ORDNUNG FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN UND SPESEN

Ähnliche Dokumente
Kirchlicher Bezirk Amt Thun. Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen

S I T Z U N G S G E L D - und S P E S E N R E G L E M E N T

EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL

Spesen- und Entschädigungsreglement 2011

GEMEINDERAT. Reglement. für die Entschädigung der Behördenmitglieder und nebenamtlichen Funktionäre der Gemeinde Teufen. (Entschädigungsreglement)

Reglement über die Entschädigungen an Mitglieder und Beauftragte landeskirchlicher Behörden und Kommissionen (Entschädigungsreglement)

Verordnung über die Entschädigung der Behördenmitglieder und der Beamten und Angestellten der Gemeinde Andermatt

AUSFÜHRU GSREGLEME T

Spesen- und Entschädigungsreglement

Richtlinien für die Entrichtung von Entschädigungen, Sitzungsgeldern und Spesen für Behörden, Kommissionen und Funktionäre

Reglement über die Entschädigung und Spesen. Gemeinde Fraubrunnen

G E M E I N D E K I R C H L E E R A U

GEMEINDE REICHENBURG Reglement über die Entschädigung der Behörden und Kommissionen

Reglement über die Festsetzung der Entschädigung an die Mitglieder des Einwohnergemeinderates und der Kommissionen (Entschädigungsreglement)

Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht

Synodalverordnung über die Besoldungen (Besoldungsordnung)

Swiss Baseball and Softball Federation

Namens des Gemeinderates

SPESENREGLEMENT DER KIRCHGEMEINDE KALLNACH-NIEDERRIED

Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen

Verordnung über die Entschädigung ausserordentlicher Tätigkeiten und über die Spesen der Mitglieder des Stadtrats

S p e s e n r e g l e m e n t

Entschädigungsverordnung (EVO) Für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

entschädigungsverordnung (evo)

Entschädigungsreglement

Spesenreglement der Katholischen Kirchgemeinde Risch (Spesenreglement)

VERORDNUNG ZUR PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG

Spesenregulativ /SCD Seite 2 / 7

Spesenreglement. Dachverband für Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich, Frauenfeld

Nr 232 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN

Verordnung über Entschädigung von Funktionären. (Entschädigungsverordnung) vom 14. Mai 2018

Reisekosten und Entschädigungs- regelung für Mitglieder der Vertreterversammlung

Gemeinde Egg Entschädigungsverordnung für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre der Politischen Gemeinde

GEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1

Entschädigungsverordnung (EVO) vom 5. Dezember 2016

Vollzugsbestimmungen. Gemeinde Weiningen. zur Besoldungsverordnung 2014

ENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG

VERORDNUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON BEHÖRDEN UND KOMMISSIONEN GEMEINDE SEELISBERG (ENV)

RICHTLINIEN ÜBER DIE AUSZAHLUNG VON REISE- UND VERPFLEGUNGS- ENTSCHÄDIGUNGEN AN DAS GEMEINDEPERSONAL. (vom 3. Dezember 1991)

Spesenreglement. Der Kirchgemeinde Wynigen

CUMÜN DA SCUOL. und Kommissionen. Entschädigungsgesetz

Spesenreglement der Gemeindeverwaltung Riehen 1)

Gemeinde Seltisberg. R E G L E M E N T über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Organen

Reglement. für die AUSRICHTUNG VON SPESEN des

Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN

Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung)

Entschädigungs- und Spesenverordnung

Reglement über die Entschädigung der Organe Stiftungsrat, Stiftungsratsausschuss, Nationaler Forschungsrat und Forschungskommissionen

Spesenverordnung. (Gemeinderatsbeschluss Nr. 435 vom 2. Juli 2004)

Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom

Namens des Gemeinderates

J+M-Entschädigungsregelung. Stand vom Version Version 1.0 Genehmigte Version

Personalverordnung der Einwohnergemeinde Hasliberg. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt gestützt auf

Geltungsbereich 2. Periodizität 2. Taggelder 2. Sitzungsgelder 3. Spesenvergütung 3. Sitzungsdauer 3. Feuerwehr / Jahrespauschale 3

BESOLDUNGSREGLEMENT BAM

Reglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung

Entschädigungsordnung der Kassenärztlichen Vereinigung

Entschädigungsordnung. Entschädigungsordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg für ehrenamtlich tätige Organmitglieder

Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau

Entschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010)

Vom 8. November I. Allgemeines

Entschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010, Stand 23. März 2012)

Spesenverordnung vom Gemeinderat genehmigt: gültig ab:

Verordnung über die Behördenentschädigungen (Entschädigungsverordnung)

Besoldungsverordnung Politische Gemeinde und Schulgemeinde

Geschäftsordnung. Gültig ab: Schützenkreis Wesermünde-Süd e.v.

Spesen- und Entschädigungsreglement

Reglement zur Regelung der Anstellungsverhältnisse des Gemeindeammanns der Gemeinde Wohlen

Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (EntschVO)

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. e des Personalgesetzes vom 3. Mai 2004,

Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung)

über die Regelung der Gehälter der Mitarbeitenden der Kantonalkirche

(1) Jede Reise muss vor Antritt vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden.

