Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) Häufig gestellte Fragen

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Transkript:

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) Häufig gestellte Fragen 1. Was ist die Agentur für Grundrechte? Die FRA ist eine unabhängige Einrichtung der Europäischen Union (EU), die errichtet wurde, um der Europäischen Union und ihren derzeit 27 Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen. Ziel ist es, ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen. Aus diesem Grund ist es die Aufgabe der FRA, ihnen mit ihren Fachkenntnissen und dem im Rahmen ihrer Tätigkeiten erworbenen Wissen beratend zur Seite zu stehen. Die FRA wurde durch die Verordnung (EG) No des Rates vom 15. Februar 2007 errichtet. Sie hat ihren Sitz in Wien und geht aus der früheren hervor Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC). Zu betonen ist, dass die FRA auf der Arbeit der EUMC aufbaut, und zwar nicht nur durch die Fortführung von deren Tätigkeit im Hinblick auf die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und damit einhergehender Intoleranz, sondern auch, indem sie aus deren Erfahrung im Hinblick auf Datenerhebungsmechanismen und die Zusammenarbeit mit Regierungen und internationalen Organisationen lernt. Gleichzeitig wird in der Verordnung zur Errichtung der FRA deren Mandat gegenüber den zwei Dimensionen der EUMC, nämlich Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, erweitert. 2. Wann wird die Agentur ihre Tätigkeit uneingeschränkt ausüben? Am 1. März 2007 hat die FRA ihre Tätigkeit zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz in Kontinuität zur Arbeit der EUMC aufgenommen. Im Hinblick auf andere Bereiche der Grundrechte baut die Agentur im Laufe der Zeit die im Rahmen ihres Mandats und für zukünftige Arbeitsprogramme erforderlichen Fachkenntnisse auf. Bevor die FRA in ihrer Tätigkeit jedoch zusätzliche Bereiche der Grundrechte berücksichtigen kann, müssen die Leitungsstruktur errichtet und Prioritäten für Arbeitsprogramme festgelegt werden. Die Leitungsstruktur umfasst einen Verwaltungsrat, einen Exekutivausschuss, einen wissenschaftlichen Ausschuss sowie einen Direktor. Die Leitungsstruktur wird voraussichtlich bis Ende 2007 errichtet sein.

Parallel zur Errichtung der Leitungsstruktur der FRA werden deren Arbeitsbereiche und die entsprechenden Prioritäten vereinbart. Zu diesem Zweck werden in einem Mehrjahresrahmen und einem Jahresarbeitsprogramm Themenbereiche festgelegt. Der Mehrjahresrahmen wird auf Vorschlag der Kommission unter Konsultation des Verwaltungsrats festgelegt. Anschließend wird er nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch den Rat angenommen. Der Mehrjahresrahmen erstreckt sich auf fünf Jahre und bildet die Grundlage für die zukünftigen Jahresarbeitsprogramme der FRA. Über die Plattform für Grundrechte kann die Zivilgesellschaft Einfluss auf das Jahresarbeitsprogramm der Agentur nehmen. Angesichts dieser vorbereitenden Arbeitsabläufe ist mit einer uneingeschränkten Aufnahme der Tätigkeit der FRA erst 2008 zu rechnen, wenn der Mehrjahresrahmen beschlossen und der Posten des Direktors besetzt ist. In der Zwischenzeit ist die Agentur in der Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz tätig. 3. Mit welchen Grundrechtsfragen beschäftigt sich die FRA? Die Agentur bezieht sich in ihrer Tätigkeit auf die Grundrechte im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (1), unter Einschluss der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie auch in der Charta der Grundrechte zum Ausdruck gelangen. Gemäß der Verordnung nimmt die Agentur ihre Aufgaben innerhalb der Zuständigkeitsbereiche der Gemeinschaft wahr, wie sie im EG-Vertrag festgelegt sind. Beim Erlass der Verordnung hat der Rat außerdem zwei Erklärungen abgegeben, in denen Folgendes festgelegt wird: Die Organe der EU und ihre Mitgliedstaaten können (bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts) nach Bedarf und auf freiwilliger Basis auch in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen auf die Fachkenntnisse der Agentur in allgemeinen Grundrechtsfragen zurückgreifen. Der Rat kann bei Bedarf im Rahmen eines möglichen Verfahrens nach Artikel 7 des EU-Vertrags die Unterstützung der Agentur als unabhängiger juristischer Person in Anspruch nehmen. Die FRA führt jedoch im Sinne dieses Artikels keine systematische, dauerhafte Überwachung eines Mitgliedstaats durch. In diesem größeren Kontext werden die thematischen Prioritäten der Tätigkeiten der Agentur durch den Mehrjahresrahmen bestimmt, der immer die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz umfassen muss. Bis zur Annahme des ersten Jahresarbeitsprogramms im Mehrjahresrahmen (siehe Frage 2), konzentriert sich die Agentur in ihrer Tätigkeit auf die Bekämpfung von Rassismus

