Fachstelle für Pflegeund Behinderteneinrichtungen Landratsamt Altötting Pater-Joseph-Anton-Str. 14 84503 Altötting Gegen PZA BRK-Kreisverband Altötting Z.Hd. Herrn Josef Jung Raitenharter Str. 8 84503 Altötting Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen (bei Antwort bitte angeben) Sachbearbeiter/in Telefon Fax E-Mail Zimmer Altötting, 08.10.2012 Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung nach Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Träger der Einrichtung: BRK-Kreisverband Altötting Raitenharter Str. 8 84503 Altötting Vertretungsberechtigte Person: Herr Josef Jung, Kreisgeschäftsführer www.kvaltoetting.brk.de Geprüfte Einrichtung: BRK Seniorenhaus am Schloss Baron-Michel-Str. 1 84577 Tüßling In der Einrichtung wurde am 19.04.2012 von 08:45 Uhr bis 16:00 Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt. Dienstgebäude Pater-Joseph-Anton-Str. 14 84503 Altötting Besuchszeiten Montag bis Freitag Donnerstag 8.00-12.00 Uhr 14.00-18.00 Uhr Telefon +49 8671 502-0 Telefax +49 8671 502-950 E-Mail kanzlei@lra-aoe.de Internet www.lra-aoe.de Konto Sparkasse Altötting-Mühldorf BLZ 711 510 20 Nr. 42 IBAN DE13711510200000000042 BIC BYLADE M1 MDF
- 2 - An der Prüfung haben teilgenommen: Von Seiten der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA): Koordinator: Verwaltung: Pflegefachkraft: Hygienekontrolleur: Sozialpädagoge Ärztin: Von Seiten der Einrichtung: Einrichtungsleitung: Pflegedienstleitung: Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche Wohnqualität Freiheit einschränkende Maßnahmen Pflege und Dokumentation Soziale Betreuung Arzneimittel Hygiene Personal Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart: Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Pflegeeinrichtung Stationäre Einrichtung für Menschen mit Demenz Stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung für alte Menschen Therapieangebote: Angebotene Plätze: 48 davon Beschützende Plätze: 0 davon Plätze für Rüstige: 10 (gemäß Vergütungsvereinbarung) Belegte Plätze: 48 Einzelzimmerquote: 100 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 67 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 3
- 3 - II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen [Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.] Das Seniorenhaus vermittelt durch seine Bauweise einen hellen und freundlichen Eindruck. Bewährt hat sich die Gartenanlage mit dem fließenden Übergang in den direkt angrenzenden Kinderspielplatz. Der positiven Wirkung von Tieren auf Senioren wird Rechnung getragen, in dem man im Garten Kleintiere hält und im Haus selbst, unter bestimmten Voraussetzungen, auch Tierhaltung möglich ist. Arzneimittel, die unabhängig von den Hauptmahlzeiten verabreicht werden müssen (z.b. Schilddrüsenhormone), werden beim Richten der Medikamente in zusätzlichen Bechern gelagert. Dadurch wird verhindert, dass der ärztlich vorgegebene Einnahmezeitpunkt übersehen wird. Die Trinkwasserproben bezüglich Legionellen und Pseudomonaden aus dem Jahr 2011 waren vorhanden und ohne Beanstandungen. II.2 Qualitätsentwicklung [Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.] II.3. Qualitätsempfehlungen [Hier können Empfehlungen in einzelnen Qualitätsbereichen ausgesprochen werden, die aus Sicht der FQA zur weiteren Optimierung der Qualitätsentwicklung von der Einrichtung berücksichtigt werden können, jedoch nicht müssen. Es kann sich dabei nur um Sachverhalte handeln, bei denen die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind, die also keinen Mangel darstellen.] III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt. [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.]
