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Transkript:

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, NRW - 40190 Düsseldorf Bezirksregierungen Arnsberg Detmold Düsseldorf Köln Münster - per E-Mail - Nachrichtlich: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 07.09.2016 Seite 1 von 6 Aktenzeichen V-4 IV-7 094 033 0000 bei Antwort bitte angeben Frau Uebelgünn/ Frau Wiedenhöft Telefon: 0211 4566-569/327 Telefax: 0211 4566-949/ 946 kristine.uebelguenn@mkulnv.nrw.de Veröffentlichung von Legionellenbefunden Sehr geehrte Damen und Herren, nach den Legionellose-Ausbrüchen in Warstein und Jülich sind Behörden, Betreiber und Bevölkerung zunehmend für das Thema Legionellen sensibilisiert. Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit einer landesweit einheitlichen Vorgehensweise für die Veröffentlichung von festgestellten Befunden. Abwasserbehandlungsanlagen: Legionellenbefunde in Abwasserbehandlungsanlagen werden zusammen mit den Ergebnissen der amtlichen Überwachung in ELWAS-WEB eingestellt und sind somit für die Öffentlichkeit verfügbar. Diese Vorgehensweise bezieht sich nur auf Legionellenbefunde, die an Messstellen der amtlichen Überwachung ermittelt wurden und nicht auf Sondermessstellen. Die Werte werden unabhängig von Maßnahmewerten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Künftig wird ein Bemerkungsfeld für Bewertungen von Legionellenbefunden in ELWAS-WEB ergänzt.

Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider und Naturzugkühltürme: Die zuständigen Behörden entscheiden im Einzelfall nach den in diesem Erlass genannten Kriterien über eine Veröffentlichung und informieren die Öffentlichkeit auf ihrer eigenen Homepage über die Befunde inkl. Bewertung und die getroffenen/geplanten Maßnahmen. Seite 2 von 6 Unabhängig von der Veröffentlichung soll bei Überschreiten des Gefahrenabwehrwertes eine entsprechende Meldung der zuständigen Behörde, an das MKULNV,das LANUV sowie die zuständige Gesundheitsbehörde erfolgen. In der Anlage sind die Kriterien für eine aktive Veröffentlichung von Befunden durch die zuständige Behörde aufgeführt. Das Vorgehen ist dabei in drei Schritte gegliedert: 1. Bewertung des vorliegenden Befundes durch Einordnung in definierte Bewertungsbereiche 2. Entscheidung über die Veröffentlichung anhand vorgegebener Kriterien 3. Veröffentlichung von Befunden durch die Behörde Ich bitte die jeweils zuständige Behörde entsprechend dieser Kriterien vorzugehen und entsprechend zu veröffentlichen und zu berichten. Ich bitte die Bezirksregierungen, diesen Erlass an die Kommunen in ihrem Dienstbezirk weiterzuleiten. Dieser Erlass ist mit dem MGEPA abgestimmt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gez. Kristine Uebelgünn

Veröffentlichung von Legionellenbefunden in Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Naturzugkühltürmen 1. Bewertung des vorliegenden Befundes Seite 3 von 6 Die Bewertung von Legionellen-Befunden in Anlagen erfolgt in der Regel anhand von Maßnahmenwerten 1. Diese sind je nach Anlage jeweils in unterschiedlicher Höhe in der VDI-RL 2047 Blatt 2 und dem Entwurf einer Verordnung über Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider (VerdunstKühlV - 42. BImSchV) vom 19.01.2016 festgelegt. Basierend auf den im genannten Verordnungsentwurf aufgeführten Werten (Prüfwert I, Prüfwert II, Maßnahmenwert) werden für die verschiedenen Anlagen die nachfolgend dargestellten Bewertungsbereiche definiert: Bewertungsbereiche grün gelb orange rot Art der Anlage Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider Legionellenkonzentration [KBE/100 ml] 100 > 100 bis 1.000 > 1.000 bis 10.000 > 10.000 Naturzugkühltürme 200 MW 500 > 500 bis 5.000 > 5.000 bis 50.000 > 50.000 grün: gelb: Keine Maßnahmen erforderlich Erneute/ weitere Untersuchungen notwendig orange: Ursachenermittlung und Mängelbeseitigung, Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb und zur Reduzierung der Kontamination sind zu ergreifen rot: Zusätzliche Gefahrenabwehrmaßnahmen sind unverzüglich zu ergreifen 1 Hierunter sind Werte(hier: Legionellenkonzentration in KBE je 100 ml)zu verstehen, deren Überschreitung einen nicht einwandfreien hygienegerechten Betrieb einer Anlage anzeigt. Je nach Höhe des Befundes sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Bei der Bewertung eines Befundes muss deshalb zunächst geprüft werden, um welche Art von Anlage es sich handelt (Verdunstungskühlanlage, Nassabscheider oder Naturzugkühlturm > 200 MW) und in welchem Bereich der festgestellte Wert liegt (grüner Bereich, gelb/oranger Bereich, roter Bereich). Seite 4 von 6 2. Entscheidung über die Veröffentlichung Bei einer Entscheidung über eine aktive Veröffentlichung sind prinzipiell folgende Aspekte zu berücksichtigen: - die Möglichkeiten zu Minderung der Aerosolbildung, z.b. durch Abschalten der Ventilatoren einer Verdunstungskühlanlage - das Erfordernis einer Information betroffener Dritter (z.b. Entfernung der Anlage zu möglichen Betroffenen, lokale Ausbreitungsbedingungen der Aerosole, voraussichtliche Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen), - die Verpflichtung der Umweltbehörden zu einer angemessenen aktiven Information der Öffentlichkeit nach 10 UIG - die für den Betreiber der verursachenden Anlage eventuell zu besorgenden wirtschaftlichen Nachteile (Umsatzeinbußen/ Imageverluste etc.) Insoweit sind folgende grundsätzliche Fallgestaltungen zu berücksichtigen:

