Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Arnsberg vom Stand:

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Transkript:

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Arnsberg vom 16.06.1999 Stand: 14.04.2011 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (GV NW S. 458) und der 12 Abs. 3 Satz 4 und 41 Abs. 2,3 und 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV NW S. 122) in der z. Z. gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Arnsberg in seiner Sitzung am 06.04.2011 folgende Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Arnsberg vom 16.06.1999 beschlossen: T e i l A : Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalles für selbständige ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Arnsberg (1) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Arnsberg haben nach 12 Abs. 3 FSHG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt Arnsberg entstanden ist. (2) Der Verdienstausfall für Selbständige ist in der Regel auf die Zeit von montags bis freitags von 08.00 bis 19.00 Uhr sowie samstags von 08.00 bis 14.00 Uhr begrenzt, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Unabhängig hiervon kann die Arbeitszeit in jedem Einzelfall individuell ermittelt werden. Auf Antrag des Selbständigen ist die individuelle Ermittlung der Arbeitszeit zwingend. (3) Der Regelstundensatz wird auf 13,00 Euro festgesetzt. Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern der den Regelsätzen übersteigende Verdienstausfall glaubhaft versichert wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. (4) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 38,50 Euro je Stunde überschreiten. T e i l B : Satzung über den Kostenersatz und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Arnsberg gemäß 41 Abs. 2, 3 und 4 FSHG 1 Soweit die Hilfeleistung der Feuerwehr nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) nicht unentgeltlich zu leisten ist, erhebt die Stadt Arnsberg für

die ihr durch den Einsatz ihrer Feuerwehr entstandenen Aufwendungen Kostenersatz bzw. Benutzungsgebühren. 2 (1) Kostenersatzpflichtig sind die in 41 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) genannten Personen, Unternehmen, Behörden oder Einrichtungen für die der Gemeinde durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten. (2) Eine Gebührenpflicht nach 41 Abs. 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) besteht, a) Wenn Brandsicherheitswachen in Theatern, Versammlungs- und Ausstellungsräumen oder aus sonstiger Veranlassung bestellt worden sind, b) Für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Arnsberg, die über den im FSHG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, insbesondere bei Aufräumarbeiten nach der durch die Feuerwehr vorgenommene Gefahrenbeseitigung eine weitere Aufräumung oder Säuberung der Schadensstelle auf Antrag des Geschädigten durchgeführt worden ist, Brandwachen über das pflichtgemäße Ermessen des Einsatzleiters hinaus auf Antrag des Geschädigten gestellt worden sind. (3) Auf freiwillige Hilfeleistung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Arnsberg besteht kein Rechtsanspruch. Ob sie gewährt werden soll, entscheidet der Bürgermeister, dessen Beauftragter oder der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr. 3 Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der die Leistung oder Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr in Anspruch genommen hat. 4 (1) Die Kostenersatz- und Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der Leistung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Arnsberg. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Leistungs- bzw. Gebührenbescheides fällig. (3) Die Leistung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Arnsberg gemäß 41 Abs. 4 FSHG kann von einem Vorschuss oder einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. (4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 41 Abs. 6 FSHG kann von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren abgesehen werden. 5 (1) Der Berechnung der Gebühren und des Kostenersatzes wird die volle Zeit der jeweiligen Abwesenheit von Dienstkräften, Fahrzeugen und Geräten zugrunde gelegt (Einsatzzeit). (2) Für alle während der Nachtzeit (von 22.00-06.00 Uhr) ausgeführten Hilfeleistungen wird ein Nachtzuschlag von 50 % zu den Gebührensätzen für den Einsatz von Dienstkräften erhoben.

