Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Köln vom 29.Oktober 2001, Nr.53, Seite 465 ff. vom 25. September 2001

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Nr. 15 Brilon, Jahrgang Bekanntmachung einer öffentlichen Zustellung gemäß 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes

Transkript:

Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Köln vom 29.Oktober 2001, Nr.53, Seite 465 ff Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Entsorgung von Schmutzwassergruben Schmutzwassergrubensatzung vom 25. September 2001 Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts hat in seiner Sitzung am 18.Juni 2001 aufgrund der 7, 9, 76 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666/SGV NRW 2023) und der 2, 4, 6, 7, 12 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610) und der 51, 51 a, 53, 53a, 65, 117 und 161a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S.926/SGV NRW 77) in Verbindung mit der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 24. April 2001 ( Abl. Stadt Köln 2001 S.145) jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen. Erster Abschnitt Durchführung der Entsorgung 1 Allgemeines (1) Dem Kommunalunternehmen obliegt auf dem Gebiet der Stadt Köln gemäß 53 LWG NW die Entsorgung der Schmutzwassergruben von Grundstücksentwässerungsanlagen, die keine Verbindung mit der öffentlichen Abwasseranlage haben. (2) Das Kommunalunternehmen erfüllt diese Aufgabe, indem es durch von ihm beauftragte Unternehmen oder selbst die Entleerung und Abfuhr besorgt. Zur ordnungsgemäßen Beseitigung betreibt es Abwassereinleitungsstellen. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung bedeuten: 1. Schmutzwasser ist das durch haushaltsüblichen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und der Schlamm aus Schmutzwassergruben. 2. Schmutzwassergruben im Sinne dieser Satzung sind 1

- Mehrkammerausfaulgruben, - vollbiologische Kleinkläranlagen, - abflusslose Gruben für Schmutzwasser. 3. Entsorgung umfasst die Entleerung der Schmutzwassergruben, die Abfuhr und Beseitigung des darin angesammelten Schmutzwassers, sowie dessen Überwachung im Rahmen der Abfuhr. 4. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder im Stadtgebiet Köln gelegene zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt ist. 5. Anschlussberechtigte sind natürliche und juristische Personen, die Eigentümer eines Grundstückes sind. Dem Eigentümer sind gleichgestellt die berechtigten Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte. 3 Anschluss- und Benutzungsrecht Jeder Anschlussberechtigte ist berechtigt, von dem Kommunalunternehmen die Entsorgung seiner Schmutzwassergrube zu verlangen, soweit er ausschließlich haushaltsübliches Schmutzwasser einleitet. 4 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende haushaltsübliche Schmutzwasser in die Schmutzwassergrube einzuleiten und diese Anlage durch das Kommunalunternehmen entleeren zu lassen. (2) Es dürfen nicht eingeleitet werden: a) Stoffe in fester und flüssiger Form, die dem 5 der Satzung des Kommunalunternehmens über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage Abwassersatzung in der jeweiligen Fassung nicht entsprechen, b) Stoffe, die geeignet sind, die Schmutzwassergrube in ihrem Bestand oder Betrieb nachteilig zu beeinträchtigen, c) Stoffe, die geeignet sind, die bei der Entleerung, Abfuhr und Beseitigung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Anlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören, oder zu Beeinträchtigungen des Betriebes des Klärwerkes führen können, 2

d) Stoffe, durch die das Personal bei der Entsorgung gesundheitlich geschädigt werden kann. (3) Das Kommunalunternehmen kann verlangen, dass das Schmutzwasser aus Sammelbehältern von Gaststättenschiffen, Hotelschiffen, Wohnschiffen sowie anderen schwimmenden Einheiten, die mit Aufenthaltsräumen ausgestattet und für einen längeren Zeitraum an einem bestimmten Liegeplatz festgemacht sind, von dem Kommunalunternehmen entsorgt wird, wenn die Möglichkeit des Anschlusses an einen öffentlichen Abwasserkanal nicht besteht. 5 Bevollmächtigung Der Anschlussberechtigte hat im Falle seiner Verhinderung dem Kommunalunternehmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Satzung einen Bevollmächtigten schriftlich zu benennen. 6 Anzeigepflicht (1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung dem Kommunalunternehmen das Vorhandensein von Schmutzwassergruben im Sinne von 2 Nr. 2 anzuzeigen. Werden Schmutzwassergruben nach Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt, so tritt die Anzeigepflicht mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ein. (2) Der Anschlussberechtigte hat dem Kommunalunternehmen alle Veränderungen auf seinem Grundstück, die zu einer Veränderung der Menge des Schmutzwassers führen, unverzüglich anzuzeigen. (3) Wechselt der Anschlussberechtigte, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Anschlussberechtigte verpflichtet, über den Wechsel das Kommunalunternehmen unverzüglich zu unterrichten. (4) Die Anzeigen nach Absatz 1 bis 3 haben schriftlich zu erfolgen. (5) In Schadens-, Stör- und Katastrophenfällen hat der Anschlussberechtigte das Kommunalunternehmen unverzüglich vorab fernmündlich zu benachrichtigen. Eine Anzeige in schriftlicher Form ist nachzureichen. 7 Entsorgung der Schmutzwassergruben (1) Schmutzwassergruben werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, entleert. 3

