Mit beiden Beinen nicht im Strafraum

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Transkript:

Hans-Jürgen Kemler Mit beiden Beinen nicht im Strafraum Seit Ende der 1980-er Jahre sehen sich die Anwender von Kältemitteln zunehmend mit gesetzgeberischen Maßnahmen zum Umgang mit gebrauchten Kältemitteln konfrontiert. Im Beitrag werden die Rahmenbedingungen für eine Rücknahme und Wiederaufbereitung gebrauchter Kältemittel beschrieben. Outside the Penalty Area Since the end of the Eighties, users of refrigerants feel that they are confronted more and more frequently with legislative measures regarding dealing with refrigerants. This contribution describes the regulatory framework for taking back and reprocessing used refrigerants. Keywords: refrigerants, recycling, disposal, environment H.-J. Kemler, Westfalen AG, Münster Seit Ende der 1980-er Jahre sehen sich die Anwender von Kältemitteln zunehmend mit gesetzgeberischen Maßnahmen zum Umgang mit gebrauchten Kältemitteln konfrontiert. Einen ersten Höhepunkt stellte die FCKW-Halon-Verbots-Verordnung von 1991 dar. Seither wurden die Vorgaben auf europäischer und nationaler Ebene ständig erweitert und präzisiert. Die Westfalen AG hat als ein führender Anbieter von natürlichen und synthetischen Kältemitteln in Deutschland schon früh darauf reagiert. Die Rücknahme und Wiederaufbereitung gebrauchter Kältemittel bildet hier eine Grundlage der marktstrategischen, anwenderorientierten Ausrichtung. Damit vor allem auch die Kunden nicht in den Strafraum gelangen, legt das Unternehmen aus Münster größten Wert auf eine rechtlich wie qualitativ wohl-fundierte Arbeitsweise. Die Rücknahme gebrauchter Kältemittel basiert heute neben der FCKW-Halon- Verbotsverordnung insbesondere auf vier Säulen: 1. Kreislaufwirtschafts- Abfallgesetz Das 1994 erlassene Gesetz fordert als eine Art Rangreihe die Vermeidung von Abfällen, deren stoffliche oder energetische Verwertung und erst nach Ausschluss von Vermeidung und Verwertung die umweltverträgliche Beseitigung. Kältemittel gelten als besonders überwachungsbedürftiger Abfall. Damit wurde die europäische Sicht der Abfallbehandlung in das deutsche Recht übernommen. Gebrauchte Kältemittel unterliegen seither den Vorschriften des Abfallrechts. Da bei Kältemitteln aufgrund der Produkteigenschaften eine energetische Verwertung ausscheidet, ist bei diesen neben der Abfallvermeidung regelmäßig deren stoffliche Verwertung gefordert. Das Gesetz behandelt auch alle Maßnahmen zur Bereitstellung, Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung der zu verwertenden Abfälle. In Summe zielt es auf die Schonung natürlicher Ressourcen und eine umweltgerechte Abfallbeseitigung. 2. Europäische Norm EN 378-1-4 : 2000 Die Norm wurde vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) ausgearbeitet und hat zugleich den Status einer Deutschen Norm. Sie betrifft alle Halogenkohlenwasserstoffe. In Abschnitt 3 definiert diese Norm eine Reihe von Begriffen, die hier im Wortlaut wiedergegeben Insbesondere Recycling und Wiederaufbereitung, die umgangssprachlich eher synonym verwendet werden, unterscheiden sich in für die Branche relevanter Weise. Der Begriff Entsorgung hingegen ist analog zu Beseitigung im Kreislaufwirtschafts- Abfallgesetz zu verstehen. Rückgewinnung: Entnahme von Kältemitteln aus einer Anlage und Aufbewahrung in einem separaten Behälter. Recycling: Reduzierung von Verunreinigungen in gebrauchten