(3) Der Einsatz von Feuerwehreinsatzkräften sowie Feuerwehrfahrzeugen richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Alarm- und Ausrückeordnung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Arnsberg. Werden aus organisatorischen Gründen mehrere Feuerwehreinsatzkräfte und auch mehr Feuerwehrfahrzeuge eingesetzt als unbedingt zur Schadensbekämpfung notwendig sind, so richtet sich die Gebühr nach dem Potential an Feuerwehrfahrzeugen und Feuerwehreinsatzkräften, die zur Schadensbekämpfung gemäß Alarm- und Ausrückeordnung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Arnsberg ausgereicht hätten. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge wird unter Berücksichtigung des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der Gebührenfestsetzung durch den zuständigen Fachdienst getroffen. Der Kostenersatz und die Gebühren betragen: a) Bei Einsatz von Dienstkräften je angefangene 15 Minuten für jeden Feuerwehrangehörigen 10,00 Euro b) bei Brandsicherheitswachen 1. im Sauerlandtheater Arnsberg und Kulturzentrum Neheim 220,00 Euro 2. aus sonstiger Veranlassung nach Aufwand (Außenveranstaltungen, Großveranstaltungen etc.) zu Buchst. a) und c) c) bei Einsatz von Fahrzeugen und Geräten je angefangene 15 Minuten 1. Einsatzleitwagen/Mannschaftstransportwagen/Kommandowagen 13,50 Euro 2. Gerätewagen (Öl, Information u. Kommunikation, Sonstige) 11,50 Euro 3. Löschfahrzeuge bis zu einer Größe einschl. eines LF 8/6 24,00 Euro 4. Löschfahrzeuge, die größer sind als LF 8/6 29,00 Euro (inkl. Schlauchwagen SW 2000) 5. Sonderfahrzeuge a) Drehleiter 59,50 Euro b) Rüstwagen 34,50 Euro c) Gerätewagen Gefahrgut 42,00 Euro d) Wechselladerfahrzeug 21,50 Euro e) Abrollbehälter Mulde 7,50 Euro f) Abrollbehälter Hochwasserschutz 14,50 Euro g) Abrollbehälter Schaum-Wasser-Werfer 14,50 Euro

h) Abrollbehälter Ölschaden 14,50 Euro i) Stromerzeuger (25 kva) 14,50 Euro 6. Feuerwehrgerät 7,00 Euro (Pumpen, Motorsägen, Stromerzeuger bis 8 kva oder ähnliches) In den aufgeführten Fahrzeuggebühren sind die Kosten für die auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte, mit Ausnahme der Löschmittel, Bindemittel und sonstigen Verbrauchsgüter, enthalten. Für sächliche Dienstleistungen mit Fahrzeugen und Motorgeräten wird das Personal grundsätzlich von der Feuerwehr gestellt. Die Personalkosten werden nach der Gebühr zu Buchst. a) berechnet. Für verbrauchtes Material werden die Wiederbeschaffungskosten berechnet. Ebenso werden der Kraftstoff und die Schmierstoffe von den im Standbetrieb eingesetzten Fahrzeugen und Geräten zum Selbstkostenpreis berechnet. d) Einsatz von Atemschutzgeräten, Füllen von Druckflaschen und Materialverbrauch 1. Atemschutzmaske zuzüglich Filter je Einsatz 30,00 Euro 2. Füllung von Druckflaschen mit Pressluft je 200 bar-flasche je Einsatz je 300 bar-flasche je Einsatz 8,50 Euro 11,50 Euro 3. Reinigung und Desinfektion einer Atemschutzmaske je Einsatz 11,50 Euro 4. Prüfung von CSA-Anzügen 41,00 Euro e) Dienst- und Arbeitsleistungen Pauschalgebühr 1. Öffnen von Wohnungstüren einschl. Fahrzeug 116,00 Euro 2. Umsetzen von Wespen einschl. Materialkosten (Sprühmittel usw.) und Fahrzeug 142,50 Euro 3. Überprüfung und Wartung von Feuerwehr-Notschlüsselkästen 53,50 Euro f) Wasser- und Stromverbrauch, Lösch- und Bindemittel, sonstige Verbrauchsgüter, Kosten Dritter Die Lösch- und Bindemittel, die sonstigen Verbrauchsgüter sowie die Kosten für das Tätigwerden Dritter werden in voller Höhe zum Selbstkostenpreis berechnet. Der Wasserverbrauch ist erst dann zu berechnen, sofern der Verbrauch über die Menge des vom Einsatzfahrzeug mitgeführten Wassers hinausgeht. 7 Die für die Stadt Arnsberg kostenpflichtigen Sach- und Personalleistungen anderer Feuerwehren oder durch die Inanspruchnahme Dritter werden dem Zahlungspflichtigen im Sinne des 3 dieser Satzung in Höhe des tatsächlichen Umfangs in Rechnung gestellt.

Werden bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen gem. 18 FSHG auf Anforderung der Leitstelle des Hochsauerlandkreises oder der Stadt Arnsberg private Hilfsorganisationen eingesetzt, deren Eignung zur Mitwirkung durch den Hochsauerlandkreis festgestellt ist, haben die Ersatzpflichtigen gem. 2 der Satzung über den Kostenersatz und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Arnsberg gem. 41 Abs. 2, 3 und 4 FSHG der Stadt Arnsberg die Kosten zu erstatten, die die privaten Hilfsorganisationen der Stadt Arnsberg im angemessenen Rahmen in Rechnung stellen. Von einem angemessenen Rahmen wird ausgegangen, wenn die nach dieser Satzung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr geltenden Sätze nicht überschritten werden. 8 Diese 5. Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Arnsberg vom 16.06.1999 tritt mit Wirkung vom 08. Juli 2010 in Kraft.