Prüfkriterien für die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen der Anerkennung. Die Prüfung der formalen Voraussetzungen umfasst folgende Kriterien:

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Transkript:

Anlage 1 zur Vorlage II/4/2015 Prüfprotokoll des Antrages Löhn & Kurzbuch Impuls / Sozialpädagogische Familienhilfe GbR auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß 75 SGB VIII vom 04.11.2014 Prüfkriterien für die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen der Anerkennung Die Prüfung der formalen Voraussetzungen umfasst folgende Kriterien: Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß 75 SGB VIII vom 28.04.2014 Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom 06.01.2009 Sachbericht vom 17.04.2014 Leistungsbeschreibung Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsvereinbarung gemäß 77 / 78a SGB VIII vom 01.08.2011 Schreiben der Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft Gaede & Lehmann zur Prüfung steuerbegünstigter Zwecke vom 17.04.2014 Erklärung des Antragstellers hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung gemäß 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII vom 27.08.2014 Die erforderlichen Unterlagen wurden von der Löhn & Kurzbuch Impuls / Sozialpädagogische Familienhilfe GbR mit Antragstellung eingereicht. Damit sind die formalen Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt. Die Prüfung der inhaltlichen Voraussetzungen umfasst folgende Kriterien: 1. Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe ( 75 Absatz 1 Nr. 1 SGB VIII) 2. Verfolgung gemeinnütziger Ziele ( 75 Absatz 1 Nr. 2 SGB VIII) 3. Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit des Trägers ( 75 Absatz 1 Nr. 3 SGB VIII) 4. Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit ( 75 Absatz 1 Nr. 1 SGB VIII) 1. Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe ( 75 Absatz 1 Nr. 1 SGB VIII) Folgende Punkte galt es zu bewerten: - Erbringt der Träger selbst unmittelbar bzw. mittelbar Leistungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe und sind diese Leistungen auf pädagogische Ziele gerichtet? - Beschränkt sich die Tätigkeit des Trägers auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder haben die Tätigkeiten die Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zum Ziel? - Ist die Tätigkeit auf einen bestimmten Teil der Jugendhilfe beschränkt? - Ist die Leistung auf dem Gebiet der Jugendhilfe sowohl nach der Leistungsbeschreibung als auch nach der praktischen Arbeit ein genügend gewichtiger von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt?

