- Abschrift - Amtsgericht Oldenburg. Im Namen des Volkes. Urteil

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Transkript:

- Abschrift - Amtsgericht Oldenburg Kurt Spangen berg f-1ecl1tsanwalt Verkündet am 05.02.2016 Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte 0336 München gegen 2._-. Beklagte Prozessbevollmächtigter zu 1, 2: Rechtsanwalt Kurt Spangenberg, Osterstraße 12, 49661 Cloppenburg Geschäftszeichen:_ hat das Amtsgericht Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 4.12.2015 durch r Recht erkannt: EU_CU_01.DOTX Urteil - Urteil C-Sache allgemein (07.15) 1

- 2-1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der VOllstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 4.) Der Streitwert wird in Höhe von 806,- Euro festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin verlangt die Zahlung von Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung. und die Erstattung von Abmahnkosten Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.3.2011 mahnte die Klägerin die Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung in Bezug auf das Hörbuch "Harry Potter und die Heiligtümer des Todes" von Joanne K. Rowling ab und forderte die Beklagten u.a. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadenersatz und Rechtsverfolgungskosten in geltend gemachter Höhe auf. Nach den weiteren Ausführungen in dem Schreiben soll das Hörbuch über eine den Beklagten zugeordnete IP-Adresse im Rahmen einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden sein. Die Beklagten gaben am 29.3.2011 die verlangte Unterlassungserklärung ab, leisteten aber keine Zahlungen an die Klägerin. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Die Klägerin behauptet, sie sei aktiv legitimiert. Sie verfüge über die Rechte des Tonträgerherstellers an dem streitgegenständlichen Hörbuch und sei ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichem Zugänglichmachen berechtigt. Sie sei in dem Produktkatlog der Musikwirtschaft (www.musicline.de ) entsprechend angeführt. Auf den Tonträgern befinde sich auch ein entsprechender Copyright- Vermerk zu ihren Gunsten bzw. zu Gunsten ihrer Rechtsvorgängerin. Sie sei ausweislich der Eintragungen im Handelsregister am 16.5.2011 als übernehmender Rechtsträger mit der DHV - Der Hörverlag GmbH verschmolzen. Die im Auftrag der Klägerin durchgeführten Ermittlungen der Firma ipoque GmbH hätten ergeben, dass am 11.2.2011 um 21 :20:43 Uhr und am 12.2.2011 um 01 :06:04 Uhr über die IP- Seite 2/9

-3 - Adresse 87.166.40.152 das Hörbuch "Harry Potter und die Heiligtümer des Todes" über eine Filesharing-Software im Rahmen einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde. Die Ermittlungen der ipoque GmbH seien ordnungsgemäß und zutreffend gewesen. Auf Grund des durch die Klägerin angestrengten Auskunft- und Gestattungsverfahrens vor dem Landgericht Köln habe der für die IP-Adresse zuständige Provider, die Telekom Deutschland AG, mitgeteilt, dass der Internetanschluss in den angeführten Zeitpunkten den Beklagten unter der sei. Gegen die Beklagten spreche aufgrund des Umstandes, dass sie als Inhaber des ermittelten Internetanschlusses die tatsächliche und rechtliche Herrschaft- und Verfügungsgewalt über diesen Anschluss gehabt hätten, auch die tatsächliche Vermutung, dass sie die streitgegenständliche Rechtsverletzung persönlich begangen hätten. Diese Vermutung hätten die Beklagten nicht im Rahmen der ihnen obliegenden sekundären Darlegungslast entkräftet. Sie hätten nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass und warum eine andere Person konkret als Täter in Betracht komme. Die pauschale Behauptung, dass weitere Personen die generelle Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses gehabt hätten, sei nicht ausreichend. Eine Bezifferung des der Klägerin konkret entstandenen Schadens sei bei illegalen Tauschbörsenangeboten nicht möglich, da die Klägerin generell keine Lizenzen für Vervielfältigungen bzw. Angebote in Tauschbörsen vergebe. Sie lizenziere die elektronische Verbreitung ihrer Werke lediglich über kostenpflichtige Portale. Der ihr entstandene Schaden sei deshalb im Wege der Lizenzanalogie zu schätzen. Sie halte einen pauschalen Schaden in Höhe von mindestens 300,- insoweit für angemessen. Durch die vorgerichtliche Tätigkeit der klägerischen Prozessbevollmächtigten seien Kosten in Höhe von 506,- entstanden. Diese würden sich ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000, einer einfachen Geschäftsgebühr gemäß zuzüglich Auslagenpauschale errechnen. Die Forderungen seien nicht verjährt. Der Eintritt der Verjährung sei durch die klägerische Rechtsverfolgung, insbesondere die Beantragung des Mahnbescheides, rechtzeitig gehemmt worden. Seite 3/9

