Österreichische Gesellschaft für Medizinrecht Sozial- und Gesundheitspolitisches Forum Prof. Dr. Alfred Radner Website: http://medizinrecht-europa.eu e-mail : sekretariat@medizinrecht-europa.eu c/o Universität Linz 4040 Linz, Altenbergerstrasse 52 Tel.: 0732 / 2468 / 3790 Fax: 0732 / 2468 / 7146
Delegation und Eigenverantwortung im Teamwork Pflege/Ärzteschaft aus juristischer Sicht Frühjahrstagung 2013 OeGHO & AHOP 18.-20.April 2013 Design Center Linz Dr. Thomas Radner
Gesundheits- und Krankenpflege hochqualifizierte Berufsgruppe Tätigkeitsbereiche 13 16 GuKG Arzt selbstständige eigenverantwortliche Berufsausübung 2 ÄrzteG
Tätigkeitsbereiche diplom GuKP 13 16 GuKG 13. (1) Die Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen 1. eigenverantwortliche ( 14), 2. mitverantwortliche ( 15), 3. interdisziplinäre ( 16) Tätigkeiten
Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich 14 GuKG Eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich, die Gesundheitsförderung und beratung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege. Pflegeanamnese Pflegediagnose Pflegeplanung Pflegemaßnahmen Pflegeevaluation Pflegedokumentation
Die Schnittstelle: Arzt Pflege 15 GuKG Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung Anordnungsverantwortung trägt der Arzt Durchführungsverantwortung trägt Pflege Anordnung: - grundsätzlich schriftlich durch Arzt - Durchführung durch GuK unterschriftlich zu bestätigen - ausnahmsweise Anordnung durch Arzt mündlich - Dokumentation der Anordnung binnen 24 Std. - unmittelbare Dokumentation der Durchführung durch Pflege
Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere 1. Verabreichung von Arzneimitteln 2. Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen 3. Vorbereitung und Anschluss von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang (außer Transfusionen) 4. Blutentnahme aus der Vene und Kapillaren 5. Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation, Spülung 6. Durchführung von Darmeinläufen 7. Legen von Magensoden
Anordnung Weisung Delegation
Anordnung 15 GuKG Anordnungsverantwortung beim Arzt Durchführungsverantwortung bei GuKP von dieser an PflegeschülerInnen
Weisung arbeits- und dienstrechtlicher Begriff vom Arbeitnehmer zu befolgen: vertraglich übernommene Arbeitspflicht Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (Fürsorgepflicht) Grenzen persönliche zivil- und strafrechtliche Haftung Gesetzeswidrigkeit der Weisung
Delegation 49 Abs 3 und 50 ÄrzteG Übertragung von Kompetenzen, die kraft Gesetzes einer Berufsgruppe vorbehalten sind, auf andere. nur an eine bestimmte Person erfolgen Gesamtverantwortung beim Arzt persönlich treffende Sorgfaltspflicht an Laien ( 50a Abs 1 ÄrzteG): 1. Angehörige des Patienten, 2. Personen, in deren Obhut der Patient steht, oder an 3. Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen
Unsicherheiten der GuKP Tätigkeiten des 15 GuKG seien keine Tätigkeiten des GuKP sondern ärztliche Tätigkeiten nach 2 Abs 2 ÄrzteG 15 sei Delegation ärztlicher Tätigkeiten Dienstrecht über Berufsrecht (dürfen vs. müssen) Weisungsrecht seitens der Pflegedirektion
Die Sachlage 2 ÄrzteG allgemeine Berufsdefinition 15 GuKG aus Tätigkeit der Pflege nicht ausschließbar (v.a. nicht teilweise) 49 Abs 3 ÄrzteG kein Zusammenhang mit 15 GuKG Berufsrecht: öffentliches Recht Dienstrecht: Privatrecht
ÖFFENTLICHES RECHT PRIVATRECHT VERFASSUNGSRECHT VERWALTUNGSRECHT PERSONENRECHT SACHENRECHT SCHULDRECHT (Vermögensrecht) SOZIALVERSICHERUNG KRANKENANSTALT ENGESETZ ABSOLUTES RECHT ABSOLUTES RECHT RELATIVES RECHT ÄRZTEGESETZ EIGENTUM DELIKT (SCHADENERSATZ) ARZNEI MITTELG ESETZ KRANKENANSTALT EN- ARBEITSZEITG ESETZ MEDIZINPRODUKTEGESETZ Strafrecht FAMILIENRECHT PERSÖNLICHKEITSRECHT (NAMEN) SACHWALTERSCHAFT PFANDRECHT DIENSTBARKEIT (FRUCHTGENUSS) REALLAST (AUSGEDINGE) RECHTSGESCHÄFTE DARLEHEN-KAUF BEHANDLUNGSVERTRAG GESAMTVERTRÄGE KRANKENANSTALTEN- VERTRÄGE PRODUKTHAFTUNGSGESETZ ÄRZTE EINZELVERTRÄGE ÄRZTE GESAMTVERTRÄGE
Trotz rechtswidriger Weisung: Keine Exculpation möglich (Eigenverantwortlichkeit der GuKP) Tatbestand Körperverletzung droht
Conclusio 15 GuKG sind Tätigkeiten des Pflegepersonals sui generis Diese zählen gem 13 GuKG zu den Tätigkeitsbereichen der GuKP 15 GuKG ist Bestandteil des Berufsbildes (Fortbildungsverpflichtung) Infragestellung der Kollegialen Führung
Optimale Patientenversorgung klare Aufgabenbereiche in den Berufsrechten der Ärzte und GuKP deren exakte Einhaltung bringt Rechtssicherheit für Ärzte und GuKP gut motiviertes und hochqualifiziertes Personal optimales Arbeitsklima
7. Europäischer Medizinrechtstag Europäische Integration im Gesundheitswesen Freitag, 17.05.2013 HVB, Wien Stand der Reform des Europäischem Medizinproduktebereiches Der med. SV im Kunstfehlerprocess Das Patientenrechtgesetz in Deutschland - ein Modell für Europa Ein neuer österr. Patientensicherheits-App; ein innovativer Weg zur Umsetzung der Council Recommendations on patient safety Aufklärung und Einwilligung bei klinischer Forschung: Einfluss der Allg. Regelung des Volksrecht Organspende in Europa - gesetzliche Regelungen Arzthaftung in Europa sekretariat@medizinrecht-europa.eu http://medizinrecht-europa.eu
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