Ausbildungsordnung und Erläuterung



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Transkript:

Ausbildungsordnung und Erläuterung

IT-Systemelektroniker/-elektronikerin zum zum Ausbildungsordnungen (AO) sind als Rechtsverordnungen allgemein verbindlich. Das heißt, sie regeln bundeseinheitlich den betrieblichen Teil der dualen Berufsausbildung in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen. Der schulische Teil der dualen Berufsausbildung (Berufsschulunterricht) wird unter Zuständigkeit der Bundesländer durch den Rahmenlehrplan geregelt. Die Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik wurde am 10. Juli 1997 erlassen. In ihr wird die Berufsausbildung für die Berufe IT-System-Elektroniker/IT-System-Elektronikerin Fachinformatiker/Fachinformatikerin IT-System-Kaufmann/IT-System-Kauffrau Informatikkaufmann/Informatikkauffrau geregelt. Im folgenden werden die gemeinsamen Vorschriften für alle vier Ausbildungsberufe ( 1-3), die Vorschriften für den Ausbildungsberuf Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin ( 4-9) und die für alle vier Ausbildungsberufe geltenden Übergangsund Schlußvorschriften ( 28-30) dargestellt. Erster Teil Gemeinsame Vorschriften Auf Grund des 25 des Berufsausbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (1) Die Ausbildungsberufe Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin (IT-System-Elektroniker/IT-System- Elektronikerin)... Staatliche Anerkennung bedeutet, daß die Berufsausbildung bundeseinheitlich geregelt ist, die Ausbildungsberufsbezeichnung festgelegt ist und allein für diesen Ausbildungsgang verwendet werden darf, IT-System-Elektroniker/IT-System- Elektronikerinnen nur nach dieser Verordnung ausgebildet werden dürfen. werden staatlich anerkannt. 2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. Die Ausbildungszeit ist so bemessen, daß den Auszubildenden die festgelegten Ausbildungsinhalte vermittelt werden können sowie die Gelegenheit zum Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung besteht. Der Beginn und die Dauer der Berufsausbildung sind im Berufsausbildungsvertrag anzugeben ( 4 Abs. 1 BBiG). Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit bzw. dem 1

IT-Systemelektroniker/-elektronikerin zum noch 2 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung (1) Die Ausbildung vermittelt in einem zeitlichen Umfang von insgesamt 18 Monaten, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit, gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse für eine Berufstätigkeit in der Informations- und Telekommunikationstechnik. (2) In weiteren, gleichfalls über die gesamte Ausbildungszeit verteilten 18 Monaten, werden die für die in 1 genannten Ausbildungsberufe unterschiedlichen berufsspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt. (3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den 8 und 9,... nachzuweisen. Bestehen der Abschlußprüfung ( 14 Abs. 1 und 2 BBiG). Eine Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer ist möglich: Die Zuständige Stelle (Zuständige Industrie- und Handelskammer) kann auf Antrag die Ausbildungszeit verkürzen, wenn zu erwarten ist, daß der/die Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht ( 29 Abs. 2 BBiG). Eine Hälfte der zu vermittelnden Qualifikationen (Positionen 1-5 im Ausbildungsrahmenplan) besteht aus für alle vier IT- Berufe gemeinsamen Inhalten, den sogenannten Kernqualifikationen. Die Kernqualifikationen integrieren elektrotechnische, dv-technische und kaufmännischbetriebswirtschaftliche Inhalte, die über die gesamte Ausbildungszeit verteilt zu vermitteln sind. Die andere Hälfte besteht aus den jeweiligen den Ausbildungsberuf charakterisierenden berufsspezifischen Inhalten. Das Ausbildungsziel einer umfassenden beruflichen Handlungskompetenz muß in der Abschlußprüfung nachgewiesen werden. Die Ausbildungszeit ist auf Antrag des/der Auszubildenden zu verlängern, wenn der/ die Auszubildende die Abschlußprüfung nicht bestanden hat oder zu erkennen ist, daß das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit nicht zu erreichen ist ( 14 Abs. 3 und 29 Abs. 3 BBiG). Der/die Auszubildende kann nach Anhören des/der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn die Leistungen dies rechtfertigen ( 40 Abs. 1 BBiG). Bei der Umsetzung der Ausbildung sind auch die gemeinsamen Inhalte in berufsspezifischen Zusammenhängen zu vermitteln. Die IT-System-Elektroniker/-innen müssen in der Lage sein, Arbeiten selbständig zu planen, durchzuführen und das Arbeitsergebnis zu kontrollieren. Dabei bezieht sich diese Vorschrift nicht nur auf den eigenen Arbeitsplatz, sondern vor- und nachgelagerte Bereiche müssen insbesondere in die Planung einbezogen werden. Deshalb sollten die Auszubildenden einen Überblick über das gesamte Betriebsgeschehen erhalten, damit sie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang erlernen können. 2

