Hinweise zum Formblatt für Anträge auf Umwandlung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hinweise zum Formblatt für Anträge auf Umwandlung"

Transkript

1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) Marken, Muster und Modelle Hinweise zum Formblatt für Anträge auf Umwandlung Allgemeine Hinweise Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt stellt gemäß Regel 83 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ( GMDV ) ein Formblatt für Umwandlungsanträge zur Verfügung. Dieses Formblatt betrifft die Umwandlung in Bezug auf alle Waren und Dienstleistungen, für die die Anmeldung eingereicht oder die Marke eingetragen wurde (vollständige Umwandlung) oder Teile der Waren und Dienstleistungen (teilweise Umwandlung) sowie die (gegebenenfalls) in Anspruch genommene Priorität bzw. Seniorität (Zeitrang). Das Formblatt kann von der Website des Amtes ( heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die Antragsteller oder ihre Vertreter können auch Formblätter mit ähnlichem Inhalt oder Format verwenden, wie etwa durch Computer auf der Basis der im Umwandlungsformblatt enthaltenen Angaben erstellte Formulare. Wenn solche elektronisch erstellten Formblätter verwendet werden, lässt sich die Verwendung von Anlagen vermeiden, indem das elektronische Formblatt dort, wo das Umwandlungsformblatt nicht ausreichend Platz bietet, erweitert wird. Das Amt stellt den nationalen Ämtern einen Ausdruck der die Gemeinschaftsmarkenanmeldung bzw. -eintragung betreffenden Informationen aus seiner Datenbank zur Verfügung. Das Formblatt muss daher nur die grundlegenden Informationen enthalten, die im Folgenden angegeben sind. Die ausgefüllten Umwandlungsformblätter sind direkt an das Amt in Alicante zu senden. Eine Einreichung der Formulare per ist nicht zulässig. Das Formblatt und alle sonstigen per Post zu sendenden Mitteilungen zu Verfahren vor dem Amt sind wie folgt zu adressieren: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt Annahmestelle Avenida de Europa, 4 E Alicante, Spanien Mitteilungen per Telefax sind ausschließlich an folgende Telefaxnummer des HABM zu senden: (34) Wenn Mitteilungen per Telefax übermittelt werden, ist die Übermittlung von Kopien zur Bestätigung nicht erforderlich und wird nicht empfohlen. Das Amt wird für den Eingang des Antrags eine Empfangsbestätigung ausstellen und weitere Informationen anfordern, wenn die per Fax übermittelte Mitteilung nicht ausreichen sollte. Weitere Auskünfte erteilt das Amt unter folgender Telefonnummer: (34) Avenida de Europa, 4 E Alicante, Spanien Tel.: (+34) Fax: (+34) Internet:

2 Anzahl der Seiten Die Gesamtzahl der gesendeten Seiten ist anzugeben. Zeichen des Antragstellers/Vertreters Der Antragsteller oder sein Vertreter kann sein eigenes Geschäfts- oder Aktenzeichen, das aus nicht mehr als 20 Stellen bestehen sollte, oben auf Seite 1 angeben. Das Amt wird dieses Geschäfts- bzw. Aktenzeichen in seinem weiteren Schriftverkehr verwenden. Feld 1: Anmeldungs-/Eintragungsnummer der Gemeinschaftsmarke Die Gemeinschaftsmarke sollte mit einer eindeutigen Nummer gekennzeichnet sein. Feld 2: Sprache Gemäß Regel 95 GMDV muss der Antragsteller die Sprache des Umwandlungsverfahrens wählen. Wenn sich der Umwandlungsantrag auf eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung bezieht, kann der Antragsteller entweder die in der Anmeldung angegebene erste oder zweite Sprache wählen. Betrifft der Umwandlungsantrag eine Gemeinschaftsmarkeneintragung, kann der Antragsteller eine der fünf Sprachen des Amtes (ES, DE, EN, FR, IT) wählen. Das vorliegende Formblatt kann in jeder der Amtssprachen der EG verwendet werden, vorausgesetzt, dass die Textelemente des Formblatts in der Sprache des Umwandlungsverfahrens ausgefüllt werden. Feld 3: Wortteil der Marke Weist die Marke ein Wortelement auf, ist dieses Element in dieses Feld einzutragen. Falls es sich bei der Marke nicht um eine Wortmarke handelt, stellt das Amt den nationalen Ämtern eine Kopie der Marke zur Verfügung. Feld 4: Antragsteller Der Name des Antragstellers der Umwandlung ist anzugeben. Die Namen von juristischen Personen sowie Einrichtungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom über die Gemeinschaftsmarke (in geänderter Fassung) ( GMV ) sind in ihrer amtlichen Bezeichnung anzugeben und müssen die Rechtsform der juristischen Person gegebenenfalls in der üblichen Abkürzung enthalten. Weitere Angaben wie die Telefonnummer usw. werden der Datenbank des Amtes entnommen. Es ist daher nicht erforderlich, solche zusätzliche Daten im Umwandlungsformblatt anzugeben. Falls das Amt dem Antragsteller zuvor eine ID-Nummer zugewiesen hat und bezüglich des Namens und der Adresse keine Änderung stattgefunden hat, sollte diese ID-Nummer angegeben werden. Juristische Personen müssen das Feld zur Rechtsform ausfüllen. Bei einer Änderung der Adresse muss ein gesonderter Antrag auf Eintragung der Änderung für die bestehende(n) ID-Nummer(n) an das Amt gerichtet werden. Feld 5: Zugelassener Vertreter Eine Vertretung durch einen zugelassenen Vertreter ist für diejenigen Antragsteller zwingend vorgeschrieben, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Europäischen Gemeinschaft haben. Allen anderen Antragstellern steht es frei, einen Vertreter zu bestellen. Die Vertretung vor dem Amt kann nur durch zugelassene Vertreter ausgeübt werden, die in eine der folgenden beiden Kategorien fallen (Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b GMV): - Rechtsanwälte, die in einem Mitgliedstaat zugelassen und dort befugt sind, als Vertreter in Markenangelegenheiten tätig zu sein, und die ihren Geschäftssitz in der Europäischen Gemeinschaft haben, oder - zugelassene Vertreter, die in einer beim Amt geführten Liste eingetragen sind. 2

