Gebührenordnung zur Friedhofsordnung. der Gemeinde Petersberg

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Transkript:

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Petersberg Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 28.03.2015 (GVBl. I S. 158), der 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) und des 40 der Friedhofsordnung der Gemeinde Petersberg vom 07.05.2015, hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 07.05.2015 für die Friedhöfe der Gemeinde Petersberg folgende beschlossen: Satzung (Gebührenordnung) I. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Petersberg vom 07.05.2015 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. 2 Gebührenschuldner (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a) die Antragstellerin oder der Antragsteller, b) bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflegeoder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. c) bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. d) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebührenarten 5 Gebühren für die Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle und der Kühlanlage (1) Inanspruchnahme der Leichen- und Aussegnungshalle 140,00 (2) Inanspruchnahme der Kühlanlage je angefangener Tag 25,00 6 Bestattungsgebühren (1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, Auflegen der Trauergebinde sowie für die Erstformung eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben: a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1) in einer Reihen-/Wahlgrabstätte 740,00 2) in einem Tiefgrab (Erstbelegung) 950,00 Zweitbelegung in einem Tiefgrab 740,00 b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 375,00 (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben, Schließen und Auflegen der Trauergebinde sowie die Erstformung eines Grabes folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung einer Urne 205,00 (3) Für Bestattungen außerhalb den Bestattungszeiten gemäß 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag von 50 % auf die Bestattungsgebühr zu Abs. 1 (a und b) sowie Abs. 2 erhoben. (4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten, erfolgt kostenlos.

7 Umbettungsgebühren (1) Um- und Ausbettungen von Leichen und Leichenresten, außer Urnen, sind von Bestattungsunternehmen auszuführen. Die Kosten sind dem Antragsteller unmittelbar in Rechnung zu stellen. (2) Um-/Ausbettung einer Urne 205,00 (3) Die Leistung der Gemeinde umfasst die Freilegung eines Grabes bis zur Sargoberkante und die Wiederverfüllung. a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 375,00 b) bei Verstorbenen ab vollendeten 5. Lebensjahr 740,00 c) bei Tiefgräbern 950,00 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte (1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (Nutzungszeit 25 Jahre) 192,00 b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres (Nutzungszeit 30 Jahre) 742,00 c) Urnenreihengrabstätte (Nutzungszeit 20 Jahre) 460,00 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten (1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) 1er Wahlgrabstelle 1.090,00 für jede weitere Wahlgrabstelle 1.090,00 b) Tiefgrabstelle 1.360,00 c) wird ein Wahlgrab nachträglich zu einer Tiefgrabstelle, so wird rückwirkend mit Nutzungsbeginn die z.zt. gültige Differenz von 1a und 1b erhoben. d) Zusätzliche Urnenbestattung in einem vorhandenen Grab eines Angehörigen 435,00 (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (2er) für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben 715,00 (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte ( 21 Abs. 1 und Abs. 3 und 25, 26 der Friedhofsordnung) werden zur Einhaltung der Ruhefrist bei der zweiten oder weiteren Belegung ein Jahreszuschlag von 2,5 % der un-

ter Abs. 1 (a-b) und Abs. 2 aufgeführten Gebühren bis zum Ablauf der Ruhefrist für die Letztbelegung erhoben. (4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten (1) Für die Überlassung folgender Rasengrabstätten für Einzelurnen werden für die Dauer von 20 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und anlagen folgende Gebühren erhoben: a) Für die Beisetzung in einer Rasengrabstätte für Einzelurnen mit Einzelgedenkplatte (nur auf dem Friedhof Petersberg) 745,00 b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Gemeinschafts-Rasengrabfeld für Einzelurnen mit einer zentralen Gedenkfläche - halbanonym 582,00 (nur auf dem Friedhof Petersberg) c) Für eine Beisetzungsstelle in einem Gemeinschaftsfeld für anonyme Urnenbeisetzungen (nur auf dem Friedhof Petersberg) 533,00 (2) Für die Beisetzung einer Urne im Umfeld eines Baumes 950,00 (nur auf dem Friedhof Margretenhaun) (3) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rasenpflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage. 11 Gebühren für die vorzeitige Räumung einer Grabstätte Für die vorzeitige Räumung einer Grabstelle ( 35 Abs. 1 und 35 a der Friedhofsordnung) werden bis zum Ablauf der Ruhefrist für den Pflegeaufwand (Rasenfläche ohne Grabstein, Neuverlegung/ Setzen/ Anheben einer evtl. vorhandenen Einfassung aus roten Wesersandsteinplatten ) folgende Gebühren pro Jahr erhoben: Reihengrab / Wahlgrab (1er-Stelle) 77,00 Wahlgrab (2erStelle) 155,00 Tiefgrab 90,00 Urnenreihengrab 20,00 Urnenwahlgrab 32,00 12 Gebühren für die Inanspruchnahme zur Überführung der Leiche Verstorbener (Trägergebühren) Inanspruchnahme von Beauftragten der Gemeinde zur Überführung zum Grab und Beisetzung von a) Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 100,00 b) Verstorbene ab der Vollendung des 5. Lebensjahres 180,00 c) einer Urne 30,00

13 Gebühren für sonstige Leistungen Für Sonderleistungen, die nicht Gegenstand der Gebührenordnung sind, werden die Gebühren in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 14 Verwaltungsgebühren (1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte ( 9 der Friedhofsordnung) 1) einmalig 10,00 2) für die Dauer von 1 Jahr 25,00 3) für die Dauer von 5 Jahren 100,00 b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen ( 33 der Friedhofsordnung). 25,00 c) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen ( 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 25,00 (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst o- der zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung tritt zum 01.07.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 29.10.2009 außer Kraft Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 07.05.2015 wird hiermit ausgefertigt. Petersberg, 26.05.2015 Der Gemeindevorstand Petersberg gez. Schwiddessen, Bürgermeister Siegel