ORDNUNG FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN UND SPESEN
GRUNDSÄTZE Art. Anspruch auf Entschädigungen und Spesen haben grundsätzlich Personen, die im Auftrag der Synode bzw. des Synodalrates Aufgaben erfüllen. Sämtliche Ämter (exkl. Synodalratspräsidium, Sekretariat, Verwaltung) werden als Nebenamt (Freizeit) betrachtet. Für das Präsidium des Synodalrates, das Sekretariat und die Verwaltung bestehen gesonderte Regelungen. 4 Ein Doppelbezug von Spesen und Entschädigungen ist nicht gestattet. ENTSCHÄDIGUNGEN UND SPESEN A Pauschalentschädigungen Honorar Art. Jährliche Pauschalentschädigungen erhalten: Synodepräsidium Fr. '400. Synode-Vizepräsidium Fr. 00. Synodalratsmitglied Fr. 7'000. SR-Vizepräsidium zusätzlich Fr. '00. Dekanat Fr. 7'000. Präsidium Diakoniekapitel Fr. '000. In der Pauschalentschädigung sind Sitzungen und Besprechungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung des betreffenden Amtes stehen, abgegolten. Büromiete Art. Für die Einrichtung des Büros in der eigenen Wohnung wird eine angemessene Mietzinsabgeltung, inkl. Nebenkosten und Reinigung, vergütet: Synodalratsmitglied Fr. 900. Dekanat Fr. 900. Wenn von Dritten geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, erfolgt die Auszahlung an diese. Büroauslagen Art. 4 Alle Mitglieder des Synodalrates und das Dekanat erhalten für Büroauslagen (Telefon, Fax, Porti, Fotokopien, Verbrauchsmaterial) eine jährliche Pauschalentschädigung von Fr. 500..
Weg- entschädigung Art. 5 Für die Teilnahme an den Synodalratssitzungen wird eine jährliche pauschale Wegentschädigung von Fr. 50.-- entrichtet, sofern der Fahrweg nach Olten mehr als mal 5 km (Total 50 km) beträgt. Übrige Reisekosten werden gemäss Artikel 8 0 abgegolten. Auszahlung Pauschalen Art. 6 Die Pauschalentschädigungen werden halbjährlich abgerechnet und ausbezahlt. Bei Amtsantritt oder Rücktritt während eines Jahres werden die Pauschalentschädigungen pro rata ausbezahlt. B Synode Sitzungsgeld Art. 7 Synodale haben Anspruch auf folgende Entschädigung Synodesitzung, halber Tag Fr. 70. Synodesitzung, ganzer Tag Fr. 0. Art. 8 Protokoll- Für die Protokollführung wird vergütet entschädigung halber Tag Fr. 0. ganzer Tag Fr. 60. Reisekosten Auszahlung Art. 9 Reisekosten werden gemäss Artikel 8-0 abgegolten. Art. 0 Die Entschädigungen werden direkt an den Synoden ausbezahlt. C Kommissionen Sitzungsgeld Art. Für von der Synode oder dem Synodalrat ernannte Kommissionen werden pro Sitzung folgende Entschädigungen ausbezahlt: Präsident/Präsidentin Fr. 5. Protokollführer/Protokollführerin Fr. 5. übrige Mitglieder Fr. 75. Dauert die Sitzung länger als ½ Stunden, erhöhen sich die Entschädigungen um 50%. Aktenstudium, Vorbereitung und Wegzeit werden nicht zusätzlich vergütet. übrige Kosten Art. Auslagen für Büro, Reise, Verpflegung und Uebernachtung werden gemäss Artikel 8-5 abgegolten.