3 Die Antragsteller können auch durch Angestellte handeln (Artikel 92 Absatz 3 GMV). Wird ein Angestellter zu diesem Zweck vom Antragsteller benannt, so muss der Name des Angestellten angegeben werden. Gemeinsam mit dem Umwandlungsantrag ist eine Handlungsvollmacht, die den Angestellten benennt, einzureichen (Regel 76 Absatz 2 GMDV). Angestellte von juristischen Personen mit Sitz oder Handelsniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft können auch andere juristische Personen vertreten, sofern zwischen den beiden juristischen Personen wirtschaftliche Verbindungen bestehen, z. B. gemeinsame Inhaberschaft oder Kontrolle. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller eine außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ansässige juristische Person ist. In diesen Fällen müssen nähere Angaben über die juristische Person, deren Angestellter im Namen des Antragstellers handelt, in Form einer Anlage zu diesem Formblatt gemacht werden. Diese Anlage sollte Einzelheiten darüber enthalten, wie die beiden juristischen Personen verbunden sind: (z. B. Beteiligung, Aufsichtsrat usw.). Die Vollmacht muss in diesen Fällen vom Antragsteller und nicht vom Arbeitgeber erteilt werden. Die Vollmacht sollte vom verbundenen Angestellten gemeinsam mit dem Umwandlungsantrag eingereicht werden (Regel 76 Absatz 2 GMDV). Sofern das Amt dem zugelassenen Vertreter oder dem Angestellten bereits eine ID-Nummer zugewiesen hat, ist es ausreichend, diese ID-Nummer und den Namen (Name des Zusammenschlusses, Name und Vorname(n) einer natürlichen Person) anzugeben. Bei einer Anschriftenänderung muss ein gesonderter Antrag auf Eintragung der Änderung für die bestehende(n) ID-Nummer(n) an das Amt gerichtet werden. Bei der Bestellung eines Zusammenschlusses von Vertretern als zugelassener Vertreter genügt es, den Namen dieses Zusammenschlusses anzugeben. Eine derartige Bestellung wird nicht wie eine Bestellung mehrerer Vertreter behandelt. Wird eine Einzelperson als zugelassener Vertreter benannt, so sind Familienname und Vorname(n) dieser Person anzugeben. Sofern ein Vertreter benannt wurde, ist im entsprechenden Feld anzukreuzen, um welche Art von Vertreter es sich handelt. Wenn es mehr als einen Vertreter gibt, ist das Feld Rechtsanwälte oder HABM-Vertreter anzukreuzen. Zur Eintragung der Namen und ID-Nummern aller zusätzlichen Vertreter können die Felder Name und ID-Nummer vergrößert werden. Feld 6: Grund für die Umwandlung (Artikel 112 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Absätze 4, 5 und 6 GMV) Die verschiedenen Gründe für einen Antrag auf Umwandlung sind aufgeführt. Einer dieser Gründe ist im entsprechenden Feld anzukreuzen, zusammen mit einer Angabe des entsprechenden Datums. In bestimmten Fällen berechnet das Amt die Frist für die Umwandlung selbst. - Die Anmeldung gilt als zurückgenommen im Sinne von Artikel 112 Absatz 1 GMV: 1) wenn die Klassengebühren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach Einreichung der Anmeldung entrichtet worden sind (Artikel 36 Absatz 5 GMV); 2) wenn die Gebühr für die Eintragung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet worden ist (Artikel 45 GMV). Das Datum der Mitteilung des Amtes ist anzugeben. Am Tag der Zustellung dieser Mitteilung an den Anmelder beginnt die dreimonatige Frist für die Umwandlung. - Zurücknahme der Anmeldung durch den Anmelder gemäß Artikel 43 GMV: Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe a GMV. Das Datum der Zurücknahme ist anzugeben. Am Tag des Eingangs der Zurücknahme beim Amt beginnt die dreimonatige Frist für die Umwandlung. - Zurückweisung der Anmeldung durch eine endgültige Entscheidung des Amtes: Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe a GMV. Dies bedeutet gewöhnlich eine Zurückweisung aufgrund absoluter Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 GMV bzw. relativer Eintragungshindernisse gemäß Artikel 8 GMV. 3

