Dossier Alterswohnungen

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Transkript:

Dossier Alterswohnungen Alterszentrum Wehntal Chileweg 14 CH-8165 Schöfflisdorf Tel. +41 (0)44 857 14 14 info@alterszentrum-wehntal.ch www.alterszentrum-wehntal.ch

Altersheim Chileweg 14 Caféteria Spitex Chileweg 12 Alterswohnungen Chileweg 15 0 10 25 m C83 Alterszentrum Wehntal, Chileweg 15, 8165 Schöfflisdorf 03.11.2008 Situation

03.11.2008 383 246 Wohnen 606 1 ½ Zi Wohnung 35 m² 0 1 2 m Alterszentrum Wehntal, Chileweg 15, 8165 Schöfflisdorf 1½ Zi-Wohnung

03.11.2008 569 Zimmer 383 246 Wohnen 292 22 606 2 ½ Zi Wohnung 52 m² 0 1 2 m Alterszentrum Wehntal, Chileweg 15, 8165 Schöfflisdorf 2½ Zi-Wohnung

03.11.2008 268 15 534 Zimmer 1 Zimmer 2 203 6 383 246 20 501 Wohnen 607 180 15 306 3 ½ Zi Wohnung 76 m² 0 1 2 m Alterszentrum Wehntal, Chileweg 15, 8165 Schöfflisdorf 3½ Zi-Wohnung

Alterszentrum Wehntal Chileweg 14 8165 Schöfflisdorf 044/857 14 14 Erstvermietung ab Januar 2009 Mietpreise für Wohnungen / Disponibel / Tiefgarage Attika Wohnfläche Miete Nebenkosten Pauschale Total Anzahl CHF CHF CHF CHF Whg. 1 1/2-Zi 35 m 2 1'010.00 135.00 35.00 1'180.00 3 2 1/2-Zi 51 m 2 1'400.00 185.00 35.00 1'620.00 4 3 1/2-Zi 75 m 2 1'800.00 240.00 35.00 2'075.00 2 Disponibel 13.8 m2 210.00 210.00 1 Disponibel 18.4 m2 275.00 275.00 2 Erdgeschoss 1 1/2-Zi 35 m 2 925.00 125.00 35.00 1'085.00 3 2 1/2-Zi 51 m 2 1'315.00 175.00 35.00 1'525.00 4 3 1/2-Zi 75 m 2 1'715.00 225.00 35.00 1'975.00 2 Disponibel 13.8 m2 210.00 210.00 1 Disponibel 18.4 m2 275.00 275.00 2 2 1/2-Zi 51 m 2 1'225.00 160.00 35.00 1'420.00 6 Gartengeschoss 2 1/2-Zi 59 m 2 1'325.00 180.00 35.00 1'540.00 2 Disponibel 16 m2 215.00 215.00 2 Disponibel 13.8 m2 180.00 180.00 1 Disponibel 18.4 m2 245.00 245.00 1 Tiefgarage 110.00 110.00 16