- 4 - III.1. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Pflege und Dokumentation III.1.1. Sachverhalt Ärztliche Anordnungen In der Pflegeplanung bzw. Tagesstruktur findet sich ein Hinweis, dass die Bewohnerin bei einer Trinkmenge unter 750 ml eine s.c. Nacl Infusion erhalten soll. Darüber findet sich zunächst keine ärztliche Anordnung. Die Anordnung wird jedoch auf einem abgelegten Verordnungsblatt gefunden. Die Übertragung auf das aktuelle Medikamentenblatt ist nicht erfolgt. Soziale Betreuung und Beschäftigung In einer Pflegeplanung wird unter den Pflegeproblemen unter anderem erwähnt, dass die Bewohnerin ihren Tagesablauf nicht selber gestalten kann. In der Tagesstruktur wird der Aufenthalt in der Wohngruppe erwähnt. Wie aus der übrigen Pflegedokumentation ersichtlich ist, hält sich die Bewohnerin jedoch nur alle 2 Tage für 2 Stunden im Pflegestuhl auf, ansonsten befindet sie sich im Bett. Als nicht täglich zu erbringende Leistungen sind basale Stimulation und Betreuung durch Betreuungsassistenten genannt, jedoch ohne nähere Bezeichnung, was zu welcher Zeit für diese Bewohnerin sinnvoll ist. Auf einem Leistungsnachweis ist täglich einmal eine Leistung der sozialen Betreuung abgezeichnet. Die Beschäftigung der Bewohnerin, insbesondere während der Zeit, die sie nicht im Rollstuhl verbringt, ist nicht deutlich geplant. In einer weiteren Pflegeplanung wird in Bezug auf die Beschäftigung in der Tagesstruktur beschrieben, dass die Bewohnerin nach dem Frühstück von den Betreuungsassistenten zu betreuen ist. Es fehlen konkrete Hinweise zur Art der Betreuung. Ebenso wird erwähnt, dass die Bewohnerin bei Mobilisation der Beschäftigung übergeben wird, sie nimmt meist passiv teil. Es fehlen Hinweise zu Möglichkeiten, wie man zur Bewohnerin Zugang erhalten kann, ob es Maßnahmen gibt, an denen sie sich aktiv beteiligen kann. Auf dem Leistungsnachweis ist mindestens einmal täglich eine Maßnahme abgezeichnet. III.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die - Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.1.3. Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: Ärztliche Anordnungen Werden Medikamentenverordnungsblätter neu geschrieben, so ist dringend geraten, bei der Abschrift auf korrekte Übertragung zu achten. Soziale Betreuung und Beschäftigung Es ist zu empfehlen, die soziale Betreuung und Beschäftigung von stark eingeschränkten Bewohnern und Bewohnern mit Demenz in der Pflegeplanung mit genauer Bezeichnung festzulegen, zumal die Gestaltung des Tagesablaufes bereits als Problem erkannt wurde. Die Pflegeplanung sollte konkrete Hinweise zu Zeit und Art der Beschäftigung geben. Den Beschäftigungs- und Betreuungsassistenten sollten Informationen zur Verfügung stehen, welche Maßnahmen für den jeweiligen Bewohner sinnvoll sind.
- 5 - III.2. Qualitätsbereich:angemessene Qualität der Arzneimittel III.2.1. Sachverhalt Dauerhaft verordnete Medikamente waren lediglich noch für eine Woche im Voraus in Wochendispensern gestellt. Dabei fehlte bei einer Bewohnerin des 1. OG das ärztlich verordnete Antidepressivum Citalopram. Das Medikament war versehentlich nicht in den Wochendispenser einsortiert worden. Im 1. OG fand sich eine Tropfenflasche (MCP-Tropfen) mit falschem Haltbarkeitsdatum nach Anbruch (12 Monate statt 24 Monaten). III.2.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.2.3. Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: Es ist dringend anzuraten, Arzneimittel mit Sorgfalt zu stellen, um zu gewährleisten, dass die Bewohner alle Medikamente nach ärztlicher Verordnung erhalten. Es wird dringend empfohlen, nach dem Erstanbruch von Tropfenflaschen bei der Angabe des Verfalldatums die vom Hersteller festgelegten Aufbrauchfristen zu beachten (siehe Originalverpackung oder Beipackzettel). III.3. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Hygiene III.3.1. Sachverhalt Einarbeitungschecklisten für neue Mitarbeiter: Ein Mitarbeiter wurde am 01.09.2011 eingestellt. Er hatte jedoch den Punkt Hygiene in der Einarbeitungscheckliste erst am 07.11.2011 abgezeichnet. III.3.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art.3 PfleWoqG). III.3.3. Beratung über die Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels. Es ist dringend zu empfehlen, wichtige Aspekte, wie die Punkte Händehygiene und Hygienepläne bereits am ersten Tag nach Arbeitsbeginn auf der Station in der Einarbeitungscheckliste abzuzeichnen, um hygienisch korrekte Arbeitsabläufe sicherzustellen.
- 6 - IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt IV.1. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Arzneimittel IV.1.1. Sachverhalt Im Wohnbereich EG war die Wirkung von verabreichten Bedarfsmedikamenten in den überprüften Fällen zum Teil nur unvollständig dokumentiert. IV.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). IV.1.3. Erneute Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels Bei der Abgabe von Bedarfsmedikamenten wird dringend empfohlen, auf eine nachvollziehbare und übersichtliche Dokumentation hinsichtlich der Wirkung zu achten. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Altötting, 84503 Altötting, Pater-Joseph-Anton-Str. 14 einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 80335 München, Bayerstr. 30, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift
- 7 - beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstr. 30 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Heimrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch E-Mail) sind unzulässig.