und Fremdenfeindlichkeit sowie die Durchführung der im Arbeitsprogramm der EUMC für 2007 vorgesehenen Tätigkeiten. 4. Welche Aufgaben wird die FRA wahrnehmen, wenn sie ihre Tätigkeit vollständig aufgenommen hat? Zusammentragen von Informationen und Daten, Forschung und Analyse: Sie wird objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen zur Entwicklung der Grundrechte in der EU erfassen, analysieren und verbreiten.; Sie wird Methoden und Standards entwickeln, um eine bessere Qualität und Vergleichbarkeit der Daten auf europäischer Ebene zu erzielen; Sie wird wissenschaftliche Forschungsarbeiten und Erhebungen durchführen oder fördern. Beratung von Organen und Mitgliedstaaten der EU: Sie wird von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission für die Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts Schlussfolgerungen und Gutachten ausarbeiten und veröffentlichen; Sie wird einen Jahresbericht über Grundrechtsfragen in der EU veröffentlichen und darin einige Beispiele für bewährte Verfahrensweisen anführen; Sie wird themenspezifische Berichte auf der Grundlage ihrer Forschungsarbeiten und Erhebungen veröffentlichen. Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und Sensibilisierung der Öffentlichkeit: Sie wird eine Kommunikationsstrategie entwickeln und den Dialog mit der Zivilgesellschaft fördern; Sie wird ein als Plattform für Grundrechte" bezeichnetes Kooperationsnetz einrichten; Sie wird die Öffentlichkeit für Grundrechtsfragen sensibilisieren. Zu folgenden Tätigkeiten ist die FRA NICHT ermächtigt: Sie befasst sich nicht mit Einzelbeschwerden; Sie verfügt über keine Verordnungsgewalt; Sie überwacht nicht die Grundrechtsituation in den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 7 des EU-Vertrags (der sich auf die Ermächtigung des Rates bezieht, im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der Grundrechte in einem Mitgliedstaat Strafen zu verhängen); Sie befasst sich nicht mit der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Gemeinschaft oder der Frage, ob ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus dem Vertrag nicht nachgekommen ist.