Hausordnung Einleitung Es ist Wille und Absicht der Vermieterin, der Mieterschaft das grösstmögliche Wohlbefinden in einer Atmosphäre von Unabhängigkeit und Sicherheit zu gewährleisten. Daher gilt als Grundsatz, dass das Zusammenleben im Alterszentrum Wehntal dem Gedanken der gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme entspricht. Die zwingend notwendigen Regelungen im Dienste aller Bewohnerinnen und Bewohner werden in der vorliegenden Hausordnung zusammengefasst. Sie und Ihre Besucher sind gebeten, diese Hausordnung zu befolgen. Allgemeines Dienstliche Anweisungen Die Mitarbeitenden stehen für Auskünfte gerne zur Verfügung. Die Mieterschaft muss jedoch Verständnis dafür aufbringen, dass sie den Mitarbeitenden des Alterszentrums Wehntal keine dienstlichen Anweisungen erteilen kann. Diese Befugnis steht nur dem jeweiligen Vorgesetzten zu. Gemeinschaftsräume Für Unterhalt und Betrieb der Gemeinschaftsräume ist die Geschäftsleitung zuständig. Die Anleitungen zur Benützung dieser Räumlichkeiten bilden ergänzenden Bestandteil dieser Hausordnung. Ruhezeiten Die täglichen Ruhezeiten von 12.00 bis 14.00 Uhr und von 22.00 bis 07.00 Uhr sind zu respektieren und einzuhalten. Tierhaltung Die Tierhaltung ist grundsätzlich erlaubt. Ohne Zustimmung der Vermieterin dürfen Kleintiere wie Hamster, Kanarienvögel und Zierfische in der Wohnung gehalten werden, soweit sich die Zahl der Tiere in üblichen Grenzen hält. Das Halten von grösseren Haustieren (wie Katzen, Hasen, Hunden, Papageien usw.) bedarf der Zustimmung der Vermieterin und wird in einer separaten Vereinbarung zwischen der Vermieterin und der Mieterschaft geregelt. Wohnbereich Besucher / Gäste Besucherinnen, Besucher und Gäste können jederzeit empfangen werden. Für das Mitbringen von Haustieren gelten sinngemäss die Vorschriften über die Tierhaltung. Ruhe Die Mieterschaft hat mit Rücksicht auf die Mitbewohner die Radio- und Fernsehgeräte auf Zimmerlautstärke und während der täglichen Ruhezeiten noch leiser zu stellen. Die Geschäftsleitung empfiehlt, bei Schwerhörigkeit Kopfhörer zu verwenden. Lüftung Die Wohnungen verfügen über eine kontrollierte Lüftung, die auch bei geschlossenem Fenster Frischluft zuführt. Auf die Korridore darf nicht gelüftet werden. Bei tiefen Aussentemperaturen ist darauf zu achten, dass die Räume jeweils nur kurz gelüftet werden. Balkon Unbefestigte Blumentöpfe bedeuten eine besondere Gefahr, auf die hier ausdrücklich aufmerksam gemacht wird. Blumenkisten dürfen nur an der Innenseite des Balkons angebracht werden. Seite 1 / 2

Kehrichtabfuhr Es besteht die Möglichkeit, Kehrichtsäcke verschlossen in den dafür vorgesehenen Containern zu deponieren. Es ist untersagt, Kehricht im Korridor oder im Treppenhaus zu lagern. Eine Abfalltrennung ist erwünscht und wird von der Geschäftsleitung unterstützt. Sicherheit Unfälle / Notfälle Für den Fall, dass Mieterinnen oder Mieter in der eigenen Wohnung Unfälle erleiden, erkranken oder angenommen werden muss, dass sie Hilfe benötigen, ist sichergestellt, dass sich Mitarbeitende des Alterszentrums Wehntal Zugang zu den Wohnungen verschaffen können. Dies gilt auch für technische Notfälle. Deshalb dürfen keine Türschlösser getauscht oder zusätzliche Schliessvorrichtungen angebracht werden. Die Öffnung einer Wohnung durch Mitarbeitende des Alterszentrums darf nur aus den oben genannten Gründen vorgenommen werden. Brandverhütung Der Zugang zu den Feuerlöschgeräten und die Verkehrswege dürfen nie - auch nicht für kurze Zeit - blockiert werden. Im Gefahrenfall ist den Anweisungen der Beauftragten Folge zu leisten. Die allgemeinen Sicherheitsvorschriften verbieten den Anschluss elektrischer Geräte (Heizlüfter u.a.) an der Steckdose im Bad. Diese Steckdose ist nur für Rasierapparate und Haartrockner bestimmt. Die Benützung von Heizkissen, Tauchsiedern, zusätzlichen Kochplatten usw. ohne automatische Ausschaltvorrichtung sind feuerpolizeilich untersagt. Haftpflicht Das Deponieren von Möbeln, Bildern, Pflanzen, Schirmständern und Schuhen im Korridor ist nicht erlaubt. Die Geschäftsleitung haftet nicht für Gegenstände, welche von der Mieterschaft in allgemein zugänglichen Räumen und Korridoren deponiert werden. Beschwerden Beschwerden Allfällige Beschwerden über Zustände im Alterszentrum Wehntal, über Mitbewohnerinnen, Mitbewohner und Mitarbeitende sind an die Geschäftsleitung zu richten. Beschwerden gegen die Geschäftsleitung sind schriftlich an den Stiftungsrat zu richten. Als übergeordnete Beschwerdeinstanz gilt die Ombudsstelle. Die Mieterschaft nimmt Kenntnis von der Hausordnung, welches einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages bildet. Schöfflisdorf, September 2008 Seite 2 / 2

