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Transkript:

Stand: 17.09.2013 I. Allgemeine Hinweise zum Visumverfahren und den Unterlagen bei nationalen Visa (Visa mit einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten) Der Antrag wird vom Generalkonsulat an die Ausländerbehörde weitergeleitet. Bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten oder bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird vor der Visumerteilung die Zustimmung der Ausländerbehörde am vorgesehenen Aufenthaltsort benötigt. Aus diesem Grund müssen dem Generalkonsulat alle fremdsprachigen Originalunterlagen mit Übersetzung ins Deutsche und jeweils 2 Kopien vorgelegt werden. Pässe und russische Krankenversicherungspolicen müssen nicht übersetzt werden. Wie bitten Sie, Unterlagen in zwei identischen Sets vorzulegen. Das Generalkonsulat hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer. Sie sollten mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen bis Monaten rechnen. Ihren Pass erhalten Sie am Tag der Antragstellung zurück. Sobald über Ihren Antrag entschieden werden kann, werden Sie benachrichtigt. Sie können dann an einem beliebigen Arbeitstag der Visastelle zur hierfür vorgegeben Zeit Ihren Pass zur Visierung vorlegen. Diesen erhalten Sie in der Regel 1-2 Stunden später an der Passausgabe der Visastelle zurück. Unmittelbar nach der Einreise ist der Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen. Dort wird die endgültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Vorlage gefälschter Unterlagen/Dokumente sowie falsche Angaben führen zwingend zur Ablehnung des Antrages und können zu einem Einreiseverbot für Deutschland (und damit auch für die anderen Schengen-Staaten) führen! Alphabetisches Stichwortverzeichnis: Apostille: Alle Urkunden und amtlichen Bescheinigungen, die nicht in Deutschland ausgestellt wurden, müssen mit einer Apostille versehen werden. Hierzu zählen nicht Arbeitsbücher, Diplome oder Schulzeugnisse. Die Apostille bestätigt die Echtheit der Urkunde/amtlichen Bescheinigung. Sollten Sie nicht wissen, welche Behörde die Echtheit der Urkunde in Form der Apostille bestätigt, können Sie sich an die Behörde wenden, die das Dokument ausgestellt hat. Die Apostille muss auf dem Original der Urkunde angebracht werden. Arbeitsbescheinigung: Ihre Arbeitsbestätigung sollte auf firmeneigenem Papier (mit Briefkopf) folgende Informationen enthalten: Adresse und Telefonnummer des Arbeitgebers, Position des Arbeitnehmers in der Firma, Ihr monatliches Gehalt, seit wann Sie in der Firma beschäftigt sind, sowie Bestätigung der geplanten Reise im Original und zwei Kopien. Die Bescheinigung soll nicht älter als 2 Wochen sein. Anschrift: Telefon: Telefax: Terminvergabe über die Fa. Teleperformance Russia E-Mail: Internet: ul. Kuibyschewa 44 620026 Jekaterinburg Russische Föderation +7-343-351 13 30 +7-343-351 13 28 +7-343-378 7393 oder +7-343-310-3788 visainfo@jeka.diplo.de www.germania.diplo.de/visum-jeka

Arbeitsvertrag/ Einladung: Arbeitsvertrag oder Einladung zur Arbeitsaufnahme aus Deutschland muss die genauen Angaben über Art der Tätigkeit, Aufenthaltszweck, dauer und Vergütung enthalten. Weiterhin sollte sich der Arbeitgeber verpflichten, alle während des Aufenthalts in Deutschland entstehenden Kosten im Sinne der 66 68 AufenthG, einschließlich der Kosten für eine eventuell notwendige medizinische Behandlung zu übernehmen bzw. eine entsprechende Krankenversicherung abzuschließen. Die Einladung ist im Original vorzulegen. Au-Pair-Vertrag: Ein Muster für einen Au-Pair-Vertrag finden Sie unter www.arbeitsagentur.de. Weitere Informationen zu Au-Pair-Aufenthalten finden Sie unter www.guetegemeinschaft-aupair.de. Verträge, die von der Gastfamilie unterschrieben sind, können als Ausdruck eines Pdf-Dokuments oder als Faxkopie angenommen werden, wenn das Au-Pair-Verhältnis aufgrund der Vermittlung durch eine Agentur mit RAL-Gütezeichen zustande kam. Farblichtbilder/ Fotos: Es müssen 2 aktuelle identische Passfotos vor weißem Hintergrund in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter vorgelegt werden. Die Fotos müssen die Person in einer Frontalaufnahme zeigen. Eine Fotomustertafel finden Sie auf der Homepage unserer Auslandsvertretung. Wir bitten Sie, die Fotos auf die Anträge zu kleben. Gebühren: Die Visumgebühr beträgt 60 in Rubeln für Erwachsene und 30 in Rubeln für minderjährige Kinder. Wir bitten Sie, den Betrag passend zum aktuellen Tageskurs in Rubeln zu bezahlen. Nachweis der alleinigen Sorge: Der Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge (z.b. durch gerichtlichen Sorgerechtsbeschluss, Sterbeurkunde des anderen sorgeberechtigten Elternteils) ist immer dann erforderlich, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil des Kindes im Ausland verbleibt. Nach einer Scheidung behalten in der Russischen Föderation in der Regel beide Elternteile gemeinsam das Sorgerecht. In diesem Fall ist zusätzlich eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung des im Heimatland verbleibenden Sorgeberechtigten für alle Schengen-Staaten notwendig. Die Einverständniserklärung ist im Original und mit 2 Kopien vorzulegen, eine Übersetzung in die deutsche Sprache mit 2 Kopien ist beizufügen. In der Erklärung müssen sowohl die Sorgeberechtigten als auch das Kind genau bezeichnet werden. Nachweis für die Finanzierung der Reise: Den Nachweis der Finanzierung Ihres Aufenthalts in Deutschland können Sie z.b. mit einer Verpflichtungserklärung oder mit Kontoauszügen über mindestens drei Monate führen. Hierbei muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass Sie in der Lage sind ihren gesamten Aufenthalt in Deutschland zu finanzieren. Alle in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen müssen im Original, sowie zwei Kopien, sowie Übersetzungen vorgelegt werden. Krankenversicherung: Zur Beantragung eines Visums ist eine Krankenversicherung erforderlich, die nachweislich für 90 Tage für alle Schengen- Staaten gültig sein muss. Da nicht vorhersehbar ist, wann über Ihren Antrag entschieden wird, können Sie die Krankenversicherung zu einem späteren Zeitpunkt vor der Einreise abschließen. Sie müssen im Generalkonsulat eine Erklärung unterschreiben, in der Sie sich verpflichten, in Deutschland eine entsprechende Versicherung abzuschließen (die entsprechende Erklärung wird Ihnen im Rahmen der Antragstellung zur Verfügung gestellt).