4 Das Datum der Entscheidung ist anzugeben. Das Amt berechnet die Frist für die Umwandlung (drei Monate ab dem Datum der endgültigen Entscheidung). Hinweis: Nach Artikel 113 Absatz 3 GMV kann die Umwandlung in gewissen Fällen abgelehnt werden. - Verlust der Wirkung der Eintragung aufgrund einer Entscheidung des Amtes (Artikel 55 GMV). Das Datum der Entscheidung ist anzugeben. Das Amt berechnet die Frist für die Umwandlung (drei Monate ab dem Datum der endgültigen Entscheidung). - Verzicht auf die Eintragung (Artikel 50 GMV). Das Datum der Eintragung des Verzichts in das Register ist anzugeben. An diesem Tag beginnt die Frist für die Umwandlung. - Nichtverlängerung der Eintragung (Artikel 47 GMV). Das Datum des Ablaufs der Marke im Register ist anzugeben. Das Amt berechnet daraufhin die Frist für die Umwandlung (drei Monate nach Ablauf der sechsmonatigen Nachfrist für die Verlängerung). - Verlust der Wirkung der Eintragung aufgrund einer Entscheidung eines Gemeinschaftsmarkengerichts (Artikel 55 GMV). In diesem Stadium ist es nicht erforderlich, eine Übersetzung der Entscheidung einzureichen (Regel 38 GMDV). Das Datum der endgültigen Entscheidung ist anzugeben. Feld 7: Mitgliedstaat(en) Der Umwandlungsantrag kann für einen oder mehrere oder alle Mitgliedstaaten gestellt werden. Die Angabe des Mitgliedstaats erfolgt unbeschadet der Möglichkeit einer späteren Entscheidung gemäß Artikel 113 Absatz 3 GMV, aufgrund derer eine Umwandlung in Bezug auf einen bestimmten Mitgliedstaat nicht in Betracht kommt. Feld 8: Priorität / Zeitrang (Artikel 29 bis Artikel 35 GMV) Wenn für die Anmeldung bzw. Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, die Gegenstand des Umwandlungsantrags ist, eine vollständige Priorität gemäß Pariser Verbandsübereinkunft/WIPO (Artikel 29 GMV) oder Ausstellungspriorität (Artikel 33 GMV) bzw. ein vollständiger Zeitrang in Anspruch genommen wurde, müssen solche Prioritätsbzw. Zeitrangansprüche, soweit sie für das Umwandlungsverfahren von Belang sind, angegeben werden. Die einschlägigen Informationen werden den Datenbanken des Amtes entnommen. Feld 9: Zahlung der Gebühren Die Umwandlungsgebühr beträgt 200 EUR (Artikel 2 Absatz 20 der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (GMGebV)). Die Zahlung der Gebühren ist in Euro zu leisten. Zahlungen können erfolgen durch: - Belastung eines laufenden Kontos beim Amt unter Angabe der Nummer dieses Kontos; der Inhaber eines laufenden Kontos kann erklären, dass das laufende Konto für die Zahlung nicht belastet werden soll; - Überweisung in Euro auf das Bankkonto des Amtes unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Geschäfts- oder Aktenzeichens des Antragstellers bzw. Vertreters sowie der Umwandlung, für die die Zahlung geleistet wird. Laufende Konten können durch schriftlichen Antrag an das Amt unter folgender Anschrift eingerichtet werden: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt Hauptabteilung Finanzen Avenida de Europa, 4 E Alicante, Spanien Telefon: (34)

5 Fax: (34) Banküberweisungen können auf eines der folgenden Bankkonten des Amtes geleistet werden: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria Kontonummer: SWIFT-Code: BBVAESMM La Caixa Kontonummer: SWIFT-Code: CAIXESBBXXX Feld 10: Unterschrift Das Umwandlungsformblatt muss unten auf der Seite 1 unterschrieben werden; ferner ist der Name des Unterzeichnenden anzugeben. Art der Umwandlung Sofern nicht anders angegeben, geht das Amt davon aus, das sich der Antrag auf teilweise Umwandlung auf alle im Feld 7 angegebenen Mitgliedstaaten sowie auf alle auf Seite 2 angegebenen Waren und Dienstleistungen bezieht. Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen Eine Angabe des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist nicht erforderlich, wenn die Umwandlung alle Waren und Dienstleistungen betrifft, für die die Anmeldung eingereicht oder die Marke eingetragen wurde (vollständige Umwandlung). In allen anderen Fällen ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für welche die Umwandlung beantragt wird, in der Sprache des Umwandlungsverfahrens anzugeben. Wird die teilweise Umwandlung für mehrere Mitgliedstaaten beantragt, so kann das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen für jeden Mitgliedstaat anders lauten, sofern die Waren und Dienstleistungen, für welche die Umwandlung beantragt wird, auch in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung bzw. -eintragung, für welche die Umwandlung beantragt wird, enthalten sind (Regel 44 Absatz 1 Buchstabe e GMDV). Ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht für alle Mitgliedstaaten dasselbe, sind Anlagen zu verwenden. Dabei ist jeweils der betreffende Mitgliedstaat anzugeben. Nationaler Vertreter (Anlage) Sofern der Antragsteller dies wünscht, kann der Umwandlungsantrag eine Angabe des zugelassenen und/oder sonstigen Vertreters enthalten, der gemäß den Vorschriften des jeweiligen nationalen Amtes zur Vertretung gegenüber diesem Amt befugt ist. Eine solche Angabe erleichtert den Kontakt zwischen dem nationalen Amt und dem Antragsteller der Umwandlung. Falls kein Vertreter angegeben ist, gelten für die Kontakte in Fällen, in denen ein nationaler Vertreter oder eine Zustellungsanschrift erforderlich ist, die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften. 5