Allgemeine Bedingungen zum Mietvertrag für Alterswohnungen Zur Förderung eines partnerschaftlichen Verhältnisses zwischen der Mieterschaft und der Vermieterin vereinbaren die Vertragspartner nachstehende Bedingungen. 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Ausrüstung der Wohnung Die im Mietvertrag erwähnte Wohnung verfügt über eine Küche, eine Nasszelle mit Dusche, über eine Notrufanlage sowie über Telefon- und Radio/TV-Anschluss. Sie ist unmöbliert. Zur Wohnung gehört ein Kellerabteil im Untergeschoss. 1.2 Übergabe der Wohnung Die Vermieterin übergibt der Mieterschaft zum vereinbarten Zeitpunkt die im Vertrag erwähnte Wohnung in gebrauchsfertigem und gereinigtem Zustand. Ein Anspruch auf Neuwertigkeit der übergebenen Wohnung besteht nicht, ausser bei Erstbezug. Bei der Übergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt, das durch die Vermieterin und die Mieterschaft zu unterzeichnen ist. Allfällige im Protokoll nicht aufgeführte Mängel am Mietobjekt sind innert 14 Tagen der Vermieterin schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unmittelbar nach deren Entdeckung anzuzeigen, andernfalls wird angenommen, das Mietobjekt sei in protokollgemässem Zustand übergeben worden. Die Vermieterin übernimmt die Kosten für die Anfertigung einheitlicher Namensschilder für Briefkasten, Namenstableau / Hausglocke beim Hauseingang und Wohnungstüre. 1.3 Gebrauch der Wohnung Die Mieterschaft gebraucht die Wohnung zum vertraglich vereinbarten Zweck. Jede Änderung der im Vertrag genannten Namen und Personenzahl der Mieterschaft bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Vermieterin. Das Überlassen der Wohnung an Dritte sowie Untermiete sind nicht erlaubt. Bei Schlüsselverlust ist die Vermieterin umgehend zu orientieren. Sie ist in einem solchen Fall berechtigt, wenn nötig, die Schliessanlage und die Schlüssel auf Kosten der Mieterschaft abzuändern oder zu ersetzen. Die Verwendung privater Apparate mit Wasseranschluss in der Wohnung ist nur mit schriftlicher Zustimmung durch die Vermieterin gestattet. Dies gilt auch für private Apparate im Kellerabteil (Tiefkühltruhe usw.), die am allgemeinen Stromzähler angeschlossen sind. Das Halten vonhaustieren ist in der Hausordnung detailliert geregelt. Seite 1 / 5

Die Mieterschaft ist gehalten, die Wohnung mit Sorgfalt zu gebrauchen und vor Schaden zu bewahren. Auf die übrige Bewohnerschaft des Alterszentrums ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Alles unpassende Verhalten, das die übrigen Hausbewohner stört, sowie die Verursachung von übermässigem Lärm, Erschütterungen, Geruch usw. ist nicht gestattet. Im Übrigen gilt die Hausordnung. 1.4 Unterhalt und Änderungen der Wohnung 1.4.1 Unterhalt der Wohnung Die Mieterschaft ist verpflichtet, die Vermieterin umgehend über eingetretene Schäden in der Wohnung zu orientieren, unabhängig davon, wer für deren Behebung aufzukommen hat. Die Mieterschaft ist nicht berechtigt, auf Kosten der Vermieterin eigenmächtig Mängel oder Schäden beheben zu lassen. Die Vermieterin bestimmt und beauftragt in jedem Fall die Handwerker, denen die Reparaturarbeiten anvertraut werden. Ausgenommen sind kleine Instandhaltungen (Glühbirnenwechseln, etc.) Im Problem- oder Schadenfall ist der Hauswart des Alterszentrums zu kontaktieren. 1.4.2 Änderungen durch die Mieterschaft Erneuerungen und Änderungen innerhalb oder ausserhalb der Wohnung durch die Mieterschaft bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Hat sie einer Änderung zugestimmt, so kann sie die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies vereinbart worden ist. Durch vorgenommene Änderungen allenfalls entstandene Mehrwerte werden bei Wohnungsrückgabe nur vergütet, soweit dies schriftlich vereinbart worden ist. 1.5 Zutrittsrecht der Vermieterin zur Wohnung Die Vermieterin oder deren Vertretung ist unter mindestens 48stündiger Vorankündigung berechtigt, - die zur Wahrung ihrer Eigentumsrechte oder für die Vornahme von Reparaturen, die Behebung von Garantiemängeln, für Renovationen oder Umbauten notwendigen Besichtigungen der Wohnung durchzuführen; - bei Kündigung des Mietvertrages, die Wohnung zu besichtigen, für Verhandlungen mit Interessenten, in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr und Samstag zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr. Bei Abwesenheit stellt die Mieterschaft sicher, dass die Vermieterin Zugang zur Wohnung hat. Die Vermieterin hat in jedem Fall auf die Interessen der Mieterschaft gebührend Rücksicht zu nehmen (Zumutbarkeit) und sich bei der Ausübung ihres Zutrittsrechts auf das Minimum zu beschränken. Seite 2 / 5

