Hinweise zum Beschwerdeformblatt

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) Marken, Muster und Modelle Hinweise zum Beschwerdeformblatt 1. Allgemeine Hinweise 1.1 Verwendung des Formblatts Dieses Formblatt kann kostenlos vom HABM bezogen bzw. von der Website des Amtes ( heruntergeladen werden. Es kann auch beliebig kopiert werden. Beschwerdeführer oder ihre Vertreter können auch ähnlich strukturierte oder ausgestaltete Formblätter wie das vom HABM bereitgestellte Formblatt verwenden, z. B. mittels Computer erstellte Formulare. Mit solchen elektronisch erstellten Formularen kann die Verwendung von Anlagen vermieden werden, indem das elektronische Formular dort, wo weiterer Platz benötigt wird, erweitert wird. Durch das korrekte Ausfüllen des vom HABM bereitgestellten Beschwerdeformblatts wird sichergestellt, dass die Beschwerde die in den geltenden Vorschriften aufgeführten Formerfordernisse erfüllt. Daher wird die Verwendung dieses Formblatts empfohlen. Die Beschwerdeführer können jedoch auch ein eigenes Formular verwenden. Es wird empfohlen, das Formblatt zum Zeitpunkt der Einreichung so vollständig wie möglich auszufüllen und die Belege beizufügen. Dies erleichtert und beschleunigt die Bearbeitung der Beschwerde. Weitere Auskünfte erteilt das HABM unter folgender Telefonnummer: (34) Senden der Formulare Die ausgefüllten Formblätter sind unmittelbar an das HABM in Alicante zu senden. Formblätter (und alle sonstigen Mitteilungen im Zusammenhang mit Beschwerden) sind an folgende Anschrift zu richten: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt Annahmestelle Avenida de Europa, 4 E Alicante, Spanien Mitteilungen per Telefax sind an die nachstehende Telefaxnummer des Amtes zu richten: Frist für das Einlegen einer Beschwerde Der Beschwerdeführer muss die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über die angefochtene Entscheidung einlegen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Avenida de Europa, 4, E Alicante, Spain Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:

2 1.4 Sprache Die Beschwerdeschrift ist in der Sprache des Verfahrens einzureichen, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen worden ist. Es kann jede Sprachfassung des Beschwerdeformblatts verwendet werden, sofern die Texteinträge in das Formblatt in der Verfahrenssprache vorgenommen werden. Ungeachtet des Vorgenannten kann die Beschwerdeschrift in einer der fünf Sprachen des HABM (Spanisch, Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch) eingereicht werden. Ist die gewählte Sprache jedoch nicht die Verfahrenssprache (das heißt, die Sprache des Verfahrens, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen worden ist), so ist innerhalb eines Monats nach Vorlage des Originals der Beschwerdeschrift eine Übersetzung in die Verfahrenssprache nachzureichen. 2. Das Formblatt 2.1 Anzahl der Seiten Um die Vollständigkeit des vom HABM erhaltenen Formblatts sicherzustellen, wird dem Beschwerdeführer dringend empfohlen, die Seiten aller der Beschwerdeschrift und der Begründung beigefügten Belege zu nummerieren sowie in dem entsprechenden Kästchen die Gesamtanzahl der gesendeten Seiten anzugeben. 2.2 Zeichen des Beschwerdeführers/Vertreters In dem dafür vorgesehenen Feld kann der Beschwerdeführer bzw. Vertreter sein eigenes Zeichen von nicht mehr als 20 Zeichen eintragen: z. B.: Initialen, Buchstabenfolge usw. 2.3 Bestätigungskopie Werden Mitteilungen per Telefax übersandt, ist eine Zusendung von Kopien zur Bestätigung nicht erforderlich und wird nicht empfohlen. Das HABM wird weitere Informationen anfordern, sollte sich die Mitteilung per Telefax als unzureichend herausstellen. Falls trotz der vorstehenden Empfehlung Kopien zur Bestätigung übersandt werden, sind diese durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens als solche zu kennzeichnen. 2.4 Beschwerdeführer Da der Beschwerdeführer an dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, beteiligt war, wird das HABM über die ihn betreffenden Angaben im Allgemeinen bereits verfügen. Wurde dem Beschwerdeführer vom HABM schon zuvor eine ID-Nummer zugeteilt, so brauchen nur diese Nummer und der Name angegeben zu werden. Wurde keine ID-Nummer vergeben, sind hingegen alle erforderlichen Angaben (Name, Anschrift usw.) einzutragen. Die erforderlichen Angaben sind auch zu machen, wenn sich die für die ID-Nummer angegebenen Daten zwischenzeitlich geändert haben. Darüber hinaus müssen Belege beigefügt werden, die die Verbindung zwischen den früheren aufgezeichneten Angaben und den neuen Angaben, die den Beschwerdeführer betreffen, aufzeigen. Das Feld zur Rechtsform ist bei juristischen Personen zwingend auszufüllen. 2