ANTRAG AUF VOLLSTÄNDIGE UMWANDLUNG

ANTRAG AUF VOLLSTÄNDIGE UMWANDLUNG HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) Apartado de Correos 77 Tel. +34 965 139 100 Fax +34 965 131 344 E-03080 Alicante ANTRAG AUF VOLLSTÄNDIGE UMWANDLUNG HABM-FORMULAR DE 1 GM-Anmeldung/Eintragungsnummer

Mehr

UMWANDLUNGSANTRAG (ausführliches Formblatt)

UMWANDLUNGSANTRAG (ausführliches Formblatt) HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) Avenida de Europa, 4 Apartado de Correos 77 Tel. +34 965 139 100 V 2b.1 09.2001 E 03080 Alicante Fax +34 965 131 344 UMWANDLUNGSANTRAG (ausführliches Formblatt)

Mehr

Hinweise zum Verlängerungsformblatt

Hinweise zum Verlängerungsformblatt HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) Marken, Muster und Modelle Hinweise zum Verlängerungsformblatt ALLGEMEINE HINWEISE Dieses Formblatt kann kostenlos vom HABM bezogen bzw. von der Website des

Mehr

Hinweise zum Beschwerdeformblatt

Hinweise zum Beschwerdeformblatt HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) Marken, Muster und Modelle Hinweise zum Beschwerdeformblatt 1. Allgemeine Hinweise 1.1 Verwendung des Formblatts Dieses Formblatt kann kostenlos vom HABM bezogen

Mehr

Hinweise zum Beschwerdeformblatt

Hinweise zum Beschwerdeformblatt 1. Allgemeine Hinweise 1.1 Verwendung des Formulars Dieses Formblatt kann kostenlos vom EUIPO bezogen bzw. von der Website des Amtes (http://www.euipo.europa.eu) heruntergeladen werden. Es kann auch beliebig

Mehr

Hinweise zum Antragsformular für die Akteneinsicht 1

Hinweise zum Antragsformular für die Akteneinsicht 1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) Marken, Muster und Modelle Hinweise zum Antragsformular für die Akteneinsicht 1 1. Allgemeine Hinweise 1.1 Verwendung des Formulars Das Formular kann gebührenfrei

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) ANTRAG AUF ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT EINER GEMEINSCHAFTSMARKE

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) ANTRAG AUF ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT EINER GEMEINSCHAFTSMARKE Zuletzt aktualisiert am: 07.2013 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) ANTRAG AUF ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT EINER GEMEINSCHAFTSMARKE Anzahl n (einschl. dieser) Zeichen des Antragstellers/Vertreters

Mehr

Hinweise zum Widerspruchsformblatt

Hinweise zum Widerspruchsformblatt HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) Marken, Muster und Modelle Hinweise zum Widerspruchsformblatt 1. Allgemeine Hinweise 1.1 Verwendung des Formblatts Dieses Formblatt kann kostenlos vom HABM

Mehr

Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke - Hinweise zum Antragsformblatt

Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke - Hinweise zum Antragsformblatt HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) Marken, Muster und Modelle Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke - Hinweise zum Antragsformblatt 1. Allgemeine Hinweise 1.1 Verwendung

Mehr

BESCHLUSS Nr. EX-14-3 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES. vom 22. Oktober 2014

BESCHLUSS Nr. EX-14-3 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES. vom 22. Oktober 2014 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Der Präsident BESCHLUSS Nr. EX-14-3 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES vom 22. Oktober 2014 über öffentlich verfügbare Angaben betreffend Anmeldungen

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VERFAHREN VOR DEM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Teil E, Kapitel 2: Umwandlung

RICHTLINIEN FÜR DIE VERFAHREN VOR DEM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Teil E, Kapitel 2: Umwandlung RICHTLINIEN FÜR DIE VERFAHREN VOR DEM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Teil E, Kapitel 2: Umwandlung (incl. GMV-Reform, Madrider Protokoll) Inhalt 2.1 Umwandlung von