Kältemitteln durch Abscheiden von Öl, Entfernen von nichtkondensierbaren Gasen und die Verwendung von Geräten wie Filter, Trockner oder Filtertrockner, um die Feuchtigkeit, den Säuregehalt und den Gehalt an Partikeln zu verringern. Wiederaufbereitung: Aufarbeitung von gebrauchten Kältemitteln nach den Festlegungen für ungebrauchte Produkte. In einer Anmerkung dazu heißt es: Mit einer chemischen Analyse des Kältemittels wird festgestellt, ob die entsprechenden Festlegungen eingehalten Die Bestimmung der Verunreini- F KI Luft- und Kältetechnik 10/2004 405

gungen und die erforderliche chemische Analyse sind in nationalen und internationalen Normen über ungebrauchte Produkte festgelegt. Entsorgung: Weitergabe eines Erzeugnisses an eine andere Stelle, in der Regel, um es zu vernichten. Im Abschnitt 4 Grundlegende Anforderungen besagt die Norm u.a., dass vorsätzliches Abblasen von umweltschädlichen Kältemitteln zu vermeiden ist. Des Weiteren behandelt sie die Rückgewinnung, Wiederverwendung (Recycling oder Wiederaufbereitung) sowie die Entsorgung der Kälteanlagen und von deren Teilen, also auch den ausdrücklich erwähnten Kältemitteln und Ölen. Alle genannten Maßnahmen dürfen nur von Sachkundigen durchgeführt Interessant in diesem Zusammenhang der Hinweis in Anhang B, Richtlinien (Parameter) für recycelte Kältemittel: Hier heißt es, dass in der Praxis bei rückgewonnenen Kältemitteln nicht immer davon ausgegangen werden kann, dass diese nur Standardverunreinigungen aufweisen. Es wird in Frage gestellt, in welcher Größenordnung die Recyclingeinrichtungen tatsächlich die Verunreinigungen beherrschen. Derjenige, der ein Kältemittel rückgewinnt, muss die Eignung des Kältemittels für den beabsichtigen Einsatz jedoch dem Eigentümer oder Betreiber der Anlage bescheinigen. 3. Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen Die Verordnung stützt sich auf das Montrealer Protokoll von 1987. Sie betrifft vollhalogenierte (FCKW) sowie teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), unter den heute üblichen Kältemitteln also überwiegend R22. Während FCKW bereits verboten sind, dürfen HFCKW als Neuware erst ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr in Verkehr gebracht Bereits verarbeitete (wiederaufbereitete) HFCKW dürfen hingegen zur Wartung und Instandhaltung bestehender Kälte- und Klimaanlagen noch bis 31. Dezember 2014 eingesetzt Die Branche wird sich jedoch in dieser Übergangszeit auf eine deutliche Verknappung des Angebots einstellen müssen, wenn sich der Nachfüllbedarf weiterhin auf einem vergleichsweise hohen Niveau bewegen sollte. Geplant ist allerdings, dass die Europäische Kommission bis 31. Dezember 2008 prüfen wird, ob technisch und wirtschaftlich nutzbare Alternativen zu den rezyklierten (wiederaufbereiteten) teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zur Verfügung stehen. Insofern ist deren Einsatz über den 31. Dezember 2009 hinaus durchaus noch mit einem Fragezeichen zu versehen. Für die Zeit bis Ende 2009 auferlegt die Verordnung den Mitgliedsstaaten Maßnahmen zur Förderung der Rückgewinnung, des Recycling, der Aufarbeitung und der Zerstörung der geregelten Stoffe zu treffen. Die Verantwortung für die Einhaltung der Maßnahmen tragen in der Praxis insbesondere die Nutzer der Kälteanlagen und das Fachhandwerk. Rückgewinnung und Recycling sind analog zur EN 378-1 : 2000 definiert. Der Begriff Aufarbeitung entspricht der Wiederaufbereitung, die weiteren Ausführungen weisen ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Qualitätsverbesserung der rückgewonnenen Stoffe hin. Die unter diese Verordnung fallenden Kältemittel müssen einem Recycling unterzogen oder aufgearbeitet oder nach zugelassenen Verfahren zerstört 4. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase Bei dieser EG-Verordnung, kurz F-Gase- Verordnung, handelt es sich derzeit noch um einen Vorschlag, allerdings in einem weit fortgeschrittenen Stadium. Die erste Lesung fand im Europaparlament im März 2004 statt, die zweite ist für das vierte Quartal geplant. Sie sieht vor, dass auch fluorierte Gase u.a. aus Kältekreisläufen für Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung rückzugewinnen sind. Dies soll erfolgen bei Wartung und Instandhaltung der Anlagen oder vor deren endgültiger Entsorgung. Gemäß deutschem Kreislaufwirtschafts-Abfallgesetz müsste allerdings der Aufarbeitung der Vorrang vor der Zerstörung eingeräumt Auf Grundlage dieser Gesetze, Normen und Verordnungen unterstützt die Westfalen AG die Kältemittelanwender durch eine etablierte Verfahrensweise zur Rücknahme gebrauchter Kältemittel. Bereits 1989 wurde ein damals noch Recycling genanntes System aufgebaut, für das es nach einer ersten Phase des Umdenkens und Umlernens sehr schnell großen Zuspruch von Seiten der Anwender gab. Seither wurde die Vorgehensweise laufend optimiert und an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst. Dabei beschreitet das Unternehmen aus Münster zwei Wege: die Wiederaufbereitung bestimmter gebrauchter Kältemittel zu einer der Neuware entsprechenden Qualität gemäß DIN sowie die Zerstörung anderer, nicht wiederaufbereitbarer Kältemittel durch Hochtemperaturspaltung. Bild 1 zeigt die Systematik, die zur Wiederverwendung gebrauchter Kältemittel führt bzw. zu deren Zerstörung. Für ihre Verfahrensweise hat die Westfalen AG von der Bezirksregierung Münster auf Antrag die Genehmigung zur freiwilligen Rücknahme von besonders Bild 1: Schematische Darstellung für den Umgang mit gebrauchten Kältemitteln 406 F KI Luft- und Kältetechnik 10/2004

Bild 3: Sortenreine Befüllung ist eine grundlegende Voraussetzung für die Wiederaufbereitung Bild 2: Für Kältemittel als Abfall zur Verwertung stehen Flaschen zur Verfügung, deren zulässiger Fülldruck und maximales Füllgewicht von dem für Neuware-Flaschen abweicht überwachungsbedürftigem Abfall zur Verwertung erhalten. Anwender, die Kältemittel an das Unternehmen zurückliefern, unterliegen deshalb einer vereinfachten Nachweispflicht für diesen Abfall zur Verwertung, die im Wesentlichen mit dem Übernahmeschein der Westfalen AG erfüllt ist. Ausgangspunkt für alle Maßnahmen ist zunächst die Rückgewinnung der Kältemittel durch den Fachbetrieb. In diesem Zusammenhang sind die Vorgaben der EN 378-4 zu beachten. Diese besagt, dass unterschiedliche Kältemittel nicht vermischt werden dürfen und in unterschiedlichen Behältern aufzubewahren sind. Sie dürfen nicht in Behälter gefüllt werden, die ein anderes oder nicht bekanntes Kältemittel enthalten. Deshalb stellt die Westfalen AG für diese einen separaten Flaschenpark zur Verfügung. Diese Flaschen für Abfall zur Verwertung sind weder gereinigt noch evakuiert. Bild 2 zeigt die Flaschen für Abfall zur Verwertung. Oberstes Prinzip für die ressourcenschonende Rückführung in den Kältemittelkreislauf ist die mindestens 99-prozentige Sortenreinheit der aufzubereitenden