Fall 1: Legionellenbefund im roten Bereich unverzügliche Gefahrenabwehr ist notwendig Seite 5 von 6 Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung muss oberste Priorität haben. Es besteht die Möglichkeit einer Gefahr für Dritte. Bei einer konkreten Gefahr (z.b. bei verzögerter Wirkung der Maßnahmen und/oder nahegelegener empfindlicher Nutzung wie z.b. Krankenhäuser oder Altenheime) muss unverzüglich die erforderliche Information Dritter / der Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde erfolgen (d.h.: mindestens in dem zur Gefahrenabwehr erforderlichen Umfang). Diese Information muss auch dann erfolgen, wenn die Befunde noch nicht endgültig verifiziert sind. Eine gezielte Information der betroffenen Anwohner muss in Zusammenarbeit mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde geprüft werden. Wenn die Prüfung ergibt, dass aus Sicht der Behörde keine konkrete Gefahr für Dritte besteht (z.b. durch sofortige Stilllegung, andere wirksame Maßnahmen und/oder die Lage der Anlage), ist insbesondere bei vorläufigen Befunden das Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen gegen die möglichen wirtschaftlichen Nachteile des betroffenen Betreibers. Wenn aufgrund der Abwägung keine zeitnahe Veröffentlichung stattfindet, sollen die Erkenntnisse zumindest in den auch unter Fall 2 und 3 genannten Jahresbericht eingehen. Fall 2: Legionellenbefund im gelben/orangen Bereich Hier trifft die Behörde aus Vorsorgegründen Maßnahmen und es ist nicht von einer Gefahr für Dritte auszugehen. Eine kurzfristige Veröffentlichung durch die zuständige Behörde ist in der Regel

nicht notwendig. In diesem Fall ist eine aggregierte Veröffentlichung in Form eines Jahresberichts über Werte und Maßnahmen für Anlagen in der Zuständigkeit der jeweiligen Behörde vorzusehen. Seite 6 von 6 Fall 3: Legionellenbefund im grünen Bereich: Eine kurzfristige Veröffentlichung ist nicht notwendig. Bei unbedenklichen Ergebnissen ist jedoch kein berechtigtes Interesse des Betreibers an dem Unterlassen einer Veröffentlichung erkennbar. Diese Werte können wie bei Fall 2 in einen Jahresbericht aufgenommen werden. 3. Veröffentlichung Die Analyseergebnisse müssen stets zusammen mit einer Bewertung und mit Aussagen zu getroffenen und geplanten Maßnahmen veröffentlicht werden. Die Information der Öffentlichkeit hat insbesondere auch den Zweck, Menschen, die an schweren Atemwegsinfekten erkranken oder erkrankt sind, sowie Ärztinnen und Ärzte darauf aufmerksam zu machen, dass möglicherweise Legionellen die Ursache sein könnten. Die Art der Information sollte daher mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde abgestimmt sein. In Zusammenarbeit mit der unteren Gesundheitsbehörde ist zu prüfen, ob bestimmte Verhaltenshinweise zu geben sind (z.b. Türen und Fenster geschlossen halten).