Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke - Hinweise zum Antragsformblatt

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Transkript:

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) Marken, Muster und Modelle Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke - Hinweise zum Antragsformblatt 1. Allgemeine Hinweise 1.1 Verwendung des Formblatts Dieses Formblatt kann kostenlos vom HABM bezogen bzw. von der Website des HABM (http://www.oami.europa.eu) heruntergeladen werden. Es kann auch beliebig kopiert werden. Antragsteller oder ihre Vertreter können auch ähnlich strukturierte oder ausgestaltete Formulare verwenden, wie z. B. durch Computer auf der Grundlage der im Antragsformblatt enthaltenen Angaben erstellte Formulare. Mit solchen elektronisch erstellten Formularen kann die Verwendung von Anlagen vermieden werden, indem das elektronische Formular dort, wo weiterer Platz benötigt wird, erweitert wird. Es wird empfohlen, das Formblatt zum Zeitpunkt des Einreichens so vollständig wie möglich auszufüllen und die erforderlichen Nachweise beizufügen. Dies erleichtert und beschleunigt die Bearbeitung des Antrags. Das Antragsformblatt für eine Nichtigkeitserklärung besteht aus zwei Seiten grundlegender Angaben und fünf Seiten zur Angabe der geltend gemachten älteren Rechte, falls sich der Antrag auf relative Nichtigkeitsgründe stützt. Auf der ersten Seite sind Angaben zum Antragsteller, seinem Vertreter, der betroffenen Gemeinschaftsmarke oder internationalen Registrierung (IR), der Reichweite des Antrags, der Sprache des Antrags und zur Gebührenzahlung zu machen. Außerdem ist eine Erklärung abzugeben und das Formular zu unterzeichnen. Auf der zweiten Seite müssen die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe angegeben werden. Falls mehr als ein älteres Recht geltend gemacht wird, wird empfohlen, eine separate Seite für jedes ältere Recht zu verwenden. Bitte beachten Sie, dass nur Seiten, auf denen Angaben gemacht wurden, übersandt werden müssen. Erläuterungen zum Ausfüllen des Formblatts sind unter untenstehendem Abschnitt 2. Formblatt zu finden. Diese Erläuterungen folgen der Reihenfolge des Formblatts. Bitte beachten Sie, dass ein Antrag auf Nichtigkeit nur zulässig ist, falls die angefochtene Gemeinschaftsmarke eingetragen ist. Weitere Auskünfte erteilt das Amt unter folgender Telefonnummer: (34) 965 139 100. 1.2 Einreichung des Antrags Die ausgefüllten Anträge und alle sonstigen Unterlagen, z. B. Anmerkungen oder Nachweise, sind an folgende Anschrift zu senden: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt Annahmestelle Avenida de Europa, 4 E-03008 Alicante, Spanien Avenida de Europa, 4, E-03008 Alicante, Spanien Tel.: (+34) 965.139.100 Fax: (+34) 965.131.344 Internet: http://www.oami.europa.eu/

