A704 Thin Client Rechner

Ähnliche Dokumente
A705 Bildschirm. IKT-Standard. Ausgabedatum: Version: Ersetzt: Genehmigt durch: Informatiksteuerungsorgan Bund, am

A281 Dokument-Management

A701 Workstations. IKT-Standard. Ausgabedatum: Version: Status: Ersetzt: 2.14

A007 Web Content Management Systeme (CMS)

A472 Datenbanken. IKT-Standard. Ausgabedatum: Version: 2.3. Ersetzt: Version 2.2

A007 Web Content Management Systeme (CMS)

A702 Mobile-PC. IKT-Standard. Ausgabedatum: Version: Status: Ersetzt: 2.13

A023 DNS Services. IKT-Architekturvorgabe. Ausgabedatum: Version: Ersetzt: 1.01

A361 Web-Server. IKT-Standard. Ausgabedatum: Version: Ersetzt: Genehmigt durch: Informatiksteuerungsorgan Bund, am

P030 The Open Group Architecture Framework (TO-GAF) als Unternehmensarchitektur Methode für die Bundesverwaltung

A501 Disk-Subsystem. IKT-Standard. Ausgabedatum: Version: Ersetzt: 2.02

A506 Backup Software. IKT-Standard. Ausgabedatum: Version: Ersetzt: 1.12

A585 Mailserver. IKT-Standard. Ausgabedatum: Version: Ersetzt: Genehmigt durch: Informatiksteuerungsorgan Bund, am

P028 Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien

P008 ICO-Methode. IKT-Standard. Ausgabedatum: Version: Ersetzt: 4.6. Genehmigt durch: Informatiksteuerungsorgan Bund, am

P028 Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien

A732 Serverbetriebssysteme

A009 IP-Adressverwaltung

A505 Network Attached Storage (NAS)

P025 Ressourcen- und Umweltstandards für die Beschaffung der IKT-Infrastruktur

A050 Supportprozesse Immobilien

A290 Geschäftsverwaltung (GEVER)

A051 Supportprozesse Materialbewirtschaftung

P028 Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien Internetangeboten

1 Schutzbedarfsanalyse Angaben zum Schutzobjekt Schutzbedarfsanalyse Teil Schutzbedarfsanalyse Teil 2...

A373 Vertragsmanagement

Weisungen über die harmonisierten Beschaffungsprozesse

Standardeinsatzgebiet. Informatikstrategieorgan Bund (ISB) Markus Bieri, BBL Emmanuel A. Granges, ISB

1 Schutzbedarfsanalyse... 2

Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung

Weisungen des Bundesrates zu den zentral eingestellten IKT-Mitteln

Finanzierung und Steuerung im E-Government IKT-Steuerung und Standarddienste in der Bundesverwaltung

A281 Document Management

R008 Adressierung des World Wide Web (WWW) in der Bundesverwaltung

Weisungen des Bundesrates über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung

A054 Supportprozesse Personalwesen

Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT

GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ

Kennzeichnung von Brand- und Rauchschutzabschlüssen

PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG

GRUPPIERUNGSREGLEMENT. Ausgabe 2016

I005 NSAP-Adressierung in der Bundesverwaltung

REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL

Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)

Verordnung über Messmittel zur amtlichen Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO)

Luftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn (LRV-SO)

Instruktionen Betreffend Bearbeitung von SwissDRG (elektronische Daten)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV)

Kanton Zug Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen. 1. Geltungsbereich und Zuständigkeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals

Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen

MERKBLATT VORAUSSETZUNG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN FEUERWERKSKÖRPER DER KATEGORIEN F1, F2, F3

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum

Richtlinie für die Verwendung und Bearbeitung von Daten des Informationssystems HOOGAN durch Organisatoren von Sportveranstaltungen

Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Reglement Zuchtfamilienbeurteilung für Ziegen

I003 Domain Name System (DNS)

Verordnung des VBS über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

Nr 232 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung des VBS über die militärische Identifikation

W7.4.60: Nationales Dachreglement für das Migros Label Aus der Region. Für die Region.

