Fussball und Privatrecht: Leitfaden zum Verfassen der Proseminararbeit von lic. iur. Sonja Vögelin

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B. ZEILENABSTAND Die Seminararbeiten sind mit 1,5-zeiligem Abstand zu schreiben. Fußnoten sind 1-zeilig zu erfassen.

Transkript:

Ass.-Prof. Dr. Christiana Fountoulakis - 1 - Universität Basel Fussball und Privatrecht: Leitfaden zum Verfassen der Proseminararbeit von lic. iur. Sonja Vögelin Einführende Literatur: FORSTMOSER, PETER/OGOREK, REGINA: Juristisches Arbeiten: eine Anleitung für Studierende, 3. Aufl., Zürich 2003; HUGENSCHMIDT, CRISPIN: Studierund Arbeitstechnik für Juristinnen und Juristen, Basel 2005. Darin finden sich umfangreiche Anweisungen zum Vorgehen bei der Recherche, zur Zitierweise etc. 1. Ziele Vorderstes Ziel des Proseminars ist es, die Studierenden auf das Verfassen einer Seminararbeit vorzubereiten. Die Proseminararbeit sollte deshalb vor allem formell und gestalterisch überzeugen. Inhaltlich kann sie sich auf die Aufarbeitung konkreter Fälle oder die Darstellung rechtlicher Phänomene im Fussballsport begnügen, ohne dass eigene juristische Schlussfolgerungen verlangt werden. Besonderes Augenmerk ist deshalb vor allem auf folgende Punkte zu legen: - korrekter Aufbau der Arbeit - korrektes Zitieren - Benutzen vielfältiger Quellen und umfassende Recherche - Konzentration auf das Thema - saubere Analyse des Sachverhaltes - jeweils Eingliederung in den juristischen Kontext 2. Umfang/Formales Der Textteil der Arbeit sollte ungefähr zehn, jedoch nicht weniger als acht und nicht mehr als zwölf Seiten betragen. Schrift: Times New Roman Schriftgrösse: 12 Punkt Zeilenabstand: 1.5 Zeilen Fussnoten: Schriftgrösse 10, einfacher Zeilenabstand Überschriften: je nach Gliederungsebene, jedoch nie grösser als 18 Punkt Ränder: oben, unten, links und rechts jeweils 2.5 cm 3. Recherche Die meisten von Ihnen bearbeiten aktuelle und wissenschaftlich noch nicht gross aufgearbeitete Themen. Sie sind deshalb besonders bei der Recherche sehr gefordert. Unten finden Sie eine Liste von allgemeiner Literatur. Es kommt aber kein Thema ohne Beizug von Spezialliteratur aus, die Sie selbständig anhand der angegebenen Homepages und Datenbanken finden sollten. Wenn Sie wirklich nicht fündig werden, wenden Sie sich bitte an sonja.voegelin@unibas.ch.

Ass.-Prof. Dr. Christiana Fountoulakis - 2 - Universität Basel a) Websites http://www.fifa.com http://www.fifa.com/de/organisation/legal/index.html http://access.fifa.com/de/regulations/index.html http://www.tas-cas.org http://www.sportrecht.org http://www.sportgericht.de http://www.sportwissenschaften.info/dbsportrecht/ auch nie eine schlechte Idee: http://www.google.ch b) Literatur aa) Aufsätze - RIEMER, HANS MICHAEL, Sportrechts-Weltmacht Schweiz, CaS 2004, 106 f. - RIGOZZI, ANTONIO, Editorial Le point sur le droit du sport, spécialement la résolution des litiges sportifs, in: Jusletter 5. September 2005 - SCHERRER, URS, Sportrecht im Spannungsfeld von Spiel und Wirtschaft, SJZ 94 (1998), 289 ff. bb) Monographien/Sammelwerke - ARTER, OLIVER (Hrsg.), Sport und Recht: Tagungsbände 1, 2 und 3, Bern 2004, 2005 - KAROLLUS, MARTIN (Hrsg.), Aktuelle Rechtsfragen des Fussballsports, Wien 2000 - NATER, HANS (Hrsg.), Sport und Recht: Vertragsgestaltung im Sport, Zürich 2004 - PHILIPP, PETER, Rechtliche Schranken der Vereinsautonomie und der Vertragsfreiheit im Einzelsport: unter besonderer Berücksichtigung der Monopolstellung der Verbände, Diss. Zürich 2004 - REEB, MATTHIEU (Hrsg.), Recueil des sentences du TAS 2001-2003/ Digest of CAS awards 2001-2003, Den Haag 2004 - SCHERRER, URS, Rechtsfragen des organisierten Sportlebens in der Schweiz: eine vereins- und persönlichkeitsrechtliche Untersuchung, Zürich 1982 - SCHERRER, URS, Sportrecht: eine Begriffserläuterung, Zürich 2001 - SUTTER, THOMAS CLAUDIUS, Rechtsfragen des organisierten Sports unter besonderer Berücksichtigung des Einzelarbeitsvertrages, Bern 1984 - WILL, MICHAEL R. (Hrsg.), Sportrecht in Europa, Heidelberg 1993 - ZEN-RUFFINEN, PIERMARCO, Droit du sport, Zürich 2002 - ZEN-RUFFINEN, PIERMARCO (Hrsg.), Droit et sport, Bern 1997