Mehr

BESCHLUSS Nr. EX-03-1 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES. vom 20. Januar 2003

BESCHLUSS Nr. EX-03-1 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES. vom 20. Januar 2003 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Der Präsident BESCHLUSS Nr. EX-03-1 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES vom 20. Januar 2003 zur Änderung des Beschlusses Nr. EX-96-1 vom 11. Januar

Mehr

Angenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 11. Oktober 2016 In Kraft getreten am 1. November 2017

Angenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 11. Oktober 2016 In Kraft getreten am 1. November 2017 Gemeinsame Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen SR 0.232.112.21; AS 1996 2810 Änderungen der

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER ABSCHNITT 2 UMWANDLUNG Prüfungsrichtlinien vor dem

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER ABSCHNITT 3 GM ALS VERMÖGENSGEGENSTÄNDE KAPITEL 4 ZWANGSVOLLSTRECKUNG

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 4 VERFAHRENSSPRACHE Prüfungsrichtlinien

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 4 VERFAHRENSSPRACHE Prüfungsrichtlinien

Mehr

ANTRAG AN DEN MINISTER FÜR WIRTSCHAFT

ANTRAG AN DEN MINISTER FÜR WIRTSCHAFT KÖNIGREICH BELGIEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE ALLGEMEINE WIRTSCHAFTSVERWALTUNG AMT FÜR GEISTIGES EIGENTUM ANTRAG AN DEN MINISTER FÜR WIRTSCHAFT ANTRAG AUF PATENTERTEILUNG

Mehr

... (vollständiger Name des Antragstellers) geboren in...[geburtsort] am... [Geburtsdatum]

... (vollständiger Name des Antragstellers) geboren in...[geburtsort] am... [Geburtsdatum] HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Hauptabteilung Verwaltung der Marken, Muster und Modelle Dienststelle Register und damit verbundene Datenbanken v.9/2003 ANTRAG AUF EINTRAGUNG

Mehr

Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Unionsmarke - Hinweise zum Antragsformblatt

Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Unionsmarke - Hinweise zum Antragsformblatt Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Unionsmarke - Hinweise zum Antragsformblatt 1. Allgemeine Hinweise 1.1 Verwendung des Formblatts Dieses Formblatt kann kostenlos vom EUIPO bezogen bzw. von der

Mehr

OAMI-ONLINE - CTM-ONLINE - Ausführliche Markeninformation http://oami.europa.eu/ctmonline/requestmanager/de_detail_noreg 1 von 2 21.10.2013 10:44 HABM Das Amt der Europäischen Union für die Eintragung

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Mitteilung Nr. 1/2016 des Präsidenten des Amtes. vom 8.

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Mitteilung Nr. 1/2016 des Präsidenten des Amtes. vom 8. HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Der Präsident Mitteilung Nr. 1/2016 des Präsidenten des Amtes vom 8. Februar 2016 zur Umsetzung von Artikel 28 UMV DER PRÄSIDENT DES

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER ABSCHNITT 4 VERLÄNGERUNG Prüfungsrichtlinien vor dem

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER ABSCHNITT 3 GM ALS VERMÖGENSGEGENSTÄNDE KAPITEL 4 ZWANGSVOLLSTRECKUNG

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG UNIONSMARKEN TEIL E REGISTER ABSCHNITT 6

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG UNIONSMARKEN TEIL E REGISTER ABSCHNITT 6 RICHTLINIEN FÜR DIE VOM AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG UNIONSMARKEN TEIL E REGISTER ABSCHNITT 6 SONSTIGE REGISTEREINTRAGUNGEN KAPITEL 1 WIDERKLAGE Prüfungsrichtlinien

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.232.112.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 250 ausgegeben am 21. September 2017 Kundmachung vom 4. September 2017 der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider

Mehr

VERORDNUNG (EG) Nr. 2869/95 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

VERORDNUNG (EG) Nr. 2869/95 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) VERORDNUNG (EG) Nr. 2869/95 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. EG Nr. L 33 vom 15.12.1995,

Mehr

Richtlinien für die Verfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Richtlinien für die Verfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Richtlinien für die Verfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) TEIL E Kapitel 5: Lizenzen Endgültige Fassung, 25.11. 2004 1 Inhaltsverzeichnis 1.Einleitung...3

Mehr

Hinweise zum Antrag auf sonstige Eintragungen

Hinweise zum Antrag auf sonstige Eintragungen HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) Marken, Muster und Modelle Hinweise zum Antrag auf sonstige Eintragungen (Mod.008) 1. Allgemeine Hinweise Es wird dringend empfohlen (aber nicht zwingend vorgeschrieben),

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 4. August 2008 - Nr. 90 1 von 13 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 8 WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG EINGETRAGENE GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERLÄNGERUNG Gemeinschaftsgeschmacksmuster Seite