Auszahlung Art. Die Sitzungsgelder werden jährlich zu Ende des Kalenderjahres abgerechnet und ausbezahlt. Die übrigen Kosten werden individuell nach Einreichen der entsprechenden Belege zurückerstattet. D Delegationen Taggeld Art. 4 Von der Synode, dem Synodalrat oder dem Dekanat beauftragte Personen werden für Vertretungen im Auftrag der Kirche wie folgt entschädigt: halber Tag Fr. 70. ganzer Tag Fr. 0. Abendsitzung Fr. 50. Dauert die Abendsitzung länger als ½ Stunden, erhöht sich die Entschädigung um 50%. Aktenstudium, Vorbereitung und Wegzeit werden nicht zusätzlich vergütet. 4 Erhalten die beauftragten Personen von Dritten eine mindestens gleich hohe Entschädigung, so entfällt ein Anspruch gemäss Ziffer. übrige Kosten Auszahlung Art. 5 Auslagen für Büro, Reise, Verpflegung und Übernachtung werden gemäss Artikel 8-5 abgegolten. Art. 6 Die Taggelder werden jährlich zu Ende des Kalenderjahres abgerechnet und ausbezahlt. Die übrigen Kosten werden individuell nach Einreichen der entsprechenden Belege zurückerstattet. E Büroauslagen Büroauslagen Art. 7 Kommissionsmitglieder und Delegierte haben Anspruch auf Rückerstattung der effektiven Büro- und Portokosten gemäss detaillierter Abrechnung bzw. Vorlegen von Belegen. 4
F Reisekosten öffentliche Verkehrsmittel Autospesen Art. 8 Wo immer möglich, sind die öffentlichen Transportmittel zu benützen. Grundsätzlich werden die Reisekosten für die öffentlichen Verkehrsmittel der. Klasse vergütet. Art. 9 Die Vergütung von Autospesen beträgt pro km Fr. -.65 Autospesen werden in folgenden Fällen ausbezahlt: a) bei Fahrten mit schwerem oder voluminösem Gepäck b) bei Fahrten an Reiseziele, die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit erheblichem Zeitverlust erreicht werden können c) bei Fahrten mit mehreren Personen, wenn die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel gleich hoch oder teurer zu stehen käme d) bei Fahrten nach Abendsitzungen, sofern der Wohnort nach Schluss der Sitzung nicht mit dem öffentlichen Verkehrsmittel erreicht oder die Heimfahrt mit diesem nicht zugemutet werden kann. Parkgebühren werden nach effektivem Aufwand gemäss eingereichten Belegen vergütet. Anspruch Art. 0 Werden die Reisekosten von Dritten erstattet, so entfällt ein Anspruch gemäss Artikel, Absatz 4. G Verpflegung Mittagessen Art. Die Vergütung pro Mittagessen beträgt Fr. 0. Entschädigungen werden ausgerichtet, wenn die Rückkunft am Wohnort nicht vor.0 Uhr möglich ist. Nachtessen Art. Die Vergütung pro Nachtessen beträgt Fr. 0. Entschädigungen werden ausgerichtet, wenn die Rückkunft am Wohnort nicht vor 9.0 Uhr möglich ist. Anspruch Art. Wer die Verpflegung unentgeltlich bekommt, erhält keine Entschädigung. Werden die Verpflegungskosten von Dritten erstattet, so entfällt ein Anspruch gemäss Artikel, Absatz 4. Die Verpflegungs-Entschädigung gilt nicht für Synodetagungen. 5
H Übernachtung Kosten Art. 4 Wird auswärtiges Übernachten nötig, werden bei Vorlage der entsprechenden Belege die effektiven Auslagen, max. Fr. 80. zurückerstattet. Liegen keine entsprechenden Ausgabenbelege vor, beträgt die Entschädigung für Übernachtung mit Frühstück Fr. 50. Anspruch Art. 5 Werden die Übernachtungskosten von Dritten erstattet, so entfällt ein Anspruch gemäss Artikel, Absatz 4. I Diverses Projektarbeit Art. 6 Für die Mitarbeit bei Projekten der Synode bzw. des Synodalrates werden folgende Entschädigungen ausbezahlt, soweit diese im Projekt budgetiert und ausgewiesen sind: Sitzungsgeld pro Sitzung Fr. 50. Mitarbeit pro Stunde Fr. 5. Spesen gemäss Art. 6 8 INKRAFTTRETEN. Art. 7 Diese Ordnung tritt nach der Genehmigung durch die Synode auf den..008 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Ordnung vom..00 und alle bisherigen Beschlüsse betreffend Entschädigungen und Spesen. Von der Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche Kanton Solothurn beschlossen am. November 007 Der Synodepräsident: Die Protokollführerin: Rudolf Kyburz Vreny Otto 6
Revisionen Synode 07..009 Pt. A Pauschalentschädigungen Art. Honorar Erhöhung Entschädigung Präsidium Diakoniekapitel (rückwirkend per 0.0.09) 7