Welche erbrechtlichen Anordnungen getroffen werden können In einem Testament oder einem Erbvertrag können verschiedene Verfügungen getrof fen werden. Wer erben oder nicht erben soll, wer er satzweise Erbe wird, ob eine Voroder Nacherbschaft eintritt, ob ein Testaments voll stre cker eingesetzt wird oder wie der Nachlass unter mehreren Erben verteilt werden soll oder nicht verteilt werden darf, kann hierin angeordnet werden. Darüber hinaus kann verfügt werden, ob bestimmten Personen ein Vermächtnis zustehen soll oder ob den Erben bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden sollen.
128 Welche erbrechtlichen Anordnungen getroffen werden können Erbeinsetzung Persönliche Entscheidung Wenn eine Verfügung von Todes wegen errichtet werden soll, dann gehört die Erbein setzung zu den wichtigsten Bestimmungen. Wer als Erbe eingesetzt wird, ist zunächst die ganz persönliche Entscheidung des Erblassers. Allerdings sollten bestimmte rechtliche Gege benheiten beachtet werden, um eine für die jeweilige persönliche Situation richtige Entscheidung treffen zu können. Checkliste: Wer soll was erben? Welches Vermögen möchte ich vererben? Wem möchte ich mein Vermögen vererben? Will ich einen Alleinerben bestimmen oder wünsche ich eine Erben gemeinschaft? Wer soll welche Erbquote erhalten? Werden die Miterben in der Erbengemeinschaft miteinander klar kommen oder sind Schwierigkeiten zu erwarten? Wie ist die Beziehung zu den Schwiegerkindern? Sollen bestimmte Vermögenswerte den Miterben unmittelbar über tragen werden? Wie alt sind die Erben? Wer soll erben, wenn ein eingesetzter Erbe vor dem Erbfall verstirbt? Freie Bestimmung Nachdem sich der Erblasser einen grundsätzlichen Überblick über sein Vermögen verschafft hat (vgl. Seite 18 f.), muss er zunächst entscheiden, wer allein oder gemeinsam mit anderen erben soll. Grundsätzlich kann jede Person unabhängig vom Alter, Geschlecht oder von der Staatsangehörigkeit als Erbe eingesetzt werden. Es steht dem Erblasser frei, bestimmte Kinder zu bevorzugen oder zu enterben. Auch der nichteheliche Lebenspartner kann Erbe sein, und zwar selbst dann, wenn der Erblasser selbst oder der Partner noch verheiratet
Erbeinsetzung 129 sind (vgl. auch Seite 80 f.). Ist der Erblasser allerdings in einer Heimeinrichtung untergebracht, sind Einschrän kungen zu beachten, wenn der Träger des Heims, dessen Leiter oder Heimbeschäftigte bedacht werden sollen (vgl. im Einzelnen Seite 81 f.). Ein Tier kann nicht als Erbe eingesetzt werden. Ein ent sprechendes Tes ta ment wäre unwirksam. Allerdings kann der Tierschutzverein als Erbe bestim mt und in diesem Zusammenhang können dann Verfügungen für die Betreu ung des Tiers getroffen werden. Als Erbe kommt jeder Mensch, also jede natürliche Person in Betracht, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt ( 1923 Abs. 1 BGB). Stirbt der eingesetzte Erbe vor dem Erbfall, wird er nicht Erbe. Wer an seiner Stelle Erbe wird, kann der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen bestimmen ( 2096 BGB); andernfalls gilt gesetzliche Erbfolge. Als Erbe kann auch einge setzt werden, wer bei Eintritt des Erbfalls zwar noch nicht geboren, aber bereits gezeugt wor den ist ( 1923 Abs. 2 BGB). Voraussetzung ist, dass das Kind lebend zur Welt kommt. Als Erben können juristische Personen des Privatrechts (zum Beispiel einge tragene Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften) ebenso eingesetzt werden wie juristische Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel der Bund, ein Bundesland oder die Kirche). Der Erblasser kann einen Alleinerben einsetzen oder mehrere Erben bestimmen, was zwangs läufig eine Erbengemeinschaft zur Folge hat. Wichtig ist, dass sich die Erbeinsetzung entweder auf den gesamten Nachlass oder auf einen Bruchteil (zum Beispiel die Hälfte oder ein Viertel) bezieht. Einzelne Gegenstände können nicht vererbt werden, son dern nur im Rahmen eines Vermächtnisses (vgl. Seite 146 f.) bestimmten Personen zugewendet werden. Für die Gesamtrechtsnachfolge muss der Erblasser einen Er ben bestimmen. Wenn er im Testament nur einzelne Vermächtnisse anordnet, so gilt für den Rest seines Vermögens gesetzliche Erbfolge. Gesamtrechtsnachfolge