Kältemittel. Hierin dürfen maximal fünf Prozent Öl sowie nur geringe Verunreinigungen durch Fremdgase, Feuchtigkeit und Säure enthalten sein. Die Flaschen werden für die Fachbetriebe produktbezogen bereitgestellt. Über das jeweilige Produkt, mit dem sie befüllt werden dürfen, informiert der Flaschenaufkleber (Bild 3). Die Befüllung muss in Übereinstimmung mit diesem erfolgen, dadurch ist gewährleistet, dass die Flasche für den jeweiligen Mindestprüfdruck zugelassen ist. Der Füllfaktor weicht mit 0,75 kg/l (gemäß TRG 102) von dem für Neuware ab. Zwar sind international eher 0,8 kg/l üblich, jedoch hat sich der Füllfaktor laut TRG in Deutschland seit Jahren etabliert und bewährt. Das maximale Füllgewicht wird auf einem gesonderten Flaschenanhänger (Bild 4) angegeben. Üblicherweise stehen folgende Flaschengrößen zur Verfügung: 12,3 l mit einem maximalen Füllgewicht von 9,0 kg, 27,2 l für maximal 20,0 kg und 52,0 l für maximal 39,0 kg. Bild 4: Ein gesonderter Flaschenanhänger macht nachdrücklich auf Verwendung und Füllgewicht aufmerksam Zu den wiederaufbereiteten Kältemitteln zählen insbesondere die Einstoffkältemittel R134 a und R22. Diese machen insgesamt den größten Teil aus. Unter den Gemischen oder Mehrstoffkältemitteln gehören dazu solche, die aus R134 a, R125 und R143 a bestehen, wie z. B. R404 A, sowie die Blends aus R134 a, R125 und R32, wie z.b. R407 C. Vor Rückgewinnung der gebrauchten, wiederaufbereitbaren Kältemittel fordert der Kälteanlagenbauer für das jeweilige Produkt eine der Menge entsprechende Anzahl Flaschen bei seinen Ansprechpartnern in der Vertriebsorganisation an. Er erhält diese auf gleichem Wege wie Neuware, entweder direkt über ein Füllwerk des Unternehmens oder über einen Vertriebspartner. Der Rücktransport der gemäß EN 378-4 befüllten Flaschen erfolgt ebenso. Zentrale Sammelstelle innerhalb der Organisation ist dann das Werk Gremmendorf, gelegen in einem Münsteraner Stadtteil. Die Flaschen werden dort gewogen und die Rücknahmemenge zur Fakturierung erfasst. Im nächsten sehr entscheidenden Schritt folgt die Analyse des Rücknahmeprodukts. Im Kältemittellabor werden die Sortenreinheit und der Anteil nichtkondensierbarer Gase per Gaschromatographie (Flammen-ionisationsdetektor und Wärmeleitfähigkeitsdetektor) geprüft. Bild 5 zeigt die Arbeit mit einem dieser Gaschromatografen. Der Ölgehalt wird durch Rückstandsmessung nach Verdampfung ermittelt, Feuchtigkeit nach der Karl-Fischer-Methode und das Vorhandensein von Säure durch ph-wert- Messung. Stimmen die ermittelten Werte mit den Vorgaben zur Wiederaufbereitung überein, schließt sich diese an. Dazu wird eine stationäre Rückgewinnungsanlage (Bild 6) mit einer Kapazität von maximal 50 kg pro Stunde eingesetzt. Diese Anlage ist geeignet für R22, R134 a und die meisten Blends, jedoch nicht für brennbare Kältemittel sowie F KI Luft- und Kältetechnik 10/2004 407

Bild 5: Mittels Gaschromatographie wird im Kältemittellabor insbesondere die Sortenreinheit von wieder aufzubereitenden Kältemitteln analysiert Bild 6: In einer stationären Rückgewinnungsanlage werden sortenreine Kältemittel wie z.b. R22 und R134 a normgerecht wiederaufbereitet für R23 und R508 A und einige weitere, sehr selten verwandte Produkte. Grundsätzliche Voraussetzung für die weitere Behandlung der gebrauchten Kältemittel, ist deren sortenreine Rückgewinnung durch den Kälteanlagenbauer und die ebenso sortenreine Zwischenlagerung im Werk. In Hinblick