Gemeinsame Richtlinie 1

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Transkript:

Gemeinsame Richtlinie 1 des Regierenden Bürgermeisters von Berlin, Senatskanzlei, Kultur und der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds im Programm Jugend-Freiwillig-Kultur (JFK) Ziel der Förderung Die erfolgreiche Vermittlung von Jugendlichen in schulische oder berufliche Ausbildung ist ein zentrales Ziel der EU 2020-Strategie. Im Land Berlin soll dazu der Anteil der 18-24-jährigen gesenkt werden, die der Personengruppe der sogenannten NEETs (Not in Education, Employment or Training) angehören. Die wesentlichen Herausforderungen für Jugendliche begründen sich in diesem Zusammenhang meist in einer mangelnden Ausbildungsreife und unklaren Berufsvorstellungen. Bei vielen Jugendlichen bestehen individuelle Beeinträchtigungen, fehlende Orientierungen und Problemlagen, die die Aufnahme einer Ausbildung erschweren. Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) als Bildungs- und Orientierungsjahr ist ein bundeseinheitlich geregelter nachschulischer Freiwilligendienst. Er richtet sich insbesondere an Jugendliche und junge Erwachsene, die für sich noch keine berufliche Perspektive entwickelt haben oder aus anderen Gründen eine Überbrückung bis hin zur Aufnahme einer weiteren Qualifizierung suchen. Er soll somit zur Verbesserung der Berufsorientierung und Berufsvorbereitung durch Heranführung an mögliche Berufsfelder in den Bereichen der sozialen Arbeit, sowie der Erziehung, Bildung und Kultur beitragen. Insbesondere die Jugendarbeit ist ein Gebiet, das für viele Jugendliche und junge Erwachsene von großem Interesse ist und sich eng an ihrem Lebenskontext orientiert. Das FSJ im Bereich Jugendorganisationen eröffnet die Möglichkeit, niederschwellig wichtige berufsrelevante Kompetenzen zu erwerben und sich damit gleichzeitig ehrenamtlich in der selbstorganisierten Jugendarbeit zu engagieren. Neben den praktischen Hilfstätigkeiten in einer Einsatzstelle müssen die Freiwilligen verpflichtend an Seminaren teilnehmen, die ihrer weiteren Orientierung dienen, und werden pädagogisch begleitet. Die Förderung durch Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2014 bis 2020 zielt deshalb auf eine Erweiterung der Aktionen im Zusammenhang mit dem FSJ ab. Berufsbilder im Bereich von Kultur und Kreativität besitzen für viele junge Menschen besonderen Reiz. Zugleich stellen Berufe, die ein schöpferisches Talent der Ausübenden voraussetzen, besondere Anforderungen an Interessenten, sind in hohem Maße durch Freiberuflichkeit und Selbständigkeit geprägt sowie durch auftragsbezogenes Arbeiten, hohe Flexibilität und individuelle Konkurrenz. Durch das FSJ Kultur und Projekte des längerfristigen Lernens im Kulturbereich (LinK-Projekte) sollen insbesondere schöpferisch talentierte junge Menschen in ihrer Berufsorientierung und Berufsvorbereitung unterstützt werden Mit dieser Richtlinie sollen Begünstigte im Land Berlin unterstützt werden, durch spezifische Projekte zusätzliche Plätze im Jugendfreiwilligendienst FSJ und in anderen Projekten des längerfristigen Lernens zu schaffen. Jugendliche und junge Erwachsene werden somit bei der Erschließung und beruflichen Orientierung zu den o. g. Berufen insbesondere pädagogischer und kultureller Berufsfelder, der Erlangung von Basiswissen und der Möglichkeit der ehrenamtlichen gesellschaftlichen und sozialen Teilhabe in der selbstorganisierten Jugendarbeit und im Kulturbereich aktiv unterstützt. 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Der Regierende Bürgermeister von Berlin, Senatskanzlei, Kultur und die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Berlin sind Fachstellen und Bewilligungsbehörden nach dieser Richtlinie. Sie gewähren Zuwendungen zur Förderung von Projekten, die geeignet sind, zu dem beschriebenen Ziel beizutragen. Die Aufgaben der Bewilligungsbehörde können sie an eine zentrale Servicegesellschaft übertragen. Die Bewilligung von Zuwendungen für die Schaffung von Plätzen im FSJ erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten. 1.2 Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm des Landes Berlin (OP) für den ESF für die Förderperiode 2014 bis 2020 in der jeweils von der Europäischen Kommission genehmigten Fassung. Die Förderung nach dieser Richtlinie ist als spezifisches Ziel B 1.2 Kompetenzentwicklung im Rahmen der Berufsvorbereitung der Prioritätsachse B Investitionen in Bildung, Kompetenzen und 1 Entwurfsstand: 4.7.2014