Bedarf besteht, wenn a) Ablagerungen die Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit der Schmutzwassergruben zu beeinträchtigen drohen, b) abflusslose Gruben bis 30 cm unter Oberkante gefüllt sind. Der Anschlussberechtigte hat dies dem Kommunalunternehmen unverzüglich anzuzeigen. (2) Die Entleerung und Abfuhr wird von einem von dem Kommunalunternehmen beauftragten Fäkalienfuhrunternehmen, in Ausnahmefällen von dem Kommunalunternehmen selbst, durchgeführt. Dem Anschlussberechtigten oder dem von ihm Bevollmächtigten wird von dem Fäkalienfuhrunternehmen ein Termin für die Entleerung, in der Regel schriftlich, mitgeteilt. Er hat diesen Termin dem Fäkalienfuhrunternehmen unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Entleerungstermin schriftlich zu bestätigen, oder im Falle seiner Verhinderung mit dem Fäkalienfuhrunternehmen einen neuen Termin abzustimmen. In Ausnahmefällen, z. B. bei häufiger Entleerung innerhalb eines Jahres, kann in Absprache zwischen dem Anschlussberechtigten, dem Fäkalienfuhrunternehmen und dem Kommunalunternehmen ein anderes geeignetes Verfahren zur Terminabstimmung festgelegt werden. (3) Der Anschlussberechtigte hat das Betreten und Befahren seines Grundstückes zum Zwecke der Entleerung zu dulden. Er ist dafür verantwortlich, dass sich die Zuwegung jederzeit in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Das für die Entleerung eventuell erforderliche Wasser zur Verdünnung ist vom Anschlussberechtigten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (4) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, dem Fäkalienfuhrunternehmen auf den von ihm mitgeführten Begleitscheinen folgende Angaben durch Unterschrift und Datum zu bestätigen: 1. Art der Schmutzwassergrube, 2. Menge des durch die Messvorrichtung des Fäkalienfahrzeuges angezeigten Schmutzwassers (einschließlich des eventuell erforderlichen Wassers zur Verdünnung), 3. Datum der Entleerung. (5) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, die ihm überlassene Durchschrift des Begleitscheines und sonstige Kontrollnachweise während der Dauer von mindestens zwei Jahren auf dem Grundstück aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Eine entsprechende Verpflichtung gilt im Falle des 4 Abs. 3 für den Schiffsführer auf seinem Schiff. 8 Auskunftspflicht und Prüfungsrecht (1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, über seine Anzeigepflicht nach 6 hinaus alle zur Durchführung der Entsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Den Beauftragten des Kommunalunternehmens ist zur Überprüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, jederzeit ungehinderter Zutritt zu den 4

Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren. Die Beauftragten des Kommunalunternehmens haben sich auf Verlangen durch einen Dienstausweis oder eine Vollmacht des Kommunalunternehmens auszuweisen. (3) Das Kommunalunternehmen oder die von ihm Beauftragten sind jederzeit berechtigt, aus den Schmutzwassergruben Proben zu entnehmen und zu untersuchen. Der Anschlussberechtigte hat durch Unterschrift auf der Probenflasche zu bestätigen, dass die Probe der Schmutzwassergrube entnommen wurde. Werden Stoffe festgestellt, die gemäß 4 Absatz 2 nicht eingeleitet werden dürfen, hat der Anschlussberechtigte die Kosten der Untersuchung nach Maßgabe der Abwassergebührensatzung des Kommunalunternehmens in der jeweils geltenden Fassung zu tragen. 9 Instandhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Anschlussberechtigten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den bau- und wasserrechtlichen Vorschriften herzustellen, zu erneuern und zu ändern. Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Anschlussberechtigten ordnungsgemäß zu betreiben und zu unterhalten. 10 Haftung (1) Der Anschlussberechtigte haftet dem Kommunalunternehmen für Schäden, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. (2) Kann eine Entsorgung aus Gründen, die der Anschlussberechtigte zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so hat er dem Kommunalunternehmen die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Mehrere Anschlussberechtigte haften als Gesamtschuldner. (3) Kann die Entsorgung wegen höherer Gewalt, Betriebsstörungen bei Abfuhr und Beseitigung, Witterungseinflüssen oder Hochwasser nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Anschlussberechtigte keinen Anspruch auf Schadenersatz. 11 Ausnahmen, Befreiungen, zusätzliche Anordnungen und Erklärungen 5