Ass.-Prof. Dr. Christiana Fountoulakis - 3 - Universität Basel cc) Zeitschriften - Causa Sport: die Sport-Zeitschrift für nationales und internationales Recht sowie für Wirtschaft, Zürich, seit 2004 - Jusletter 5. September 2005, Schwerpunktausgabe Sportrecht (http://www.weblaw.ch) - SpuRt Zeitschrift für Sport und Recht, München, seit 1994 (nur in der UB) dd) Datenbanken Folgende juristischen Datenbanken sollten bei der Suche nach Material durchforstet werden (Links finden sich auf http://www.ius.unibas.ch unter Bibliothek): - Bibliothekskatalog: http://aleph.unibas.ch - RERO (http://sarasvati.rero.ch, v.a. für Aufsätze in Sammelwerken) - Swisslex-Westlaw (http://www.westlaw.ch, ein Passwort kann gegen eine Bearbeitungsgebühr an der Loge bezogen werden, für Aufsätze in Zeitschriften, Entscheide etc.) - LexisNexis (http://www.lexisnexis.com, insb. Literatur und Gesetzgebung USA, jedoch auch deutsche Presse und NZZ, von Uni-Computern aus frei zugänglich) - Weblaw (http://www.weblaw.ch, Beiträge von Uni-Computern aus frei zugänglich, inkl. E-journal Jusletter) - Alexandria (http://www.alexandria.ch, für Aufsätze) Beim Recherchieren gilt allgemein: Wenn einmal ein Beitrag gefunden ist, gilt es auf die Fussnoten zu achten. Diese führen einem meist zu weiterer Literatur 4. Disposition Dies ist bei allen Arbeiten (und auch Klausuren) der wichtigste Teil, für den Sie sich ausreichend Zeit lassen sollten. Damit Sie bestimmt nicht in die Irre gehen, dürfen Sie Ihre fertigen Dispositionen zur Korrektur an sonja.voegelin@unibas.ch schicken und eine Besprechung vereinbaren.

Ass.-Prof. Dr. Christiana Fountoulakis - 4 - Universität Basel 5. Aufbau Die Arbeit sollte folgende Bestandteile haben: - Titelblatt - Inhaltsverzeichnis - Abkürzungsverzeichnis - Literaturverzeichnis - Materialienverzeichnis - Entscheidregister - Textteil a) Titelblatt Enthält Name, Adresse, Semesterzahl, Thema der Arbeit, Name des Proseminars und Name der Dozierenden sowie Name des Instituts und der Universität (Juristische Fakultät, Universität Basel). b) Verzeichnisse aa) Inhaltsverzeichnis Klare, logische Gliederung, z.b. A., I., 1., a), aa) etc., am besten elektronisch erstellen. Die Seiten der Verzeichnisse sind separat mit römischen Zahlen zu nummerieren und in das Inhaltsverzeichnis aufzunehmen. bb) Abkürzungsverzeichnis Es sind alle Abkürzungen, auch nicht-juristische, anzugeben. Eine Liste mit den gängigsten Abkürzungen findet sich in FORSTMOSER/OGOREK (s.o.). cc) Literaturverzeichnis - Es sind alle verwendeten Werke (aber auch nur diese) aufzunehmen. - Anzugeben sind Verfasser (in KAPITÄLCHEN), Titel, Erscheinungsort und jahr. - Die Auflage ist nur anzugeben, wenn mehrere bestehen. Darauf achten, immer die neueste Auflage zu verwenden. - Bei Beiträgen in Sammelwerken und Zeitschriften sind zusätzlich die Seitenzahlen anzugeben. - Zu beachten ist, dass die meisten Zeitschriften im Impressum einen Zitiervorschlag enthalten. Bsp. BERNASCONI, MICHELE, Wo die Vertragsgestaltung versagt hat: Analyse von Fällen aus der sportrechtlichen Rechtsprechung, in: NATER, HANS (Hrsg.), Sport und Recht: Vertragsgestaltung im Sport, Zürich 2004, 57 ff. RIEMER, HANS MICHAEL, Sportrechts-Weltmacht Schweiz, CaS 2004, 106 f. Causa Sport.

