Leistungsverzeichnis 2016 (zum Verbleib beim Anbieter) zur Gebotsabgabe betreffend die Vergabe von Standflächen zur Bewirtschaftung des Rathausvorplatzes mit Imbiss- u. Getränkeständen anlässlich des Rathaussturmes zu Weiberfastnacht 2016 Auf der Grundlage nachstehender Daten wird um Abgabe eines Gebotes gebeten. I. Allgemeine Hinweise Die Bundesstadt Bonn vergibt gegen Höchstgebot anlässlich des traditionellen Rathaussturms, der am Donnerstag, dem 4. Februar 2016, ab 9.00 Uhr in Bonn-Beuel stattfindet, Standflächen auf dem Rathausvorplatz (Friedrich-Breuer-Str.) zur Bewirtschaftung von - einem Imbissstand und - zwei Getränkeständen. II. Teilnahme an der Veranstaltung Die Geschäfte dürfen nur dann betrieben werden, wenn die Anforderungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Lebensmittelhygiene-Vorschriften, der Richtlinien für fliegende Bauten, des Landesimmissionsschutzgesetzes sowie des Jugendschutzgesetzes, erfüllt sind und beachtet werden. Die Auflagen zur Abfallwirtschaft bei Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen und in öffentlichen Gebäuden sind Bestandteil des privatrechtlichen Vertrages, ebenso wie die Empfehlungen des Gesundheitsamtes der Bundesstadt Bonn zur Trinkwasserabgabe bei Veranstaltungen unter freiem Himmel und die Hinweise an Veranstalter von Open-Air-Veranstaltungen bei Unwetterwarnungen. Grundsätzlich darf nur sozialversichertes Personal mit gültigen Arbeitspapieren für die Arbeiten eingesetzt werden. Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass für alle Geschäfte, die auf den ihm überlassenen städtischen Flächen betrieben werden, ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Auf Verlangen ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Durch den Betreiber verursachte Schäden gehen in vollem Umfang zu dessen Lasten. Die Stadt Bonn behält sich vor, evtl. verbleibende Schäden nach Beendigung der Veranstaltung nach einmaliger Abmahnung durch Dritte zu Lasten des Betreibers beseitigen zu lassen. Dem Betreiber obliegt die rechtzeitige Beantragung bzw. Einholung erforderlicher ordnungsrechtlicher Genehmigungen, z.b. nach dem Gaststättengesetz (Bürgerdienste/Gewerbeangelegenheiten, Herr Flacke Tel. 77 3353) oder sonstiger Genehmigungen. 1
III. Hinweise zu den Ausschank- und Imbissbetrieben Es werden Standflächen auf dem Rathausvorplatz zur Bewirtschaftung von einem Imbissstand und / oder zwei Getränkeständen vergeben. Maßgeblich für die Platzierung der Ausschank- und Imbissbetriebe ist der beigefügte (nicht maßstabgerechte) Plan. Andere Standorte als die im Plan eingezeichneten Plätze werden nicht zur Verfügung gestellt. Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse kann dieser Plan ggf. noch kurzfristig von der Bundesstadt Bonn, Bezirksverwaltungsstelle Beuel, geändert werden. Wichtigstes Kriterium bei der Platzierung von Geschäften auf dem Rathausvorplatz ist die Gewährleistung einer guten Sicht auf das Beueler Rathaus und genügend Freiflächen für das Publikum. Die genaue Platzierung der einzelnen Geschäfte erfolgt daher ausschließlich in Absprache mit der Bezirksverwaltungsstelle Beuel. Zur Aufstellung dürfen nur Ausschankwagen gelangen, deren zu berücksichtigende Standfläche maximal 6 Frontmeter und 6 Meter Tiefe inkl. Dachklappen oder bei Pavillons maximal 6 Meter im Durchmesser inkl. Dachüberstand beträgt. Geschäfte mit hervor ragenden Dachklappen oder aufklappbaren Dächern von mehr als max. 1,5 Meter dürfen nicht aufgestellt werden. Imbissstände werden mit maximal 6 Frontmeter und 2,50 Meter Tiefe inkl. Dachklappe zugelassen. Stehtische, Sitzbänke, Hinweisschilder oder andere Gegenstände (ausgenommen Müllbehälter) dürfen außerhalb der Stände auf dem Rathausvorplatz nicht aufgestellt werden. Der Verkauf von Alcopops und Glasflaschen jeder Art (auch Mini-Schnapsfläschchen) ist