3 2.5 Vertreter Beschwerdeführer (natürliche und juristische Personen), die weder Wohnsitz oder Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Europäischen Gemeinschaft haben, müssen durch einen Vertreter handeln. Allen anderen Personen steht es frei, sich selbst zu vertreten oder einen Vertreter zu bestellen. Der Vertreter muss seinen Namen sowie seine vom HABM zugewiesene ID-Nummer angeben. Existiert eine solche ID-Nummer nicht, sind die entsprechenden Angaben des gegenwärtigen/neu benannten Vertreters ebenfalls in das Beschwerdeformblatt einzutragen. Als Vertreter vor dem HABM können nur Personen tätig werden, die einer der beiden folgenden Kategorien angehören: Rechtsanwälte, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind und dort befugt sind, als Vertreter Marken- bzw. Geschmacksmusterangelegenheiten tätig zu sein, und die ihren Geschäftssitz in der Europäischen Gemeinschaft haben, oder zugelassene Vertreter, die in die vom HABM geführte Liste eingetragen sind. Zugelassene Vertreter, die in die Liste für Gemeinschaftsmarkenangelegenheiten eingetragen sind, können als Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten handeln. Hingegen können zugelassene Vertreter, die in die Liste für Gemeinschaftsgeschmacksmusterangelegenheiten eingetragen sind, nicht als Vertreter in Markenangelegenheiten tätig sein. Der Beschwerdeführer kann auch durch einen Angestellten handeln. Wird ein Angestellter benannt, ist dessen Name in dem Feld Vertreter anzugeben. Angestellte von juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung in der Europäischen Gemeinschaft können andere juristische Personen vertreten, wenn (und nur dann) beide juristische Personen wirtschaftlich miteinander verbunden sind, z. B. bei gemeinsamer Inhaberschaft oder gemeinsamer Wahrnehmung der Kontrolle. Dies ist auch möglich, wenn der Beschwerdeführer eine außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ansässige juristische Person ist. In diesen Fällen sind die nötigen Angaben zu der juristischen Person, deren Angestellter für den Beschwerdeführer handelt, sowie zu der Grundlage der bestehenden wirtschaftlichen Verbundenheit (Muttergesellschaft, abhängige Gesellschaft, Niederlassung usw.) in einer Anlage mitzuteilen. Das HABM wird mit dem ggf. benannten zugelassenen Vertreter korrespondieren. 2.6 Angabe der angefochtenen Entscheidung Die angefochtene Entscheidung muss eindeutig bezeichnet werden. Es empfiehlt sich die Angabe der genauen HABM-Referenznummer der angefochtenen Entscheidung (d. h. die GM - oder GGM -Nummer, je nach Fall, bei Entscheidungen von Marken- oder Geschmacksmusterprüfern, die B -Nummer bei Widersprüchen, die C -Nummer bei Nichtigkeit der GM bzw. die D -Nummer bei Nichtigkeit des Geschmacksmusters), ihres Datums und der Stelle, die sie erlassen hat. 2.7 Beschwerdebegründung Die Begründung der Beschwerde ist entweder mit der Beschwerdeschrift oder innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung gesondert einzureichen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. 3