IT-Systemelektroniker/-elektronikerin zum Zweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/ Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin 4 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4 Umweltschutz; Das Ausbildungsberufsbild gibt die Ausbildungsinhalte zusammengefaßt und in übersichtlicher Form wieder, die der Ausbildende dem/der Auszubildenden zu vermitteln hat. Die Ausbildungsinhalte jeder Berufsbildposition werden im Ausbildungsrahmenplan konkretisiert und sachlich und zeitlich gegliedert. Die Berufsbildpositionen 1 bis 5 sind für die vier IT-Berufe identisch (gemeinsame Ausbildungsinhalte). Die Positionen 6 bis 10 sind berufsspezifisch. 2. Geschäfts- und Leistungsprozesse: 2.1 Leistungserstellung und -verwertung, 2.2 betriebliche Organisation, 2.3 Beschaffung, 2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, 2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle; 3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken: 3.1 Informieren und Kommunizieren, 3.2 Planen und Organisieren, 3.3 Teamarbeit; 4. informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte: 4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, 4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme, 4.3 Anwendungssoftware, 4.4 Netze, Dienste; 5. Herstellen und Betreuen von Systemlösungen: 5.1 Ist-Analyse und Konzeption, 5.2 Programmiertechniken, 5.3 Installieren und Konfigurieren, 5.4 Datenschutz und Urheberrecht, 5.5 Systempflege; 6. Systemtechnik: 6.1 Systemkomponenten, 6.2 ergonomische Geräteaufstellung; 3

IT-Systemelektroniker/-elektronikerin zum noch 4 7. Installation; 7.1 Montagetechnik, 7.2 Stromversorgung, Schutzmaßnahmen, 7.3 Datensicherheit, Hard- und Softwaretests, 7.4 Netzwerke; 8. Serviceleistungen; 9. Instandhaltung; 10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet: 10.1 Produkte, Prozesse und Verfahren, 10.2 Projektplanung, 10.3 Projektdurchführung und Auftragsbearbeitung, 10.4 Projektkontrolle, Qualitätssicherung. (2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1. Computersysteme, 2. Festnetze, 3. Funknetze, 4. Endgeräte, 5. Sicherheitssysteme. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind. 5 Ausbildungsrahmenplan Die in 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. In der Berufsbildposition 10 (Fachaufgaben im Einsatzgebiet), für die ein Zeitraum von 8 bis 10 Monaten vorgesehen ist, soll der Ausbildungsbetrieb seine speziellen Aufträge und Projekte zum Gegenstand der Ausbildung machen. Beispiele sind dafür unter (2) 1. bis 5. genannt. Es können aber auch anderere Aufträge und Projekte durchgeführt werden. Sie müssen sich nur eignen, die Qualifikationen, die unter 10.1 bis 10.4 im Ausbildungsrahmenplan genannt werden, zu vermitteln. Die im Ausbildungsberufsbild aufgeführten Positionen sind im Ausbildungsrahmenplan sachlich und zeitlich getrennt gegliedert. In der sachlichen Gliederung des Ausbildungsrahmenplanes werden die einzelnen Berufsbildpositionen (im Sinne von 4 Abs. 2) auf Lernzielebene konkretisiert. Sie stellen den Mindeststandard der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse dar. Bei der Auswahl der Projekte sollte berücksichtigt werden, daß in der Abschlußprüfung eine betriebliche Projektarbeit durchgeführt werden und sich eine der letzten Projektarbeiten dafür eignen muß. Die zeitliche Gliederung erfolgt in Form der Zeitrahmenmethode. In den einzelnen Ausbildungsjahren werden Berufsbildpositionen in Ausbildungsabschnitten verknüpft, die einen Zeitraum von mindestens zwei bis maximal sechs Monaten umfassen. Innerhalb dieses Zeitvolumens sollen die zugeordneten Fertigkeiten und Kenntnisse schwerpunktmäßig vermittelt werden. 4