-4- Am 8.9.2014 beantragte die Klägerin wegen der streitgegenständlichen Forderungen den Erlass eines Mahnbescheides beim Amtsgericht Coburg. Das Gericht erließ den Bescheid am 10.9.2014. Er wurde den Beklagten am 13.9.2014 und 17.9.2014 zugestellt. Nach Einlegung des Widerspruchs durch die Beklagten am 23.9.2014 forderte das Gericht die Klägerin zur Einzahlung der Kosten für das streitige Verfahren auf und gab dem Rechtsstreit nach entsprechender Zahlung vom 1.7.2015 am 2.7.2015 an das Amtsgericht Oldenburg ab. Mit Schreiben vom 25.6.2015 begründete die Klägerin ihren Antrag. Die Klägerin beantragt, 1.) die Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 300,- betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2014 zu zahlen, 2.) die Beklagten zu verurteilen, an sie 506,- zuzüglich Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2014 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, sie seien für die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich. Sie hätten weder Tonaufnahmen der Klägerin vervielfältigt, noch ein illegales Angebot zum Herunterladen derartiger Aufnahmen in einer Tauschbörse unterbreitet. Sie hätten auch keine Kenntnis von einem möglicherweise ihnen zurechenbaren illegalen Uploadangebot oder sonstige Anhaltspunkte für eine Urheberrechtsverletzung durch die weiteren Nutzer ihres Internetanschlusses gehabt. Im Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlungen sei ihr Anschluss auch von ihrer Tochter, der Zeugin Frau nd deren damaligen Freund selbständig genutzt worden. Der Freund habe gegenüber Fra~ekundet, Tauschbörsen zu benutzen. Seite 4/9

- 5 - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2015 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch gemäß 97 Abs.2 UrhG, 823 BGB auf angemessenen Schadensersatz in Höhe von 300,- Euro, noch gemäß auf 97 a Abs.1 UrhG a.f. auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506,- Euro gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu. Ob der Klägerin als Tonträgerherstellerin die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, insbesondere das Recht zum öffentlich Zugänglichmachen, an dem Hörbuch "Harry Potter und die Heiligtümer des Todes" von Joanne K. Rowling zustehen und durch die Firma ipoque GmbH im Auftrag der Klägerin in ordnungsgemäßer Weise ermittelt wurde, dass es am 11.2.2011 um 21.20.43 Uhr und am 12.2.2011 um 01.06.04 Uhr jeweils über die IP-Adresse 87.166.40.152 zu einer Urheberrechtsverletzung zu Lasten der Klägerin gekommen ist, weil das Werk im Rahmen einer Internettauschbörse unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht wurde, kann letztlich dahinstehen. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Beklagten als Täter und Störer für diese Urheberrechtsverletzung haften, auch wenn ihnen nach Auskunft des zuständigen Internetproviders der ermittelte Internetanschluss im Zeitpunkt der Verletzungshandlungen zugewiesen gewesen sein soll. Wie der Bundesgerichtshof zuletzt im Urteil vom 11.6.2015 angeführt hat, trägt die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind. Es ist grundsätzlich ihre Sache darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagten für die von ihnen behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss Seite 5/9

-6- benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweis last noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Person selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht er seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als AnspruchssteIler, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Will sich der Anspruchsteller auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, deren Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen, d.h. er muss beweisen, dass entgegen dem substantiierten Vorbringen des Anschlussinhabers doch kein Dritter Zugriff auf den Anschluss hatte und sich anschließend auf die dann geltende tatsächliche Vermutung berufen, oder er muss unmittelbar - ohne Inanspruchnahme der tatsächlichen Vermutung - die Täterschaft des Anschlussinhabers beweisen. ( OLG München, Urteil vom 14.1.2016, Nach diesen Vorgaben hat die Klägerin nicht bewiesen, dass die Beklagten als Täter haften, insbesondere greift hier keine tatsächliche Vermutung für eine Verantwortlichkeit der Beklagten ein. Die Klägerin hat entgegen dem substantiierten und der sekundären Darlegungslast genügenden Vortrag der Beklagten nicht bewiesen, dass die Tochter der Beklagten, die Zeugin ~der andere Dritte im fraglichen Zeitpunkt keinen Zugang zum Internetanschluss der Beklagten hatte. Vielmehr bekundete die Zeugin, dass sie im Februar 2011 neben ihren Eltern und ihrem damals 14 oder 15 Jahre alten Pflegebruder noch zu Hause gelebt habe und ihre Eltern ihr sowie ihrem damaligen Freund, selbständigen Zugang zu dem von ihnen unterhaltenen Internetzugang gewährt hätten. Sie seien bereits seit einigen Jahren befreundet gewesen und ihre Eltern hätten Vertrauen zu ihrem Freund gehabt. Sie hätten ihm Seite 6/9