4 Die Begründung ist in der Sprache des Verfahrens einzureichen. Ungeachtet des Vorgenannten kann die Begründung in einer der fünf Sprachen des HABM (Spanisch, Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch) eingereicht werden. Ist die gewählte Sprache jedoch nicht die Verfahrenssprache (das heißt, die Sprache des Verfahrens, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen worden ist), so ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Originals der Begründung eine Übersetzung in die Verfahrenssprache nachzureichen. Wenn in Verfahren mit mehreren Beteiligten sehr umfangreiche Unterlagen (oder schwer zu kopierende Unterlagen) eingereicht werden, würde das HABM es sehr begrüßen, diese in zweifacher Ausfertigung zu erhalten (eine für die Beschwerdeakte und die andere zur Übersendung an den Beschwerdegegner). Gemäß Regel 79 Buchstabe a GMDV müssen in Verfahren mit mehreren Beteiligten per Post oder durch eigenhändige Übergabe eingereichte Schriftstücke oder Beweismittel einschließlich Anlagen in so vielen Exemplaren vorgelegt werden, wie es Verfahrensbeteiligte gibt. 2.8 Umfang der Beschwerde Der Beschwerdeführer muss angeben, in welchem Umfang er die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt. Er muss insbesondere durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens klarstellen, ob er die Entscheidung insgesamt oder nur teilweise anficht. Letzterenfalls ist anzugeben, welcher Teil angefochten wird. 2.9 Gebührenzahlung Die Beschwerdegebühr beträgt 800 EUR. Die Beschwerdegebühr ist innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über die angefochtene Entscheidung an das HABM zu zahlen Gebührenzahlung bei Gemeinschaftsmarkenangelegenheiten. Zahlungen (alle Bankgebühren sind vom Zahlungsleistenden zu tragen, der seiner Bank entsprechende Anweisungen erteilt) können getätigt werden durch: - Belastung eines laufenden Kontos beim HABM durch Angabe der Nummer dieses Kontos; - Überweisung in Euro auf ein Bankkonto des HABM unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Zeichens des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters, des Zwecks der Zahlung sowie des Datums der Überweisung Gebührenzahlung bei Gemeinschaftsgeschmacksmusterangelegenheiten. Zahlungen (alle Bankgebühren sind vom Zahlungsleistenden zu tragen, der seiner Bank entsprechende Anweisungen erteilt) können getätigt werden durch: - Belastung eines laufenden Kontos beim HABM durch Angabe der Nummer dieses Kontos; - Überweisung in Euro auf ein Bankkonto des HABM unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Zeichens des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters, des Zwecks der Zahlung sowie des Datums der Überweisung. Die Einrichtung eines laufenden Kontos kann beim HABM schriftlich unter folgender Anschrift beantragt werden: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt Hauptabteilung Finanzen Avenida de Europa, 4 4

5 E Alicante, Spanien Tel.: (34) Fax: (34) Banküberweisungen sollten auf eines der folgenden HABM-Bankkonten geleistet werden: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SWIFT-Code (BIC): BBVAESMM XXX IBAN ES La Caixa SWIFT-Code (BIC): CAIXESBB XXX IBAN ES Unterschrift Das Beschwerdeformblatt muss unterzeichnet werden und der Name des Unterzeichners ist anzugeben. Es wird empfohlen, das Datum anzugeben. Diese Bestimmung wird für Gemeinschaftsmarkenverfahren gelockert. Bei Beschwerden in Markensachen, die durch Fernkopierer übermittelt werden, gilt gemäß Regel 80 Absatz 3 GMDV die Namensangabe des Absenders als Unterschrift. 5

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