IT-Systemelektroniker/-elektronikerin zum 6 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. 7 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. Der betriebliche Ausbildungsplan ist auf der Grundlage der in dem Ausbildungsrahmenplan festgelegten, mindestens zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse zu erstellen und dem/der Auszubildenden spätestens zu Beginn der Ausbildung auszuhändigen. Zusätzliche Hinweise im Ausbildungsplan zur Ausbildungsmethode und zum Einsatz in Frage kommender Ausbildungsmittel können die Durchführung einzelner Ausbildungsschritte unterstützen und insbesondere Ausbildern/Ausbilderinnen wertvolle Anregungen liefern. Bei der Aufstellung des betrieblichen Ausbildungsplanes sind zu berücksichtigen: die persönlichen Voraussetzungen der Auszubildenden (unterschiedliche Vorbildung, Anrechnung einer vorhergegangenen Berufsausbildung); die Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes (Betriebsstrukturen, personelle und technische Ausstattung des Betriebes, regionale Besonderheiten); die Durchführung der Ausbildung (Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, Blockunterricht). Der betriebliche Ausbildungsplan dient dem Zweck, den Ausbildungsrahmenplan inhaltlich und zeitlich auf die vorliegenden betrieblichen Verhältnisse umzusetzen. Der Ausbildungsnachweis ist vom/von der Auszubildenden während der Arbeitszeit zu führen und von dem/der verantwortlichen Ausbilder/Ausbilderin durchzusehen und abzuzeichnen ( 6 Abs. 1 Nr. 4 BBiG). Die Vorlage des Ausbildungsnachweises ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschlußprüfung ( 39 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Eine Bewertung nach Form und Inhalt wird zur Abschlußprüfung jedoch nicht vorgenommen. Durch das Führen des Ausbildungsnachweises wird der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung nachgewiesen. Der Bezug zum Ausbildungsrahmenplan sollte aus dem Ausbildungsnachweis deutlich werden. Ziel des Berichtsheftes ist es u.a., eine Verlaufskontrolle der Ausbildung zu ermöglichen und Abweichungen vom betrieblichen Ausbildungsplan zu erfassen. Ausbilder/Ausbilderinnen und Auszubildende erhalten damit einen Überblick über den inhaltlichen Aufbau und die zeitliche Abfolge der betrieblichen Berufsausbildung. Aus dem betrieblichen Ausbildungsplan soll hervorgehen, an welchen betrieblichen Ausbildungsorten die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte in welcher Zeit vorgesehen ist. Die vorgegebenen Zeiträume sind unter Berücksichtigung der im Einzelfall auftretenden Ausfallzeiten, wie z.b. durch Urlaub und Feiertage, zu kürzen. Bei mehreren Auszubildenden wird zweckmäßigerweise zusätzlich ein Versetzungsplan erstellt, der für jeden Auszubildenden/ jede Auszubildende in zeitlicher Reihenfolge Ausbildungsabschnitte, Ausbildungsort, Ausbilder/Ausbilderin und Zeitraum der Vermittlung sowie Zeiten für Urlaub und ggf. Unterricht bei Blockbeschulung enthält. Ergibt sich während des Ausbildungsverlaufs eine Veränderung der vertraglichen Ausbildungszeit, so ist rechtzeitig der betriebliche Ausbildungsplan an den geänderten Ausbildungsverlauf anzupassen. Nach der Empfehlung des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 24. August 1971 ist der Ausbildungsnachweis vom/von der Auszubildenden mindestens wöchentlich zu führen. Der/die Ausbildende oder der/die Ausbilder/Ausbilderin sollte den Ausbildungsnachweis nach jedem Ausbildungsabschnitt, mindestens monatlich, prüfen und abzeichnen. Er/Sie sollte dafür sorgen, daß auch die gesetzlichen Vertreter des/der Auszubildenden und die Berufsschule in angemessenen Zeitabständen über den Ausbildungsverlauf informiert werden und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Im einzelnen ist der Ausbildungsnachweis entsprechend den Regelungen der Zuständigen Stelle zu führen. 5