Aus der Leistungsbeschreibung geht hervor, dass der Träger ausschließlich Leistungen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung gemäß 27 ff SGB VIII und Hilfen für junge Volljährige gemäß 41 SGB VIII anbietet. Hier lässt er sich vom Grundsatz leiten: Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ( 1 Absatz 1 SGB VIII). Im Mittelpunkt stehen dabei die zu betreuenden Familien in ihrer Gesamtheit und die Eingebundenheit in ihre verschiedenen sozialen Bezüge. Die Fachkräfte des Trägers arbeiten in und mit der Familie oder einzelnen Familienmitgliedern; stellen damit eine unmittelbare Nähe her und aktivieren die Ressourcen einzelner Familienmitglieder und des gesamten Familiensystems. Der Träger bietet durch die Hilfen soziale Gruppenarbeit gemäß 29 SGB VIII, Erziehungsbeistand gemäß 30 SGB VIII, sozialpädagogische Familienhilfe gemäß 31 SGB VIII, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gemäß 35 SGB VIII und Hilfe für junge Volljährige gemäß 41 SGB VIII verschiedene Inhalte sozialpädagogischer Arbeit für alle Mitglieder von Familiensystemen an, die eine Veränderung ihrer Lebenssituation wünschen und dafür bereit sind, eine intensive Begleitung und Beratung in ihrem Alltag in Anspruch zu nehmen. Der Träger versteht unter dem Begriff Familiensystem alle in der Gesellschaft existierenden Formen des Zusammenlebens, in denen Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben. Grundlage für die Inanspruchnahme der zuvor genannten ambulanten Hilfen zur Erziehung bilden in der Regel Schwierigkeiten im Umgang zwischen Eltern/ Elternteilen und Kindern (Erziehungsschwierigkeiten, Verhaltensauffälligkeiten etc.) und andere familiäre Problemsituationen (Finanzen, Klima, Krankheit, soziale Isolation, Gewalt etc.). Ziel des Trägers ist es, die dysfunktionalen Kommunikations- und Beziehungsstrukturen so zu verändern, dass die Erziehungskompetenz wieder hergestellt bzw. gestärkt wird und der Verbleib der Kinder in der Familie ohne weitgehende und lang andauernde Jugendhilfemaßnahmen möglich ist. Der Fokus der Hilfe liegt auf der Entwicklung der Persönlichkeit und dem Finden eigener Perspektiven. Hierbei arbeitet der Träger unter aktiver Einbeziehung des Lebensumfeldes an milieu- und bedarfsorientierten sowie lebensfeldbezogenen Veränderungen. In der Gesamtbewertung der Arbeit und Zielstellung des Trägers und der dargestellten praktischen Aufgaben wird durch das Fachamt eingeschätzt, dass sich die Tätigkeit des Trägers mit seinen Arbeitsschwerpunkten ausschließlich auf dem Gebiet der Jugendhilfe begründet hat. 2. Verfolgung gemeinnütziger Ziele ( 75 Absatz 1 Nr. 2 SGB VIII) Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass der Träger gemeinnützige Ziele verfolgt. Darunter wird nicht nur die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts verstanden. Fehlt eine steuerrechtliche Gemeinnützigkeitserklärung, muss geprüft werden, ob die vom Träger gemachten Angaben die Annahme rechtfertigen, der Träger verfolge gemeinnützige Ziele. Der Träger ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Personenvereinigung und hat damit von seinem Status her, die Möglichkeit, anerkannter freier Träger der Jugendhilfe zu werden.

Die Löhn & Kurzbuch Impuls / Sozialpädagogische Familienhilfe GbR erklärt mit ihrem Antrag auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe ausschließlich gemeinnützige Ziele zu verfolgen, d.h. die Tätigkeiten der GbR kommen nicht nur einem geschlossenen Kreis oder anderen begünstigten Personen zugute, dienen nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken und Gewinnanteilen, die in unverhältnismäßiger hoher Vergütung an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Aus steuerrechtlichen Gründen ist eine Bescheinigung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt nicht möglich. Die Finanzierung der angebotenen Leistungen erfolgt auf der Grundlage der zwischen dem Landkreis und dem Träger abgeschlossenen Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsvereinbarung vom 01.08.2011. Der Träger verpflichtet sich damit, dass die vereinbarten Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich, im Einzelfall geeignet sind und dem individuellen Hilfebedarf nach Hilfeplan entsprechen. Die Antragsteller erklärten mit Schreiben vom 27.08.2014, dass sie gemäß 52 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) gemeinnützige Ziele verfolgen, da sie nicht nur einem begrenzten Personenkreis sondern allen Bürgern zur Verfügung stehen. Nach der Rechtsgrundlage vom 01.01.2007 sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die Förderung der Allgemeinheit für die Bereiche der Jugend- und Altenhilfe anzuerkennen. Weiterhin gaben die Antragsteller an, dass die Finanzierung der GbR selbstlos geschehe. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Die Grundlage der Finanzierung der erbrachten Jugendhilfeleistungen stellt die mit dem Landkreis vereinbarte Fachleistungsstunde dar, die kostendeckend und ohne Gewinn ermittelt ist. Den GbR- Gesellschaftern wird ein Unternehmerlohn gezahlt, der bei der Berechnung der Fachleistungsstunde eingeflossen ist und dem Angestelltenlohn entspricht. Das Steuerbüro der Löhn & Kurzbuch Impuls sozialpädagogische Familienhilfe GbR führt für die Gesellschafter zwei Kapitalkonten; ein festes für den Unternehmerlohn und ein variables für Versicherungen und personenbezogene Sozialabsicherungen. In der Gesamtbewertung wird durch das Fachamt eingeschätzt, dass die Löhn & Kurzbuch Impuls sozialpädagogische Familienhilfe GbR gemeinnützige Ziele verfolgt. 3. Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit der Trägers ( 75 Absatz 1 Nr. 3 SGB VIII) Folgende Punkte gilt es hier zu bewerten: - Die fachlichen und personellen Voraussetzungen der Trägers - Die Zusammenarbeit mit anderen Trägern und Vereinen - Die Solidität der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Verhältnisse Die Fachlichkeit ist gegeben, da entsprechend des Fachkräftegebotes nur Personen beschäftigt sind, die sich nach ihrer Persönlichkeit für die bereits beschriebenen Aufgaben eignen und eine entsprechende Ausbildung haben. Der Träger stellt ebenfalls sicher, dass entsprechend 72a SGB VIII keine Personen beschäftigt sind, die unter den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen fallen. Entsprechend des Leistungsangebotes arbeitet der Träger im Rahmen des Hilfeplanverfahrens eng mit dem Jugendamt und anderen Netzwerkpartnern zusammen, wie andere Träger der freien Jugendhilfe, Behörden und Institutionen. Die Löhn & Kurzbuch

