STADTSCHULRAT für Wien

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STADTSCHULRAT für Wien Zl. 100.120/04/99 Wien, 15. März 1999 Die Wiener Volksschule Neuerungen ab dem Schuljahr 1999/2000 ERI : 302 An alle allgemein bildenden Pflichtschulen Sachbearbeiter: BSI Gertrude Kertelics Tel.: 40134/08156 Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren! Die Novellen zum Schulorganisationsgesetz, zum Schulunterrichtsgesetz, zum Schulpflichtgesetz und der noch zu erlassenden Novelle zum Wiener Schulgesetz werden ab September 1999 folgende wesentliche Änderungen im Volksschulbereich mit sich bringen: (Alle personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Erlass gelten gleichermaßen in ihrer weiblichen Form.) A Schuleingangsbereich ( 9 14 SchOG, BGBl. Nr. 132/1998): Neue Organisationsform: Die Grundstufe I umfasst bei Bedarf die Vorschulstufe und jeweils die 1. und 2. Schulstufe. Die Grundschule ist in der Grundstufe I 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder 2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen. Folgende Organisationsformen sind also vorgesehen: Variante 1: Getrenntes Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf, d.h. wenn mindestens 12 Schüler mit dem Stellenplanstichtag 1. Oktober auf Grund der verbindlichen Vorgaben zum Stellenplan des Schuljahres vorhanden sind) einerseits und 1. und 2. Schulstufe andererseits (eigenständige Vorschulklassen ).

Variante 2: Gemeinsames Angebot von Schulstufen in der Grundstufe I = flexible Schuleingangsphase: Variante 2a: Vorschulstufe gemeinsam mit 1. Schulstufe Variante 2b: Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe gemeinsam Entscheidung über Organisationsform ( 12 Abs. 3 SchOG und 8 Abs. 2 Wiener Schulgesetz) Welche der zwei Varianten am Schulstandort zum Einsatz kommen sollen, wird nach schulstandortspezifischem Beschluss im Schulforum, Beratung mit der Schulaufsicht durch die Abteilung I nach Anhörung des Schulerhalters und des Kollegiums festgelegt. Schülerzahlen in der Vorschulstufe ( 14 Abs. 2 SchOG und 10 Abs. 3 Wiener Schulgesetz) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten. Das bedeutet für die Variante 1 (Vorschulklasse): Mit Stichtag 1. Oktober müssen auf Grund der verbindlichen zum Stellenplan jedenfalls 12 Schüler die Vorschulklasse besuchen; für den weiteren Verlauf im Schuljahr gilt, dass mindestens 10 und höchstens 20 Schüler die Vorschulklasse besuchen dürfen. Variante 2 (flexible Schuleingangsphase): Schon ein förderungsbedürftigter Schüler (vermutete mangelnde Schulreife) brechtigt zur Führung der flexiblen Schuleingangsphase. Da im Wiener Schulgesetz ( 8 Abs. 1) vorgesehen ist, dass an jeder Volksschule Formen der Vorschulstufe zu führen sind, wird bei geringer Schülerzahl primär die Variante 2 zu führen sein. Lehrereinsatz ( 13 Abs. 1 SchOG und 9 Abs.1 Wiener Schulgesetz) Variante 1: Ein Vorschulklassenlehrer Variante 2: Einsatz eines zusätzlichen entsprechend ausgebildeten Lehrers wie Vorschulklassenlehrer, Stützlehrer, Förderlehrer, Teamlehrer, Sonderschullehrer. Das Stundenausmaß wird je nach Anzahl der förderungsbedürftigen Schüler entsprechend durch Kontingentierung geregelt.