Mehr

1 ABl. L 3 vom , S. 1 2 ABl. L 11 vom , S. 1 3 ABl. L 349 vom , S. 83

1 ABl. L 3 vom , S. 1 2 ABl. L 11 vom , S. 1 3 ABl. L 349 vom , S. 83 VERORDNUNG (EG) Nr. 2246/2002 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern

Mehr

Inhalt. 1 Warnung vor Betrugsversuchen... 4

Inhalt. 1 Warnung vor Betrugsversuchen... 4 RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMTAMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)GEISTIGES EIGENTUM DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKENUNIONSMARKE TEIL E REGISTER

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG EINGETRAGENE GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERLÄNGERUNG Gemeinschaftsgeschmacksmuster Seite

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E EINTRAGUNGSVERFAHREN ABSCHNITT 3 GEMEINSCHAFTSMARKEN ALS GEGENSTAND

Mehr

Ausfüllhilfe (Erläuterungen) SSE - Antrag in Bezug auf die Verwendung von besonderen Verschlüssen - Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c Zollkodex

Ausfüllhilfe (Erläuterungen) SSE - Antrag in Bezug auf die Verwendung von besonderen Verschlüssen - Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c Zollkodex Ausfüllhilfe (Erläuterungen) SSE - Antrag in Bezug auf die Verwendung von besonderen Verschlüssen - Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c Zollkodex Hinweis Um bereits im Vorfeld eventuelle Fragestellungen,

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 9 ERWEITERUNG Prüfungsrichtlinien

Mehr

Aktenzeichen: 128C /1. DR. FERSCHEN & PARTNER Postfach D Mülheim an der Ruhr

Aktenzeichen: 128C /1. DR. FERSCHEN & PARTNER Postfach D Mülheim an der Ruhr HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Nichtigkeitsabteilungen Alicante, den 07/09/2001 (490A/DE/E/Nichtigkeit/Absolute/080501) IN DEM VERFAHREN ZUR ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT

Mehr

Antrag auf Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung

Antrag auf Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen 1 Antrag auf Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten

Mehr

Hinweise zum Anmeldeformular für eine Gemeinschaftsmarke

Hinweise zum Anmeldeformular für eine Gemeinschaftsmarke HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) Marken, Muster und Modelle Hinweise zum Anmeldeformular für eine Gemeinschaftsmarke 1. Allgemeine Hinweise 1.1 Verwendung des Formulars Das Formular kann kostenlos

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen SR 0.232.112.21; AS 1996 2810 Änderungen der Ausführungsordnung

Mehr

TEIL E REGISTER ABSCHNITT 3 GMUM ALS VERMÖGENSGEGENSTÄNDE KAPITEL 4 ZWANGSVOLLSTRECKUNG

TEIL E REGISTER ABSCHNITT 3 GMUM ALS VERMÖGENSGEGENSTÄNDE KAPITEL 4 ZWANGSVOLLSTRECKUNG RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMTVOMAMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)GEISTIGES EIGENTUM DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKENUNIONSMARKE N TEIL E

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER ABSCHNITT 3 DIE GEMEINSCHAFTSMARKEN ALS GEGENSTAND

Mehr

Rumänien. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Rumänien. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Rumänien Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Rumänien hat keine Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG UNIONSMARKEN TEIL E REGISTER ABSCHNITT 2 UMWANDLUNG

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG UNIONSMARKEN TEIL E REGISTER ABSCHNITT 2 UMWANDLUNG RICHTLINIEN FÜR DIE VOM AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG UNIONSMARKEN TEIL E REGISTER ABSCHNITT 2 UMWANDLUNG Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil E, Register Seite

Mehr

Antrag auf Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung

Antrag auf Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen 1 Antrag auf Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung ( Artikel 10 Absatz

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN.

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN. RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN Teil M INTERNATIONALE MARKEN Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil

Mehr

Hinweis. Hinweise zur technischen Handhabung. Erläuterungen zu den einzelnen Feldern

Hinweis. Hinweise zur technischen Handhabung. Erläuterungen zu den einzelnen Feldern Ausfüllhilfe (Erläuterungen) ACE - Antrag in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das Unionsversandverfahren Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b Zollkodex Hinweis Um bereits im Vorfeld eventuelle

Mehr

Anmelder von Marken. Was sind Marken?

Anmelder von Marken. Was sind Marken? Anmelder von Marken Was sind Marken? Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistung-en eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marke schutzfähig

Mehr

BESCHLUSS Nr. EX-17-7 DES EXEKUTIVDIREKTORS DES AMTES. vom 18. September 2017

BESCHLUSS Nr. EX-17-7 DES EXEKUTIVDIREKTORS DES AMTES. vom 18. September 2017 Der Exekutivdirektor BESCHLUSS Nr. EX-17-7 DES EXEKUTIVDIREKTORS DES AMTES vom 18. September 2017 bezüglich der Zahlungsarten für Gebühren und Entgelte und zur Bestimmung des geringfügigen Betrags einer

Mehr

Markenrechtsvertrag. Verzeichnis der Artikel. Übersetzung 1. (Stand am 5. März 2012)