Minderjähriges Kind: Für ein minderjähriges Kind ist unabhängig von dessen Alter ein eigener Visumantrag (zweifach) einzureichen, der von beiden Eltern bzw. Sorgeberechtigten unterschrieben wird. Sofern das Kind bereits das 16te Lebensjahr vollendet hat, ist zusätzlich die Unterschrift des Kindes auf dem Antrag erforderlich. Ein minderjähriges Kind benötigt in jedem Fall einen eigenen Reisepass (unabhängig davon, ob es weiterhin im Pass seiner Eltern eingetragen ist). Weiterhin werden folgende Unterlagen zwingend benötigt: o Original und Kopie der Geburtsurkunde des Kindes. o Falls bei einem zeitlich begrenzten Aufenthalt eines minderjährigen Kindes (z.b. zwecks Schüleraustausch) nicht beide Eltern/Sorgeberechtigten mit dem Kind reisen ist zusätzlich eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung für alle Schengen-Staaten notwendig. Die Einverständniserklärung ist im Original und in Kopie vorzulegen, eine Übersetzung in die deutsche Sprache ist beizufügen. In der Erklärung müssen sowohl die Sorgeberechtigten als auch das Kind genau bezeichnet werden (Vorname, Name, Geburtsdatum). Aus ihr muss weiterhin hervorgehen, dass die Sorgeberechtigten einer zeitlich befristeten oder unbefristeten Reise ihres Kindes nach Deutschland und in andere Schengen- Staaten zustimmen, einer Adoption oder Aufenthaltsverlängerung nicht zugestimmt wird das Kind entweder alleine oder mit einer Betreuungsperson (Name ist anzugeben) reisen soll. (Sofern die Betreuungsperson nicht zur gleichen Zeit ihr Visum beantragt, ist eine Kopie der Datenseite ihres Auslandspasses und des gültigen Visums beizufügen.) Pass: Ihr Pass muss unterschrieben sein und noch mindestens 4 freie Seiten haben Wir empfehlen Ihnen, dass Ihr Pass nach der Visabeantragung noch 6 Monate gültig ist. Sicherung des Lebensunterhalts bei Studenten: Der Nachweis kann wie folgt geführt werden: o Notariell beglaubigte Erklärung der Übernahme aller Kosten durch die Eltern (sog. Sponsorbrief) für den Zeitraum des Studiums (mit Verwandtschaftsnachweis, z.b. in Form einer Geburtsurkunde und Unterlagen, die die finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen: Bankkontoauszüge nicht älter als 2 Wochen - mit der Summe von 7908 Euro) oder, o Vorlage einer förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß 66-68 AufenthG für den Studiumaufenthalt (Abgabe nur bei einer deutschen Behörde möglich) oder, o Einzahlung einer Sicherheitsleistung i.h.v. 7.908 EUR auf ein Sperrkonto in Deutschland, von dem monatlich nur 1/12 des eingezahlten Betrages ausgezahlt werden darf. Fragen betreffend die Eröffnung von Sperrkonten richten Sie bitte ausschließlich an die entsprechenden Kreditinstitute. Achtung: Die Ausländerbehörden Bayreuth, Hannover, Konstanz und Duisburg-Essen fordern generell die Einrichtung eines Sperrkontos, sofern Sie kein Stipendium erhalten. oder o Stipendien i.h.v. monatlich 659 EUR aus deutschen öffentlichen Mitteln oder Stipendien einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation oder Stipendien aus öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes (falls das Stipendium niedriger ausfällt, ist die Differenz entsprechend den genannten Alternativen nachzuweisen) oder o Kontoauszug einer russischen Bank, sofern das Guthaben in Euro ausgewiesen ist (Betrag für 1. Jahr 7908 Euro)