Leistungsbeurteilung: ( 18 Abs. 2 SchUG, BGBl.Nr. 133/98) In der ersten und zweiten Schulstufe der Volksschule und der Sonderschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine Leistungsbeschreibung hinzuzufügen ist, Somit besteht die Möglichkeit, entweder nur Ziffern-Notenbeurteilung oder zusätzlich zur Ziffern-Notenbeurteilung eine Leistungsbeschreibung (verbale Beurteilung) bei entsprechendem Beschluss im Klassenforum oder Schulforum vorzunehmen. Sofern ausschließlich eine verbale Beurteilung gewünscht wird, ist nach wie vor ein Schulversuchsantrag nach 78a SchUG zu stellen. Dies gilt auch für andere Formen der Beurteilung, wie z.b. Leistungsvorlagen, Pensenbuch usw.; alle diese Modelle gehen davon aus, den individuellen Leistungsstand des Kindes umfassender zu beschreiben. B Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht: ( 6 Abs. 2a 2d Schulpflichtgesetz, BGBl.Nr. 134/98) (2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen. (2b) Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. (2c) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife nicht besitzt oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist. Vor der Entscheidung hat der Schulleiter erforderlichenfalls ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen, sofern diese nicht bereits bei der Schülereinschreibung erfolgt ist oder im Zuge des Verfahrens nochmals erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung schriftlich bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. (2d) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die nicht schulreif sind, hat in die Vorschulstufe zu erfolgen. Ein Überspringen der 1. Schulstufe nach 26 SchUG ist nicht möglich! Wegfall der Zurückstellung vom Schulbesuch: Neu ist auch, dass generell Zurückstellungen vom Besuch der ersten Schulstufe nach dem bisherigen 14 Schulpflichtgesetz nicht mehr möglich sind. Stattdessen wird der Wechsel der Schul-

stufe (auf Antrag der Eltern oder der Lehrer) im SchUG festgelegt (siehe auch Erlass des SSR vom 31.8.1998, Zl. 000 012/49/98; ER I 113). Es sind also Schüler innerhalb der Grundstufe I berechtigt, auch während des Schuljahres in die nächst höhere oder nächst niedrigere Schulstufe zu wechseln ( 17 Abs. 5 SchUG). Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz auf Grund des Antrages der Eltern oder des Klassenlehrers. Über die Entscheidung sind die Eltern unverzüglich zu informieren. Sie können innerhalb von 5 Tagen bei der Schule einen Berufungsantrag einbringen. Mit der Möglichkeit des Wechsels der Schulstufe während des Unterrichtsjahres und des Überspringens einer Schulstufe ist ein Abschluss der 9. Schulstufe im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht möglich. Dabei ist darauf zu achten, dass die Gesamtdauer der Grundschule nicht weniger als 3 Jahre betragen darf! Vorzeitige Aufnahme ( 7): Gemäß 7 Abs. 1 Schulpflichtgesetz sind Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden und schulreif sind. Gemäß 6 Abs. 2b Schulpflichtgesetz ist ein Kind schulreif, wenn angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Gemäß 7 Abs. 11 Schulpflichtgesetz, können die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Falle des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme bzw. im Falle des Abmeldens vom Besuch der 1. Schulstufe das Kind zum Besuch der Vorschulstufe anmelden. Neu ist, dass die Dauer des Besuches der Vorschulstufe in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht dann einzurechnen ist, wenn während der allgemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wird. Dieser Fall kann nur durch den Wechsel von der 1. in die 2. Schulstufe während des Unterrichtsjahres ( 17 Abs. 5 SchUG) oder durch Überspringen einer Schulstufe ( 26 SchUG) eintreten. Ansuchen um vorzeitige Aufnahme ( 7 Abs. 3): Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten um vorzeitige Aufnahme des Kindes in die erste Schulstufe ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung, die vom Stadtschulrat für Wien durch Verordnung bestimmt wird, beim Leiter jener Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzubringen. Feststellung der Schulreife ( 7 Abs. 4): Der Schulleiter hat zur Feststellung der Schulreife für die vorzeitige Aufnahme die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Kinder, die nach dem schulärztlichen Gutachten die körperliche Reife für den Schulbesuch besitzen, sind vom Schulleiter auf ihre geistige Schulreife hin zu überprüfen. Ferner ist ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zustimmen. Entscheidung ( 7 Abs. 5): Der Schulleiter hat über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Im Falle der Ablehnung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes vor Zustellung der schriftlichen Entscheidung Gelegenheit zu geben, zu den eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen. Es ist ihnen Einsicht in das Gutachten des Schulpsychologischen Dienstes und in das schulärztliche Gutachten zu gewähren. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich im Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung schriftlich bekannt zu geben. Eine Durchschrift der Entscheidung verbleibt beim Schulleiter. Eine Durchschrift der Entscheidung verbleibt beim Schulleiter. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Schulbehörde 1. Instanz (BSI) zulässig. Sie ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gegen die Entscheidung des Stadtschulrates für Wien ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Widerruf der vorzeitigen Aufnahme ( 7 Abs. 8): Stellt sich nach dem Eintritt eines vorzeitig aufgenommenen Kindes in die erste Schulstufe heraus, dass die Schulreife doch nicht gegeben ist, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen. Aus dem gleichen Grund können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf und die Abmeldung sind nur bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres der Aufnahme in die 1. Schulstufe zulässig. Der Widerruf ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtmittelbelehrung schriftlich bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Schulbehörde 1. Instanz (BSI) zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gegen die Entscheidung des Stadtschulrates für Wien ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Abmeldung durch die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes im Falle der vorzeitigen Aufnahme: Bei der Abmeldung durch die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ist kein Verfahren durchzuführen. Die Abmeldung ist zur Kenntnis zu nehmen und mit der Schülerstandsmeldung dem zuständigen Bezirksschulinspektor zur Kenntnis zu bringen.