Markenrechtsvertrag. Verzeichnis der Artikel. Übersetzung 1. (Stand am 5. März 2012) Übersetzung 1 Markenrechtsvertrag 0.232.112.1 Abgeschlossen in Genf am 27. Oktober 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 1996 2 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. Februar

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER ABSCHNITT 3 GM ALS VERMÖGENSGEGENSTÄNDE KAPITEL 5 INSOLVENZVERFAHREN

Mehr

ANHÄNGE. zu einem. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. über die Unionsmarke (Kodifizierter Text)

ANHÄNGE. zu einem. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. über die Unionsmarke (Kodifizierter Text) EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 31.10.2016 COM(2016) 702 final ANNEXES 1 to 3 ANHÄNGE zu einem Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Unionsmarke (Kodifizierter

Mehr

Hinweis. Hinweise zur technischen Handhabung. Erläuterungen zu den einzelnen Feldern

Hinweis. Hinweise zur technischen Handhabung. Erläuterungen zu den einzelnen Feldern Ausfüllhilfe (Erläuterungen) CVA - Antrag in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind Artikel 73 Zollkodex Hinweis Um bereits im Vorfeld eventuelle

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den XXX [ ](2016) XXX draft ANNEX 1 ANHANG

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den XXX [ ](2016) XXX draft ANNEX 1 ANHANG EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2016) XXX draft ANNEX 1 ANHANG [ ] DE DE ANHANG [ ] DE ANHANG Die Verordnung (EG) Nr. 771/2008 der Kommission wird wie folgt geändert: (1) Dem Artikel 1 wird

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL B PRÜFUNG

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL B PRÜFUNG RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 1 VERFAHREN Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt,

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG UNIONSMARKE TEIL E REGISTER ABSCHNITT 4 VERLÄNGERUNG

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG UNIONSMARKE TEIL E REGISTER ABSCHNITT 4 VERLÄNGERUNG RICHTLINIEN FÜR DIE VOM AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG UNIONSMARKE TEIL E REGISTER ABSCHNITT 4 VERLÄNGERUNG Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil E, Register Seite

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 06/02/06. Englisch

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 06/02/06. Englisch HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER - NICHTIGKEITSABTEILUNG ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 06/02/06 IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG

Mehr

I Formular für Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

I Formular für Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union I Formular für Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Anleitung 1. Bitte lesen Sie diese Anleitung sorgfältig durch, bevor Sie das Antragsformular ausfüllen.

Mehr

0.2 Schriftwechsel mit dem HABM soll erfolgen in: der Sprache, in der die internationale Anmeldung an die WIPO weitergeleitet werden soll

0.2 Schriftwechsel mit dem HABM soll erfolgen in: der Sprache, in der die internationale Anmeldung an die WIPO weitergeleitet werden soll Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) Für das HABM vorbehalten: Tag des Eingangs Zahl der Seiten Internationale Anmeldung nach dem Madrider Protokoll HABM-Form V. 3/04 EM 2 DE (entspr. WIPO-Form

Mehr

PRÜFUNGSRICHTLINIEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL E REGISTER ABSCHNITT 4 VERLÄNGERUNG

PRÜFUNGSRICHTLINIEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL E REGISTER ABSCHNITT 4 VERLÄNGERUNG PRÜFUNGSRICHTLINIEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL E REGISTER ABSCHNITT 4 VERLÄNGERUNG Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil E, Register Seite 1 Inhalt 1 Warnung vor Betrugsversuchen...

Mehr

Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform

Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform (Absender) Industrie- und Handelskammer Chemnitz GB Handel/Dienstleistungen Postfach 464 09004 Chemnitz ANTRAG AUF BEFREIUNG VON DER ERLAUBNISPFLICHT im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung gemäß

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOMAMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG UNIONSMARKEN TEIL E REGISTER ABSCHNITT 3

RICHTLINIEN FÜR DIE VOMAMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG UNIONSMARKEN TEIL E REGISTER ABSCHNITT 3 RICHTLINIEN FÜR DIE VOMAMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG UNIONSMARKEN TEIL E REGISTER ABSCHNITT 3 UM ALS VERMÖGENSGEGENSTÄNDE KAPITEL 4 ZWANGSVOLLSTRECKUNG Prüfungsrichtlinien

Mehr

BESCHLUSS Nr. EX-07-4 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES. vom 16. Juli betreffend die elektronische Übermittlung an und durch das Amt

BESCHLUSS Nr. EX-07-4 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES. vom 16. Juli betreffend die elektronische Übermittlung an und durch das Amt HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Der Präsident BESCHLUSS Nr. EX-07-4 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES vom 16. Juli 2007 betreffend die elektronische Übermittlung an und durch

Mehr

Hinweis. Hinweise zur technischen Handhabung. Erläuterungen zu den einzelnen Feldern

Hinweis. Hinweise zur technischen Handhabung. Erläuterungen zu den einzelnen Feldern Ausfüllhilfe (Erläuterungen) ACR - Antrag in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Versenders für das Unionsversandverfahren Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a Zollkodex Hinweis Um bereits im Vorfeld eventuelle

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL D LÖSCHUNG

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL D LÖSCHUNG RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL D LÖSCHUNG ABSCHNITT 1 VERFAHREN Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt,

Mehr

FORMULAR DR-04 Anmeldung zur Eintragung einer juristischen Person in das Steuerregister

FORMULAR DR-04 Anmeldung zur Eintragung einer juristischen Person in das Steuerregister FORMULAR DR-04 Anmeldung zur Eintragung einer juristischen Person in das Steuerregister 1 (bei der Anmeldung von der Finanzverwaltung der Republik Slowenien (FURS) auszufüllen) 2 Firma oder Name 3 Kurzbezeichnung

Mehr

ÄNDERUNGEN DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT)

ÄNDERUNGEN DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) ÄNDERUNGEN DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) Weltorganisation für Geistiges Eigentum GENF Juli 2008 Liste der Änderungen Regel

Mehr

Anleitung. Verstehen Sie die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats?

Anleitung. Verstehen Sie die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats? Anlage (zu 1) Formular für Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Anleitung 1. Bitte lesen Sie diese Anleitung sorgfältig durch, bevor Sie das Antragsformular

Mehr

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 109/14 VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die

Mehr

Ausführungsordnung vom 5. Oktober 1973 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Ausführungsordnung vom 5. Oktober 1973 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente Ausführungsordnung vom 5. Oktober 1973 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente SR 0.232.142.21; AS 1977 1780 Beschluss des Verwaltungsrats vom 13. Oktober 1999 In Kraft getreten am 1.

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DE L 341/10 Amtsblatt der Europäischen Union 18.12.2013 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1352/2013 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2013 zur Festlegung

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 14.5.2014 L 139/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 492/2014 R KOMMISSION vom 7. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER ABSCHNITT 1 ÄNDERUNGEN IN EINTRAGUNGEN Prüfungsrichtlinien

Mehr

Hinweise zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses

Hinweise zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses Hinweise zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses Bitte vor dem Ausfüllen sorgfältig lesen!!! Beachten Sie bitte auch die Hinweise auf dem roten Antrag!!! Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Westerman

Mehr

ANTRAG AUF INTERNATIONALE VORLÄUFIGE PRÜFUNG. Von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde auszufüllen

ANTRAG AUF INTERNATIONALE VORLÄUFIGE PRÜFUNG. Von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde auszufüllen Der Antrag ist bei der zuständigen mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder, wenn zwei oder mehr Behörden zuständig sind, bei der vom Anmelder gewählten Behörde einzureichen.

Mehr

LEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien

LEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien EBA/GL/2017/08 12/09/2017 Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 4.1.2017 L 1/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1 R KOMMISSION vom 3. Januar 2017 über Verfahren zur Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen gemäß der Richtlinie

Mehr

Einleitung der nationalen Phase einer PCT-Anmeldung für die Erteilung eines Patents

Einleitung der nationalen Phase einer PCT-Anmeldung für die Erteilung eines Patents (1) An das Deutsche Patent- und Markenamt 80297 München Sendungen des Deutschen Patent- und Markenamts sind zu richten an: Name, Vorname / Firma P 2 0 0 9 4. 1 4 1 Einleitung der nationalen Phase einer

Mehr

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht

Mehr

1.2 Eintragung in die Handwerksrolle Für die Durchführung der AU ist der Betrieb mit dem in Nummer Anlage VIIIc StVZO genannten

1.2 Eintragung in die Handwerksrolle Für die Durchführung der AU ist der Betrieb mit dem in Nummer Anlage VIIIc StVZO genannten AU-Anerkennung Antrag auf AU-Anerkennung für Fahrzeuge mit G-Kat ohne OBD-System Fahrzeuge mit G-Kat und OBD-System Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor bis 7,5t zul. Gesamtmasse Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor

Mehr

Umweltgenehmigung. Avenue Prince de Liège, Namur (Jambes) Umweltgenehmigung und Globalgenehmigung Einreichung eines Einspruchs

Umweltgenehmigung. Avenue Prince de Liège, Namur (Jambes) Umweltgenehmigung und Globalgenehmigung Einreichung eines Einspruchs Fassung 01.01.21.L3.FP Umweltgenehmigung Dieses ausgefüllte und unterschriebene Fomular an folgende Anschrift zurücksenden : Bei Schwierigkeiten können Sie die Direktion der Genehmigungen und Zulassungen

Mehr

Verordnung über die Erfindungspatente

Verordnung über die Erfindungspatente Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) Änderung vom 2. Dezember 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Patentverordnung vom 9. Oktober 1977 1 wird wie folgt geändert:

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Einleitung Umwandlung von Unionsmarken und internationalen Registrierungen mit Benennung der EU... 4

Inhaltsverzeichnis. 1 Einleitung Umwandlung von Unionsmarken und internationalen Registrierungen mit Benennung der EU... 4 RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMTAMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)GEISTIGES EIGENTUM DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKENUNIONSMARKE N TEIL E REGISTER

Mehr

Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung

Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen 1 Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung (einschließlich, bei Bedarf, der Feststellung

Mehr