130 Welche erbrechtlichen Anordnungen getroffen werden können Musterformulierung: Erbeinsetzung Hiermit setze ich meine beiden Kinder... und... zu meinen Erben zu jeweils gleichen Teilen meines gesamten Vermögens ein. Häufig entspricht der gesetzliche Sprachgebrauch nicht dem umgangssprachlichen. Des halb ist es im Einzelfall erforderlich, letztwillige Verfügungen auszulegen, so etwa, ob der Begünstigte Erbe oder nur Vermächtnisnehmer sein soll. Für diesen Fall enthält das Gesetz eine allgemeine Auslegungsregel: Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. Sind dem Bedachten dagegen nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe be zeichnet ist ( 2087 BGB). Tipp Nehmen Sie sich bei der Formulierung Ihrer Verfügung von Todes wegen ausreichend Zeit. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Notar oder einem fachkundigen Anwalt beraten. Es ist nicht möglich, eine letztwillige Verfügung so zu treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob diese gelten oder nicht gelten soll. Auch kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung keinem Dritten überlassen werden. In der Regel führt die Unwirksamkeit einer vom Erblasser getroffenen Verfügung aber nicht automatisch dazu, dass das gesamte Testament unwirksam wird. Es wird in diesem Fall ausnahmsweise nur dann unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass andere Verfügungen nicht ohne die unwirksame Verfügung getroffen worden wären. Aufschiebende Bedingung Eine Erbeinsetzung kann auch unter einer sogenannten aufschiebenden Bedingung vorgenommen werden. In diesem Fall erfolgt die Zuwendung im Zweifel nur, wenn der Be dachte den Eintritt der Bedingung erlebt ( 2074 BGB).
Einsetzung eines Ersatzerben 131 Beispiel: Aufschiebende Bedingung A hat seinem Sohn B ein Geldvermächtnis für den Fall angeordnet, dass er sein Jura-Studium erfolgreich abschließt. Wenn B sein Studium nach dem Tod seines Vaters beendet, steht ihm das Geldvermächtnis zu, nachdem er die Bedingung erfüllt hat. Für den Fall einer auflösenden Bedingung gilt Folgendes: Hat der Erblasser eine letzt willige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Begünstigte sich in einer be stimmten Weise verhält oder dass er ein bestimmtes Verhalten unterlässt, so verbleibt ihm die Zuwendung, solange er sich entsprechend der Bedingung verhält ( 2075 BGB). Auflösende Bedingung Beispiel: Auflösende Bedingung Der unverheiratete A hat seine Lebensgefährtin B zur Alleinerbin eingesetzt unter der Be dingung, dass sie sich innerhalb von fünf Jahren nach seinem Tod nicht wiederverhei ratet. Beim Tod von A wird B Erbin. Heiratet sie aber vor Ablauf von fünf Jahren, dann hat sie die Erbschaft an die gesetzlichen Erben des A herauszugeben. Einsetzung eines Ersatzerben Wer vor dem Erblasser stirbt, kann diesen nicht beerben ( 1923 BGB). Der Nachlass kann deshalb auch nicht auf dessen Erben übergehen. Für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfällt, kann der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen einen Ersatzerben, also einen anderen Erben einset zen ( 2096 BGB). Der zunächst eingesetzte Erbe kann aus verschiedenen Gründen weg fallen. So kann der zuerst Berufene bereits vor dem