Impuls sozialpädagogische Familienhilfe GbR ist aktives Mitglied der Regionalen Arbeitsgruppe Hilfen zur Erziehung am Regionalstandort Neustrelitz. Der Träger leistet einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe und ist an der Jugendhilfeplanung des Landkreises beteiligt. Die Finanzierung erfolgt über die mit dem Landkreis vereinbarte Fachleistungsstunde. Die rechtlichen und organisatorischen Verhältnisse des Trägers sind über den Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf solide Grundlagen gestellt. In der Gesamtbewertung wird durch das Fachamt eingeschätzt, dass die Löhn & Kurzbuch Impuls sozialpädagogische Familienhilfe GbR den Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit entspricht. 4. Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit ( 75 (1) Nr. 4 SGB VIII) Hier galt es zu prüfen, ob die die Arbeit des Trägers den Zielen des Grundgesetzes entspricht. Die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe (hier Hilfen zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige) erwirkt der Träger im Sinne eines umfassenden Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie, Gesellschaft und Staat wahrzunehmen. Die Verpflichtung zur Erfüllung dieses Auftrages bietet Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit. Entsprechend der vorliegenden Antragsunterlagen und nach Einschätzung der praktischen Tätigkeit bei der Umsetzung von Aufgaben der Jugendhilfe geht das Fachamt davon aus, dass eine im Sinne der Ziele des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleistet ist. Prüfergebnis: Die Prüfung des Antrages des Trägers Löhn & Kurzbuch Impuls / Sozialpädagogische Familienhilfe GbR auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß 75 SGB VIII erfolgte auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlungen des Kultusministeriums zur Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach 75 SGB VIII vom 09. Oktober 1995, des Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe (Landesjugendhilfeorganisationsgesetz KJHG-Org M-V) und der durch den Träger eingereichten Unterlagen. In der Gesamtbewertung ist das Fachamt nach der Prüfung der vorgenannten Kriterien zu dem Ergebnis gekommen, dass der Träger Löhn & Kurzbuch Impuls / Sozialpädagogische Familienhilfe GbR die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß 75 SGB VIII erfüllt. Frau Röwer

Anlagen: (liegen im Jugendamt vor) - Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß 75 SGB VIII vom 28.04.2014 - Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom 06.01.2009 - Sachbericht vom 17.04.2014 - Leistungsbeschreibung - Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsvereinbarung gemäß 77 / 78a SGB VIII vom 01.08.2011 - Schreiben der Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft Gaede & Lehmann zur Prüfung steuerbegünstigter Zwecke vom 17.04.2014 - Erklärung des Antragstellers hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung gemäß 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII vom 27.08.2014