lebenslanges Lernen sowie der Investitionspriorität B1 Förderung des Zugangs zum lebenslangen Lernen, Steigerung der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie Erhöhung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zugeordnet. Die finanzielle Beteiligung des ESF erfolgt insbesondere auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, der Verordnung (EG) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 sowie der Verordnung (EG) Nr. 215/2014 der Kommission vom 07. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Die Förderung nach dieser Richtlinie richtet sich an Projekte, die a. eine Förderung freiwilliger sozialer Tätigkeiten von Jugendlichen nach Beendigung der Schulpflicht in den Bereichen Jugendorganisationen oder Kultur durch die Schaffung zusätzlicher Plätze im Jugendfreiwilligendienst (FSJ) sowie die Durchführung von Bildungsseminaren zum Inhalt haben sowie b. eine Förderung der Berufsorientierung und Berufsvorbereitung durch längerfristigen Bildungskurse und -seminare (LinK-Projekte). 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können sein: a. im FSJ: Anerkannte Träger des FSJ, die in der selbstorganisierten Jugend- bzw. Kulturarbeit tätig sind. b. in LinK-Projekten: Kultureinrichtungen, staatliche und private Hochschulen, Volkshochschule, freie Träger. Zuwendungsempfänger können nur juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Die Kooperation von unterschiedlichen Einrichtungen bei der Durchführung einer Maßnahme ist ausdrücklich erwünscht, wobei jeweils ausschließlich der Antragsteller als Empfänger des Zuwendungsbescheids gegenüber der Bewilligungsbehörde für die Gesamtdurchführung und Verwaltung der Maßnahme verantwortlich ist. Grundsätzlich ist nur der Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde berechtigt und verpflichtet. Der Antragsteller muss Kooperationsvereinbarungen mit allen an der Umsetzung des Projekts beteiligten Partnern schließen. In den Kooperationsvereinbarungen sind alle Rechte und Pflichten, die Anforderungen aus dieser Richtlinie sowie die Bedingungen des Zuwendungsbescheids einschließlich Nebenbestimmungen an die Kooperationspartner weiterzugeben. Diese sind Bestandteil des formellen Antrags. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die Projekte müssen sich dem Fördergegenstand nach Nummer 2 dieser Richtlinie zuordnen lassen und beschreiben, welchen konkreten Beitrag zur Erreichung des spezifischen Ziels A.2.1 Verbesserung des Übergangs von der Schule in den Beruf im Sinne des OP des Landes Berlin für den ESF für die Förderperiode 2014 bis 2020 sie leisten. 4.2 Im Land Berlin erfolgt die Prüfung der Förderfähigkeit der Projekte aus Mitteln des ESF im Rahmen der Technischen Hilfe des ESF. Die Nutzung des zentralen IT-Begleitverfahrens 2 der ESF-Verwaltungsbehörde bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung Berlin von der formgebundenen Antragsstellung bis zur Endabrechnung ist unabdingbare Voraussetzung für eine Projektförderung aus ESF-Mitteln. 2 Version zum Zeitpunkt der Erstellung der Richtlinie: EurekaPlus

4.3 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn im zentralen IT-Begleitverfahren ein detaillierter Kostenplan vorliegt, in dem alle mit dem Projekt in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausgaben dargestellt werden, ein detaillierter Finanzierungsplan vorliegt, in dem die Gesamtfinanzierung des Vorhabens dargestellt wird: Höhe und Anteil der ESF- Mittel, Höhe und Anteil der Kofinanzierungsmittel und ggf. Höhe und Anteil der privaten Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, eine Erklärung zum Vorsteuerabzug vorliegt, die Einwilligung in die Veröffentlichung von Name und Postanschrift des Zuwendungsempfängers, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung in der zentralen Zuwendungsdatenbank des Landes Berlin im Internet und im Begünstigtenverzeichnis des ESF vorliegt, der Antragsteller in der Transparenzdatenbank des Landes Berlin mit den notwendigen Angaben registriert ist (bei gemeinnützigen juristischen Personen: Anschrift, Sitz, Rechtsform, Gründungsjahr, Satzung, Gemeinnützigkeitsbescheinigung, Entscheidungsträger; bei nicht gemeinnützigen juristischen Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Anschrift, Sitz, Rechtsform, Entscheidungsträger), der Antragsteller eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben hat, wonach er seinen Beschäftigten mindestens einen Lohn in der in 7 des Mindestlohngesetzes für das Land Berlin vom 18.12.2013 bezifferten Höhe zahlt und sich mit Kontrollen einverstanden erklärt hat; die Verpflichtung abgegeben wurde, alle ESF-spezifischen Anforderungen an Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu erfüllen; alle finanziellen und statistischen Daten hinsichtlich der Projektdurchführung eingepflegt sind, ein detailliertes Projektkonzept abgebildet ist, das u. a. Aussagen zu folgenden Punkten beinhaltet: Beschreibung der Zielgruppe, Teilnehmerzahl und Teilnehmerplätze sowie ggf. Teilnehmerstunden, arbeitsmarktpolitische Zielsetzung, die erreicht werden soll, konkrete und nachprüfbare Ziele, die erreicht werden sollen sowie Kennzahlen, mit deren Hilfe die Zielerreichung überprüft werden soll, Konzept und Arbeitsweise, Methode und Instrumente, Projektleistung und Projektlaufzeit, Beitrag zu den Querschnittszielen des ESF wie Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im Sinne des Gender- Mainstreaming, Akquisition von Teilnehmern, insbesondere von Teilnehmern mit Migrationshintergrund und ohne allgemeine Hochschulreife Kooperationspartner und Art der Kooperationen, Personalausstattung und Qualifikation des Personals, räumliche und sächliche Ausstattung des Vorhabens, Qualitätssicherung und Erfolgsbeobachtung, Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung der Projektergebnisse. Akquisition von Einsatzstellen im Jugendfreiwilligendienst 4.4 Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen aus anderen Programmen, die aus Mitteln der Europäischen Union für den gleichen Förderzweck finanziert werden 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird ausschließlich im Wege der Projektförderung als Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Der ESF übernimmt grundsätzlich nur einen Anteil an den zuwendungsfähigen Gesamtkosten der zu fördernden Projekte. Der maximal zu beantragende ESF-Zuschuss beträgt in der Prioritätsachse B grundsätzlich 50 %. 5.2 Der Bewilligungszeitraum für ein Projekt muss vollständig in der Laufzeit des Gesamtprogramms zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 liegen. 5.3 Zuwendungsfähig sind alle im IT-Begleitsystem erfassten projektgebundenen Ausgaben gemäß der Verordnung (EG) 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013. Ergänzend gelten die Bestimmungen zu den 23 und 44 der Berliner Landeshaushaltsordnung. Dazu zählen insbesondere: Personalkosten für Projekt- und Projektverwaltungspersonal, Kosten der Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise durch den von dem Zuwendungsgeber bestimmten Prüfer, durchführungsbezogene Sachkosten (Arbeits-, Lehr- und Lernmaterial, externe Honorare),

sonstige Verwaltungssachkosten, Kosten externer Qualifizierung, Miet- und Mietnebenkosten, Kosten der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit. Teilnehmer-Entgelte, Abschreibungen. Ausgaben und Kosten von Projekten, in denen unmittelbar Teilnehmende gefördert werden, dürfen sich nur auf Teilnehmende beziehen deren Teilnahme nachgewiesen wird und die ihren Wohnsitz sechs Monate vor Projektbeginn im Land Berlin nachweisen können nicht über einen Hochschulabschluss verfügen. Honorarausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung der Projekte unabdingbar notwendig sind und die Aufgaben nicht im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen beim Projektträger bzw. bei anderen Kooperationspartnern durchführbar sind. Die Höhe der Honorarausgaben soll sich im Einzelfall grundsätzlich in den von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin in ihrem Rundschreiben II H Nr. 104/2013 vom 10. Dezember 2013 empfohlenen Bandbreitensätzen bewegen. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde. Für die Vergabe von Honorarleistungen gelten die Bestimmungen zu 55 LHO. Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass die Qualifikation der Honorarempfänger dokumentiert wird und nachweisbar ist. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass die für die Berichterstattung im IT-Begleitsystem erforderlichen Daten und Informationen zu den jeweils vereinbarten Stichtagen dem Zuwendungsgeber bzw. von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung stehen. Die Teilnehmenden der Projekte müssen die Einverständniserklärung zum Merkblatt zur Erhebung personenbezogener Angaben in ESF- Projekten unterschreiben und ihre Anwesenheit auf einer Teilnehmerliste durch eigenhändige Unterschrift mit Datumsangabe bestätigen. 6.2 Die Darstellung von Kofinanzierungsmitteln aufgrund der Freistellung von Beschäftigten für ESF-Projekte muss durch die Vorlage individueller Verdienstbescheinigungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. durch Bescheinigungen zum Erhalt staatlicher Transferleistungen erfolgen. Der Zuwendungsempfänger muss eine Kopie dieser Unterlagen zur Prüfung vorhalten. 6.3 Für den Nachweis der Verwendung gelten die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, soweit nicht die ESF-Verwaltungsbehörde besondere Regelungen erlässt. Die Form des Verwendungsnachweises entspricht dem Endbericht im IT- Begleitsystem. Die Vorlagefrist beträgt drei Monate nach Beendigung des Projekts, soweit im Zuwendungsbescheid keine kürzere Frist bestimmt wird. Näheres zu den Anforderungen an den Verwendungsnachweis kann im Zuwendungsbescheid geregelt werden. 6.4 Um eine sachgerechte Bewertung der geförderten Maßnahme im Hinblick auf die Erreichung des spezifischen Ziels im Sinne des operationellen Programms des ESF in Berlin und damit des Vorhabens im Konkreten zu gewährleisten, wird der Zuwendungsempfänger von der bewilligenden Behörde verpflichtet, mit dem Verwendungsnachweis einen ergebnisbezogenen Sachbericht vorzulegen. Die Anforderungen an den ergebnisbezogenen Sachbericht werden im Einzelnen im Zuwendungsbescheid geregelt. 6.5 Folgende ergänzende Nebenbestimmung ist in den Zuwendungsbescheid zu übernehmen: Der Senat von Berlin ist berechtigt, über das Projekt in der Öffentlichkeit zu berichten, Projektdaten und -ergebnisse zu veröffentlichen, die Projekterfahrungen und -ergebnisse für seine Aufgaben zu nutzen und seine Veröffentlichungsrechte an Dritte zu übertragen. Dies gilt nicht, soweit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Ein Honorar für die Veröffentlichung, Übertragung usw. wird dem Zuwendungsempfänger nicht gewährt. 7. Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörden für die Zuwendung sind a. Im Freiwilligen sozialen Jahr an der Schnittstelle Schule, Jugend, Verbandsarbeit (FSJV) die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Berlin, b. im Freiwilligen Sozialen Jahr in der Kultur (FSJ Kultur) sowie für c. LinK-Projekte der Regierende Bürgermeister von Berlin, die durch eine zentrale Servicegesellschaft vertreten werden können. Ihnen obliegt die Information und fördertechnische Beratung der Antragsteller, die Prüfung der Anträge, die Bewilligung der Zuwendungen, die Auszahlung der Zuwendungen an die Antragsteller sowie die Prüfung der Mittelverwendung (Verwendungsnachweisprüfung). Die Bewilligungsbehörden überwachen die ordnungsgemäße Umsetzung der einzelnen geförderten Projekte. 7.2 7.2.1 Für die Auswahl von Projekten ist im Sinne der von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung Berlin als Verwaltungsbehörde ESF im OP für die Förderperiode 2014 bis 2020 vorgegebenen Leitprinzipien zur Projektauswahl grundsätzlich ein konkurrierendes Auswahlverfahren vorgesehen, in dem nach vorgegebenen Kriterien Projektträger ausgesucht werden. Soweit für eine Projektleistung (z.b. FJS) nur ein Träger zur Verfügung steht, findet kein konkurrierendes Auswahlverfahren statt. 