BUND WESTFÄLISCHER KARNEVAL E.V. Vereinigung zur Förderung heimatlichen Fastnachtsbrauchtums Sitz: Münster in Westfalen

REISEKOSTENERSTATTUNG für gewählte, berufene bzw. hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Über die Entschädigung des Synodalrates

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt Totalrevision

vom 25. November 2011 Die Aktivbürgerinnen und -bürger der Gemeinde Ennetmoos,

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 30. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses

über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates

Gemeinderat. Gültig ab 1. April Spesenreglement

Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung)

Verordnung über die Entschädigung von Gemeindebehörden, Kommissionen und Funktionären (Behördenentschädigungs- Verordnung)

1. Die neue Behördenentschädigungsverordnung (BEV) gemäss Anhang wird erlassen.

Organisation der Arbeitswelt der schweizerischen tiermedizinischen Praxisassistenz

Dienst- und Besoldungsreglement für die Behördenmitglieder sowie gemeindlichen Funktionärinnen und Funktionäre der Bürgergemeinde Oberägeri

ENTSCHADIGUNGS- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

Verordnung der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau

Steuerliche Behandlung von Spesen bei Mitgliedern von bernsport

I. Grundsätze. Art Allgemeines Art. 3

Verordnung der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau

Vom 7. November I. Allgemeines

Auslagen bei Nebenerwerb 33 Nr. 5 (Steuererklärung Ziff. 10; Formular Berufsauslagen B 5)

VERGÜTUNGS- UND SPESENREGLEMENT

Transkript:

ORDNUNG FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN UND SPESEN

GRUNDSÄTZE Art. Anspruch auf Entschädigungen und Spesen haben grundsätzlich Personen, die im Auftrag der Synode bzw. des Synodalrates Aufgaben erfüllen. Sämtliche Ämter (exkl. Synodalratspräsidium, Sekretariat, Verwaltung) werden als Nebenamt (Freizeit) betrachtet. Für das Präsidium des Synodalrates, das Sekretariat und die Verwaltung bestehen gesonderte Regelungen. 4 Ein Doppelbezug von Spesen und Entschädigungen ist nicht gestattet. ENTSCHÄDIGUNGEN UND SPESEN A Pauschalentschädigungen Honorar Art. Jährliche Pauschalentschädigungen erhalten: Synodepräsidium Fr. '400. Synode-Vizepräsidium Fr. 00. Synodalratsmitglied Fr. 7'000. SR-Vizepräsidium zusätzlich Fr. '00. Dekanat Fr. 7'000. Präsidium Diakoniekapitel Fr. '000. In der Pauschalentschädigung sind Sitzungen und Besprechungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung des betreffenden Amtes stehen, abgegolten. Büromiete Art. Für die Einrichtung des Büros in der eigenen Wohnung wird eine angemessene Mietzinsabgeltung, inkl. Nebenkosten und Reinigung, vergütet: Synodalratsmitglied Fr. 900. Dekanat Fr. 900. Wenn von Dritten geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, erfolgt die Auszahlung an diese. Büroauslagen Art. 4 Alle Mitglieder des Synodalrates und das Dekanat erhalten für Büroauslagen (Telefon, Fax, Porti, Fotokopien, Verbrauchsmaterial) eine jährliche Pauschalentschädigung von Fr. 500..

Weg- entschädigung Art. 5 Für die Teilnahme an den Synodalratssitzungen wird eine jährliche pauschale Wegentschädigung von Fr. 50.-- entrichtet, sofern der Fahrweg nach Olten mehr als mal 5 km (Total 50 km) beträgt. Übrige Reisekosten werden gemäss Artikel 8 0 abgegolten. Auszahlung Pauschalen Art. 6 Die Pauschalentschädigungen werden halbjährlich abgerechnet und ausbezahlt. Bei Amtsantritt oder Rücktritt während eines Jahres werden die Pauschalentschädigungen pro rata ausbezahlt. B Synode Sitzungsgeld Art. 7 Synodale haben Anspruch auf folgende Entschädigung Synodesitzung, halber Tag Fr. 70. Synodesitzung, ganzer Tag Fr. 0. Art. 8 Protokoll- Für die Protokollführung wird vergütet entschädigung halber Tag Fr. 0. ganzer Tag Fr. 60. Reisekosten Auszahlung Art. 9 Reisekosten werden gemäss Artikel 8-0 abgegolten. Art. 0 Die Entschädigungen werden direkt an den Synoden ausbezahlt. C Kommissionen Sitzungsgeld Art. Für von der Synode oder dem Synodalrat ernannte Kommissionen werden pro Sitzung folgende Entschädigungen ausbezahlt: Präsident/Präsidentin Fr. 5. Protokollführer/Protokollführerin Fr. 5. übrige Mitglieder Fr. 75. Dauert die Sitzung länger als ½ Stunden, erhöhen sich die Entschädigungen um 50%. Aktenstudium, Vorbereitung und Wegzeit werden nicht zusätzlich vergütet. übrige Kosten Art. Auslagen für Büro, Reise, Verpflegung und Uebernachtung werden gemäss Artikel 8-5 abgegolten.

Auszahlung Art. Die Sitzungsgelder werden jährlich zu Ende des Kalenderjahres abgerechnet und ausbezahlt. Die übrigen Kosten werden individuell nach Einreichen der entsprechenden Belege zurückerstattet. D Delegationen Taggeld Art. 4 Von der Synode, dem Synodalrat oder dem Dekanat beauftragte Personen werden für Vertretungen im Auftrag der Kirche wie folgt entschädigt: halber Tag Fr. 70. ganzer Tag Fr. 0. Abendsitzung Fr. 50. Dauert die Abendsitzung länger als ½ Stunden, erhöht sich die Entschädigung um 50%. Aktenstudium, Vorbereitung und Wegzeit werden nicht zusätzlich vergütet. 4 Erhalten die beauftragten Personen von Dritten eine mindestens gleich hohe Entschädigung, so entfällt ein Anspruch gemäss Ziffer. übrige Kosten Auszahlung Art. 5 Auslagen für Büro, Reise, Verpflegung und Übernachtung werden gemäss Artikel 8-5 abgegolten. Art. 6 Die Taggelder werden jährlich zu Ende des Kalenderjahres abgerechnet und ausbezahlt. Die übrigen Kosten werden individuell nach Einreichen der entsprechenden Belege zurückerstattet. E Büroauslagen Büroauslagen Art. 7 Kommissionsmitglieder und Delegierte haben Anspruch auf Rückerstattung der effektiven Büro- und Portokosten gemäss detaillierter Abrechnung bzw. Vorlegen von Belegen. 4

F Reisekosten öffentliche Verkehrsmittel Autospesen Art. 8 Wo immer möglich, sind die öffentlichen Transportmittel zu benützen. Grundsätzlich werden die Reisekosten für die öffentlichen Verkehrsmittel der. Klasse vergütet. Art. 9 Die Vergütung von Autospesen beträgt pro km Fr. -.65 Autospesen werden in folgenden Fällen ausbezahlt: a) bei Fahrten mit schwerem oder voluminösem Gepäck b) bei Fahrten an Reiseziele, die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit erheblichem Zeitverlust erreicht werden können c) bei Fahrten mit mehreren Personen, wenn die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel gleich hoch oder teurer zu stehen käme d) bei Fahrten nach Abendsitzungen, sofern der Wohnort nach Schluss der Sitzung nicht mit dem öffentlichen Verkehrsmittel erreicht oder die Heimfahrt mit diesem nicht zugemutet werden kann. Parkgebühren werden nach effektivem Aufwand gemäss eingereichten Belegen vergütet. Anspruch Art. 0 Werden die Reisekosten von Dritten erstattet, so entfällt ein Anspruch gemäss Artikel, Absatz 4. G Verpflegung Mittagessen Art. Die Vergütung pro Mittagessen beträgt Fr. 0. Entschädigungen werden ausgerichtet, wenn die Rückkunft am Wohnort nicht vor.0 Uhr möglich ist. Nachtessen Art. Die Vergütung pro Nachtessen beträgt Fr. 0. Entschädigungen werden ausgerichtet, wenn die Rückkunft am Wohnort nicht vor 9.0 Uhr möglich ist. Anspruch Art. Wer die Verpflegung unentgeltlich bekommt, erhält keine Entschädigung. Werden die Verpflegungskosten von Dritten erstattet, so entfällt ein Anspruch gemäss Artikel, Absatz 4. Die Verpflegungs-Entschädigung gilt nicht für Synodetagungen. 5

H Übernachtung Kosten Art. 4 Wird auswärtiges Übernachten nötig, werden bei Vorlage der entsprechenden Belege die effektiven Auslagen, max. Fr. 80. zurückerstattet. Liegen keine entsprechenden Ausgabenbelege vor, beträgt die Entschädigung für Übernachtung mit Frühstück Fr. 50. Anspruch Art. 5 Werden die Übernachtungskosten von Dritten erstattet, so entfällt ein Anspruch gemäss Artikel, Absatz 4. I Diverses Projektarbeit Art. 6 Für die Mitarbeit bei Projekten der Synode bzw. des Synodalrates werden folgende Entschädigungen ausbezahlt, soweit diese im Projekt budgetiert und ausgewiesen sind: Sitzungsgeld pro Sitzung Fr. 50. Mitarbeit pro Stunde Fr. 5. Spesen gemäss Art. 6 8 INKRAFTTRETEN. Art. 7 Diese Ordnung tritt nach der Genehmigung durch die Synode auf den..008 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Ordnung vom..00 und alle bisherigen Beschlüsse betreffend Entschädigungen und Spesen. Von der Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche Kanton Solothurn beschlossen am. November 007 Der Synodepräsident: Die Protokollführerin: Rudolf Kyburz Vreny Otto 6

Revisionen Synode 07..009 Pt. A Pauschalentschädigungen Art. Honorar Erhöhung Entschädigung Präsidium Diakoniekapitel (rückwirkend per 0.0.09) 7