492/A XX. GP - Initiativantrag 1 von 5 492/A XX.GP

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Transkript:

492/A XX. GP - Initiativantrag 1 von 5 492/A XX.GP A N T R A G der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Kostelka, Buder, Pittermann, Edler, Reitsamer, Guggenberger, Seidinger, Antoni, Sigl, Wallner, Lackner, Schwemlein, Krammer, Dietachmayr, Binder und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960, das Kraftfahrgesetz 1967 und das Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz 1994 geändert werden. Der Nationalrat wolle beschließen: Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159. zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1998. wird wie folgt geändert: 1. 5 Abs. 1 lautet: "(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/1 (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0.25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt." 2. 99 Abs. 1 lit a lautet: "a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet oder der Alkoholgehalt seines Blutes 0,8 g/1 (0,8 Promi)- le) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,4 mg/l oder mehr beträgt,.. 3. In 99 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: "(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von drei Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen. wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ausgenommen in dem in Abs. 1 lit. a

2 von 5 492/A XX. GP - Initiativantrag bezeichneten Fall, ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt." Artikel II Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1995, wird wie folgt geändert: 1. 66 Abs. 3 lautet.. "(3) Für die Wertung der im Abs. 1 angeführten Tatsachen sind bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse. unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verbalten während dieser Zeit maßgebend, strafbare Handlungen gelten jedoch nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1. a) wenn seit der Vollstreckung der zuletzt verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist und nach der Vollstreckung auch nicht gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschritten über die Verkehrssicherheit verstoßen wurde, bei Geldstrafen, deren Entrichtung in Teilbeträgen gestaltet wurde, gilt als Vollstreckung die Entrichtung des ersten Teilbetrages: b) bei den im Abs. 2 lit. a. c oder h angeführten strafbaren Handlungen, für die eine mehrfache Begehung als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 zu gelten hat, wenn die Strafe im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist: c) wenn bei der erstmaligen Übertretung im Sinne des Abs. 2 lit e der Alkoholgehalt des Blutes O,5 g/1 oder mehr, aber weniger als 0,8 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25' mg/1 oder mehr, aber weniger als 0,4 mg/l betragen hat und kein Verkehrsunfall verschuldet worden ist." 2. 73 Abs. 3 lautet: "(3) Im Falle der Begehung einer Übertretung im Sinne des 66 Abs. 2 1. lit. e. sofern die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen Verkehrsunfall verschuldet hat, ist die im Abs 2 angeführte Zeit, wenn bei a. erstmaliger Begehung der Alkoholgehalt des Blutes 0,8 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0.4 mg/1 oder mehr oder b. wiederholter Begehung der Alkoholgehalt des Blutes o,5 g/1 oder mehr, aber

492/A XX. GP - Initiativantrag 3 von 5 weniger als 0,8 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,4 mg/l betragen hat, mit vier Wochen festzusetzen; dies gilt auch hinsichtlich einer neuerlichen Begehung einer Übertretung im Sinne des 66 Abs. 2 lit. e. jedoch nur, wenn die Strafe einer früheren derartigen Übertretung im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist; 2. lit. i, sofern die Übertretung nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden ist, ist die im Abs. 2 angeführte Zeit a. bei der erstmaligen Begehung mit zwei Wochen, b. bei der zweiten Begehung mit sechs Wochen festzusetzen. Eine Entziehung der Lenkerberechtigung aufgrund des 66 Abs. 2 lit. i darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist... Artikel III Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr 651. zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 258/1995, wird wie folgt geändert: 5 Abs. 4 lautet: (4) Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Abs. 1 Z 5 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, daß das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde, wobei dies jedenfalls gegeben ist wenn der Alkoholgehalt des Blutes bei 0.8 g/l oder darüber oder der Alkoholgehalt der Atemluft bei 0.4 mg/l oder darüber gelegen ist."