7.2.2 Kernelement des Auswahlverfahrens unter potentiellen Projektträger ist die jeweilige Leistungsbeschreibung des Antragsaufrufs, in der die konzeptionellen Anforderungen an die jeweiligen Maßnahmen, die Förderziele, Zielgruppen, der Förderumfang und die Förderdauer konkretisiert sind. Die Leistungsbeschreibung bildet die Grundlage für bei der zentralen ESF-Servicegesellschaft von potentiellen Zuwendungsempfängern einzureichende Projektvorschläge. Projektvorschläge und Anträge auf Förderung müssen grundsätzlich Aussagen zu folgenden Punkten enthalten: Angaben zum Träger, Ausgangslage und Zielsetzung des Vorhabens, Beschreibung des Arbeits- und Zeitplans, Darstellung des Ausgaben und Finanzierungsplans. 7.2.3 Über die Auswahl der eingereichten Projektvorschläge entscheiden die die Fachstellen nach 1.1 auf Grundlage folgender Auswahlkriterien: 7.2.4 Für die Förderung von FSJ-Kultur- und FSJV-Projekten auf Basis des Jugendfreiwilligendienstegesetzes stehen nur der LKJ Berlin e.v. und der Landesjugendring Berlin e.v. als Träger zur Verfügung. Bezogen auf diese Vorhaben kommen folgende Kriterien zur Anwendung: Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Abrechnung von Landeszuwendungen Zuverlässigkeit des Antragstellers bei Berichterstattung und Abrechnung im ESF Vollständigkeit der Antragsunterlagen Beitrag zu den Querschnittszielen Ergebnisse des internen Qualitätssicherung 7.2.5 Bezogen auf die Durchführung von LinK-Projekten kommen neben den Kriterien nach Nr. 7.2.4 folgende Auswahlkriterien zur Anwendung, wobei der Antragsaufruf weitere Auswahlkriterien enthalten kann: Zugelassener Maßnahmeträger (Kultureinrichtung oder nachgewiesenes enges Zusammenwirken mit einer Kultureinrichtung) Umfang der Erfahrungen des Trägers mit der Zielgruppe Anzahl der Referenzen für vergleichbare Vorhaben Ausmaß der Berücksichtigung von Migranten und Teilnehmern ohne allgemeine Hochschulreife Zertifizierung (z.b. nach AZAV) Für die Auswahl der LinK-Projekte wird nach Vorgabe der Fachstelle eine Bewertungsmatrix zur Anwendung kommen, die die Kriterien nach

Relevanz gewichtet und in der der Grad der Erfüllung bewertet werden kann. 7.3 Die Antragstellung durch die Projektträger erfolgt unter Nutzung des zentralen IT-Begleitverfahrens der ESF-Verwaltungsbehörde. 7.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die zentrale ESF-Servicegesellschaft als von der ESF-Verwaltungsbehörde im Wege der Delegation beauftragte Zwischengeschaltete Stelle (ZGS). Die Zahlung der ESF-Mittel wird nach Bereitstellung durch die EU-Kommission jährlich entsprechend folgenden Regeln vorgenommen. Diese erfolgt nur auf Anforderung durch den Zuwendungsempfänger. Ausgezahlt wird frühestens 2 Monate vor Fälligkeit von Zahlungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks. 7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu 44 LHO sowie 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 8. Geltung von Vorschriften 8.1 Der Rechnungshof von Berlin ist gemäß 91 LHO zur Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die Bescheinigungsbehörde des Landes Berlin, die ESF-Prüfbehörde des Landes Berlin sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Landes Berlin entsprechend prüfberechtigt. Alle Belege sind mindestens bis zum Jahr 2030 aufzubewahren, sofern nicht aus steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 8.2 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 8.1 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragsteller damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können. 8.3 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Die für die Berichterstattung gegenüber der Kommission benötigten inhaltlichen Daten, die für die Abrechnung der ESF-Mittel benötigten Finanzdaten sowie die erforderlichen Daten für das Monitoring und die Evaluation werden über das zentrale IT- Begleitverfahren eingeholt. Die finanzielle Steuerung und Erfolgsbeobachtung obliegt der Bewilligungsstelle. 9. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am 1.1.2015 in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2023.