während der Veranstaltung nicht gestattet. Der Ausschank darf nur über Mehrwegkunststoffbecher, die anschließend gespült und einer neuen Verwendung zugeführt werden oder kompostierbare Einwegbecher erfolgen. Ebenso darf für die Ausgabe von Speisen nur Mehrweggeschirr mit Pfandberechung oder kompostierbares Einweggeschirr verwendet werden. Der Betreiber hat für Sauberkeit vor, neben und hinter den Geschäften zu sorgen. Dies gilt sowohl während der Veranstaltung als auch nach dem Abbau. Dabei sind insbesondere auch Papier, Holzbretter, Glasscherben, Kronkorken, und andere scharfe Gegenstände zu beseitigen. Bei nicht zufrieden stellender Ausführung behält sich die Stadt Bonn vor, nach einmaliger Abmahnung für diese Arbeiten Dritte zu beauftragen. IV. Gebotsverfahren Die Zulassung für die Bewirtschaftung des Imbissstandes und der Getränkestände auf dem Rathausvorplatzes erhält der Höchstbietende. Mit dem Gebotsformular, welches an die Stadt Bonn zurück senden ist, kann ein Bieter für zwei Ausschankplätze und/oder einen Imbissplatz ein Angebot abgegeben. Bei einem Gebot für die Ausschankstände ist zu berücksichtigen, dass der Betreiber zusätzlich zwei Toilettenwagen in Standardgröße (mind. jeweils vier Einzelkabinen für Damen und vier Urinale für Herren) und Standardausstattung sowie eine behindertengerechte Toilettenkabine in der Rathausstraße neben dem Rathaus aufzustellen und zu betreiben hat. Der genaue Standort wird in Absprache mit der Bezirksverwaltungsstelle Beuel festgelegt. 2
Die Gebote werden getrennt voneinander berücksichtigt. Nach Auswertung der Angebote wird mit dem/den Höchstbietenden ein privatrechtlicher Vertrag zur Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen der Bundesstadt Bonn, vertreten durch die Bezirksverwaltungsstelle Beuel, und dem Betreiber geschlossen. Berücksichtigt werden nur angemessene Angebote. Ein Anspruch auf Zuschlag besteht nicht. Das Gebot kann ausschließlich auf dem beiliegenden Gebotsformular abgegeben werden. Maßgeblich für die Bewertung des Gebotes ist ausschließlich der Gebotspreis. Nebenangebote für weitere geldwerte Leistungen, Angebotszusagen für andere Veranstaltungen, Gebote unter Vorbehalt oder ähnliches sind unzulässig. Das Gebotsformular ist bis zum 22.01.2016 (Eingangsstempel der Bundesstadt Bonn) in einem verschlossenen und mit dem Stichwort Weiberfastnacht Beuel gekennzeichneten Umschlag zu senden an die Bundesstadt Bonn Bezirksverwaltungsstelle Beuel Friedrich-Breuer-Str. 65 53225 Bonn Nicht fristgerecht eingehende Gebote können ebenso wie Gebote per Fax oder per E-Mail nicht berücksichtigt werden. Unvollständige Gebote (z.b. fehlende Unterschrift) bleiben beim Auswahlverfahren unberücksichtigt. V. Auf- und Abbau Vor Aufbau eines Geschäftes auf dem Rathausvorplatz hat der Bieter mit der Bezirksverwaltungsstelle Beuel Kontakt aufzunehmen. Der genaue Standplatz für das Geschäft und evt. Kühlwagen wird von dem zuständigen Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsstelle Beuel vor Ort zugewiesen. Der Stand muss am Weiberfastnachtmorgen bis 09.00 Uhr vollständig aufgestellt sein. Ein Aufbau ist nach vorheriger Rücksprache bereits ab Mittwoch, dem 03.02.2016, möglich. Der Aufbau der Toilettenwagen muss am Mittwoch, dem 03.02.2016 bis 16 Uhr erfolgt sein. Die Bezirksverwaltungsstelle Beuel behält sich Änderungen hinsichtlich der vorgesehenen Standplätze vor. Die Bundesstadt Bonn haftet nicht für die Beschaffenheit und Art des zugewiesenen Standplatzes. Der Betreiber muss sich vor Aufbau über die Platzbeschaffenheit überzeugen. Bei erforderlichen Standplatzverschiebungen ist den Anordnungen der eingesetzten Mitarbeiter Folge zu leisten. Etwaige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Der Aufbau eines anderen als im Vertrag bezeichneten Geschäftes ist nicht zulässig. Es ist nicht gestattet, Gegenstände an Verkehrs- oder Hinweiszeichen, Masten, Bäumen, Baumpfählen oder Baumkörben anzubringen. 3
