzungen seit dem 0.0.004 Beschluss GR 6.0.004 6 Abs. 8 Fahrspesen Hauswarte Beschluss GR.0.004 8 Abs. Telefon-Entschädigung Beschluss GR 08..004 8 Abs. + Telefon-Entschädigung Gelebte Praxis ab 006 8 Abs. Telefon-Entschädigung Beschluss GL 09..00 6 Neu Integration Entschädigung Nebenämter 6 Abs. 7 Anpassung Funktionäre diverse / Feuerwehr/ZS 7 Abs. +8 Fahrspesen 9 Abs. + Telefonentschädigungen 0 Arbeitskleider Beschluss GL 0..0 Div. Lohnrunde 0 Beschluss GL 04..0 Div. Lohnrunde 0 Wegfall TB..0 Div. Auto-, Pikett-, Telefon-Entschädigungen Beschluss GL 08..05 Div. Lohnrunde 06 Teil 6 VO PR 004 / Spesen und Entschädigungen Seite