IT-Systemelektroniker/-elektronikerin zum 8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in einer schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten vier Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1. betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisation, 2. informations- und telekommunikationstechnische Systeme, 3. Montagetechnik, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 9 Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 35 Stunden eine betriebliche Projektarbeit durchführen und dokumentieren sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten diese Projektarbeit präsentieren und darüber ein Fachgespräch führen. Für die Projektarbeit soll der Prüfling einen Auftrag oder einen abgegrenzten Teilauftrag ausführen. Hierfür kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht: 1. Erstellen, Ändern oder Erweitern eines Systems der Informations- und Während der Berufsausbildung ist in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres eine Zwischenprüfung zur Feststellung des Ausbildungsstandes durchzuführen. Der Termin für die Durchführung wird von der Zuständigen Stelle festgelegt. Der ausbildende Betrieb ist verpflichtet, die Auszubildenden zur Prüfung anzumelden und freizustellen. Gegenstand der Zwischenprüfung sind die im Ausbildungsrahmenplan entsprechend der zeitlichen Gliederung für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse. Weiterhin ist der Lerninhalt des Rahmenlehrplans für die Berufsschule Prüfungsgegenstand. Gegenstand der Abschlußprüfung sind die während der gesamten Ausbildungszeit nach der Ausbildungsordnung zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sowie der zu vermittelnde Lehrstoff laut Rahmenlehrplan für die Berufsschule. Die nebenstehenden Prüfungsvorschriften legen die materiellen Anforderungen in der Abschlußprüfung fest. Demgegenüber ist es Aufgabe der Zuständigen Stelle, eine Prüfungsordnung für das In der Abschlußprüfung soll der Auszubildende nachweisen, daß er zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt ( 3 Abs. 3 der VO). 6 Durch die Zwischenprüfung soll der erreichte Ausbildungsstand ermittelt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, muß der Prüfungsausschuß eine differenzierte Rückmeldung geben, damit Auszubildende, Ausbilder/-innen und Berufsschullehrer/-innen die Möglichkeit haben, Mängel in der Leistung zu erkennen sowie den Ausbildungsverlauf zu korrigieren und Ausbildungsinhalte zu ergänzen oder zu vertiefen. Das Ergebnis der Zwischenprüfung hat keine rechtlichen Folgen für die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses und geht auch nicht in das Ergebnis der Abschlußprüfung ein. Jedoch ist die Teilnahme an der Zwischenprüfung Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlußprüfung ( 39 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). formelle Verfahren von Abschlußprüfungen zu erlassen. Die Durchführung der Abschlußprüfung obliegt dem Prüfungsausschuß, der von der Zuständigen Stelle berufen wird. Er beschließt die Prüfungstermine, die Art der Durchführung und grundsätzlich die Prüfungsaufgaben. Der Prüfungsausschuß ist allerdings gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen. Der ausbildende Betrieb ist verpflichtet, die Auszubildenden zur Prüfung anzumelden und freizustellen. Die Abschlußprüfung ist in einen Teil A und in einen Teil B gegliedert. In Teil A soll eine betriebliche Projektarbeit durchgeführt werden. Betriebliche Projektarbeit heißt, daß es sich um eine tatsächlich im Ausbildungsbetrieb zu leistende reale Arbeitsaufgabe handelt, nicht etwa um ein Ausbildungsprojekt, welches in der Lehrwerkstatt übungshalber durchgeführt wird. Der Prüfling hat das Konzept für seine individuelle Projektarbeit dem Prüfungsausschuß zur Genehmigung einzureichen. Der Prüfungsausschuß genehmigt die betriebliche Projektarbeit, wenn sie fachlich dem Beruf entspricht und weder zu einfach noch zu komplex ist.