4 von 5 492/A XX. GP - Initiativantrag Begründung: - Zu Art. 1 Z 1 ( 5 Abs. 1 StVO 1960). Die Senkung der Höchstgrenzen für den Blutalkoholgehalt auf O.5 g/1 bzw. für den Atemalkoholgehalt auf 0,25 mg/l beruht auf der Erkenntnis, daß ab einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille die Unfallgefahr sprunghaft ansteigt. Wie durch zahlreiche Untersuchungen belegt wurde, ist die Unfallgefahr bei einem Blutalkoholgehalt von 0.5 Promille gegenüber 0.0 Promille um das Doppelte erhöht, bei 0,8 Promille hingegen bereits um das Vierfache. Auch ist von Mensch zu Mensch das Ausmaß der alkoholbedingten Beeinträchtigung bei gleicher Trinkmenge aufgrund unterschiedlicher körperlicher Voraussetzungen verschieden, ein Effekt, der umso geringer ausgeprägt ist, je niedriger die genossene Alkoholmenge ist. Bei einem Bereich bis zu 0,5 Promille wird der "gefährliche" Bereich der Beeinträchtigung kaum jemals erreicht, während bei 0,8 Promille diese Grenze sehr oft bereits überschritten ist. Zu Art. 1 Z 2 und 3 ( 99 Abs. 1 lit. a und 99 Abs. 1a StVO 1960:. Es handelt sich bei 99 Abs. 1 lit. a um eine redaktionelle Anpassung an den im Zusammenhang mit der Änderung des 5 Abs. 1 neugeschaffenen 99 Abs. 1a. Bei letztgenannter Bestimmung handelt es sich in Verbindung mit dem geänderten 99 Abs. 1 lit. a um die Schaffung einer abgestuften Strafregelung für das Fahren unter Alkoholeinfluß. Es wird dadurch dem Gedanken Rechnung getragen, daß der Unrechtsgehalt des Fahrens unter Alkoholeinfluß mit dem Grad der Alkoholisierung steigt. Zu Art. 1) Z 1 und 2 ( 66 Abs. 3 und 73 Abs. 3 KFG 1967): Durch Art. 1 Z 1 wird die Alkoholgrenze von derzeit 0.8 auf 0.5 Promille herabgesenkt. Bei einem Alkoholisierungsgrad von 0.5 g/l Alkoholgehalt des Blutes (0,5 Promille) wird in Hinkunft eine Übertretung des 99 Abs. 1 StVO 1 960 vorliegen. Eine Entziehung der Lenkerberechtigung soll aber bei der erstmaligen Begehung einer solchen Übertretung (mehr als 0.5, aber nicht mehr als 0.8 Promille), wenn kein Verkehrsunfall verschuldet worden ist, noch nicht verfügt werden. Daher wird im 66 Abs. 3 eine neue lit. c angefügt, wonach die erstmalige Übertretung des 99 StVO in diesem bestimmten Promillebereich nicht als bestimmte Tatsache, die zur Entziehung der Lenkerberechtigung führen muß, zu gelten hat. Bei wiederholter Begehung einer solchen Übertretung wird aber eine Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von 4 Wochen auszusprechen sein. Dies gilt auch, wenn bereits einmal eine Übertretung des 99 StVO begangen worden ist, die auch bereits einmal zur Entziehung der Lenkerberechtigung geführt hat ( 73 Abs. 3).

492/A XX. GP - Initiativantrag 5 von 5 Zu Art. III (5 Abs. 4 KHVG); Die Absenkung des Alkoholisierungsgrenzwertes in der StVO auf 0,5 Promille soll insofern auch im KHVG seinen Niederschlag finden, als so wie bisher eine Obliegenheitsverletzung erst bei Erreichung der 0.8 Promille-Grenze jedenfalls gegeben ist. Eine Beeinträchtigung bei einem Alkoholisierungsgrad von weniger als 0,8 Promille muß im Hinblick auf eine eventuelle Obliegenheitsverletzung im Einzelfall beurteilt werden. Kosten: Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.