5. Sie sind diskriminiert worden kann die FRA Ihnen helfen? Belästigungen, Diskriminierung und Viktimisierung dürfen nicht ignoriert werden. Wichtigste Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Menschen ihre Rechte kennen. Die FRA sensibilisiert die Menschen im Hinblick auf ihre Grundrechte. Die Agentur ist zwar nicht ermächtigt, sich selbst mit Einzelbeschwerden zu befassen, kann die Betroffenen jedoch an Organisationen in den jeweiligen Mitgliedstaaten verweisen, wo sie Hilfe, Beratung und auch juristische Unterstützung erhalten (Listen von Organisationen finden Sie über die folgenden Links). Alle EU-Mitgliedstaaten sind gemäß der Richtlinie der EU zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse verpflichtet, auf nationaler Ebene mit der Gleichbehandlung befasste Stellen zu benennen. Einzelheiten über alle mit Fragen der Gleichbehandlung von Rasse/ethnischer Herkunft befassten nationalen Stellen finden Sie unter folgender Adresse: http://ec.europa.eu/employment_social/fundamental_rights/rights/neb_de.htm#nat Nationale Institute für Menschenrechte beschäftigen sich in größerem Rahmen mit Menschenrechtsfragen, häufig auch mit Einzelfällen. Sie bestehen in zahlreichen europäischen Ländern. Siehe: http://www.nhri.net/nationaldatalist.asp?mode=1&id=1 Die FRA führt ein Register von Organisationen, die Opfer unterstützen (mit Schwerpunkt auf Antirassismusorganisationen). Diese können sich bei juristischen oder verwaltungsrechtlichen Verfahren für Diskriminierungsopfer einsetzen. Zudem finden Sie unter folgender Adresse ein Handbuch für Diskriminierungsopfer: http://ec.europa.eu/employment_social/fundamental_rights/pdf/public/factsheet2_en.pdf 6. Welche rechtlichen und politischen Befugnisse besitzt die FRA? Die FRA ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig. Sie ist berechtigt, von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Europäischen Kommission für die Organe der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts Gutachten zu formulieren. Die Organe der Europäischen Union haben die Möglichkeit, Gutachten darüber einzuholen, ob ihre Legislativvorschläge oder die von ihnen im Rechtsetzungsverfahren vertretenen Standpunkte mit den Grundrechten im Einklang stehen. Die Untersuchung von Einzelbeschwerden fällt nicht in den Aufgabenbereich der FRA. Ebenso verfügt sie über keine Verordnungsgewalt. 7. Auf welchen geografischen Bereich bezieht sich die Tätigkeit der FRA?

Die Zuständigkeit der FRA erstreckt sich auf die EU und die 27 Mitgliedstaaten. Die FRA steht der Teilnahme von Kandidatenländern (Türkei, Kroatien, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien) als Beobachter nach entsprechendem Beschluss des zuständigen Assoziationsrates offen. Zudem kann der Rat die westlichen Balkanstaaten (Albanien, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro) zur Beteiligung an der Agentur als Beobachter einladen, sobald diese ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU geschlossen haben (gefolgt von einem Beschluss des zuständigen Assoziationsrates). 8. Arbeitet die FRA mit anderen Einrichtungen der EU zusammen? Die FRA koordiniert ihre Tätigkeiten mit den zuständigen Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der EU. Sie führt die Zusammenarbeit der EUMC mit anderen Agenturen der EU fort und wird eine Zusammenarbeit mit Einrichtungen wie dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen aufbauen. 9. Wie arbeitet die FRA mit Organisationen in den Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene zusammen, insbesondere mit dem Europarat? Die Zusammenarbeit zwischen der FRA und den Mitgliedstaaten erfolgt über nationale Verbindungsbeamte, d. h. Beamte, die von jedem Mitgliedstaat benannt werden. Die nationalen Verbindungsbeamten können Stellungnahmen zum Entwurf des Jahresarbeitsprogramms vorlegen und erhalten von der FRA veröffentlichte Dokumente. In der Verordnung zur Errichtung der FRA wird auch hervorgehoben, welche Bedeutung einer Koordination mit dem Europarat (CoE) zukommt, um Doppelarbeit zu vermeiden, Komplementarität sicherzustellen und sich bei den jeweiligen Tätigkeiten gegenseitig zu unterstützen. Zu diesem Zweck soll ein Abkommen zwischen der EU und dem Europarat geschlossen werden. Wie dies bereits bei der EUMC der Fall war, wird der Europarat auch bei der FRA im Verwaltungsrat vertreten sein. Die EUMC hat bereits Beziehungen zur Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), zum Kommissar für Menschenrechte sowie zu den für Fragen des sozialen Zusammenhalts zuständigen Abteilungen des Europarats geknüpft. Diese Beziehungen werden weitergeführt und ausgebaut. In der Verordnung ist darüber hinaus eine Zusammenarbeit mit einer Reihe weiterer Einrichtungen vorgesehen: In Fragen der Menschenrechte tätige Einrichtungen der OSZE und der Vereinten Nationen; Nationale Institute für Menschenrechte in den Mitgliedstaaten; Die FRA baut auf den Beziehungen der EUMC zur OSZE auf, insbesondere zum Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) sowie zum Büro des

