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Transkript:

Ausführungsvorschriften über die Gewährung pauschalierter Entschädigungen bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge für Dienstfahrten in Berlin (AV zu 5 Abs. 1 und 2 BRKG) Vom 18. Juli 2008 InnSport I A 35 Telefon: 9027-2211 oder 9027-0, intern 927-2211 Aufgrund des 119 Abs. 2 in Verbindung mit 54 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450), und 9 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in der Fassung vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) wird bestimmt: 1 Geltungsbereich (1) Diese Ausführungsvorschriften gelten für die Dienstkräfte der Bezirksämter von Berlin und des Geschäftsbereiches der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. (2) Diese Ausführungsvorschriften sind sinngemäß auf Dienstkräfte der in Absatz 1 genannten Dienstbehörden, deren Dienststelle sich außerhalb Berlins befindet, anzuwenden. 2 Allgemeines An Stelle der Entschädigung nach 5 Abs. 1 und 2 BRKG kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen im Sinne des 2 BRKG in Berlin für Strecken, die mit einem privaten Kraftfahrzeug oder einem anderen motorbetriebenen Fahrzeug zurückgelegt werden (Dienstfahrten), auf Antrag eine ( 9 Abs. 2 BRKG) gewährt werden. 3 Voraussetzungen für die Gewährung einer (1) en können gewährt werden, wenn a) sämtliche Strecken mit Zustimmung der Dienstbehörde, Seite 1 von 11

b) sämtliche Strecken mit Zustimmung der Dienstbehörde, bei der ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens besteht, mit einem privaten Kraftfahrzeug oder einem anderen motorbetriebenen Fahrzeug zurückgelegt werden. (2) Die in der Regel vor Anwendung dieser Ausführungsvorschriften zu erteilende Zustimmung der Dienstbehörde für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs ist von dem Zweck der Dienstfahrt und den Umständen des Einzelfalls abhängig. Sie ist insbesondere bei Dienstfahrten zu versagen, die bei gleichem oder nur unwesentlich höherem Zeitaufwand billiger mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausgeführt werden können oder bei denen der Zeitgewinn beim Benutzen eines Kraftfahrzeugs in keinem angemessenen Verhältnis zu den dadurch entstehenden Mehrkosten steht. (3) Die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses für den regelmäßigen Einsatz eines privaten Kraftwagens muss schriftlich vor Anwendung dieser Ausführungsvorschriften erfolgen. Ein erhebliches dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Benutzung des privaten Kraftwagens eine organisatorische Verbesserung, eine Steigerung der Dienstleistung oder eine Einsparung personeller und sächlicher Art erzielt wird. Liegt die zu erwartende dienstliche Jahresfahrleistung unter 6000 Kilometer, wird ein erhebliches dienstliches Interesse nur dann bejaht werden können, wenn ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis an der Verwendung eines privaten Kraftwagens besteht (z.b. bei Termingeschäften, bei Beschäftigten im Außendienst mit erheblicher regelmäßiger Reisetätigkeit). (4) Werden während eines Kalenderjahres voraussichtlich weniger als 440 Kilometer zurückgelegt, so ist eine Pauschalierung unzulässig. 4 Höhe der (1) Die in Fällen der Nummer 3 Abs. 1 Buchstabe a beträgt 0,20 für jeden dienstlich mit einem privaten Kraftfahrzeug oder einem anderen motorbetriebenen Fahrzeug zurückgelegten Kilometer. Die Kosten für die Mitnahme weiterer Dienstreisender sowie die Mitnahme von dienstlichem und persönlichem Gepäck sind mit diesem Betrag abgegolten. Die der Berechnung der zugrunde zu legenden Monats- und Jahresbeträge ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Tabelle. (2) Die in Fällen der Nummer 3 Abs. 1 Buchstabe b beträgt 0,30 für jeden dienstlich mit einem privaten Kraftwagen zurückgelegten Kilometer. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre- Seite 2 von 11