Sprachnachweis: Es muss mindestens das erforderliche Niveau mit einem anerkannten Zertifikat nachgewiesen werden. Es werden nur Zertifikate anerkannt, die durch einen Prüfungsanbieter ausgestellt werden, der Mitglied der Association of Language Testers in Europe (ALTE) ist. Das Generalkonsulat erkennt neben Sprachzertifikaten des Goethe-Instituts daher auch Zertifikate der Telc GmbH, das Österreichische Sprachdiplom (ÖSD) und TestDAF-Zertifikate an. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Sprachnachweis bei Ehegattennachzug. Sollten Sie offensichtlich über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und können dieses bei einem Gespräch anlässlich Ihrer persönlichen Vorsprache im Generalkonsulat nachweisen, kann von einem Zertifikat abgesehen werden. Das Sprachzertifikat muss im Original und zwei Kopien vorgelegt werden. Unternehmenskonzept: o Das Unternehmenskonzept dient als Nachweis, o dass der Unternehmer in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch die angestrebte selbständige Erwerbstätigkeit zu bestreiten o dass es sich ausschließlich um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt o dass die Niederlassung auf einen Daueraufenthalt ausgerichtet ist o über die Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee o über die Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und den Beitrag für Innovation und Forschung Übersetzung: Alle Urkunden/Bescheinigungen/Übersetzungen einschließlich Apostille müssen von einem zugelassenen Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt werden. Die Übersetzung muss im Original und zwei Kopien vorgelegt werden.

II. Ihre persönliche Vorsprache im Konsulat Grundsätzlich muss jeder Antrag auf Erteilung eines Visums persönlich gestellt werden. Kinder bis 12 Jahre müssen nicht persönlich vorsprechen. Kommen Sie bitte rechtzeitig zum Gespräch. Personen die später als 30 Minuten nach dem vereinbarten Termin vorsprechen, können nicht mehr vorgelassen werden und müssen einen neuen Termin vereinbaren. Schaltergespräch: Fragen, die Ihnen gestellt werden, und Dokumente, die Sie vorlegen sollen, dienen dazu, Ihren Antrag richtig zu beurteilen. Beantworten Sie bitte alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß. Geben Sie am Schalter alle Unterlagen und Dokumente ab, die Sie für den Antrag bei sich haben. Achten Sie darauf, dass sich zwischen den Papieren keine Geldscheine befinden; dies wird als Bestechungsversuch gewertet und führt zur Ablehnung des Visumsantrags. Die Anträge sind lückenlos ausgefüllt und mit vollständigen Unterlagen versehen vorzulegen. Unvollständige Antragsunterlagen können grundsätzlich nicht bearbeitet werden und führen zur Zurückweisung; ein neuer Termin muss bei der Terminvergabe vereinbart werden. Welche Unterlagen Sie benötigen, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt, das für Ihren Hauptreisezweck zutreffend ist. Im Allgemeinen wird die Vorlage der in den jeweiligen Merkblättern aufgeführten Unterlagen ausreichen. Wenn im Einzelfall entstehende Fragen anderweitig nicht geklärt werden können, müssen wir Sie unter Umständen um Vorlage weiterer (über die im Merkblatt aufgelisteten hinausgehenden) Unterlagen bitten oder einzelne Reisende zur (nochmaligen) persönlichen Vorsprache in die Visastelle einladen. Sollten Sie aufgefordert werden, Unterlagen per Fax nachzureichen, achten Sie bitte darauf, die Bearbeitungsnummer deutlich sichtbar auf den Unterlagen zu vermerken. Unterlagen, die unaufgefordert oder ohne Bearbeitungsnummer gefaxt werden, können Ihrem Antrag nicht zugeordnet werden. Die Gebühr für das Visum ist sofort bei Antragstellung bar und in Rubeln am Schalter zu bezahlen. Entscheidung über das Visum: Die Mitarbeiter am Schalter entscheiden nicht selbst darüber, ob Sie ein Visum erhalten. Die Entscheidung über Ihren Visumsantrag obliegt in jedem Fall deutschen Mitarbeitern des Auswärtigen Amtes. Bearbeitungszeit kann bei nationalen Visa mehrere Wochen bis Monate dauern. Kontrollieren Sie bitte die Daten des Visums sofort nach Erhalt. Das Generalkonsulat kann nicht haftbar gemacht werden in Fällen, in denen unvollständige oder falsche Daten im Visum zu einer Reiseverzögerung führen. Bitte berücksichtigen Sie, dass Ihnen die Einreise nach Deutschland trotz gültigen Visums verweigert werden kann, sofern sich an den Grenzkontrollstellen entsprechende Erkenntnisse ergeben.