Mitteilungen per Telefax sind an folgende Telefaxnummer des HABM zu senden: +34 965 131 344 Werden Mitteilungen per Telefax übersandt, ist eine Zusendung von Kopien zur Bestätigung nicht erforderlich und wird nicht empfohlen. Das HABM wird weitere Informationen anfordern, sollte sich die Mitteilung per Telefax als unzureichend herausstellen. 2. Formblatt, erste Seite Oben auf der ersten Seite muss der Antragsteller die Gesamtanzahl der Seiten des Antrags, einschließlich zusätzlicher Blätter und Anhänge (Begründung, Nachweise, Vollmacht usw.), und sein Zeichen angeben. 2.1 Antragsteller Wurde dem Antragsteller schon zuvor eine ID-Nummer zugeteilt, so brauchen nur diese ID- Nummer und der Namen angegeben werden. Wurde keine ID-Nummer vergeben, sind hingegen alle erforderlichen Angaben (Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit) einzutragen. Der Antragsteller muss außerdem seine Rechtsform angeben. 2.2 Vertreter Antragsteller (natürliche und juristische Personen), die weder Wohnsitz oder Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Europäischen Gemeinschaft haben, müssen sich vertreten lassen. Allen anderen Personen steht es frei, einen Vertreter bestellen. Der Vertreter muss seinen Namen sowie seine vom HABM zugewiesene ID-Nummer angeben. Existiert eine solche ID-Nummer nicht, sind die entsprechenden Angaben des gegenwärtigen/neu benannten Vertreters ebenfalls in das Antragsformblatt einzutragen. Als Vertreter vor dem HABM können nur Personen tätig werden, die einer der beiden folgenden Kategorien angehören: Rechtsanwälte, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, ihren Geschäftssitz in der Europäischen Gemeinschaft haben und befugt sind, die Vertretung auf dem Gebiet des Markenwesens auszuüben, oder, zugelassene Vertreter, die in die vom HABM geführte Liste eingetragen sind. Zugelassene Vertreter, die in die Liste für Gemeinschaftsmarkenangelegenheiten eingetragen sind, können als Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten handeln. Hingegen können zugelassene Vertreter, die in die Liste für Gemeinschaftsgeschmacksmusterangelegenheiten eingetragen sind, nicht als Vertreter in Markenangelegenheiten handeln. Der Antragsteller kann sich auch durch einen Angestellten vertreten lassen. Wird ein Angestellter benannt, muss dessen Name in dem Feld Vertreter angegeben werden. Angestellte von juristischen Personen mit Sitz oder Niederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft können andere juristische Personen vertreten, wenn (und nur dann) die beiden juristischen Personen wirtschaftlich verbunden sind, z. B. bei gemeinsamer Inhaberschaft oder Kontrolle. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller eine juristische Person mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist. In diesen Fällen sind Angaben über die juristische Person, deren Angestellter den Antragsteller vertritt, und hinsichtlich der Art der wirtschaftlichen Beziehungen (Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Niederlassung usw.) als Anlage beizufügen. 2

Die Korrespondenz des HABM mit dem Antragsteller erfolgt über den Vertreter, wenn ein solcher bestellt wurde. Die Einreichung einer Vollmacht ist nicht erforderlich, es sei denn, ein Angestellter des Antragstellers wurde als Vertreter bestellt. 2.3 Betroffene Gemeinschaftsmarke, Sprache des Antrags und Reichweite des Antrags Betroffene Gemeinschaftsmarke: Der Antragsteller muss die Eintragungsnummer der betroffenen Gemeinschaftsmarke sowie das Eintragungsdatum und den Namen des Inhabers angeben. Durch die vom Antragsteller gemachten Angaben muss die betroffene Gemeinschaftsmarke eindeutig identifiziert werden können. Sprache: Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit sollte entweder in der ersten Sprache der betroffenen GM, wenn es sich dabei um eine der fünf Sprachen des HABM handelt (Spanisch - ES; Deutsch DE; Englisch - EN; Französisch - FR; Italienisch - IT) oder in der zweiten Sprache der betroffenen GM, die notwendigerweise eine Sprache des HABM ist, eingereicht werden. Der Antrag kann ferner in jeder anderen der fünf Sprachen des HABM eingereicht werden, soweit innerhalb eines Monats nach Stellung des Antrags eine Übersetzung in die erste Sprache (wenn es sich um eine Sprache des HABM handelt) oder in die zweite Sprache der betroffenen GM eingereicht wird. Es kann jede Sprachfassung des Formblatts verwendet werden, sofern die Texteinträge in das Formblatt in der maßgeblichen Sprache vorgenommen werden. Reichweite des Antrags: Falls eine vollständige Nichtigkeit beantragt wird, muss ein diesbezüglicher Hinweis erfolgen. Falls die Nichtigkeit nicht für alle Waren und Dienstleistungen beantragt wird, für die die betroffene Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, sind die angefochtenen Waren und Dienstleistungen im Antrag ausdrücklich aufzuführen. 2.4 Erklärung Der Antragsteller muss eine Erklärung abgeben, dass über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien nicht bereits rechtskräftig entschieden worden ist und dass er nicht bereits früher aus älterem Recht einen Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke (auch im Wege der Widerklage) gestellt hat. Diese Erklärung wird mit Unterzeichnung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit abgegeben. 2.5 Gebührenzahlung Die Zahlungen müssen in Euro erfolgen. Die Antragsgebühr beträgt 700 Euro, unabhängig von der Anzahl der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe. Der Antrag gilt erst dann als eingereicht, wenn die Gebühr beim HABM eingegangen ist. Der Antragsteller muss eine der Zahlungsmöglichkeiten durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auswählen. Zahlungen (alle Bankgebühren sind vom Zahlungsleistenden zu tragen, der seiner Bank entsprechende Anweisungen erteilt) können getätigt werden durch: - Belastung eines laufenden Kontos beim HABM durch Angabe der Nummer dieses Kontos; - Überweisung in Euro auf das Bankkonto des HABM unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Zeichens des Antragstellers bzw. seines Vertreters, der Art der Gebühr, auf die sich die Zahlung bezieht, sowie des Datums der Überweisung; Die Einrichtung eines laufenden Kontos kann beim HABM schriftlich unter folgender Anschrift beantragt werden: 3