Transkript:

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB A704 Thin Client Rechner Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert IKT-Standard Ausgabedatum: 2015-12-15 Version: 1.15 Status: Genehmigt Ersetzt: 1.14 Verbindlichkeit: Weisung Genehmigt durch: Informatiksteuerungsorgan Bund, am 2015-12-15 Beilagen:

Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Geltungsbereich... 3 3 Verbindlichkeit... 3 4 Einsatzgebiet Thin Client Rechner... 3 4.1 Definitionen... 3 4.2 Zuständigkeit... 3 4.3 Einzusetzende Produkte... 4 5 Schlussbestimmungen... 4 5.1 Aufhebung bisheriger Vorgaben... 4 5.2 Inkrafttreten... 4 Anhänge... 5 A. Änderungen gegenüber Vorversion... 5 B. Bedeutung der Schlüsselwörter zur Bestimmung des Verbindlichkeitsgrades 5 C. Abkürzungen... 5 D. Referenzen... 5 2/5

Das Informatiksteuerungsorgan Bund erlässt gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (BinfV) nachfolgende Weisung. 1 Anwendungsbereich Der vorliegende Standard definiert die standardmässig einzusetzenden Thin Client Rechner. 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Weisungen ist identisch mit dem Geltungsbereich der BinfV 1. 3 Verbindlichkeit Der Verbindlichkeitsgrad der einzelnen Vorgaben wird mittels der im Anhang B zusammengestellten, in Grossbuchstaben geschriebenen Schlüsselwörter gekennzeichnet. 4 Einsatzgebiet Thin Client Rechner 4.1 Definitionen 1. Das Einsatzgebiet Thin Client Rechner ist auf der Service-Landkarte R009 Teil des Gebietes Frontend-Services - Benutzer-Geräte Client Hardware. 2. Ein Thin Client Rechner ist ein - in der Regel kostengünstiger - Rechner, der Bildschirminhalte darstellt und Benutzereingaben entgegennimmt. Er bearbeitet diese jedoch nicht selbst, sondern übergibt sie zur Verarbeitung an einen zentralen Rechner. Thin-Client- Rechner verfügen über Bildschirmanschlüsse und minimale Schnittstellen. 3. Synonyme: Slim Client, Zero Client, Computer-Terminal 4.2 Zuständigkeit 1. Das Einsatzgebiet Thin-Client-Rechner wird vom Standarddienst Büroautomation inkl. UCC gesteuert. 2. Zuständig für die Sammlung der Anforderungen an Thin-Client-Rechner ist der SD Büroautomation. 3. Die SD-BA Leistungserbringer MÜSSEN die bestellbaren Thin-Client-Rechner-Modelle in ihrem Produktkatalog publizieren. 1 SR 172.010.58 3/5

4.3 Einzusetzende Produkte 1. Im Einsatzgebiet Thin-Client-Rechner wird eine Einproduktstrategie verfolgt. 2. Als Thin Client Rechner MÜSSEN die Produkte von HP (Compaq) gemäss dem gültigen Rahmenvertrag eingesetzt werden. 5 Schlussbestimmungen 5.1 Aufhebung bisheriger Vorgaben Der Standard A704 Thin-Client-Rechner Version 1.14 wird ausser Kraft gesetzt. 5.2 Inkrafttreten Diese IKT-Vorgabe tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 4/5

Anhänge A. Änderungen gegenüber Vorversion Neuformulierung der Definition des Einsatzgebietes gemäss neuer Vorlage. Für die einzusetzenden Produkte wird neu nur noch der Hersteller erwähnt und auf die Rahmenverträge verwiesen. Dafür werden die Leistungserbringer verpflichtet, die bestellbaren Produkte in ihrem Produktekatalog zu publizieren. B. Bedeutung der Schlüsselwörter zur Bestimmung des Verbindlichkeitsgrades Der Verbindlichkeitsgrad der einzelnen Vorgaben wird im Dokument mittels folgender in Grossbuchstaben geschriebenen Schlüsselwörter gekennzeichnet: MUSS DARF NICHT DARF SOLL KANN Vorgabe, die einzuhalten ist (gewährte Ausnahmen ausgenommen) Option, die nicht gewählt werden darf Die Option ist explizit erlaubt. Die Nutzer entscheiden, ob sie die Option nutzen möchten. Betrifft die Vorgabe eine IKT-Lösung, muss der Anbieter der Lösung die Option anbieten. Option, die im Normalfall zu wählen ist. Es kann jedoch ohne Ausnahmegewährung des ISB davon abgewichen werden, insbesondere wenn die Wirtschaftlichkeit oder Sicherheit andernfalls nicht mehr gewährleistet werden können. Die Abweichung von der Vorgabe ist jedoch schriftlich zu begründen. Akzeptierte Option. Betrifft die Vorgabe eine Lösung, entscheidet der Anbieter der Lösung darüber, ob er die Option unterstützen will. C. Abkürzungen Kürzel ISB SD BA Bedeutung Informatiksteuerungsorgan des Bundes Standarddienst Büroautomation D. Referenzen [BinfV] Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung vom 09. Dezember 2011 (Stand am 01. Januar 2012); SR 172.010.58 5/5