chend. Die der Berechnung der zugrunde zu legenden Monats- und Jahresbeträge ergeben sich aus der als Anlage 2 beigefügten Tabelle. 5 Bezugsdauer der (1) Die wird für 11 Monate festgesetzt und frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats nachträglich gezahlt. Der Monat Dezember bleibt als angenommener Urlaubsmonat zahlungsfrei. Die Zahlungsmodalitäten der regelt die Dienstbehörde. Bei Dienstkräften, die einen Urlaub von mehr als sechs Wochen haben oder die an der Schul- oder Semesterferienregelung teilnehmen, ist eine entsprechend geringere Anzahl von Monaten dienstlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. (2) Die monatliche steht nur zu, wenn die Dienstkraft in jedem Kalendermonat mindestens an 13 Tagen Dienst leistet und das private Kraftfahrzeug an diesen Tagen dienstlich benutzt werden kann. Eine Unterschreitung durch Urlaubstage ist unbeachtlich. 6 Zuständigkeit, Antragsverfahren (1) Die Entscheidung über die Art der Entschädigung obliegt den Dienstbehörden. (2) en sind bei der Bewilligungsstelle (Absatz 1) mit Vordruck zu beantragen. Vorhandene Fahrtennachweise sind beizufügen. (3) Der Ermittlung der Wegstrecken sind in der Regel die durch Führung eines Fahrtennachweises über einen längeren Zeitraum, der auch einen ungleichmäßigen Anfall von Dienstfahrten erfasst, nachgewiesenen zugrunde zu legen. Ausnahmsweise genügen Schätzungen, wenn Anzahl und Länge der regelmäßig notwendigen Dienstfahrten hinreichend bestimmbar sind. (4) Empfänger von en können verpflichtet werden, für folgende Zeiträume ein Fahrtennachweis zu führen: a) bei einmaligen Bewilligungen für den gesamten Pauschalierungszeitraum, b) bei wiederkehrenden Bewilligungen für den ersten Pauschalierungszeitraum, c) bei Änderungen des Aufgabengebietes für den auf die Änderung folgenden Pauschalierungszeitraum, d) für sonstige Zeiträume, für die die Bewilligungsstelle (Absatz 1) die Führung eines Fahrtennachweises anordnet. Seite 3 von 11

7 Festsetzung der, Abgeltung sämtlicher Auslagen, Anzeigepflicht (1) en werden unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Rückforderung in dem Fall der Nummer 5 Abs. 2 grundsätzlich für ein Kalenderjahr festgesetzt. (2) en sind grundsätzlich unbar zu leisten. (3) Durch die sind alle bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs für Dienstfahrten in Berlin entstandenen Auslagen abgegolten. Es entspricht dem Wesen einer Pauschalabgeltung, dass sowohl Über- als auch Unterschreitungen der zugrunde gelegten Strecken unberücksichtigt bleiben. (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen die festgesetzt worden ist, geändert haben, z.b. durch Übertragung anderer Aufgaben. In diesen Fällen ist die Festsetzung der zu überprüfen. (5) Der Bewilligungsstelle ist unverzüglich anzuzeigen: a) jede Änderung des Halters, des amtlichen Kennzeichens sowie jede Stilllegung des für Dienstfahrten benutzten Kraftfahrzeugs oder anderen motorbetriebenen Fahrzeugs, b) Unterbrechungen in der Benutzungsmöglichkeit des privaten Kraftfahrzeugs oder des anderen motorbetriebenen Fahrzeugs, sofern es dadurch weniger als 13 Tage im Kalendermonat dienstlich benutzt werden kann. 8 Einzelabgeltung der Auslagen Kommt die Gewährung einer nach diesen Ausführungsvorschriften nicht in Betracht, so sind die Auslagen für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs für Dienstfahrten in Berlin einzeln abzugelten. 9 Leistungsausschluss (1) Dienstkräften, denen ein personengebundenes Dienstkraftfahrzeug zur ständigen Benutzung zugewiesen ist, dürfen daneben en nach diesen Ausführungsvorschriften nicht gewährt werden. (2) Empfängern von dürfen Dienstwagen oder Fahrausweise grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt werden. Seite 4 von 11

10 - Schlussbestimmungen Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. August 2008 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. Seite 5 von 11

Anlage 1 Tabelle der en der 40 8,00 440 88,00 50 10,00 550 110,00 60 12,00 660 132,00 70 14,00 770 154,00 80 16,00 880 176,00 90 18,00 990 198,00 100 20,00 1100 220,00 110 22,00 1210 242,00 120 24,00 1320 264,00 130 26,00 1430 286,00 140 28,00 1540 308,00 150 30,00 1650 330,00 160 32,00 1760 352,00 170 34,00 1870 374,00 180 36,00 1980 396,00 190 38,00 2090 418,00 200 40,00 2200 440,00 210 42,00 2310 462,00 220 44,00 2420 484,00 230 46,00 2530 506,00 240 48,00 2640 528,00 250 50,00 2750 550,00 260 52,00 2860 572,00 270 54,00 2970 594,00 280 56,00 3080 616,00 290 58,00 3190 638,00 300 60,00 3300 660,00 310 62,00 3410 682,00 320 64,00 3520 704,00 330 66,00 3630 726,00 340 68,00 3740 748,00 350 70,00 3850 770,00 360 72,00 3960 792,00 370 74,00 4070 814,00 380 76,00 4180 836,00 390 78,00 4290 858,00 400 80,00 4400 880,00 410 82,00 4510 902,00 420 84,00 4620 924,00 430 86,00 4730 946,00 440 88,00 4840 968,00 450 90,00 4950 990,00 460 92,00 5060 1012,00 470 94,00 5170 1034,00 480 96,00 5280 1056,00 Seite 6 von 11