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt Hauptabteilung Finanzen Avenida de Europa, 4 E-03008 Alicante, Spanien Telefon: (34) 965 139 340 Fax: (34) 965 139 113 Banküberweisungen können auf eines der folgenden HABM-Bankkonten geleistet werden: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria 0182-5596-90-0092222222 SWIFT-Code (BIC): BBVAESMM XXX IBAN ES88 0182 5596 9000 9222 2222 La Caixa 2100-2353-01-0700000888 SWIFT-Code (BIC): CAIXESBB XXX IBAN ES03 2100 2353 0107 0000 0888 2.6 Unterschrift Der Antrag ist zu unterzeichnen und der Name des Unterzeichners ist anzugeben. 3. Formblatt, zweite Seite 3.1 Gründe Der Antragsteller muss mindestens einen Nichtigkeitsgrund angeben und eine Begründung beifügen. Wenn ein absoluter Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird, ist das zutreffende Feld anzukreuzen und eine Begründung beizufügen, die gegebenenfalls durch Nachweise zu ergänzen ist. Wenn ein relativer Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird, muss der Antragsteller angeben, ob der Antrag auf Gründe gemäß Artikel 53 Absatz 1 und/oder Artikel 53 Absatz 2 GMV gestützt wird. Nur bei relativen Nichtigkeitsgründen müssen Einzelheiten zu den älteren Rechten angegeben werden. Hierzu sind die Seiten drei bis sieben zu verwenden. Der Antragsteller muss für jeden geltend gemachten Nichtigkeitsgrund Tatsachen zur Stützung des Grundes angeben und entsprechende Nachweise vorlegen. Darüber hinaus muss der Antragsteller darlegen, welche Bedeutung der vorgebrachten Tatsachen und Nachweise im Hinblick auf die geltend gemachte Nichtigkeit der betroffenen Gemeinschaftsmarke haben. 4. Formblatt, Seiten drei bis sieben 4.1 Eingetragene Marken und Anmeldungen Bei eingetragenen Marken und Anmeldungen sind folgende Angaben zu machen: die Art der Marke (GM, nationale oder Internationale Eintragung unter Angabe der Mitgliedstaaten, wo sie gültig ist) (siehe 4.6) 4