- 7 - deshalb das Passwort zum Internetzugang gegeben und er habe sich, wenn er bei ihnen zu Besuch gewesen sei, mit seinem Laptop im Internet einloggen dürfen. Ihr Pflegebruder habe hingegen keinen Zugang zum Internet gehabt. Sie seien zudem an dem festgestellten Abend des 11./12.2.2011 zu Hause gewesen. Es habe sich nach ihrer Recherche um einen Freitag gehandelt. Ihre Eltern seien regelmäßig freitags mit Freunden in die Sauna gegangen und sie habe dann zusammen mit ihrem Freund auf ihren Pflegebruder aufgepasst. Was sie an dem konkreten Abend gemacht haben, könne sie heute nicht mehr sagen. Ihr Freund habe aber seinen Laptop - wie bei jedem Besuch - mitgehabt. Auch wenn die Zeugin weiterhin bekundete, dass sie keine Tauschbörsen genutzt habe, da sie kein Interesse daran gehabt habe, gab sie weiterhin an, dass ihr Freund ihr erklärt habe, dass er Tauschbörsen benutze. Er habe auf ihre konkrete Nachfrage hin aber weder bestätigt noch bestritten, dass er Täter der fraglichen Urheberrechtsverletzung sei. Die Bekundungen der Zeugin sind für das Gericht glaubhaft. Die Zeugin bemühte sich umfassend und vollständig zur Aufklärung der damaligen Umstände beizutragen. Dass sie nicht mehr angeben konnte, was sie und ihr Freund konkret am Abend des 10./11.2.2011 gemacht hätten, ist aufgrund des langen Zeitablaufs nachvollziehbar. Damit besteht weiterhin die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs und dass hier allein ein Dritter und nicht auch die Beklagten als Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat. Es kommen die Tochter der Beklagten und Her~ls Täter in Betracht. Allein, dass die Zeugin angab, keine Tauschbörsen genutzt zu haben, schließt ihre Täterschaft nicht zwingend aus, da es sich auch um eine Schutzbehauptung gehandelt haben kann, um nicht selbst in Anspruch genommen werden zu können. Eine mögliche Täterschaft des Herrn_ergibt sich daraus, dass dem Gericht aus anderen entsprechenden Urheberstreitigkeiten bekannt ist, dass entsprechende Rechtsverletzungen in den Niederlanden - nach den weiteren Angaben der Zeugin ist Herr. _Niederländer - nicht verfolgt werden und viele Niederländer deshalb Filesharing- Software auf ihren Computern haben und diese auch nutzen. Dass und warum die Beklagten ohne Rückgriff auf die tatsächliche Vermutung Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen sein sollen, ist von der Klägerin trotz des Bestreitens der Beklagten nicht schlüssig dargelegt worden. Seite 7/9

-8 - Die Beklagten haften auch nicht als Störer auf Ersatz der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Gutes beigeträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung der Haupttat hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und AufgabensteIlung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat. ( BGH, Urteil vom 8.1.2014, Bearsahre; AG Hamburg, Urteil vom 3.7.2015, Bei Würdigung der vorliegenden Umstände kommt keine Haftung der Beklagten als Störer nicht in Betracht. Sowohl die Zeugin sie gab bei ihrer Vernehmung an jetzt 27 Jahre alt zu sein - und ihr damaliger Freund - nach den weiteren Angaben der Zeugin war er damals 20 Jahre alt - waren im Zeitpunkt der Verletzungshandlung volljährig. Damit bestand für die Beklagten aufgrund der Eigenverantwortlichkeit von volljährigen Personen keine Pflicht die Benutzung des Internetzugangs durch die beiden zu überwachen oder diese entsprechend zu belehren. Dass die Beklagte Anhaltspunkte für einen Missbrauch ihres Anschlusses für Rechtsverletzungen hatten, ist von der Klägerin nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Zeugin~ab dazu an, dass ihre Eltern außer der Abmahnung der Klägerin keine weiteren Abmahnungen erhalten haben. Dieser Würdigung steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Freund der Tochter der Beklagten nicht um einen Familienangehörigen im eigentlichen Sinn gehandelt hat. Dennoch ist er wie eine nahestehende Person zu behandeln, da die Zeugin_' bekundete, seit mehreren Jahren mit Herr~befreundet gewesen zu sein. Ihre Eltern hätten eine Vertrauensverhältnis zu ihrem Freund aufgebaut und ihm deshalb das Kennwort zu ihrem Zugang gegeben. Damit ist er auch - wie ein Stiefsohn in der BearShare-Entscheidung des Bundesgerichtshofs - in die besondere Schutzwürdigkeit des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses innerhalb des Familienverbundes einbezogen gewesen. Seite 8/9

-9- Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus 91, 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Oldenburg, Elisabethstraße 7, 26135 Oldenburg. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Seite 9/9