Ein Abbau der Geschäfte vor Beendigung der Veranstaltung ist nicht statthaft. Nach der Veranstaltung ist der Platz innerhalb 12 Stunden zu räumen und im ursprünglichen Zustand sauber zurückzugeben. Ein Auf- oder Abbau ist in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie sonn- und feiertags nicht gestattet. VI. Strom- und Wasserversorgung Die Strom- und Wasseranschlussstellen für die Ausschank- und Imbissbetriebe auf dem Rathausvorplatz stellt die Bezirksverwaltungsstelle Beuel zur Verfügung. Die Anschluss- und Verbrauchskosten gehen zu Lasten des Teilnehmers. Jeder Imbiss- und Ausschankbetrieb sowie die Toilettenwagen müssen über Strom- und Wasserversorgungsleitungen von mindestens 100 Metern Länge verfügen, da aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sich keine entsprechenden Anschlüsse (Standrohr bzw. Stromkasten) in unmittelbarer Nähe der zu vergebenden Standplätze befinden. Die Bezirksverwaltungsstelle Beuel übernimmt in beiden Fällen keinerlei Haftung für mögliche Störungen im Wasser- und Stromversorgungsnetz. Abwässer sind immer ausschließlich in die vorhandene Kanalisation einzuleiten. Beim Anschluss an die Versorgungsleitungen sind die DIN- und VDE-Vorschriften zu beachten. 4
Imbiss WC 8x2 m Material- -LKW 10 m Kran 6x3m Techni 2x2k Bühne 10x7 m Rathaus WC 8x2 m Rüst- Wagen 10 m ÜWagen WC 12 m 2x2 Laterne Rettungszufahrt Licht 3x3 m Technik 2x2 Licht 3x3 m Bauzaun Getränke -stand 1 Getränke -stand 2 Fahnenmasten Kamera 2x2 m Friedrich-Breuer-Str.
Gebot für Weiberfastnacht Beuel 2016 (bitte ausgefüllt zurückschicken) betreffend die Vergabe von Standflächen zur Bewirtschaftung des Rathausvorplatzes mit Imbiss- u. Getränkeständen anlässlich des Rathaussturmes zu Weiberfastnacht 2016 gem. Leistungsverzeichnis Bieter-Name: Anschrift: Telefon-Nr.: Mobile Erreichbarkeit während der Veranstaltung: Hinweis: Es sind Gebote für zwei Ausschankplätze und / oder einem Imbissplatz möglich. Die Angebote werden getrennt voneinander berücksichtigt. Der Gebotspreis ist endgültig. Maßgeblich für die Bewertung des Gebotes ist ausschließlich der Gebotspreis. Nebenangebote sind unzulässig und bleiben beim Auswahlverfahren unberücksichtigt. Gebotspreis zur Bewirtschaftung des Rathausvorplatzes mit zwei Getränkestanden EUR und / oder Gebotspreis zur Bewirtschaftung des Rathausvorplatzes mit einem Imbissstand EUR Alle gesetzlichen Vorschriften werde ich beachten. Das Leistungsverzeichnis ist mir bekannt. Ort, Datum, Unterschrift und Firmenstempel des Bieters/der Bieter Wird das Angebotsschreiben nicht an dieser Stelle unterschrieben, gilt das Angebot als nicht abgegeben!
Urschriftlich zurück an Bundesstadt Bonn Bürgerdienste Gewerbeangelegenheiten Berliner Platz 2 53111 Bonn Telefax: 0228 77 2561 A n t r a g auf Erteilung einer Gestattung gemäß 12 Gaststättengesetz vom 20.11.1998 zur vorübergehenden Ausübung des nachstehend bestehenden Gewerbes: (Hinweis Eine Gaststättengestattung braucht nicht, wer alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen und/oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.) 1. Antragsteller/in bzw. Vertreter/in der juristischen Person: 2. Straße, Hausnummer: 3. PLZ, Ort: 3. Telefon, Fax: 4. E-Mail: 6. Name der Veranstaltung: 7. Ort der Veranstaltung: 8. Datum der Veranstaltung: 9. Wie viele Getränkestände, Ausschankstellen werden über den/die Antragsteller/in betrieben? 10. Betriebszeit am: von bis am: von bis am: von bis 36. Sonstige Hinweise Mir ist bekannt, dass die Erteilung einer Gestattung gemäß 12 Gaststättengesetz eine gebührenpflichtige Amtshandlung ist. Ich erkläre, fällige Gebühren fristgerecht zu bezahlen. --------------------------------------- Datum, Unterschrift