der 490 98,00 5390 1078,00 500 100,00 5500 1100,00 510 102,00 5610 1122,00 520 104,00 5720 1144,00 530 106,00 5830 1166,00 540 108,00 5940 1188,00 550 110,00 6050 1210,00 560 112,00 6160 1232,00 570 114,00 6270 1254,00 580 116,00 6380 1276,00 590 118,00 6490 1298,00 600 120,00 6600 1320,00 610 122,00 6710 1342,00 620 124,00 6820 1364,00 630 126,00 6930 1386,00 640 128,00 7040 1408,00 650 130,00 7150 1430,00 660 132,00 7260 1452,00 670 134,00 7370 1474,00 680 136,00 7480 1496,00 690 138,00 7590 1518,00 700 140,00 7700 1540,00 710 142,00 7810 1562,00 720 144,00 7920 1584,00 730 146,00 8030 1606,00 740 148,00 8140 1628,00 750 150,00 8250 1650,00 760 152,00 8360 1672,00 770 154,00 8470 1694,00 780 156,00 8580 1716,00 790 158,00 8690 1738,00 800 160,00 8800 1760,00 810 162,00 8910 1782,00 820 164,00 9020 1804,00 830 166,00 9130 1826,00 840 168,00 9240 1848,00 850 170,00 9350 1870,00 860 172,00 9460 1892,00 870 174,00 9570 1914,00 880 176,00 9680 1936,00 890 178,00 9790 1958,00 900 180,00 9900 1980,00 910 182,00 10010 2002,00 920 184,00 10120 2024,00 930 186,00 10230 2046,00 940 188,00 10340 2068,00 950 190,00 10450 2090,00 Seite 7 von 11

der 960 192,00 10560 2112,00 970 194,00 10670 2134,00 980 196,00 10780 2156,00 990 198,00 10890 2178,00 1000 200,00 11000 2200,00 Seite 8 von 11

Anlage 2 Tabelle der en der 40 12,00 440 132,00 50 15,00 550 165,00 60 18,00 660 198,00 70 21,00 770 231,00 80 24,00 880 264,00 90 27,00 990 297,00 100 30,00 1100 330,00 110 33,00 1210 363,00 120 36,00 1320 396,00 130 39,00 1430 429,00 140 42,00 1540 462,00 150 45,00 1650 495,00 160 48,00 1760 528,00 170 51,00 1870 561,00 180 54,00 1980 594,00 190 57,00 2090 627,00 200 60,00 2200 660,00 210 63,00 2310 693,00 220 66,00 2420 726,00 230 69,00 2530 759,00 240 72,00 2640 792,00 250 75,00 2750 825,00 260 78,00 2860 858,00 270 81,00 2970 891,00 280 84,00 3080 924,00 290 87,00 3190 957,00 300 90,00 3300 990,00 310 93,00 3410 1023,00 320 96,00 3520 1056,00 330 99,00 3630 1089,00 340 102,00 3740 1122,00 350 105,00 3850 1155,00 360 108,00 3960 1188,00 370 111,00 4070 1221,00 380 114,00 4180 1254,00 390 117,00 4290 1287,00 400 120,00 4400 1320,00 410 123,00 4510 1353,00 420 126,00 4620 1386,00 430 129,00 4730 1419,00 440 132,00 4840 1452,00 450 135,00 4950 1485,00 460 138,00 5060 1518,00 470 141,00 5170 1551,00 480 144,00 5280 1584,00 Seite 9 von 11

der 490 147,00 5390 1617,00 500 150,00 5500 1650,00 510 153,00 5610 1683,00 520 156,00 5720 1716,00 530 159,00 5830 1749,00 540 162,00 5940 1782,00 550 165,00 6050 1815,00 560 168,00 6160 1848,00 570 171,00 6270 1881,00 580 174,00 6380 1914,00 590 177,00 6490 1947,00 600 180,00 6600 1980,00 610 183,00 6710 2013,00 620 186,00 6820 2046,00 630 189,00 6930 2079,00 640 192,00 7040 2112,00 650 195,00 7150 2145,00 660 198,00 7260 2178,00 670 201,00 7370 2211,00 680 204,00 7480 2244,00 690 207,00 7590 2277,00 700 210,00 7700 2310,00 710 213,00 7810 2343,00 720 216,00 7920 2376,00 730 219,00 8030 2409,00 740 222,00 8140 2442,00 750 225,00 8250 2475,00 760 228,00 8360 2508,00 770 231,00 8470 2541,00 780 234,00 8580 2574,00 790 237,00 8690 2607,00 800 240,00 8800 2640,00 810 243,00 8910 2673,00 820 246,00 9020 2706,00 830 249,00 9130 2739,00 840 252,00 9240 2772,00 850 255,00 9350 2805,00 860 258,00 9460 2838,00 870 261,00 9570 2871,00 880 264,00 9680 2904,00 890 267,00 9790 2937,00 900 270,00 9900 2970,00 910 273,00 10010 3003,00 920 276,00 10120 3036,00 930 279,00 10230 3069,00 940 282,00 10340 3102,00 950 285,00 10450 3135,00 Seite 10 von 11

der 960 288,00 10560 3168,00 970 291,00 10670 3201,00 980 294,00 10780 3234,00 990 297,00 10890 3267,00 1000 300,00 11000 3300,00 Seite 11 von 11