Anmeldung zum Besuch der Vorschulstufe nach erfolgtem Widerruf der vorzeitigen Aufnahme ( 7 Abs. 11): Im Falle des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme bzw. im Falle des Abmeldens vom Besuch der 1. Schulstufe können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind zum Besuch der Vorschulstufe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Widerruf beim Leiter der Volksschule, an der das Kind die Vorschulstufe besuchen soll, schriftlich vorzunehmen. Die Bestimmungen diese Erlasses gelten auch für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden. Einrechung in die allgemeine Schulpflicht bei vorzeitiger Aufnahme ( 7 Abs. 11): Der vorzeitige Schulbesuch wird jedenfalls in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht eingerechnet, wenn das Kind das gesamte Schuljahr die 1. Schulstufe besucht. Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht nur einzurechnen, wenn während der allgemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wird. Gebühren: Alle Ansuchen von Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten in diesen Angelegenheiten des Schulpflichtgesetzes sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Vorgangsweise zur Vorbereitung auf das Schuljahr 1999/2000: Es wird ersucht, alle planenden und vorzubereitenden Überlegungen so abzuschließen und einer Entscheidungsfindung im Schulforum zuzuführen, dass bis 31. Mai 1999 beiliegendes Formular ausgefüllt über den Dienstweg an den Stadtschulrat für Wien, Abteilung I, übermittelt werden kann. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass jede öffentliche Volksschule ein Vorschulstufenangebot vorzusehen hat. Außerdem ist zu beachten, dass seitens des Stadtschulrates für Wien davon ausgegangen wird, dass ab dem Schuljahr 1999/2000 in allen ersten Volksschulklassen die verbindliche Übung Lebende Fremdsprache angeboten wird. Außerdem wird mitgeteilt, dass seitens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eine Novelle zum Lehrplan der Vorschulstufe in Aussicht gestellt wird, die mit Beginn des Schuljahres 1999/2000 in Kraft treten soll. Es wird ersucht, diese Informationsgrundlage zum Anlass für Beratungen im Rahmen einer Lehrerkonferenz zu nehmen und außerdem in allen schulpartnerschaftlichen Gremien zu diskutieren. Ebenso ist der Elternverein der Schule über diese bevorstehenden Änderungen eingehend zu informieren. Hiemit treten die Erlässe des Stadtschulrates für Wien vom 17. Juni 1992, Zl. 100.041/1/92, ER I: 302, und vom 21. März 1983, Zl. 100.041/83, ER I: 302, außer Kraft und sind aus der Erlassregistratur zu entfernen.

Zur besseren Übersicht werden die Anlassfälle der Aufnahme in einer beiliegenden Tabelle aufgelistet. Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten LSI Dr. Walter Weidinger Dr. Barbara Hopf Beilagen: Formular für Planung Schuljahr 1999/2000 Text des Schulpflichtgesetzes Übersichtstabelle für Aufnahme in die Grundschule Formulare für Entscheidungen der Schule und Bescheide des Bezirksschulinspektors Beilage/n als elektronisches Dokument nicht verfügbar. Bei Bedarf bitte beim zuständigen Sachbearbeiter anfordern.