IT-Systemelektroniker/-elektronikerin zum noch 9 Telekommunikationstechnik einschließlich Arbeitsplanung, Materialdisposition, Montage der Leitungen und Komponenten, Dokumentation, Qualitätskontrolle sowie Funktionsprüfung; 2. Erstellen, Ändern oder Erweitern eines Kommunikationsnetzes einschließlich Arbeitsplanung, Materialdisposition, Montage der Leitungen und Komponenten, Dokumentation, Qualitätskontrolle sowie Funktionsprüfung. Die Ausführung der Projektarbeit wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Projektarbeit und deren Dokumentation soll der Prüfling belegen, daß er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und kundengerecht umsetzen sowie Dokumentationen kundengerecht anfertigen, zusammenstellen und modifizieren kann. Durch die Präsentation einschließlich Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme und Lösungskonzepte zielgruppengerecht darstellen, den für die Projektarbeit relevanten fachlichen Hintergrund aufzeigen sowie die Vorgehensweise im Projekt begründen kann. Dem Prüfungsausschuß ist vor der Durchführung der Projektarbeit das zu realisierende Konzept einschließlich einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Präsentation zur Genehmigung vorzulegen. Die Projektarbeit einschließlich Dokumentation sowie die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden. (3) Der Prüfungsteil B besteht aus den drei Prüfungsbereichen Ganzheitliche Aufgabe I, Ganzheitliche Aufgabe II sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Vom Prüfungsausschuß wird zum Schluß das Ergebnis der Projektarbeit beurteilt. Die Beurteilung erfolgt neben der Präsentation und des Projektgespräches auch anhand der zu erstellenden Projektdokumentation. Wie diese Projektdokumentation auszusehen hat, ist in der Ausbildungsvorschrift materiell nicht geregelt. Es sollen allerdings nur Dokumentationen angefertigt werden, die praxisüblich sind wie z.b. Konzepte, Angebots- und Auftragsunterlagen, Schriftwechsel, die bei der Projektarbeit anfallen, Arbeitsplanungs- und Materialdispositionsunterlagen, Programm- und Datenausdrucke, Prüf- und Abnahmeprotokolle, Abrechnungen, Anwenderdokumentationen. Die Projektarbeit ist zeitlich vorzuplanen. Diese Planung ist notwendig, da die Projekte innerhalb eines Zeitraumes stattfinden. Die einzelnen Projektphasen brauchen zeitlich gesehen nicht lückenlos aufeinander zu folgen. Dies ist bei realen Projekten aber auch praxisüblich. So können Lücken im Arbeitsablauf entstehen, Der Begriff ganzheitliche Aufgabe und die in der Prüfungsordnung aufgeführten Beispiele intendieren, daß es sich um Aufgaben handeln soll, bei denen nicht das Abfragen von Faktenwissen im Vordergrund steht. Für die Projektarbeit ist eine zeitliche Planung vorzunehmen. Die Zeitplanung sollte neben dem Gesamtzeitrahmen die für die eigentliche Projektdurchführung notwendigen Zeitanteile ausweisen, damit der vorgegebene Zeitumfang von 35 Stunden nicht überschritten wird. Diese Zeitplanung ist notwendig, da die einzelnen Teile eines Projektes aus durchführungspraktischen Gründen nicht lückenlos aneinandergereiht werden können. Für die Auswahl der Präsentationsmittel hat der Prüfling und der Prüfungsausschuß einen weiten Spielraum. Auch hier sollen vornehmlich betriebsübliche Hilfsmittel angewendet werden. weil Angebotserstellung und Auftragserledigung nicht lückenlos aufeinander folgen, sich beispielsweise bestimmte Arbeitsvorgänge beim Kunden nur in bestimmten Zeiträumen erledigen lassen oder man abwarten muß, bis andere Firmen bestimmte Arbeiten erledigt haben. Die Aufgaben sollen sich vielmehr auf berufstypische Situationen und Fälle beziehen und so beschaffen sein, daß der Prüfling zeigen kann, daß er für den Berufsalltag typische Problemstellungen analysieren, Zusammenhänge erkennen und praxisgerechte Lösungswege entwickeln kann. Der Einsatz von Multiple-Choice- Verfahren eignet sich daher nur begrenzt für diesen Aufgabentyp. Je nach Aufgabenstellung können die ganzheitlichen Aufgaben schriftlich und/ oder mit Hilfe von IT-Systemen und anderen für den Beruf typischen Hilfsmitteln und Werkzeugen erledigt werden. 7