(1) Das Kommunalunternehmen kann von den Vorschriften dieser Satzung Ausnahmen und Befreiungen zulassen. Ausnahmen und Befreiungen werden nur zugelassen, wenn die Abweichung von den Vorschriften der Satzung mit dem öffentlichen Interesse und den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist, die Betriebssicherheit, die ordnungsgemäße Entsorgung des Schmutzwassers nicht beeinträchtigt wird und die Anwendung der Vorschriften der Satzung im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. Ausnahmen und Befreiungen werden nur auf Zeit oder auf jederzeitigen Widerruf erteilt. Sie können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. (2) Das Kommunalunternehmen kann im Einzelfall über die Vorschriften dieser Satzung hinausgehende Anordnungen treffen, wenn dies zur betriebssicheren und ordnungsgemäßen Entsorgung des Schmutzwassers erforderlich ist. (3) Ausnahmen, Befreiungen, Bedingungen, Auflagen, zusätzliche Anordnungen, Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (4) Bei Gefahr im Verzuge können sofort notwendige Anordnungen im Einzelfall auch mündlich getroffen werden. Sie sind auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. 12 Genehmigungsverfahren und Verpflichtungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Die sonstigen für die Herstellung, Erneuerung, Änderung, Beseitigung und den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen geltenden bauordnungsrechtlichen, wasserrechtlichen und emissionsrechtlichen Bestimmungen werden durch diese Satzung nicht berührt. 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. 4 Absatz 1 das auf seinem Grundstück anfallende haushaltsübliche Schmutzwasser nicht in die Schmutzwassergrube einleitet und diese Anlage nicht durch das Kommunalunternehmen entleeren lässt, 2. 4 Absatz 2 Stoffe einleitet, deren Einleitung ausgeschlossen ist, 3. 6 seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt, 4. 7 Absatz 1 den Bedarf der Entleerung nicht unverzüglich meldet, 5. 7 Absatz 2 die Terminabstimmung mit dem Fäkalienfuhrunternehmen nicht wahrnimmt, 6. 7 Absatz 3 das Betreten und Befahren seines Grundstückes zum Zwecke der Entleerung nicht duldet und die Zuwegung in nicht verkehrssicherem Zustand hält, 7. 7 Absatz 4 die Angaben auf den Begleitscheinen nicht bestätigt, 6

8. 7 Absatz 5 die Begleitscheindurchschrift und sonstige Kontrollnachweise nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlangen vorzeigt, 9. 8 Absatz 1 nicht alle zur Durchführung der ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Auskünfte erteilt, 10. 8 Absatz 2 den Beauftragten des Kommunalunternehmens keinen ungehinderten Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen gewährt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro geahndet werden. Zweiter Abschnitt Gebühren für die Entsorgung 14 Gegenstand Das Kommunalunternehmen erhebt für die Entsorgung Gebühren im Sinne der 5 und 6 KAG. Die Gebühren werden nach der Satzung des Kommunalunternehmens über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben Abwassergebührensatzung - in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Dritter Abschnitt 15 Anwendungsbereich (1) Diese Satzung findet keine Anwendung auf Schmutzwassergruben, die sich in einem Kleingarten im Sinne des 1 Absatz 1 Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983 (BGBl. I S. 210) befinden. (2) Diese Satzung findet ebenfalls keine Anwendung auf die in 1 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 aufgeführten Gärten und Grundstücke. (3) Die Einschränkung des Anwendungsbereiches nach Absatz (1) und (2) gilt nicht für Kleingärten, Gärten und Grundstücke mit zentralen Schmutzwassergruben, deren Entsorgung nach 7 gewährleistet ist. 16 Inkrafttreten 7

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt aufgrund 14 Absatz 4 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 24.04.2001 die Satzung der Stadt Köln über die Entsorgung von Schmutzwassergruben - Schmutzwassergrubensatzung vom 12.12.1990 außer Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird auf die Rechtsfolgen nach 7 Abs.6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen. 7 Abs.6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Köln, den 25. September 2001 gez.: Schramma Oberbürgermeister gez.: Soénius Kämmerer 8