132 Welche erbrechtlichen Anordnungen getroffen werden können Vorsicht Hat der Erblasser mehrere Personen in der Weise zu Miterben berufen, dass sie die gesetzliche Erbfolge ganz ausschließen und fällt einer der Miterben vor oder nach dem Erbfall weg, dann wächst der Anteil des Wegge fallenen den übrigen Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile an. Mit dem Ergebnis, dass den Miterben also ein proportional vergrößerter Erbteil zufällt. Soll das vermieden werden, muss eine Ersatzerbschaft angeordnet werden. Erbfall versterben oder er kann die angefallene Erbschaft ausschlagen; ferner kann die Verfügung von Todes wegen wirksam angefochten werden. Für diese Fälle kann der Erblasser eine Ersatzerbschaft verfügen. Der Ersatzerbe wird nur Erbe, wenn der zunächst berufene Erbe vor oder nach dem Erb fall aus einem der genannten oder aus anderen Gründen wegfällt. Durch die Be nennung eines Ersatzerben werden die Abkömmlinge des ausgefallenen Erben aus ge schlossen. Beispiel: Einsetzung eines Ersatzerben A hat in seinem Testament B als Alleinerben eingesetzt. Als Ersatzerben für B hat er C bestimmt. Stirbt B vor dem Erbfall oder schlägt er die Erbschaft aus, wird C als eingesetzter Ersatzerbe Alleinerbe. Die Anordnung einer Ersatzerbschaft ist ein wichtiges Gestaltungsmittel in einer Verfü gung von Todes wegen. Damit wird in erster Linie verhindert, dass gesetzliche Erbfolge eintritt, deren Folgen der Erblasser unter Umständen nicht wünscht. Ferner kann damit die sogenannte Anwachsung vermieden werden, die bei mehreren eingesetzten Erben eintreten kann. Vom Ersatzerben zu unterscheiden ist der Nacherbe (vgl. Seite 135 f.). Der Ersatzerbe wird nicht Nachfolger des Erben. Er ist vielmehr statt des Erben zur Erbfolge berufen, wenn der zunächst berufene Erbe vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfällt. Dagegen ist der Nacherbe Nachfolger des (Vor-)Erben. Musterformulierung: Ersatzerbschaft Hiermit setze ich meinen Sohn... zu meinem Alleinerben ein, ersatzweise meine Schwester... Selbst wenn eine Ersatzerbschaft nicht ausdrücklich bestimmt wurde, kann sich die se unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Einsetzung eines Ersatzerben 133 Danach gilt: Hat ein Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist wenn nichts anderes angeordnet wurde anzunehmen, dass dessen Ab kömm linge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden ( 29 BGB). Zuwendungen an einen Abkömmling werden also im Zweifel auf dessen Abkömmlinge erstreckt, wenn der zunächst Bedachte nach Errichtung des Testaments weggefallen ist (durch Tod, Ausschlagung, Erbunwürdigkeitserklärung). Die Ersatzerbschaft tritt in diesem Fall also kraft gesetzlicher Vermutung ein, wenn der Erblasser keine abweichenden Regelungen trifft. Beispiel: Ausdrückliche Bestimmung der Ersatzerbschaft Der Erblasser hat seine Tochter als Alleinerbin eingesetzt, will aber auf keinen Fall, dass deren Sohn (sein Enkelkind) anstelle der Tochter erbt. In diesem Fall muss der Erb las ser einen Ersatzerben (zum Beispiel seine Geschwister) einsetzen, andernfalls würde das Enkelkind kraft gesetzlicher Vermutung anstelle der Mutter erben. Tipp Achten Sie darauf, dass die Berufung eines Ersatzerben in Ihrer Verfügung von Todes wegen eindeutig zum Ausdruck kommt. Vermeiden Sie möglichst, dass im Streitfall auf die genannten ge setzlichen Vermutungen oder Auslegungsregeln zurückgegriffen werden muss. Die Einsetzung als Nacherbe (vgl. Seite 135 f.) enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe ( 2102 BGB). Wird also der zunächst Berufene nicht Erbe (zum Beispiel durch Tod, Ausschlagung, Anfechtung), so fällt der als Nacherben eingesetzten Person die Erbschaft im Zweifel bereits mit dem Erbfall an. Der Ersatzerbe hat vor dem Erbfall keine Rechte am Nachlass. Nach dem Wegfall des zunächst berufenen Erben wird er unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers. Er tritt dann das Erbe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers an, mit allen Rechten und Pflichten eines Erben. Er ist dann unter Umständen mit Auflagen und Vermächtnissen belastet. Im Zweifel trifft ihn auch eine Ausglei chungs pflicht (vgl. Seite 48 f.).