hohen Kommissars für nationale Minderheiten. Darüber hinaus wird die Agentur die Beziehungen, die EUMC zum Büro des Hochkommissars für Menschenrechte, zur UNESCO und zu anderen Einrichtungen der Vereinten Nationen unterhalten hat, ausbauen. 10. Wie arbeitet die FRA mit der Zivilgesellschaft zusammen? Organisationen der Zivilgesellschaft leisten einen erheblichen Beitrag zur Förderung und zum Schutz der Grundrechte in Europa. Aus diesem Grund legt die FRA auf den Dialog mit der Zivilgesellschaft großen Wert. In der Verordnung zur Errichtung der FRA ist die Einrichtung eines flexiblen Kooperationsnetzes vorgesehen, der so genannten Plattform für Grundrechte", die den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen ermöglicht. Während des Frühjahrs 2007 hatten Akteure der Zivilgesellschaft die Gelegenheit, ihre Meinungen und Ideen nicht nur über die Plattform sondern auch über die zivilgesellschaftliche Zusammenarbeit im Allgemeinen im Rahmen einer offenen Konsultation auf der Website der FRA zum Ausdruck bringen. Die Vorträge stehen online zur Verfügung (Beiträge). Die FRA wird weiterhin mit einer Vielzahl von zivilgesellschaftlichen Organisationen mit dem Ziel zusammenkommen, eine Plattform unter der Verantwortlichkeit des Direktors der FRA einzurichten. 11. Wie wird die FRA finanziert, und wie hoch sind die Kosten? Die FRA wird von der Europäischen Union finanziert. Der Haushalt der FRA für 2007 beläuft sich auf 14 Millionen Euro (der Haushalt der EUMC im Jahr 2006 betrug 8,9 Millionen). Das Personal der Agentur wird 2007 von derzeit 37 auf 46 Mitarbeiter vergrößert. Im Laufe der kommenden Jahre werden die finanziellen und personellen Ressourcen der Agentur nach und nach ausgebaut. Für die Jahre 2007 bis 2012 hat die Europäische Kommission für die FRA folgende Finanzplanung vorgesehen: Haushalt, in Mio. EUR 2007 2008 2009 2010 2011 2012 14 15 17 20 20 22 12. Wie ist die FRA organisiert? Die Agentur verfügt über folgende Organe: Verwaltungsrat; Exekutivausschuss; Wissenschaftlicher Ausschuss Direktor.

Der Verwaltungsrat ist die Planungs- und Überwachungsinstanz der Agentur. Ihm gehören Persönlichkeiten mit Erfahrung in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen oder privaten Sektors und Kenntnissen im Bereich der Grundrechte an. Er setzt sich aus je einer von jedem Mitgliedstaat benannten unabhängigen Persönlichkeit, einer vom Europarat benannten unabhängigen Persönlichkeit sowie zwei Vertretern der Europäischen Kommission zusammen. Der Exekutivausschuss bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrats vor und unterstützt und berät den Direktor. Er besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, zwei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats sowie einem der Vertreter der Europäischen Kommission im Verwaltungsrat. Die vom Europarat in den Verwaltungsrat entsandte Persönlichkeit kann den Sitzungen beiwohnen. Der wissenschaftliche Ausschuss ist der Garant für die wissenschaftliche Qualität der Arbeiten der FRA. Er setzt sich aus elf unabhängigen und in Grundrechtsfragen hoch qualifizierten Personen zusammen. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder im Rahmen eines transparenten Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahrens. Die FRA wird von einem Direktor geleitet, der für die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur sowie für Personalfragen zuständig ist. Der Direktor wird auf der Grundlage seiner Verdienste, seiner Erfahrung auf dem Gebiet der Grundrechte und seiner Verwaltungs- und Managementfähigkeiten vom Verwaltungsrat ernannt. Die Kommission erstellt nach einem Stellenausschreibungsverfahren eine Bewerberliste. Die Bewerber stellen sich dem Rat und dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments vor, bevor eine Ernennung ausgesprochen wird. (1) Artikel 6 Absatz 2 des EU-Vertrags: Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben."