FQA Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht

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1 FQA Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht Gemeinsame Veranstaltung der FQAen Stadt Erlangen und Landkreis Erlangen-Höchstadt am

2 Das multiprofessionelle Team der FQA (MPT) Petra Käsbauer, K FQA Stadt Erlangen, Verwaltung/Koordinator Heimaufsicht@stadt.erlangen.de

3 Aufgaben Beratung Überwachung / Aufsicht (Ordnungsbehörde) rde)

4 FQA-Team Die Mitglieder sind zertifizierte Auditoren. Das FQA-Team ist ein multiprofessionelles Team. Die Verwaltung/die Koordinatoren von Stadt und Landkreis werden von den gleichen Sachverständigen des Gesundheitsamtes beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt unterstützt. tzt.

5 Mitglieder Profession: Verwaltung/Koordination Organisatorische Zuordnung: - Stadt ER, Ordnungsamt (SG Ordnungs- u. Gewerbewesen) - Landratsamt ERH, Gesundheitsamt (SG Gesundheitsrecht, Heimaufsicht)

6 Mitglieder Profession: Amtsärzte Pflegefachkräfte fte Sozialpädagogen Hygieneinspektoren Organisatorische Zuordnung: Landratsamt ERH, Gesundheitsamt (SG Sozialmedizin und Gutachten) Landratsamt ERH, Gesundheitsamt (SG Sozialmedizin und Gutachten) Landratsamt ERH, Gesundheitsamt (SG Sozialmedizin und Gutachten) Landratsamt ERH, Gesundheitsamt (SG Hygiene)

7 Begehungen im Team turnusmäß äßig oder anlassbezogen unangemeldet Eröffnungsgespr ffnungsgespräch Prüfung der Einrichtung anhand Schlüsselsituationen des Prüfleitfadens Abschlussgespräch ggf. Anordnungen Prüfung der mitgenommenen Unterlagen im Amt

8 Erstellung der Prüfberichte Die Sachverständigen fertigen ihre Gutachten und leiten sie an die Verwaltung/die Koordinatoren weiter. Diese fügen f die einzelnen Gutachten der Sachverständigen und ihre eigenen Prüfergebnisse zu einem gemeinsamen Prüfbericht zusammen.

9 Erstellung der Prüfberichte Prüfberichte und Anordnungen werden ausschließlich lich von der Verwaltung/den Koordinatoren unterschrieben.

10 Beratung der Träger und Einrichtungen durch die FQAen Im Rahmen der Begehungen zu den vorgefundenen Mängeln M bzw. Hinweise auf Qualitätsempfehlungen. tsempfehlungen. Außerhalb von Begehungen: Jederzeit auf Nachfrage der Träger und Einrichtungen telefonisch, per Mail, schriftlich, persönlich

11 Beratung der Träger und Einrichtungen durch die FQAen Anfragen, die nicht den Verwaltungsbereich betreffen, werden an die Sachverständigen des Gesundheitsamtes weitergeleitet. Antwort erfolgt direkt durch die Sachverständigen oder die Verwaltung telefonisch, per Mail, schriftlich, persönlich

12 Beratung der Träger und Einrichtungen durch die FQAen Weitergabe von Informationen allgemeinen Interesses durch die Verwaltung/die Koordinatoren per Mail, schriftlich

13 und wenn die Beratung einmal nicht ausreicht?

14 Anforderungen an Träger und Leitung einer stationären Einrichtung (siehe PfleWoqG, Zweiter Teil) Qualitätsanforderungen tsanforderungen an den Betrieb Anzeigepflichten Hausverbot Transparenz, Informationspflichten Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Leistungen an Träger und Beschäftigte Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner

15 Der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung haben z.b. im Rahmen der Qualitätsanforderungen tsanforderungen an den Betrieb (Art. 3 PfleWoqG) ) sicherzustellen, dass eine angemessene Qualität t der pflegerischen Versorgung der Bewohner/Innen nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert ist ( )( die ärztliche und gesundheitliche Betreuung ( )( gewährleistet wird ( )( die Würde W sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner/Innen vor Beeinträchtigungen geschützt werden die Eingliederung und möglichst m selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben der Gemeinschaft gefördert werden ( )(

16 Rechtsgrundlagen für Anordnungen und Zwangsmittel Pflege- und Wohnqualitätsgesetz tsgesetz (PfleWoqG( PfleWoqG) Bay. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG( VwZVG) Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

17 Anordnungen und Zwangsmittel I Zuständige Behörde: Stadt Erlangen, Landratsamt Erlangen-Höchstadt (Art. 24 Abs. 1 PfleWoqG,, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 (BayVwVfG)) und Art. 29 (VwZVG( VwZVG))

18 Anordnungen und Zwangsmittel II Rechtsgrundlage für f r Anordnungen ist Art. 13 PfleWoqG Werden festgestellte Mängel nach einer Beratung gemäß Art. 12 Abs. 2 PfleWoqG nicht abgestellt, kann die zuständige Behörde gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner/Innen, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger ggü.. den Bewohner/Innen obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der stationären Einrichtung erforderlich sind.

19 Anordnungen und Zwangsmittel III Bei nicht erheblichen MängelnM ist der Erlass einer Anordnung (mit vorheriger Durchführung hrung einer Anhörung) erst möglich, m wenn die festgestellten Mängel nach einer Beratung vom Träger nicht abgestellt wurden. Anordnungen können k gemäß Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG ohne vorherige Anhörung sofort ergehen, wenn erhebliche MängelM festgestellt wurden. Erhebliche Mängel M liegen immer dann vor, wenn eine Gefahr für f r Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohner/Innen vorliegt.

20 Anordnung bei erheblichen Mängeln Entscheidung, für f r welche erheblichen Mängel M eine Anordnung ausgesprochen werden muss, erfolgt nach Sachverhalts- darstellung und Einschätzung der Sachverständigen. Fachliche Diskussion im MPT, womit oder wodurch der erhebliche Mangel am Besten und Schnellsten abgestellt werden kann. Die Anordnung wird von der Verwaltung/dem Koordinator dem Vertreter des Trägers gegenüber im Rahmen der Begehung (Abschlussgespräch) ch) ausgesprochen und später mit Bescheid durch die Verwaltung schriftlich bestätigt. tigt. In diesem erfolgt auch die Androhung der Zwangsmittel (Art. 29ff VwZVG).

21 Mögliche Abstufungen zeitliche (z.b. z.b. sofort, bis ) bezogen auf eine(n) bestimmte(n) Bewohner(in) bezogen auf bestimmte Bewohnergruppen (z.b. insulinpflichtige Diabetiker) bezogen auf nur einen Wohnbereich bezogen auf die gesamte Einrichtung

22 Was kann z.b. angeordnet werden? Der Träger N.N. wird verpflichtet im Wohnbereich in der Einrichtung N.N., Adresse, folgende Maßnahmen umzusetzen: 1. Versorgung von insulinpflichtigen Diabetikern 1.1. Die Blutzuckermessungen und Insulingaben sind entsprechend den ärztlichen Verordnungen durchzuführen. hren Das Dekubitusrisiko ist bei jedem Bewohner individuell einzuschätzen. 3. Falls der Träger N.N. die unter Nrn. dieses Bescheides genannten Verpflichtungen nicht ab sofort erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe H von jeweils XXX zur Zahlung fällig. f

23 Dauer Zwangsmittel können k so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. (Art. 37 Abs. 1 S. 2 VwZVG) Achtung: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 1 bis 4 PfleWoqG haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 13 Abs. 5 PfleWoqG) ).

24 Zwangsmittel Zwangsgeld Ersatzvornahme Ersatzzwangshaft Unmittelbarer Zwang

25 Das heißt bei Nichterfüllung von Anordnungen? Im Falle von Zwangsgeldern: Das (erste) angedrohte Zwangsgeld wird fällig. Es wird ein erneutes, i.d.r.. höheres h heres Zwangsgeld angedroht. Es erfolgt eine erneute anlassbezogene Begehung oder eine turnusmäß äßige Begehung

26 In welcher Höhe werden Zwangsgelder angedroht? Es gibt keinen Zwangsgeldkatalog! Zwangsgeldrahmen: 15,-- bis ,-- (Art. 31 Abs. 2 VwZVG) bzw. über ,--,, wenn das gesetzliche Höchstmaß nicht ausreicht, um das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, zu erreichen. Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach pflichtgemäß äßem Interesse zu schätzen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG).

27 Zwangsgelder Die Androhung der Zwangsgelder stützt tzt sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG( VwZVG). Die Fristen zur Erfüllung der Maßnahmen müssen m den Umständen nach angemessen sein. Die Höhe H der angedrohten Zwangsgelder muss im Hinblick auf die schwerwiegende Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, das zu gewährleistende Schutzgut (Gesundheit und ggf. Leben der Bewohner) und die dadurch bedingte dringende Notwendigkeit der Maßnahmen angemessen erscheinen. Die Zwangsgelder müssen m erforderlich sein, um den Pflichtigen zur Erfüllung der Anordnungen anzuhalten. Sie müssen m dem öffentlichen Interesse an der Beendigung der unrechtmäß äßigen Zustände entsprechen und sollen bewirken, dass die Anordnungen auch beachtet werden.

28 Zwangsgelder Die Androhung stellt einen Leistungsbescheid i.s.d. Art. 23 Abs. 1 VwZVG dar. Wird die Pflicht zur Erfüllung der Maßnahmen nicht fristgerecht erfüllt, so werden die Zwangsgeldforderungen fällig f und können im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, ohne dass ein neuer Bescheid erforderlich ist (Art. 31 Abs. 3 VwZVG).

29 Träger und Einrichtungsleitungen haben es selbst in der Hand, ob ein Zwangsgeld fällig wird!

30 Träger und Einrichtungsleitung müssen m zusammenarbeiten, um den erheblichen Mangel, der zu einer Anordnung führte, f umgehend abzustellen. Hierbei werden sie von der FQA auf Wunsch unterstützt: tzt: Trägerberatung Beratung in den Einrichtungen Schriftliche oder telefonische Beratung Informationsmaterial Nennung von weiteren Ansprechpartnern

31 Wie prüft die FQA die Umsetzung von Anordnungen? Schriftlicher Nachweis des Trägers/der Einrichtungsleitung, dass z.b. am Tag nach der Begehung mit dem Arzt eines Bewohners Kontakt aufgenommen worden ist. Anlassbezogene Mängelnachbegehung, M bei der nur die zu den Anordnungen führenden f Mängel geprüft werden. Im Rahmen einer turnusmäß äßigen Begehung.

32 Rechtsmittel sind Rechte des Trägers, die auch der Klarstellung dienen: Widerspruch Klage Jeder Anordnung/Zwangsgeldandrohung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt: gt:

33 Rechtsbehelfsbelehrung Stadt Erlangen Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2) werden. (1) Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt S Erlangen, Postfach 3160, Erlangen, Hausanschrift: Rathausplatz 1, Erlangen, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: anschrift: Promenade 24-28, 28, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere k Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Erlangen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten en Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift A beigefügt gt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen tzen sollen Abschriften für f r die übrigen Beteiligten beigefügt gt werden.

34 Rechtsbehelfsbelehrung Stadt Erlangen (2) Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, 28, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Erlangen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt gt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen tzen sollen Abschriften für f r die übrigen Beteiligten beigefügt gt werden.

35 Wirkung der Rechtsmittel Keine aufschiebende Wirkung d.h. Der Bescheid kann vollzogen werden, auch wenn über die Rechtsmittel noch nicht entschieden worden ist.

36 Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 5, 6, 7 und 10 Kostengesetz (KG) i.v.m.. Tarifnummer 7.VI.4/1.8 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (KVz( KVz). Die Höhe H der Gebühr für f r die Erteilung einer Anordnung, für f die ein Gebührenrahmen zwischen 300,00 bis 700,00 festgelegt ist, wird im Rahmen der Ausübung pflichtgemäß äßen Ermessens festgesetzt. Sie bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand der beteiligten Behörde, der Bedeutung der Angelegenheit für f r die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Aufgrund von Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG werden Auslagen für f r die Postzustellung in Höhe H von 2,63 erhoben.

37 Prüfbericht Über die Begehung wird außerdem ein Prüfbericht gefertigt, der dem Träger zugeht. Auch gegen diesen sind Widerspruch und Klage zulässig. (siehe die dort angefügte gte Rechtsbehelfsbelehrung)

38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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