Ass.-Prof. Dr. Christiana Fountoulakis - 5 - Universität Basel SCHERRER, URS, Sportrecht: eine Begriffserläuterung, Zürich 2001 SCHERRER, URS, Sportrecht im Spannungsfeld von Spiel und Wirtschaft, SJZ 94 (1998), 289 ff. PFISTER, BERNHARD, Schutzzweck von Sportregeln, in: FS Gitter, Wiesbaden 1995, 731 ff. TUCHSCHMID, MICHAEL, Tagung Sport und Recht III vom 26. Oktober 2005, in: Jusletter 16. Januar 2006 dd) Materialienverzeichnis In das Materialienverzeichnis sind sämtliche anderen Quellen, insb. aus dem Internet, aufzunehmen. Bei Publikationen aus dem Internet ist die URL, wenn möglich das Datum der Publikation (sonst das Datum des letzten Updates der Seite), sowie das Datum des letzten Besuchs anzugeben. Bsp. FIFA-Pressemitteilung: FIFA-Disziplinarkommission tritt am 6. und 7. Februar zusammen (11.01.2006), http://www.fifa.com/de/media/index/0,1369,113428,00.html (besucht am 18.01.2006) Alle verwendeten Publikationen sind auszudrucken und in einem Ordner zur allfälligen Kontrolle bereit zu halten. ee) Entscheidregister Nicht alle von Ihnen werden mit Entscheiden arbeiten, für diejenigen, die mehrere Entscheide zitieren/erwähnen, empfiehlt es sich jedoch, ein separates Entscheidregister zu erstellen. Entscheide werden folgendermassen zitiert: - Bundesgericht: grundsätzlich nach Sammlung Ganzer Entscheid: BGE 108 II 15 ff. Einzelne Erwägung: BGE 108 II 15, E. 4.c) Nur im Internet publizierter Entscheid mit Dossiernummer: BGE 4P.253/2003 - Untere Instanzen: Zusätzlich anzugeben ist die Zeitschrift, sowie die genaue Fundstelle: BezGer Zürich, CaS 2005, 254 ff.

Ass.-Prof. Dr. Christiana Fountoulakis - 6 - Universität Basel - EuGH EuGH vom in der Rs. ( = Rechtssache) Prozessnr., Partei(en), Slg. (= Sammlung) 1994, I-4471 Bsp.: EuGH, Urteil v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, ASBL u.a../. Bosman, Slg. 1995, I-4921 - Entscheide der FIFA-Kommissionen sind mit Datum und Fundstelle anzugeben: Enscheidung der FIFA-Disziplinarkommission vom 16. April 2004, CaS 2004, 108 ff. Entscheidung der FIFA-Berufungskommission vom 12. Mai 2004, CaS 2004, 114 ff. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof).

Ass.-Prof. Dr. Christiana Fountoulakis - 7 - Universität Basel 6. Textteil Der Textteil der Arbeit besteht aus Einleitung, Hauptteil und Zusammenfassung und sollte wie erwähnt ca. zehn Seiten umfassen. a) Einleitung Sie umfasst ca. eine Seite und stimmt den Leser darauf ein, was mit der Arbeit erreicht/gezeigt werden soll. b) Hauptteil Hier wird der Sachverhalt analysiert und die rechtliche Fragestellung erörtert. c) Zusammenfassung Eine ca. einseitige Zusammenfassung rundet die Arbeit ab. Idealerweise nimmt sie auf die Einleitung Bezug und hält fest, ob und wie es gelungen ist, die Zielsetzung zu erreichen. d) Vom Zitieren - Sämtliche Fundstellen aus Literatur und Rechtsprechung sind als Fussnoten anzugeben. Wörtliche Zitate sind als solche zu kennzeichnen, jedoch wenn möglich zu vermeiden. - Es gilt ein absolutes Plagiatsverbot! Fremdes Gedankengut ist immer als solches darzustellen. - Jede Fussnote beginnt mit einem Grossbuchstaben und endet mit einem Punkt. - Da die vollständigen Angaben in den Verzeichnissen enthalten sind, genügt in den Fussnoten die Angabe des Namens des Autors, sowie die genaue Fundstelle. Werden mehrere Werke eines Autors benutzt, ist zur Unterscheidung ein Kennwort beizufügen, z.b. SCHERRER, Begriffserläuterung, 55. Im Literaturverzeichnis ist ein entsprechender Zitiervorschlag anzubringen: SCHERRER, URS, Sportrecht: eine Begriffserläuterung, Zürich 2001 (zit. SCHERRER, Begriffserläuterung). - Auch hier sind die Namen der Autoren in KAPITÄLCHEN zu setzten. - Aufsätze in Zeitschriften/Sammelwerken sind mit Autor, Name der Zeitschrift/des Werks, Beginn des Beitrags, genaue Fundstelle anzugeben: - SCHERRER, SJZ 94 (1998), 289, 294. - PFISTER, FS Gitter, 731, 735. Zum Schluss sei nochmals auf eingangs erwähnte einführende Literatur hingewiesen. Sollten trotz deren Lektüre noch Fragen offen bleiben, zögern Sie jedoch nicht, diese zu stellen. Gutes Gelingen!