auf ihre Verunreinigung müssen die wiederaufzubereitenden Kältemittel den Vorgaben entsprechen: Feuchtigkeit 200 ppm Gew. Säuregehalt 500 ppm Gew. Öl 5 % nichtkondensierbare Gase 3 Vol. % andere Kältemittel 1 % Die Reinigung von Öl, Säuren und Feuchtigkeit erfolgt durch verschiedene Absorptions- und Verbundfiltersysteme. Nichtkondensierbare Gase werden automatisch und temperaturkompensiert abgeblasen. Der Reinigungsgrad beträgt üblicherweise 99 Prozent aller Fremdbestandteile. Das gereinigte Produkt entspricht der DIN 8960, Anforderungen an Kältemittel. Erfüllt das Ergebnis der Reinigung nicht die eingestellten Parameter, durchläuft das Produkt den Kreislauf erneut. Nach Abschluss des Wiederaufbereitungsprozesses wird das Produkt den Lagerbehältern (Bild 7) für Neuware zugeführt und wie diese genutzt. Zur letzten Sicherheit müssen die in den Lagerbehältern befindlichen Kältemittel regelmäßig nochmals analysiert Grundlage dafür ist das Qualitätsmanagementsystem gemäß DIN EN ISO 9001 : 2000. Aufgrund der technischen Ausstattung und der fachlichen Kompetenz der Mitarbeiter, können im Kältemittellabor auch Analysen im Kundenauftrag vorgenommen Auch hierfür steht ein separater Flaschenpark zur Verfügung. Ein an ihrem Absatz gemessen nur geringer Teil der zurückgenommenen Kältemittel darf nicht wiederaufbereitet werden oder aber ist aus wirtschaftlichen Gründen zumindest derzeit dafür nicht geeignet. Darunter fallen die mit dem Handelsverbot belegten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, u.a. R11, R12 und R 502, sowie temporäre Gemische und nur in geringen Mengen anfallende Produkte wie R401 A, R402 A, R408 A, R409 A, R403 B, R413 A sowie R417 A. Für diese und eine Reihe weiterer Kältemittel ist die Westfalen AG eine Kooperation mit einem Fachunternehmen der Bild 7: Insgesamt 21 verschiedene Kältemittel werden üblicherweise im Werk Gremmendorf bevorratet 408 F KI Luft- und Kältetechnik 10/2004

Entsorgungswirtschaft eingegangen. Diese Kältemittel werden im Werk Gremmendorf gesammelt und nach einer Kontrollanalyse zur Zerstörung an das Entsorgungsunternehmen weitergeleitet. Die Zerstörung erfolgt durch Hochtemperaturspaltung. Dabei lassen sich Flusssäure und Salzsäure gewinnen, die wiederum in der chemischen Industrie wirtschaftlich genutzt Insgesamt wurden von dem Unternehmen im Jahre 2003 über 50 Tonnen Kältemittel normgerecht wiederaufbereitet, Tendenz steigend. Weitere 35 Tonnen wurden der Hochtemperaturspaltung zugeführt. Hierbei zeichnet sich für 2004 bereits ein Rückgang auf geschätzte 30 Tonnen ab. Die Menge der wiederaufzubereitenden Kältemittel könnte um etwa ein Viertel größer sein, wenn der Anteil sortenrein zurückgegebener Ware höher läge als bisher. Die beschriebene Vorgehensweise hat sich in der Praxis bewährt. Bei Bedarf könnte eine weitere Anlage zu Wiederaufbereitung gebrauchter Kältemittel in einem Werk installiert und in Betrieb genommen Wichtig in diesem Zusammenhang zu wissen: Für wiederaufbereitbare Kältemittel, also insbesondere R22, R134 a, R404 A und R407 C, lassen sich die Entsorgungskosten problemlos halbieren. Dazu müssen diese lediglich gesetzeskonform sortenrein und somit auch den Unternehmens-Vorgaben entsprechend zurück gewonnen und zurück geliefert Das spart bares Geld, schützt vor rechtlichen Komplikationen und nutzt der Umwelt. Schlüsselwörter Kältemittel Entsorgung Umwelt Wiederaufbereitung F KI Luft- und Kältetechnik 10/2004 409