Angaben zur Eintragung und/oder Anmeldung Wiedergabe der Marke (siehe 4.7) Angabe der Waren und Dienstleistungen, auf die der Antrag gestützt wird Angaben zur Berechtigung des Antragstellers der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund eine Begründung. Wenn es sich bei der älteren Marke um eine bekannte Marke (Reputationsmarke) handelt, muss der Antragsteller darüber hinaus folgende Angaben machen: Angabe des Mitgliedstaats, in dem die ältere Marke Bekanntheit genießt, und der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke bekannt ist Der Antragsteller muss außerdem einen Nachweis für das Bestehen der älteren Marke (Kopie der Anmeldung/Eintragung), seiner Berechtigung und ggf. Nachweise für die Bekanntheit der älteren Marke beifügen. Falls erforderlich muss eine Übersetzung der Nachweise eingereicht werden. 4.2 Notorisch bekannte Marken Bei notorisch bekannten Marken (Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft) muss der Antragsteller folgende Angaben machen: der Mitgliedstaat, für den Schutz beansprucht wird, d.h. in dem die Marke notorisch bekannt ist (siehe 4.6) Wiedergabe der Marke (siehe 4.7) Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke notorisch bekannt ist der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund eine Begründung Der Antragsteller muss außerdem Nachweise für das Bestehen der älteren Marke, seine Berechtigung und einen Nachweise für die Notorietät der Marke beifügen. Falls erforderlich muss eine Übersetzung der Nachweise eingereicht werden. 4.3 Agentenmarken Bei Agentenmarken muss der Antragsteller folgende Angaben machen: Angaben zu der Marke Staat(en), in denen der Antragsteller Inhaber der Marke/Anmeldung ist Wiedergabe der Marke (siehe 4.7) Angabe der Waren oder Dienstleistungen der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund eine Begründung Der Antragsteller muss außerdem Nachweise für die Inhaberschaft der Marke und für den Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts einreichen. Er muss ferner nachweisen, dass ein Agentenoder Vertreterverhältnis bestand und die Eintragung der Gemeinschaftsmarke ohne seine Zustimmung erfolgt ist. Falls erforderlich muss eine Übersetzung der Nachweise eingereicht werden. 4.4 Ältere Kennzeichenrechte Bei älteren nicht eingetragenen Marken und sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechten muss der Antragsteller folgende Angaben machen: 5

Art des Kennzeichenrechts (z.b. Firmenname, Handelsname usw.) Angabe der Berechtigung Gebiet/Mitgliedstaat(en), in dem/denen die Marke oder das Kennzeichenrecht im geschäftlichen Verkehr benutzt wird (siehe 4.6) geografische Reichweite des Kennzeichenrechts Wiedergabe des Kennzeichenrechts (siehe 4.7) Angabe der Waren, Dienstleistungen oder Tätigkeiten, für die das Kennzeichenrecht verwendet wird eine Begründung Der Antragsteller muss außerdem Nachweise für die Inhaberschaft/Benutzung des Kennzeichenrechts, Nachweise für den Zeitpunkt des Erwerbs des Kennzeichenrechts, Nachweise für das anwendbare Recht und seinen Schutzumfang gegenüber jüngeren Marken beifügen. Falls erforderlich muss eine Übersetzung der Nachweise eingereicht werden. 4.5 Sonstige ältere Rechte Bei sonstigen älteren Rechten muss der Antragsteller folgende Angaben machen: Art des Rechts Daten zu dem älteren Recht, einschließlich der geografischen Reichweite des Rechts (siehe 4.6) Wiedergabe/Angabe des Rechts (siehe 4.7) Begründung. Der Antragsteller muss außerdem Nachweise für die Berechtigung, Nachweise für den Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts, Nachweise für das anwendbare Recht und seinen Schutzumfang gegenüber jüngeren Marken beifügen. Falls erforderlich muss eine Übersetzung der Nachweise eingereicht werden. 4.6 Ländercodes AT Österreich GR Griechenland LV Lettland BE Belgien ES Spanien MT Malta BX Benelux FI Finnland NL Niederlande CY Zypern FR Frankreich PL Polen CZ Tschechische Republik HU Ungarn PT Portugal DE Deutschland IE Irland SE Schweden DK Dänemark IT Italien SI Slowenien EM Europäische Gemeinschaft LT Litauen SK Slowakei EE Estland LU Luxemburg GB Vereinigtes Königreich 4.7 Wiedergabe der Marke/des Kennzeichenrechts Bei Wortmarken kann das Zeichen einfach eingetippt werden. Bei allen anderen Marken kann das Zeichen auf zwei Arten in den Antrag importiert werden. Falls Sie über den Adobe Acrobat Writer verfügen, kann die Wiedergabe der Marke in einem beliebigen Format importiert werden (z. B..jpg,.gif,.tif,.bmp). Falls Sie über den Adobe 6

Acrobat Reader verfügen, kann das Bild nur im pdf-format importiert werden. Alternativ können Sie eine Wiedergabe des Zeichens auf einem separaten Blatt beifügen. 7