1.6 Beendigung des Mietverhältnisses 1.6.1 Ordentliche Kündigung Die Modalitäten sind im Mietvertrag geregelt. 1.6.2 Vorzeitige Rückgabe der Wohnung Die Mieterschaft kann die Wohnung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins zurückgeben, wenn sie eine für die Vermieterin zumutbare neue Mieterschaft vorschlägt, welche den Vermietungsbestimmungen der Vermieterin entspricht. Diese muss zahlungsfähig sein und bereit, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Auch bei vorzeitiger Wohnungs- und Schlüsselrückgabe haftet die bisherige Mieterschaft für die Mietzinszahlung bis zur Weitervermietung der Wohnung, jedoch längstens bis zum nächsten vertraglichen Kündigungstermin. 1.6.3 Vorzeitige Beendigung auf ärztliche Empfehlung Vgl. Ziffer 2.3. 1.6.4 Situation beim Tod der Mieterschaft Stirbt die Mieterschaft, können die Erben den Mietvertrag nach Art. 266i OR mit der vertraglichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Vorbehalten bleibt eine zwischen Erben und Vermieterin zu treffende abweichende Vereinbarung. 1.6.5 Kündigung aus wichtigen Gründen Werden Mietvertrag und Hausordnung schwer und wiederholt verletzt und bleibt die schriftliche Mahnung innerhalb der von der Vermieterin angesetzten Frist erfolglos, kann dies zu einer Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats führen. 1.7 Rückgabe der Wohnung Die Rückgabe der vollständig geräumten Wohnung erfolgt mit sämtlichen Schlüsseln bis spätestens am Tag nach Beendigung der Miete um 12.00 Uhr. Fällt der Rückgabetermin auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Ruhe- oder Feiertag, hat die Rückgabe am folgenden lokalen Werktag bis spätestens 12.00 Uhr zu erfolgen. Die Wohnung ist der Vermieterin in gutem Zustand unter Berücksichtigung des Zustandes bei Mietantritt sowie der sich aufgrund des vertragsgemässen Gebrauchs ergebenden Abnützung zurückzugeben. Die Schlussreinigung obliegt der Mieterschaft und muss bis zum Ablauf des Mietverhältnisses beendet sein. Auf Wunsch und gegen Verrechnung ihres Aufwandes übernimmt die Vermieterin die Schlussreinigung. Die Vermieterin fertigt ein Rückgabeprotokoll aus, das den Zustand der Wohnung und insbesondere Schäden und allfällige Mängel festhält. Das Protokoll ist von der Vermieterin und der Mieterschaft zu unterzeichnen. Entdeckt die Vermieterin später Mängel, die bei der Wohnungsabnahme nicht erkennbar waren, so kann er sie dem Mieter auch nachträglich noch schriftlich mitteilen. Ist eine einvernehmliche Regelung festgestellter Schäden nicht möglich, kann die Vermieterin einen amtlichen Befund aufnehmen lassen. Die Schlussabrechnung hat spätestens innert 2 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses zu erfolgen. Bezüglich Heiz- und Nebenkostenabrechnung vgl. Ziffer 1.8. Seite 3 / 5