IT-Systemelektroniker/-elektronikerin zum noch 9 Während die ganzheitliche Aufgabe I Probleme behandelt, die insbesondere für den jeweiligen Ausbildungsberuf charakteristisch sind, bezieht sich die ganzheitliche Aufgabe II auf Situationen und Fälle, die für alle in der Verordnung aufgeführten Ausbildungsberufe relevant sind. (4) Für die Ganzheitliche Aufgabe I kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht: 1. Beschreiben der Vorgehensweise zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in einem System der Informations- und Telekommunikationstechnik. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Leistungsmerkmale des Systems beurteilen, Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren sowie Experten- und Diagnosesysteme einsetzen kann; 2. Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Installation und Inbetriebnahme eines Systems der Informations- und Telekommunikationstechnik nach vorgegebenen Anforderungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die zur Installation und Inbetriebnahme des Systems notwendigen Geräte und Hilfsmittel, einschließlich der Stromversorgung, unter Beachtung der technischen Regeln auswählen und den notwendigen Arbeitseinsatz sachgerecht planen kann. Für die Ganzheitliche Aufgabe II kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht: 1. Bewerten eines Systems der Informations- und Telekommunikationstechnik. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Leistungsmerkmale, Benutzerfreundlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit des Systems hinsichtlich definierter Anforderungen beurteilen kann; 2. Entwerfen eines Datenmodelles für ein Anwendungsbeispiel. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Kundenanforderungen in ein Datenmodell umsetzen kann; 3. benutzergerechtes Aufbereiten technischer Unterlagen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die zur Anwendung informations- und telekommunikationstechnischer Systeme notwendigen Inhalte fachsprachlicher, einschließlich englischsprachiger Bedienungsanleitungen, Dokumentationen und Handbücher benutzergerecht aufbereiten kann; 8

IT-Systemelektroniker/-elektronikerin zum noch 9 4. Vorbereiten einer Benutzerberatung unter Berücksichtigung auftragsspezifischer Wünsche anhand eines praktischen Falles. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er ein Beratungskonzept entwickeln und kundenorientiert handeln kann. Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. (5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. für die Ganzheitlichen Aufgaben I und II je 90 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 60 Minuten. (6) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Ganzheitlichen Aufgaben I und II gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht. (7) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in einem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist nur dann vorgesehen, wenn die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil B in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft bewertet wurden und der weitere Prüfungsbereich mit mindestens ausreichendem Ergebnis abgelegt wurde. Die Ergänzungsprüfung in einem mangelhaft bewerteten Prüfungsbereich wird nur durchgeführt, wenn sie für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann, nicht jedoch lediglich zur Verbesserung einzelner Prüfungsnoten. Der Prüfling darf den Prüfungsbereich selbst bestimmen. Allerdings hat das Ergebnis dieser mündlichen Ergänzungsprüfung halbes Gewicht gegenüber der vorher abgelegten Prüfung. (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in der Projektarbeit einschließlich Dokumentation, in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. 9

IT-Systemelektroniker/-elektronikerin zum Übergangs- und Schlußvorschriften 28 Aufhebung von Vorschriften Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Datenverarbeitungskaufmann sind nicht mehr anzuwenden. 29 Übergangsregelung (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren. 30 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. Alle Ausbildungsverträge, die bis einschließlich 31. Juli 1997 begonnen wurden (siehe 29 Übergangsregelung), können in beiderseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien auf die neue Ausbildungsordnung umgestellt werden. Bonn, den 10. Juli 1997 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Bünger 10