1.8 Nebenkosten, Nebenkostenabrechnung Gleichzeitig mit den monatlichen Mietzinszahlungen leistet die Mieterschaft eine monatliche Pauschale für die Nebenkosten. Es wird keine separate Nebenkostenabrechnung pro Wohnung geführt. Die Pauschale beträgt 13.5% der Wohnungsmiete und beinhaltet folgende Nebenkosten: - Warmwasser - Abwasser - Heizung - Strom - Reinigung der allgemeinen Räumen - Radio/TV und Internet - Telefonapparat mit Notruffunktion Nebenkosten werden auch auf die Miete von zusätzlich gemieteten Nebenräumen (Disponibel) berechnet. 1.9 Depot (Sicherheit) Die Mieterschaft hat bei Vertragsunterzeichnung ein Depot zu leisten zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche der Vermieterin aus dem Mietverhältnis. Das Depot beläuft sich auf 2 Monatsmieten. Der erhobene Betrag wird von der Vermieterin auf einem auf den Namen der Mieterschaft lautenden Bankkonto hinterlegt. Die Bank darf das Depot nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Macht die Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses keine berechtigten Abzüge geltend, so hat sie den Depotbetrag (inklusive Zinsen) innert längstens drei Monaten an die Mieterschaft zurückzuzahlen. 2. Besondere Bestimmungen 2.1 Fakultatives Dienstleistungsangebot des Alterszentrums Wohnungsmieterinnen und -mieter können bei Bedarf Leistungen aus dem Gesamtangebot des Alterszentrums beziehen. Die Verrechnung der konsumierten Leistungen erfolgt nach Aufwand und geltenden Tarifen. In Frage kommen: - Ausserordentliche Beratung- und Unterstützungsleistungen in persönlichen Angelegenheiten - Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Wohnung durch die Spitex. Diese Leistungen werden durch die Spitex Wehntal direkt in Rechnung gestellt. - Inanspruchnahme des Notfalldienstes - Mitbenutzung der Therapieangebotes und -einrichtungen - Mitbenützung der Gemeinschaftsräume - Reinigungsarbeiten durch den Hauswirtschaftsdienst - Wäschebesorgung durch den Hauswirtschaftsdienst - Mahlzeitenlieferung der Heimküche in die Wohnung - Konsumationen im hauseigenen Restaurant - Reparaturarbeiten und Transportdienste durch den Hauswart - Teilnahme an besonderen Anlässen - Miete von Autoeinstellplätzen Seite 4 / 5

- Miete von zusätzlichen Disporäumen (Anzahl begrenzt) 2.3 Umzug vom Selbständigen Wohnen ins Betreute Wohnen Bei zunehmender oder dauernder Pflegebedürftigkeit oder wenn die Führung eines selbständigen Haushalts zunehmend mühsamer wird, ist ein hausinterner Umzug in das Betreute Wohnen zu prüfen. Spitex, Zentrumsleitung und Hausarzt stehen für einen solchen Entscheid beratend zur Verfügung. Bestätigen der Hausarzt, Spitex und das Pflegepersonal, dass eine angemessene Betreuung und Pflege in der Wohnung nicht mehr zumutbar und ein hausinterner Umzug ins Betreute Wohnen dringend angezeigt ist, wird die Vermieterin eine kurzfristige Auflösung des Mietverhältnisses einvernehmlich unterstützen. 3. Hausordnung Ein erspriessliches Zusammenleben der Bewohnerinnen und Bewohner unter dem Dach des Alterszentrums setzt gegenseitige Achtung und Rücksichtnahme voraus. Die Hausordnung enthält die dafür notwendigen organisatorischen Regelungen und Sicherheitsbestimmungen. 4. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Der Mietvertrag und die vorliegenden allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag unterstehen schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand ist Dielsdorf. Schöfflisdorf, September 2008 Seite 5 / 5

01 02 03 vermietet reserviert frei 06 05 04 Autoeinstellhalle 13 12 11 07 14 15 08 16 10 09 18 17 Hauswart Technik Waschraum D4 D3 D2 D1 8 7 6 5 4 3 2 1 0 5 10 m C83 Alterszentrum Wehntal, Chileweg 15, 8165 Schöfflisdorf 03.11.2008 Grundriss Gartengeschoss

vermietet reserviert frei Entsorgung D7 D6 D5 Waschraum 17 16 15 14 13 12 11 10 09 0 5 10 m C83 Alterszentrum Wehntal, Chileweg 15, 8165 Schöfflisdorf 03.11.2008 Grundriss Erdgeschoss

vermietet reserviert frei D10 D9 D8 Waschraum 26 25 24 23 22 21 20 19 18 0 5 10 m C83 Alterszentrum Wehntal, Chileweg 15, 8165 Schöfflisdorf 03.11.2008 Grundriss Obergeschoss